VG München 22. Kammer, 2022-11-23, M 22 K 21.30840

M 22 K 21.30840Tribunal administratif / Chamber 2223 nov. 2022

Regest

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen trifft gem. § 33 Abs. 8 . 1 Hs. 1 RVG iVm § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO der Einzelrichter. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VG München 22. Kammer — 2022-11-23 — M 22 K 21.30840 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-23

Aktenzeichen: M 22 K 21.30840

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1 Im Urteil vom … … 2022 wurde kein Streitwert festgesetzt, weil es sich vorliegend um eine gemäß § 83 b Asylgesetz (AsylG) gerichtskostenfreie asylrechtliche Streitigkeit handelt.

2 Gemäß § 33 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzt das Gericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag (hier erfolgt mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klagepartei vom … … 2022) durch Beschluss selbstständig fest. Für die Festsetzungsentscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1 RVG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter zuständig.

3 Der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 RVG auf 6.000,- Euro festzusetzen. Besondere Umstände im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG, die zu einer höheren oder niedrigeren Wertfestsetzung führen könnten, bestehen nicht.

4 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 33 Abs. 9 RVG nicht erstattet.

5 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Leitsatz

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen trifft gem. § 33 Abs. 8 . 1 Hs. 1 RVG iVm § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO der Einzelrichter. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Festsetzung des Gegenstandswertes in Asylsachen

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.