projets
S 3 RL 05/20•Truppendienstgericht Süd, 2021-06-09, S 3 RL 05/20
S 3 RL 05/20Autre juridiction9 juin 2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-09
Aktenzeichen: S 3 RL 05/20
Dokumenttyp: Beschluss
Der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin vom 07. November 2020 wird nicht abgeholfen.
I.
1 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben Ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07. November 2020, eingegangen beim Truppendienstgericht Süd, 3. Kammer, per Telefax am selben Tage, gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in der Wehrbeschwerdesache S 3 BLa 08/20, fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 22b der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) eingelegt.
2 Diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07. Dezember 2020, eingegangen beim Truppendienstgericht Süd am 12. Dezember 2020, fristgerecht (§ 23 Absatz 2 WBO, § 57 Absatz 2 VwGO und § 222 Absatz 2 ZPO) begründet.
3 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
4 Der Kammer hat bei ihrer Entscheidung die Akte S 3 BLa 08/20 vorgelegen.
II.
5 Der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin konnte nicht abgeholfen werden.
6 Gemäß § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
7 Dies hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht getan.
8 Sie trägt in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vom 07. Dezember 2020 lediglich zur Begründetheit ihrer Anträge vom 10. Juni 2020 aus dem Wehrbeschwerdeverfahren S 3 BLa 08/20 vor.
9 Der Nichtzulassungsbeschwerde war daher nicht abzuhelfen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.