AG Coburg, 2021-04-28, VI 1459/16

VI 1459/16Tribunal de première instance28 avr. 2021

Texte intégral

AG Coburg — 2021-04-28 — VI 1459/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-28

Aktenzeichen: VI 1459/16

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 3 vom 13.04.2021, den Geschäftswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Beteiligte zu 1 gesondert auf 74.298 Euro festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Gemäß § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht den Wert des Gegenstands einer anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest. Antragsberechtigt ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG u.a. ein erstattungspflichtiger Gegner.

2 Der Antrag des Beteiligten zu 3 ist zulässig, denn er hat gemäß Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 25.01.2021 der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Vergütung des Rechtsanwalts ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auch fällig.

3 Der Antrag ist aber unbegründet, da sich die Rechtsanwaltsgebühren der Bevollmächtigten der Beteiligten zu 1 nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten, der mit Beschluss vom 29.03.2021 auf 148.596,00 Euro festgesetzt wurde.

4 Die Beteiligte zu 1 hat im vorliegenden Verfahren ein Alleinerbrecht geltend gemacht. Deshalb bemisst sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten gemäß § 32 Abs. 1 RVG nach dem vollen Geschäftswert und beträgt 148.596,00 Euro. Dass der Beteiligte zu 3 mit seinem Antrag die Beteiligte zu 1 als Miterbin zu 1/2 bezeichnet hat, ist rechtlich bedeutungslos.

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