SG M�nchen 39. Kammer, 2022-03-16, S 39 KR 2139/19

S 39 KR 2139/19Tribunal des assurances sociales / Chamber 3916 mars 2022

Regest

Der r�ckwirkende Erstattungsanspruch aus � 26 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 SGB IV ist nicht nach � 27 Abs. 1 S. 1 SGB IV r�ckwirkend zu verzinsen.

Texte intégral

SG M�nchen 39. Kammer — 2022-03-16 — S 39 KR 2139/19 — GeB

Entscheidungsdatum: 2022-03-16

Aktenzeichen: S 39 KR 2139/19

Dokumenttyp: GeB

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Au�ergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1 Streitig ist, ob die Beklagte der Kl�gerin die auf Grund der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zur�ckerstatteten Beitr�ge zu verzinsen hat.

2 Die Kl�gerin ist bei der Beklagten pflichtversichert. Die Kl�gerin ist als Apothekerin mit Aufnahme eines Besch�ftigungsverh�ltnisses seit 07.01.2014 Pflichtmitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung. Nach vorangegangenem Rechtsstreit wurde der Kl�gerin die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung gem�� � 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI am 01.12.2017 erteilt. Die Befreiung steht unter der Bedingung, dass die Beitr�ge zur Versorgungskammer in gleicher H�he, wie sie ohne Befreiung an die Rentenversicherung zu leisten w�ren, geleistet werden.

3 Mit Schreiben vom 28.01.2018 wandte die Kl�gerin sich an die Deutsche Rentenversicherung und teilte mit, dass sie von ihrem Arbeitgeber, die seit Januar 2014 bis Oktober 2017 bezahlten Beitr�ge zur�ckerstattet erhalten habe und an die Bayerische Apothekerversorgung abgef�hrt habe. Sie beantrage jedoch die Auszahlung von Zinsen der erstatteten Beitr�ge. Die Rentenversicherung teilte mit, dass f�r die Erstattung der Beitr�ge die Krankenkasse als Einzugsstelle zust�ndig sei. Mit Schreiben vom 02.08.2018 beantragte die Kl�gerin daher bei der Beklagten die Auszahlung von Zinsen f�r die erstatteten Beitr�ge.

4 Mit Schreiben vom 30.08.2018 teilte die Beklagte der Kl�gerin mit, dass gem�� � 27 SGB IV eine Verzinsung von Beitragserstattungen nur bei S�umnis des Versicherungstr�gers bei Auszahlung des festgestellten Erstattungsbetrags und fr�hestens ab Eingang des vollst�ndigen Erstattungsantrags m�glich sei. Diese Voraussetzung sei nicht erf�llt, da die Beitr�ge direkt nach Feststellung der Versicherungsfreiheit durch den Arbeitgeber korrigiert worden seien. Durch die nachtr�gliche Abf�hrung der Beitr�ge sei der Kl�gerin auch kein Nachteil entstanden, da die Beitr�ge an das Versorgungswerk in gleicher H�he zu leisten gewesen seien. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen.

5 Mit Schreiben vom 01.02.2019 legte der Bevollm�chtigte der Kl�gerin Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.08.2018 ein. Die Kl�gerin sei gegen den Bescheid, mit welchem die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung festgestellt worden sei mit Widerspruch und Klage vorgegangen. In der Einlegung des Widerspruchs sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.04.1985, 12 RK 19/83) ein Erstattungsantrag enthalten. Die Verzinsung des Erstattungsanspruchs k�nne r�ckwirkend geltend gemacht werden. Er verweise auf das Urteil des BSG vom 07.09.2017, B 10 LW 1/16 R, Rn. 31,32.

6 Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 11.04.2019 mit, dass kein Verzinsungsanspruch nach � 27 Abs. 1 SGB IV bestehe. Der Erstattungsanspruch werde im vorliegenden Fall direkt nach � 26 Abs. 2 SGB IV �ber den Arbeitgeber geregelt. Das Erstattungsverfahren nach � 286f SGB VI greife vorliegend nicht, dennoch sei der Verzinsungsausschluss des Satz 2 anwendbar. Die zitierte Entscheidung betreffe einen Fall in der keine Pflichtversicherung in der Alterssicherung der Landwirte und in der Rentenversicherung bestanden hat. Hier h�tten die Beitr�ge, anders als bei der Kl�gerin, die diese an das Versorgungswerk h�tte abf�hren m�ssen, anderweitig genutzt werden k�nnen.

7 Mit Bescheid vom 11.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegr�ndet zur�ck.

8 Es wurden die bisher mitgeteilten Argumente nochmals wiederholt. Ein Verzinsungsanspruch bestehe nicht.

9 Hiergegen hat die Kl�gerin am 19.08.2019 Klage erhoben. Es wurde die Begr�ndung des Vorverfahrens wiederholt.

10 Die Kl�gerin beantragt,

1.Der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.07.2019 wird aufgehoben.

