OLG Bamberg, 2022-01-13, 2 UF 123/21

2 UF 123/21Tribunal supérieur13 janv. 2022

Texte intégral

OLG Bamberg — 2022-01-13 — 2 UF 123/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-01-13

Aktenzeichen: 2 UF 123/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Dem Beschwerdeführer wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab 21.12.2021

Verfahrenskostenhilfe,

beschränkt auf die Rechtsverfolgung ab März 2020, was einer Quote von 30% entspricht, bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwältin … wird als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO).

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung.

Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 131,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.03.2022, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1 Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form teilweise im genannten Umfang zu bewilligen.

I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

2 Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden.

3 Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen seit dem 21.12.2021 nicht mehr möglich bzw. zumutbar. Zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag nachgewiesen, dass er das bisher in Form eines Sparbuchs angelegte Vermögen, das für seine Altersvorsorge bestimmt war, teilweise zur Tilgung von Kindesunterhaltsrückständen verwendet hat, mithin zu einem billigenswerten Zweck. Seither verfügt der Antragsteller lediglich über Vermögen unterhalb der Schonvermögensgrenze, so dass dies der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht mehr entgegensteht.

4 Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stellen sich wie folgt dar, wobei die maßgeblichen Beträge aus der Einkommens- und Unterhaltsberechnung in der Hauptsache ab Januar 2022 übernommen worden sind:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

selbständige Tätigkeit

2.774,92 €

nichtselbständige Tätigkeit

305,40 €

Gesamt

3.080,32 €

Einkommen:

3.080,32 €

5 Hiervon sind abzusetzen:

Sozialabgaben / Steuern

Steuern auf Einkommen, Vorauszahlung 258,66 €

Gewerbesteuer, Vorauszahlung 75,33 €

Summe - 333,99 €

Versicherungen Kranken- /Pflegeversicherung (DAK) 400,00 €

Summe - 400,00 €

Wohnkosten Kosten für Unterkunft 660,00 €

Summe - 660,00 €

Besondere Belastungen

Monatsbelastung Abzahlung Grünwald 250,00 €

Unterhalt Kinder gesamt, wie ab 1/2022 tituliert 420,20 €

Monatsbelastung Kredit Eltern, 400/12 33,33 €

(einmalig nachgewiesen für den 27.07.2021)

Summe - 703,53 €

Freibeträge

Antragsteller (Bund) - 494,00 €

Summe - 494,00 €

Freibetrag für Erwerbstätige - 225,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 263,80 €

6 Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen des Beschwerdeführers von 263,80 € monatliche Raten von 131,00 € zu bezahlen.

7 Abweichend von der Berechnung in der Hauptsache, für die Unterhaltsrecht maßgeblich ist, kann die derzeitige Art der Vorsorge für das Alter des Antragstellers in Form von Einzahlungen auf ein Sparbuch, die in der Unterhaltsberechnung ab März 2020 mit 516,13 € monatlich zu berücksichtigen waren, sozialrechtlich nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII. Beiträge für die Altersvorsorge sind danach nur berücksichtigungsfähig als Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII), als geförderte Beiträge zur Altersvorsorge nach § 82 EStG innerhalb der dort festgelegten Grenzen oder als Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Ein Sparbuch fällt nicht unter diese Regelung. Dieses besteht nicht bei einer öffentlichen oder privaten Versicherung oder einer ähnlichen Einrichtung, womit Einrichtungen der berufsständischen oder betrieblichen Altersvorsorge gemeint sind. Der Antragsteller entrichtet darauf auch keine vertraglich bestimmten Beiträge, sondern hat Einzahlungen nach seiner jeweiligen Möglichkeit vorgenommen. Das Sparbuch hätte der Antragsteller auch vor dem Bezug von Sozialhilfe einsetzen müssen.

8 Als besondere Belastung im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann die Vorsorge für das Alter nicht eingeordnet werden. Hiervon sollen aktuelle Belastungen erfasst werden, die vom sozialhilferechtlichen Regelsatz nicht abgedeckt werden (Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 115 ZPO Rn 43), also einen präsenten Bedarf betreffen, nicht eine Vorsorgeleistung. Vorsorgeleistungen sind abschließend in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII geregelt.

9 Der Beschwerdeführer ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen.

II. Allgemeine Gründe

10 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint hinsichtlich des Umfangs der Bewilligung nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsverfolgung des Antragstellers hat ab März 2020 zumindest teilweisen Erfolg. Insoweit wird auf die Hauptsacheentscheidung vom 13.01.2022 Bezug genommen. Dies entspricht einer Quote von 30%, wie sich aus der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren ergibt, so dass die Verfahrenskostenhilfe lediglich in diesem Umfang bewilligt werden konnte.

11 Im Übrigen war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.

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