projets
1 HK O 914/19•LG Kempten 1. Kammer für Handelssachen, 2022-06-10, 1 HK O 914/19
1 HK O 914/19Tribunal cantonal10 juin 2022
Ein Antrag auf Verweisung von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer nach § 97 Abs. 1 GVG ist verfristet, wenn er nicht binnen (ggf. verlängerter) Klageerwiderungsfrist gestellt wird, § 101 Abs. 1 GVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-06-10
Aktenzeichen: 1 HK O 914/19
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Beklagten zu 3 vom 06.09.2019 auf Verweisung an die Zivilkammer wird zurückgewiesen.
1 Mit Schriftsatz vom 06.09.20219, bei Gericht eingegangen am 13.09.2019 (Bl. 85) hat der Beklagte die Zuständigkeit der Handelsklammer gerügt.
2 Auch wenn bereits diese Rüge aus Antrag auf Verweisung an die Zivilkammer ausgelegt wird, war der Antrag nach § 97 I GVG verfristet, § 101 I GVG. Dieser ist nicht binnen der mit Verfügung vom 01.08.2019 bis 06.09.2010 verlängerten Klageerwiderungsfrist eingegangen ist.
Ein Antrag auf Verweisung von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer nach § 97 Abs. 1 GVG ist verfristet, wenn er nicht binnen (ggf. verlängerter) Klageerwiderungsfrist gestellt wird, § 101 Abs. 1 GVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfristeter Antrag auf Verweisung an Zivilkammer
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.