AG Auerbach (Vogtland), 2021-01-26, 3 Cs 500 Js 24368/20

3 Cs 500 Js 24368/20Tribunal de première instance26 janv. 2021

Regest

Ein �ber eine Onlinewache der Polizei eingereichter Strafantrag gen�gt nicht dem Schriftformerfordernis des � 158 Abs. 2 StPO. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

AG Auerbach (Vogtland) — 2021-01-26 — 3 Cs 500 Js 24368/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-26

Aktenzeichen: 3 Cs 500 Js 24368/20

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Angeschuldigten … gem�� �206a StPO eingestellt.

  2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten … fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1 Das Verfahren war wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses gem. �206 a Abs. 1 StPO einzustellen. Es fehlt an einem formgem��en Strafantrag. Dieser ist auch nicht mehr nachholbar, da die Strafantragsfrist bereits abgelaufen ist.

2 Mit dem beantragten Strafbefehl verfolgte die Staatsanwaltschaft eine Beleidigung zu Lasten der Mitarbeiterin des Jobcenters vom 11.08.2020. Strafantrag wurde lediglich durch den Dienstvorgesetzten der Gesch�digten per Onlineanzeige vom 12.08.2020 gestellt. Der Dienstvorgesetzte bediente sich dabei der Onlinewache der Polizei Sachsen und beantwortete die dort gestellte Frage „Stellen Sie Strafantrag?“ mit „Ja“.

3 Die Beleidigung kann gem. �194 Abs. 1 S. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt werden. Gem�� �194 Abs. 3 StGB ist auch eine Antragstellung durch den Dienstvorgesetzten grunds�tzlich m�glich. Allerdings unterliegen alle Strafantr�ge wegen Beleidigung der Formvorschrift des �158 Abs. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Strafantrag bei Straftaten, den Verfolgung nur auf Antrag m�glich ist, bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Beh�rde schriftlich angebracht werden. Daraus folgt, dass der Strafantrag bei der Polizei schriftlich zu stellen ist.

4 Die Schriftform ist jedenfalls dann gewahrt, wenn der Strafantrag der Form Vorschrift des �126 BGB gen�gt. Danach muss die Urkunde eigenh�ndig zumindest durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Insgesamt werden aber keine hohen Anforderungen in diesem Zusammenhang gestellt. So gen�gt es, wenn der Strafantragsteller gegen�ber der Polizei seinen Verfolgungswillen unmissverst�ndlich und schriftlich zum Ausdruck bringt, vgl. BGH NStZ 1995, 353. Dementsprechend kann auch im Rahmen der schriftlichen Strafanzeige konkludent der Strafantrag enthalten sein. Auch wird das Merkmal schriftlich im Allgemeinen weit, d. h. �ber die Grenzen des �126 BGB hinaus ausgelegt. Schriftlich wird danach als schriftlich niedergelegt, nicht aber zwingend als unterschrieben verstanden. So wurde es als ausreichend angesehen, dass ein Antragsteller im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung selbst auf Tonband den Strafantrag aufspricht und dieser dann durch die Polizei in ein schriftliches Protokoll umgesetzt wird, vgl. Bayrisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.04.1997, 5 StRR 18/97. Entscheidend sei, dass der Zweck der Formvorschrift, n�mlich die Sicherstellung der Identit�t des Erkl�renden und des Inhalts der Erkl�rung, gewahrt wird.

5 Diesen letzten Gedanken aufgreifend wird vereinzelt auch vertreten, dass ein �ber die Onlinewachen der einzelnen Polizeiverwaltungen eingereichter Strafantrag dem Formerfordernis gen�ge, vgl. Jesse DRiZ 2018, 28. Diese Auffassung wird jedoch nicht geteilt. Es ist bereits fraglich, ob allein durch die Angaben im Rahmen der Onlineanzeige die oben beschriebene Hauptfunktion des Schriftformerfordernisses, n�mlich die zweifelsfreie Zuordnung der Erkl�rung zum Antragsteller als Basis f�r weitere Ermittlungen, durch eine Onlineanzeige gewahrt werden k�nnte. Die Nutzung der Onlinewache bleibt im Kern ein anonymer Vorgang. Selbst wenn dabei die IP-​Adresse erfasst wird, l�sst sich damit allenfalls der genutzte Computer, nicht aber der Nutzer identifizieren. Dies ist ein entscheidender Unterschied zur oben zitierten Rechtsauffassung des Bayrischen Oberlandesgerichts. Bei der Onlineanzeige findet gerade kein pers�nlicher Kontakt zwischen Polizei und Antragsteller statt, der weitere konkrete �berpr�fungsm�glichkeiten im weiteren Verfahren, insbesondere durch Befragen des aufnehmenden Polizeibeamten, erm�glicht.

6 Dar�ber hinaus dient ein Schriftformerfordernis nicht nur dem Schutz des Erkl�rungsempf�ngers, sondern auch des Erkl�renden. Er soll vor den Folgen einer weitreichenden aber �berhastet abgegebenen Erkl�rung gesch�tzt werden. Denn in der Regel geht mit der Abgabe einer schriftlichen Erkl�rung das Bewusstsein einher, eine Erkl�rung von erheblicher Tragweite abzugeben. Nichts anderes gilt, wenn die Erkl�rung pers�nlich zum Zwecke der sp�teren Niederschrift pers�nlich vor einem Polizeibeamten abgegeben wird, s. o. F�r den Strafantrag gilt diese Schutzfunktion aus zweierlei Gr�nden. Zum einen betreffen die reinen Antragsdelikte im Sinne des �158 Abs. 2 StPO h�ufig Straftatbest�nde, die im engen pers�nlichen Umfeld des Antragstellers verwirklicht wurden. Mit dem Erfordernis des Strafantrags hat der Gesetzgeber in den �� 194 und 247 StGB ausdr�cklich dem Gesch�digten die Wahl gelassen, ob eine staatliche Einmischung in diese engen pers�nlichen Verh�ltnisse durch die Strafverfolgung erfolgen soll oder nicht. Zum anderen zieht ein gestellter Strafantrag f�r den Fall der R�cknahme auch immer die Kostenfolge des �470 StPO nach sich. Diese finanziellen Auswirkungen k�nnen, etwa wenn sich der Beschuldigte eines Rechtsbeistands bedient, sehr erheblich sein. Gerade vor diesen pers�nlichen und wirtschaftlichen Folgen eines gegebenenfalls �berhastet und un�berlegt gestellten Strafantrags sch�tzt das Schriftformerfordernis im �158 Abs. 2 StPO. Diese Schutzfunktion der Schriftform w�rde v�llig aufgegeben, folgte man der Auffassung, auch einen nur online gestellten Strafantrag im Sinne des �158 Abs. 2 StPO gen�gen zu lassen.

II.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf den �� 464, 467 Abs. 1 StPO.

Leitsatz

Ein �ber eine Onlinewache der Polizei eingereichter Strafantrag gen�gt nicht dem Schriftformerfordernis des � 158 Abs. 2 StPO. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unwirksamkeit der Strafantragstellung bei Onlinewache der Polizei

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