ArbG München Kammer 27, 2023-06-19, 27 BV 208/22

27 BV 208/22Tribunal du travail19 juin 2023

Regest

Einleitungserzwingungsanträge des Betriebsrats bzgl. der Eingruppierung von Arbeitnehmern in bestimmte Vergütungsgruppen und Wideranträge der Arbeitgeberin auf gerichtliche Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung betreffen nicht denselben Gegenstand iSd § 45 Abs. 1 S. 3 GKG und werden nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammengerechnet (s. insoweit die nachgehende abändernde Entscheidung LAG München BeckRS 2023, 35393 Rn. 26-28). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

ArbG München Kammer 27 — 2023-06-19 — 27 BV 208/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-19

Aktenzeichen: 27 BV 208/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000,00 € für das gesamte Verfahren festgesetzt.

Gründe

1 Auf die Ausführungen im Beschluss vom 24.5.2023 wird Bezug genommen.

Leitsatz

Einleitungserzwingungsanträge des Betriebsrats bzgl. der Eingruppierung von Arbeitnehmern in bestimmte Vergütungsgruppen und Wideranträge der Arbeitgeberin auf gerichtliche Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung betreffen nicht denselben Gegenstand iSd § 45 Abs. 1 S. 3 GKG und werden nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammengerechnet (s. insoweit die nachgehende abändernde Entscheidung LAG München BeckRS 2023, 35393 Rn. 26-28). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Zusammenrechnung des Gegenstandswerts bei Einleitungserzwingungsantrag des Betriebsrats und Widerantrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung

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