VG München 2. Kammer, 2022-05-12, M 2 K 22.1984

M 2 K 22.1984Tribunal administratif / 2e chambre12 mai 2022

Regest

Wird gegenüber dem Gericht die Rücknahme einer Klage erklärt, ist das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VG München 2. Kammer — 2022-05-12 — M 2 K 22.1984 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-12

Aktenzeichen: M 2 K 22.1984

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Postanschrift Dienstgebäude Verkehrsverbindung Geschäftszeiten telefonisch Telefon Telefax Postfach 20 05 43 B. straße 30 Hauptbahnhof (Ausgang B-str.) Montag - Donnerstag (089) (089)

M. 8. M2. 8.00-12.00, 13.00-16.00 Uhr 5143-0 5143-777 alle Linien Hbf o. Hackerbrücke ,

U 1, 2, 4, 5 Hbf, Freitag

Akteneinsicht nur nach U 4, 5 T. 8.00-14.00 Uhr E-Mail-Adresse Vereinbarung Linie 18,19 H.-L.-Str....@vgm.bayern.de Für etwaige Personenkontrollen bitten wir, soweit vorhanden, einen gültigen Anwalts- oder Dienstausweis bereitzuhalten.

Gründe

1 Die Klagepartei hat ihre Klage mit der am 12.05.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Leitsatz

Wird gegenüber dem Gericht die Rücknahme einer Klage erklärt, ist das Verfahren mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

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Einstellung des Verfahrens bei Klagerücknahme

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