LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-12-01, 041 T 3447/22

041 T 3447/22Tribunal cantonal / IVe chambre civile1 déc. 2022

Regest

Eine stereotyp erhobene Richterablehnung ohne Fallbezug ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2022-12-01 — 041 T 3447/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-01

Aktenzeichen: 041 T 3447/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 07.10.2022, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1 Die stereotyp formulierten, reflexartigen, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen und an der Sach- und Rechtslage weit vorbeigehenden Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

2 Die vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungen kommen deshalb auch nicht in Betracht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

Leitsatz

Eine stereotyp erhobene Richterablehnung ohne Fallbezug ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzulässigkeit von Formalablehnung

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.