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41 T 3447/22•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2023-01-12, 41 T 3447/22
41 T 3447/22Tribunal cantonal / IVe chambre civile12 janv. 2023
Eine formelhaftes stereotyp formuliertes ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenes Ablehnungsgesuch ist unzulässig, dies gilt auch für eine derartige Erinnerung. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-01-12
Aktenzeichen: 41 T 3447/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Ablehnungsanträge gegen VRiLG … sowie gegen die Urkundsbeamtin … werden als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13.12.2022 wird als unzulässig verworfen.
Es verbleibt beim Beschluss vom 01.12.2022.
1 Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.
2 Die stereotyp formulierten, reflexartig und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
3 Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
4 Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 01.12.2022 nicht zu rechtfertigen.
5 Einstweilige Maßnahmen sind nicht veranlasst.
6 Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).
Eine formelhaftes stereotyp formuliertes ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenes Ablehnungsgesuch ist unzulässig, dies gilt auch für eine derartige Erinnerung. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Unzulässigkeit formelhafter Ablehnung des Richters
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