LG München I 10. Zivilkammer, 2023-02-28, 10 O 14692/19

10 O 14692/19Tribunal cantonal28 févr. 2023

Regest

IRd Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 ZPO ist eine Forderung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel mit in Ansatz zu bringen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG München I 10. Zivilkammer — 2023-02-28 — 10 O 14692/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-28

Aktenzeichen: 10 O 14692/19

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 02.03.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 Die vom Gericht festgestellte Vermögenslage der Beklagten lässt unter Anwendung von §§ 114, 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII analog die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu. Es ist der Beklagten zumutbar, das eigene Vermögen zur beabsichtigten Rechtsverfolgung einzusetzen. Die Klägerinnen sind im hiesigen Verfahren durch Teil – Anerkenntnisurteil vom 17.02.2023 dazu verurteilt worden, an die Beklagte als Gesamtschuldner insgesamt 700.000,00 € zu bezahlen. Die Beklagte ist daher jedenfalls in der Lage, die Prozesskosten aus dem ihr aus dem Teil-Anerkenntnisurteil zustehenden Betrag zu bestreiten.

2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.

Leitsatz

IRd Bedürftigkeitsprüfung nach § 115 Abs. 3 ZPO ist eine Forderung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel mit in Ansatz zu bringen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Prozesskostenhilfe – Einzusetzendes Vermögen aus vorläufig vollstreckbaren Titeln

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