LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2022-05-11, 43 T 1206/22

43 T 1206/22Tribunal cantonal / IVe chambre civile11 mai 2022

Regest

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

LG Augsburg 4. Zivilkammer — 2022-05-11 — 43 T 1206/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-11

Aktenzeichen: 43 T 1206/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Ablehnungsanträge gegen … vom 07.05.2022 werden als unzulässig verworfen.

  2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO vom 07.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

  3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 02.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

  4. Es verbleibt beim Beschluss vom 13.04.2022.

Gründe

Zu 1.:

1 Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Die wiederkehrenden, allgemein formulierten Ausführungen, die ohne Bezug zum konkreten Fall stehen, sind missbräuchlich.

Zu 2.:

2 Die Erinnerung gem. § 573 ZPO ist bereits deshalb unzulässig, weil lediglich beantragt wird, Weisungen an die Geschäftsstelle zu erteilen. Dies ist nicht möglich.

Zu 3.:

3 Die Erinnerung entsprechend § 66 GKG ist unzulässig, da keine im Rahmen dieses Rechtsbehelfs statthaften Einwendungen erhoben wurden. Das Erinnerungsverfahren dient jedoch nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren – auch nicht die Kostenentscheidung – auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Auch Einwendungen gegen die Form des Kostenansatzes, die offensichtlich keine Auswirkungen auf den Inhalt haben können, sind nicht statthaft.

4 Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Zu 4.:

5 Das Schreiben ist im Übrigen als Gegenvorstellung in der Sache auszulegen. Anlass für eine Abänderung der Entscheidung besteht jedoch nicht. Eine Auslegung als Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht gewünscht.

Leitsatz

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

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Erinnerung gegen den Kostenansatz – statthafte Einwendungen

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