Truppendienstgericht Süd, 2021-06-09, S 3 RL 05/20

S 3 RL 05/20Autre juridiction9 juin 2021

Texte intégral

Truppendienstgericht Süd — 2021-06-09 — S 3 RL 05/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-09

Aktenzeichen: S 3 RL 05/20

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin vom 07. November 2020 wird nicht abgeholfen.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben Ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07. November 2020, eingegangen beim Truppendienstgericht Süd, 3. Kammer, per Telefax am selben Tage, gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in der Wehrbeschwerdesache S 3 BLa 08/20, fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 22b der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) eingelegt.

2 Diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07. Dezember 2020, eingegangen beim Truppendienstgericht Süd am 12. Dezember 2020, fristgerecht (§ 23 Absatz 2 WBO, § 57 Absatz 2 VwGO und § 222 Absatz 2 ZPO) begründet.

3 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.

4 Der Kammer hat bei ihrer Entscheidung die Akte S 3 BLa 08/20 vorgelegen.

II.

5 Der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin konnte nicht abgeholfen werden.

6 Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

7 Dies hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht getan.

8 Sie trägt in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 07. Dezember 2020 lediglich zur Begründetheit ihrer Anträge vom 10. Juni 2020 aus dem Wehrbeschwerdeverfahren S 3 BLa 08/20 vor.

9 Der Nichtzulassungsbeschwerde war daher nicht abzuhelfen.

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