BayObLG 1. Strafsenat, 2021-01-15, 202 StRR 111/20

202 StRR 111/20Tribunal supérieur / Ire chambre pénale15 janv. 2021

Regest

Der Tatrichter ist bei der Pr�fung der Schuldf�higkeit eines alkoholisierten T�ters grunds�tzlich gehalten, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anhand von Trinkmengenangaben vorzunehmen, wenn keine Blutentnahme erfolgt ist. (Rn. 6)

Texte intégral

BayObLG 1. Strafsenat — 2021-01-15 — 202 StRR 111/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-15

Aktenzeichen: 202 StRR 111/20

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 02.07.2020 wird als unbegr�ndet verworfen.

II. Der Beschwerdef�hrer tr�gt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 16.12.2019 wegen Sachbesch�digung in zwei F�llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, gebildet aus zwei Einzelstrafen von jeweils drei Monaten, deren Vollstreckung es nicht zur Bew�hrung aussetzte. Die hiergegen gerichteten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht am 02.07.2020 als unbegr�ndet. Mit seiner Revision r�gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

2 Nach den Feststellungen des Landgerichts stieg der Angeklagte am 30.07.2019 gegen 23:28 Uhr auf zwei ordnungsgem�� am Fahrbahnrand geparkte Pkw und lief dabei jeweils �ber die Motorhaube und das Fahrzeugdach, wodurch die Fahrzeuge, wie vom Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, erheblich besch�digt wurden. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt alkoholisiert und hatte zus�tzlich das Schmerzmittel Pregabalin eingenommen. Das Landgericht ging bei erhaltener Einsichtsf�higkeit des Angeklagten davon aus, dass dessen Steuerungsf�higkeit nicht erheblich vermindert war.

III.

3 Die Revision des Angeklagten ist unbegr�ndet. Die Nachpr�fung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachr�ge deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

4 1. Die Schuldspr�che werden von einer fehlerfreien Beweisw�rdigung getragen.

5 2. Das Landgericht hat ferner mit zutreffenden Erw�gungen eine Schuldunf�higkeit des Angeklagten im Sinne des ��20 StGB aufgrund einer im Tatzeitpunkt bestehenden Alkoholisierung in Verbindung mit der Einnahme des Medikaments Pregabalin verneint.

6 a) Zwar ist der Tatrichter bei Beurteilung der Schuldf�higkeit im Falle einer Alkoholintoxikation grunds�tzlich gehalten, eine Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit vorzunehmen, was das Berufungsgericht unterlassen hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine Blutentnahme durch den ermittelnden Polizeibeamten nicht veranlasst wurde, obwohl der Angeklagte ausweislich der Urteilsgr�nde einen alkoholisierten Eindruck hinterlassen hat. In diesem Fall ist der Tatrichter grunds�tzlich gehalten, aufgrund von Trinkmengenangaben eine Berechnung des Blutalkoholgehalts im Tatzeitpunkt vorzunehmen, weil dessen H�he ein Indiz f�r eine erhebliche alkoholische Aufnahme und damit das Ausma� der Beeintr�chtigung der Schuld darstellt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.03.2020 - 3 StR 443/19 = NStZ 2020, 473; 28.07.2020 - 2 StR 229/20 und 23.01.2019 - 1 StR 448/18, jeweils bei juris). Hiervon ist das Tatgericht nicht schon dann entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol nicht exakt sind. Vielmehr ist eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration aufgrund von Sch�tzungen unter Ber�cksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungef�hre zeitliche und mengenm��ige Eingrenzung des Alkoholkonsums erm�glichen (BGH a.a.O. m.w.N.).

7 b) Die Berechnung einer m�glichen Blutalkoholkonzentration aufgrund von Trinkmengen kann indes dann unterbleiben, wenn die Trinkmengenangaben so vage sind, dass auch unter Ber�cksichtigung des Zweifelssatzes eine auch nur ann�hernd verl�ssliche Ermittlung des Blutalkoholgehalts nicht m�glich ist (BGH, Urt. v. 07.11.2018 - 5 StR 241/18 bei juris; 25.10.2017 - 2 StR 118/16 = NStZ-RR 2018, 69 = StraFo 2018, 202). Denn bei einer v�llig ungesicherten Tatsachenbasis kann einer hierauf gr�ndenden Berechnung des Blutalkoholgehalts kein ausreichender Indizwert beigemessen werden. In einem solchen Fall richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien (BGH, Urt. v. 26.11.1998 - 4 StR 406/98 = NStZ-RR 1999, 297 = DAR 1999, 194 = Blutalkohol 37, 74; BayObLG, Beschluss vom 02.02.2001 - 5St RR 20/01 = VRS 100, 354 (2001) = NZV 2001, 353 = Blutalkohol 38, 290 m.w.N.).

8 c) Eine solche Ausnahmekonstellation lag hier vor. Nach den Urteilsfeststellungen ist die Berufungskammer aufgrund der Angaben des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser „gemeinsam mit einem Freund eine Flasche Jim Beam getrunken“ habe. Bei derart vagen Angaben, die sich insbesondere nicht dazu verhalten, welchen Anteil der Angeklagte konsumiert hat, der bei lebensnaher Betrachtung insbesondere mit Blick auf die von ihm geltend gemachten Erinnerungsl�cken auch nicht einmal ann�herungsweise einer Konkretisierung zug�nglich ist, hat die Berufungskammer ohne Rechtsfehler von einer Berechnung der Blutalkoholkonzentration mangels hinreichender Verl�sslichkeit der Berechnungsgrundlagen abgesehen. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe nach seiner Einlassung „mindestens eine halbe Flasche Jim Beam“ konsumiert, handelt es sich insoweit um urteilsfremden Vortrag, mit dem sie im Rahmen der Sachr�ge nicht geh�rt werden kann.

