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043 T 287/22•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-04-14, 043 T 287/22
043 T 287/22Tribunal cantonal / IVe chambre civile14 avr. 2022
Entscheidungsdatum: 2022-04-14
Aktenzeichen: 043 T 287/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg 19.10.2021, Az. 53 M 9513/21, wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
2 Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 ZPO liegen vor.
3 Auch die besonderen Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners im zentralen Schuldnerverzeichnis sind gegeben (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung vom 07.09.2021 im Termin am 23.09.2021 die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.
4 Relevante vollstreckungsrechtliche Einwendungen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 775 ZPO für eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung sind nicht ersichtlich.
Kosten: § 97 ZPO
sofortige Beschwerde, Vollstreckungsvoraussetzungen, Schuldnerverzeichnis, Vermögensauskunft, Einwendungen, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Kosten.
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