2.Die Beklagte wird verpflichtet, an die Kl�gerin Zinsen aus an die Beklagtenpartei als Einzugsstelle geleisteten Rentenversicherungsbeitr�gen in H�he von 4% aus den jeweils geleisteten Beitr�gen zu erstatten.

11 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagte verweist auf die Begr�ndung ihres Widerspruchbescheids.

13 Auf entsprechenden richterlichen Hinweis erl�utert sie, dass zwar die Anwendbarkeit des � 286f S. 2 SGB VI auf den Fall des � 286f S. 1 SGB VI beschr�nkt sei. Die Erstattung habe unter Versto� gegen die zwingende Regelung des � 286f SGB VI stattgefunden. Ein Zinsanspruch aus � 27 SGB IV bestehe nicht, da dieser erst ab Eingang des vollst�ndigen Erstattungsantrags oder Bekanntgabe der Entscheidung �ber die Erstattung zu verzinsen sei. Die Entscheidung �ber die Erstattung sei der Beklagten fr�hestens am 07.08.2018 bekanntgegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die zu erstattenden Beitr�ge l�ngst aufgerechnet worden. Die sei f�r die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Die Abrechnung vom 23.11.2017 habe die Beklagte vom Arbeitgeber erst am 24.08.2018 erhalten.

14 Mit Schreiben vom 14.12.2020 sind die Beteiligten zu einer m�glichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angeh�rt worden.

15 Im �brigen wird zur Erg�nzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.

Gründe

16 Das Gericht macht von der M�glichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angeh�rt worden, der Sachverhalt ist gekl�rt und die Sache weist keine besonderen tats�chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, � 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

17 Die Klage ist zul�ssig, jedoch nicht begr�ndet.

18 Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gem�� � 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und wurde form- und fristgerecht erhoben.

19 Die Klage ist jedoch nicht begr�ndet. Die Kl�gerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung der erstatteten Beitr�ge aus den Jahren 2014 bis 2017 gegen die Beklagte. Der Bescheid vom 30.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.07.2019 ist rechtm��ig und verletzt die Kl�gerin nicht in ihren Rechten.

20 Ein Ausschluss des Verzinsungsanspruchs ergibt sich nicht aus � 286f S. 2 SGB VI. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist nach dem Wortlaut der Norm auf � 286f S. 1 SGB VI und damit auf die Befreiung von der Versicherungspflicht nach � 231 Abs. 4b (Syndikusanwalt) und � 231 4d (Wegfall der Altersgrenze einer Versorgungseinrichtung) SGB VI beschr�nkt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht der Kl�gerin beruht auf � 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Es gelten daher die allgemeinen Regelungen.

21 Aber auch aus diesen folgt kein Anspruch auf Verzinsung.

22 Die Kl�gerin hat an die Beklagte als Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeitr�ge seit Januar 2014 bis Oktober 2017 Rentenversicherungsbeitr�ge bezahlt. Diese sind auf Grund der nachtr�glich erteilten Befreiung gem�� � 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten. Gem�� � 27 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist der Erstattungsanspruch nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollst�ndigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung �ber die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

23 Die Kl�gerin hatte 2014 die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt und diese am 03.11.2017 und 01.12.2017 nach Durchf�hrung eines Gerichtsverfahrens von der Deutschen Rentenversicherung auch erhalten. Ausweislich der Akte der Beklagten hat der Arbeitgeber der Kl�ger die bereits bezahlten Beitr�ge im November 2017 systemtechnisch verrechnet, d. h. es wurde jeweils der gesamte abgef�hrte Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) mit der Deutschen Rentenversicherung aufgerechnet und die Beitr�ge an die Kl�gerin ausbezahlt, welche diese an die Bayerische Apothekerversorgung weitergeleitet hat.

24 Werden Beitr�ge zu Unrecht entrichtet, entsteht der Erstattungsanspruch in der Regel r�ckwirkend, wenn der Beitragsbescheid mit einer ex tunc Wirkung aufgehoben wird. Liegen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen f�r die Verzinsung vor – z.B. weil der Versicherte sich von Anfang an gegen die Beitragserhebung gewandt und deren R�ckerstattung beantragt hat – ist der Erstattungsanspruch auch r�ckwirkend zu verzinsen. Nur so l�sst sich die rechtsgrundlose Verm�gensverschiebung vollst�ndig ausgleichen, die durch die Zahlung nicht geschuldeter Beitr�ge bewirkt worden ist (BSG v. 07.09.2017 – B 10 LW 1/16 R – BSGE 124, 128 = SozR 4-2400 � 27 Nr. 8 Rn. 31 ff.) (vgl. Wa�er in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., � 27 SGB IV (Stand: 28.05.2020) Rn. 26.1).