9 d) Die sorgf�ltigen Erw�gungen des Landgerichts zum Ausschluss eines Zustands der Schuldunf�higkeit anhand der sich aufgrund der Hauptverhandlung ergebenden psychodiagnostischen Kriterien sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat im Rahmen der gebotenen Gesamtschau in den Blick genommen, dass der Angeklagte trotz seiner Alkoholintoxikation und der angegebenen Medikamenteneinnahme k�rperlich in der Lage war, auf zwei geparkte Kfz zu steigen und wieder herunter zu springen. Es hat weiter darauf abgestellt, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat von der Polizei aufgegriffen wurde und hierbei zwar alkoholisiert gewirkt habe, dem Geschehen aber durchaus habe folgen k�nnen. Relevant ist in diesem Zusammenhang vor allem auch die Weigerung des Angeklagten, einen freiwilligen Atemalkoholtest durchzuf�hren, was daf�r spricht, dass er situationsad�quat unter bewusster Inanspruchnahme eigener Rechte reagieren konnte, und auf ein noch ausreichend intaktes Denk- und Wahrnehmungsverm�gen (vgl. zur Ma�geblichkeit dieses Kriteriums nur BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 2 StR 229/20 bei juris) schlie�en l�sst. Schlie�lich hat das Landgericht auch richtigerweise in seine Erw�gungen einbezogen, dass der Angeklagte sich an zumindest einige Einzelheiten des Tatgeschehens und auch des anschlie�enden Aufgriffs durch die Polizei erinnern konnte.

10 3. Soweit das Landgericht auch eine erheblich verminderte Steuerungsf�higkeit gem�� ��21 StGB unter Berufung auf das Leistungsverm�gen des Angeklagten verneint hat, ist dies indes rechtsfehlerhaft.

11 a) Die Berufungskammer hat hierbei au�er Acht gelassen, dass gerade bei alkoholgewohnten T�tern, um den es sich bei dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen handelt („nicht alkoholungewohnt“), trotz erheblicher Alkoholisierung zumindest grobmotorige Handlungen nicht ungew�hnlich sind. �u�eres Leistungsverhalten und innere Steuerungsf�higkeit k�nnen bei hoher Alkoholgew�hnung durchaus weit auseinanderfallen; bei Alkoholikern zeigt sich oft eine durch ‚�bung‘ erworbene erstaunliche Kompensationsf�higkeit im Bereich grobmotorischer Auff�lligkeiten (BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - 1 StR 448/18 bei juris m.w.N.).

12 b) Allerdings beruht das Urteil nicht auf diesem Rechtsfehler (� 337 StPO). Denn mit zutreffenden Erw�gungen hat das Berufungsgericht hilfsweise darauf abgestellt, dass selbst bei Annahme erheblich verminderter Steuerungsf�higkeit eine Strafrahmenverschiebung nach �� 21, 49 Abs. 1 StGB mit Blick auf die selbstverschuldete Trunkenheit nicht in Betracht k�me. Ungeachtet dessen lag eine Strafrahmenverschiebung v�llig fern, weil der Angeklagte vielfach, darunter auch wegen Aggressionshandlungen, vorbestraft ist und sich selbst durch mehrfachen Strafvollzug nicht von der Begehung der verfahrensgegenst�ndlichen Taten abhalten lie�, sodass jedenfalls auch deswegen ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der fehlerhaften Verneinung der Voraussetzungen einer erheblich verminderten Steuerungsf�higkeit beruht.

13 4. Der Rechtsfolgenausspruch h�lt auch im �brigen rechtlicher Nachpr�fung stand. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht vorhanden. Dass das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten Strafrahmenverschiebungen wegen Wiedergutmachung der Sch�den nach �� 46a Nr. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, obwohl die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um von „erheblichen pers�nlichen Leistungen oder pers�nlichen Verzicht“ infolge der Schadenswiedergutmachung, wie es ��46a Nr. 2 StGB voraussetzt, ausgehen zu k�nnen, beschwert den Angeklagten nicht. Gleiches gilt, soweit die verh�ngten Einzelstrafen mit Blick auf die zahlreichen Vorahndungen des Angeklagten derart milde sind, dass sie ihrer Funktion, gerechter Schuldausgleich zu sein, kaum mehr gerecht werden k�nnen.

IV.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus � 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Leitsatz

Der Tatrichter ist bei der Pr�fung der Schuldf�higkeit eines alkoholisierten T�ters grunds�tzlich gehalten, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anhand von Trinkmengenangaben vorzunehmen, wenn keine Blutentnahme erfolgt ist. (Rn. 6)

Leitsatz

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Angaben zur Menge des genossenen Alkohols derart vage sind, dass auch unter Ber�cksichtigung des Zweifelssatzes eine auch nur ann�hernd verl�ssliche Ermittlung des Blutalkoholgehalts nicht m�glich ist. In diesem Fall richtet sich die Beurteilung der Schuld nur nach psychodiagnostischen Kriterien. (Rn. 7 und 8)

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Absehen von grunds�tzlich gebotener BAK-Bestimmung zur Beurteilung der Schuldf�higkeit wegen vager Tatsachengrundlage

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