VG München 22. Kammer, 2022-11-08, M 22 K 21.6368

M 22 K 21.6368Tribunal administratif / Chamber 228 nov. 2022

Regest

Geht der Kläger nach Klagerücknahme von einer geringeren Streitwerthöhe als ursprünglich in seinem Klageantrag benannt aus, rechtfertigt dies keine Abänderung der Streitwertfestsetzung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VG München 22. Kammer — 2022-11-08 — M 22 K 21.6368 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-08

Aktenzeichen: M 22 K 21.6368

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen.

Gründe

1 Über die Nichtabhilfe (§ 148 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheidet das Organ, das die angegriffene Entscheidung getroffen hat, vorliegend die Berichterstatterin, die den Einstellungsbeschluss erlassen und den Streitwert festgesetzt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

2 Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen. Die von der Klagepartei vorgetragenen Gründe rechtfertigen keine Änderung der Streitwertfestsetzung. Diese beruhte auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, da der Klageantrag eine konkret bezifferte Geldleistung betraf, deren Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgebend war. Dass die Klagepartei nachträglich - nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme - von einer geringeren Höhe der ihr zustehenden Geldleistung ausgeht, ändert am eindeutigen Klageantrag nichts.

3 Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

4 Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 VwGO.

Leitsatz

Geht der Kläger nach Klagerücknahme von einer geringeren Streitwerthöhe als ursprünglich in seinem Klageantrag benannt aus, rechtfertigt dies keine Abänderung der Streitwertfestsetzung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

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Nichtabhilfe bei Streitwertbeschwerde

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