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22 O 8961/21•LG München I, 2021-07-02, 22 O 8961/21
Entscheidungsdatum: 2021-07-02
Aktenzeichen: 22 O 8961/21
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag vom 30.06.2021 auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.328,78 € festgesetzt.
I.
1 Wegen des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 30.06.2021 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
2 Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3 Der behauptete Arrestanspruch ist weder schlüssig dargelegt, § 920 Abs. 1 ZPO, noch ausreichend glaubhaft gemacht; § 920 Abs. 2 ZPO. Es ist nicht dargelegt, inwieweit die Antragsgegnerin sich ein Handeln von M. B. zurechnen lassen muss. Auch zu einer konkreten Beihilfehandlung der Antragsgegnerin ist nicht vorgetragen.
III.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
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