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2 C 699/20•AG Schweinfurt, 2021-02-23, 2 C 699/20
2 C 699/20Tribunal de première instance23 févr. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-23
Aktenzeichen: 2 C 699/20
Dokumenttyp: Kostenfestsetzungsbeschluss
Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14.10.2020 zu erstattenden Kosten werden auf
404,00 €
(in Worten: vierhundertvier Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 19.10.2020 festgesetzt.
1 Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
2 Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen
159,00 €
Zahlung der Klagepartei
159,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei
159,00 €
3 Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
4 Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Kosten
Betrag
Gerichtskosten 1. Instanz
159,00 €
Gerichtskosten
159,00 €
Anwaltskosten
245,00 €
Summe
404,00 €
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