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RES 397/23•AG Nürnberg, 2023-07-11, RES 397/23
RES 397/23Tribunal de première instance11 juil. 2023
Entscheidungsdatum: 2023-07-11
Aktenzeichen: RES 397/23
Dokumenttyp: Beschluss
Den sofortigen Beschwerden der Antragsteller vom 05.07.2023 gegen den Beschluss vom 21.06.2023 wird nicht abgeholfen, § 38 StaRUG, § 572 Abs. 1 ZPO.
Die sofortigen Beschwerden werden dem für die Entscheidung zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt.
1 Den sofortigen Beschwerden wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
2 Die Beschwerde des Planbetroffenen W. ist bereits mangels im Erörterung- und Abstimmungstermin erfolgten Widerspruchs unzulässig.
3 Die durch Rechtsanwalt L. erfolgte Beschwerdebegründung enthält letztlich keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten, die zu einer abweichenden Entscheidung führen müssten.
Unbegründete sofortige Beschwerde
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