25 Eine Entscheidung �ber die Erstattung ist nicht getroffen worden. Diese h�tte die Beklagte treffen m�ssen, jedoch war eine solche auf Grund der vom Arbeitgeber vorgenommenen Verrechnungen obsolet. Die Entscheidung der Befreiung von der Versicherungspflicht durch die Deutsche Rentenversicherung stellt keine Entscheidung �ber die Erstattung dar. Ma�geblich f�r die Frage der Verzinsung kann daher nur ein vollst�ndiger Erstattungsantrag sein.

26 Der Erstattungsantrag muss beim zust�ndigen Versicherungstr�ger eingehen, damit die Verzinsungspflicht in Gang gesetzt werden kann (vgl. (vgl. Wa�er in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., � 27 SGB IV (Stand: 28.05.2020) Rn. 28). Bei der Beklagten als zust�ndigem Versicherungstr�ger ist ein Verzinsungsantrag am 07.08.2018 eingegangen. Ein vorheriger Erstattungsantrag ist nicht vorhanden. Der Verzinsungsantrag kann ggfs. auch als Erstattungsantrag ausgelegt werden. Allerdings hat die Kl�gerin im Zeitpunkt dieses Schreibens keinen Erstattungsanspruch mehr gegen die Beklagte gehabt. Die Kl�gerin hat die Beitr�ge von ihrem Arbeitgeber, welcher mit der Deutschen Rentenversicherung aufgerechnet hat, erhalten. Zwar wurde das durch � 211 SGB VI, � 26 SGB IV vorgesehene Erstattungsverfahren vorliegend nicht eingehalten. Allerdings hat die Kl�gerin die R�ckzahlung der Beitr�ge durch ihren Arbeitgeber akzeptiert und diese auch an die Bayerische Apothekerversorgung weitergeleitet. Eine rechtsgrundlose Verm�gensverschiebung, welche vollst�ndig geglichen werden m�sste, wie sie im vom BSG entschiedenen Fall (BSG v. 07.09.2017 – B 10 LW 1/16 R) vorlag, hat es gerade nicht mehr gegeben. Die Kl�gerin hat die Beitr�ge in der H�he, in der sie zu Unrecht an die Rentenversicherung bezahlt worden sind, an die Bayerische Apothekerversorgung zu entrichten gehabt. Dies hat sie getan. Es ist daher die Situation hergestellt, welche der nach der Entscheidung �ber die Befreiung von der Versicherungspflicht zutreffenden Rechtslage entspricht. Soweit die Kl�gerin vortr�gt, ihr sei ein Schaden von 3.000 Euro entstanden, f�hrt dies zu keinem anderen Ergebnis, kann jedoch auch nicht nachvollzogen werden. Die Kl�gerin ist auf Grund der r�ckwirkend getroffenen Entscheidung �ber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht seit 01.07.2014 Mitglied in der Bayerischen Apothekerversorgung. Ein Nachteil ist nicht m�glich.

27 Ein fr�herer vollst�ndiger Erstattungsantrag liegt auch nicht deshalb vor, weil die Kl�gerin sich gegen die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht gewehrt hat. Zwar hat das BSG im Urteil vom 07. September 2017 – B 10 LW 1/16 R entschieden, dass der im Rahmen einer Widerspruchseinlegung gestellte Erstattungsantrag ausreichend ist. Allerdings war im vorliegenden Fall der f�r die Befreiung und f�r die Erstattung zust�ndige Leistungstr�ger personenidentisch. Im vorliegenden Fall wurden das Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Rentenversicherung gef�hrt. Beim zust�ndigen Versicherungstr�ger f�r die Erstattung, der Beklagten, ist daher mit Einlegung des Widerspruchs kein Erstattungsantrag eingegangen. Gegenstand des hierzu gef�hrten Gerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht M�nchen S 27 R 399/16, war zudem allein die Verpflichtung der Deutschen Rentenversicherung zur Erteilung der Befreiung von der Versicherungspflicht. Ein Erstattungsantrag im Sinn eines R�ckzahlungsantrags ist �berhaupt nicht gestellt worden. Zudem war der Bescheid mit welchem die Befreiung abgelehnt worden ist auch bestandskr�ftig geworden und Gegenstand des Klageverfahrens war ein �berpr�fungsverfahren nach � 44 SGB X. Hierauf ist die zitierte Entscheidung des BSG bereits deshalb nicht anzuwenden, da ein bindender Verwaltungsakt in der Welt ist, der eine Rechtsgrundlage f�r die Zahlung der Beitr�ge bietet. Auf Basis eines �berpr�fungsantrags kann beispielsweise auch kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.

28 Ein Verzinsungsanspruch besteht somit nicht, da im Zeitpunkt des Erstattungsantrags kein Erstattungsanspruch mehr bestanden hat. Die Klage war abzuweisen.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus � 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Leitsatz

Der r�ckwirkende Erstattungsanspruch aus � 26 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 SGB IV ist nicht nach � 27 Abs. 1 S. 1 SGB IV r�ckwirkend zu verzinsen.

titelzeile

Gerichtsbescheid, Anfechtungsklage, Leistungsklage, Verzinsungsanspruch, Erstattungsantrag

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