VG München 22. Kammer, 2022-07-21, M 22 K 20.4226

M 22 K 20.4226Tribunal administratif / Chamber 2221 juil. 2022

Regest

Haben die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VG München 22. Kammer — 2022-07-21 — M 22 K 20.4226 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-07-21

Aktenzeichen: M 22 K 20.4226

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses vom … … … (…) verwiesen.

3 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.

Leitsatz

Haben die Beteiligten die Streitsache übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

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Trotz übereinstimmender Erledigungserklärung Kostentragungspflicht für Klägerin

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