AG Gemünden, 2022-04-07, 002 F 643/21

002 F 643/21Tribunal de première instance7 avr. 2022

Regest

Einzelfallentscheidung zur Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen. (Rn. 1 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

AG Gemünden — 2022-04-07 — 002 F 643/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-07

Aktenzeichen: 002 F 643/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwalt Y wird als Verfahrensbevollmächtigter zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

Gründe

1 Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.

I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

2 Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

nichtselbständige Tätigkeit … €

Gesamt … €

Einkommen: … €

Hiervon sind abzusetzen:

Wohnkosten

Kosten für Unterkunft … €

Nebenkosten … €

Summe - … €

Freibeträge Antragsteller (Bund) - 494,00 €

Summe - 494,00 €

Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen Kind 0-5 Jahre 314,00 €

abzüglich eigenem Einkommen - 0,00 €

Freibetrag - 314,00 €

Kind 6-13 Jahre 342,00 €

abzüglich eigenem Einkommen - 0,00 €

Freibetrag - 342,00 €

Summe - … €

Freibetrag für Erwerbstätige - 225,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: - … €

3 Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG,§ 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.

4 Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.

5 Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.

II. Allgemeine Gründe

6 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen. (Rn. 1 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

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