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20 NE 21.583•VGH München, 2021-03-05, 20 NE 21.583
Entscheidungsdatum: 2021-03-05
Aktenzeichen: 20 NE 21.583
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
1 Der Antrag ist unzulässig.
2 Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf hat der Senat den Antragsteller mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hingewiesen. Da keine nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten erfolgt ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unzulässig und abzulehnen.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.
4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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