AG Landshut, 2021-10-22, 1 F 1079/21

1 F 1079/21Tribunal de première instance22 oct. 2021

Texte intégral

AG Landshut — 2021-10-22 — 1 F 1079/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-22

Aktenzeichen: 1 F 1079/21

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

  2. Der Antrag vom 20.10.2021 wird zurückgewiesen.

  3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

1 Die Frage, ob Zeugnisse übersandt werden müssen, wurde im Verfahren 1 F 860/21 ausführlich diskutiert und mit Beschluss vom 1.10.2021 ausdrücklich der Ergänzungspflegerin überlassen, ob und welche Zeugnisse der Mutter übersandt werden.

2 Der Ergänzungspflegerin wurde eine Frist für den ersten Bericht bis zum 1.11.20121 gesetzt.

3 Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.

4 Es besteht daher für den vorliegenden Antrag kein Rechtschutzbedürfnis, er ist unzulässig.

5 Der Antragstellerin kann zugemutet werden, den ersten Bericht der Ergänzungspflegerin abzuwarten. Gegebenenfalls sind dort alle gewünschten Informationen enthalten.

6 Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen elterlicher Sorge beruht auf § 45 FamGKG.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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