VGH M�nchen 20. Senat, 2021-01-14, 20 CE 21.30

20 CE 21.30Tribunal administratif / Division 2014 janv. 2021

Regest

Ein Ladengesch�ft mit elektronischen Zigaretten und Fl�ssigkeiten zur Bef�llung solcher elektronischen Zigaretten ist ein f�r die t�gliche Versorgung unverzichtbares Ladengesch�ft iSv � 12 Abs. 1 S. 1 der 11. BayIfSMV. (Rn. 5 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

Texte intégral

VGH M�nchen 20. Senat — 2021-01-14 — 20 CE 21.30 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-14

Aktenzeichen: 20 CE 21.30

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zur�ckgewiesen.

II. Der Vertreter des �ffentlichen Interesses tr�gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird f�r beide Rechtsz�ge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die zul�ssige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass der Antrag auf einstweilige Feststellung Erfolg hat. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handelt es sich nach der im Rahmen des Eilverfahrens m�glichen summarischen Pr�fung und auf der Grundlage der von der Antragstellerin jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung glaubhaft gemachten Tatsachen um ein f�r die t�gliche Versorgung unverzichtbares Ladengesch�ft im Sinne von � 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV.

3 Die Antragstellerin betreibt ein Ladengesch�ft mit elektronischen Zigaretten und Fl�ssigkeiten zur Bef�llung solcher elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten). Die Beteiligten streiten darum, ob ein solches Ladengesch�ft nach � 12 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV untersagt oder als sonstiges f�r die t�gliche Versorgung unverzichtbares Ladengesch�ft ausnahmsweise nach Satz 2 der Vorschrift zul�ssig ist.

4 Die streitgegenst�ndliche Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

5 „Die �ffnung von Ladengesch�ften mit Kundenverkehr ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getr�nkem�rkte, Reformh�user, Babyfachm�rkte, Apotheken, Sanit�tsh�user, Drogerien, Optiker, H�rger�teakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkst�tten, Fahrradwerkst�tten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsb�umen und sonstige f�r die t�gliche Versorgung unverzichtbare Ladengesch�fte sowie der Gro�handel.“

6 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Ladengesch�ft der Antragstellerin ausnahmsweise zul�ssig ist.

7 Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Pr�fung des Senats beschr�nkt (� 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Ab�nderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

8 Ma�geblich f�r die Auslegung des Begriffs des „f�r die t�gliche Versorgung unverzichtbaren Ladengesch�fts“ ist der objektivierte Wille des Normgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2017 - 9 C 30.15 - BVerwGE 157, 203 - juris Rn. 14). Der Erfassung des objektiven Willens des Normgebers dienen die anerkannten Auslegungsmethoden aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Materialien des Normsetzungsverfahrens und der Entstehungsgeschichte. Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift (BVerwG, U.v. 28.6.2018 - 2 C 14.17 - juris Rn. 21). Nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) m�ssen die B�rger in zumutbarer Weise selbst feststellen k�nnen, ob die tats�chlichen Voraussetzungen f�r die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen; die Gerichte m�ssen in der Lage sein, die normative Entscheidung zu konkretisieren (BayVerfGH, E.v. 29.4.1983 - Vf. 16-VII-80 - VerfGHE 36, 56/68). Sieht eine Rechtsverordnung - wie hier � 27 Nr. 11 der 11. BayIfSMV - die Ahndung von Verst��en als Ordnungswidrigkeit vor, muss die Bu�geldvorschrift zudem die Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG, � 3 OWiG erf�llen. Der grammatikalischen Auslegung bzw. der Wortlautgrenze kommt in einem solchen Fall eine herausgehobene Bedeutung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.2.2012 - 9 C 8.11 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 8 ZB 19.2200 - juris Rn. 14).

9 Der Wortlaut des � 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV ist dabei nicht eindeutig. So l�sst die Verwendung der Begriffe „f�r die t�gliche Versorgung unverzichtbar“ zwar den Schluss auf eine enge Auslegung zu. Festgehalten werden kann jedoch, dass es sich offenbar um G�ter des t�glichen Lebensbedarfs handeln muss, denn nur diese sind f�r die t�gliche Versorgung notwendig. Bei der Frage, wann es sich hierbei auch um einen unverzichtbaren Bedarf handelt, l�sst der Wortlaut der Vorschrift aber offen, ob hierbei eine objektive oder eine subjektive Betrachtungsweise gelten soll. Blickt man auf die enumerativ genannten Gesch�fte so f�llt zun�chst auf, dass mit Fahrradwerkst�tten, Kfz-Werkst�tten sowie Banken und Sparkassen dort Betriebe genannt werden, die bereits dem Wortsinn nach keine Ladengesch�fte im Sinne des � 12 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV sind. Die Aufz�hlung des Satzes 2 l�sst aber auch nicht den Schluss zu, dass es sich bei den genannten Betrieben um Gesch�fte handelt, welche nur einen unabweisbar t�glich notwendigen Lebensbedarf im objektiv engeren Sinne decken. Beispielhaft seien hier genannt die bereits erw�hnten Banken und Sparkassen, L�den f�r Tierbedarf im allgemeinen sowie in der Vorweihnachtszeit der Verkauf von Weihnachtsb�umen. Hierbei kann auch konstatiert werden, dass der Verordnungsgeber offensichtlich nicht nur den Bedarf, den jedermann an Grundbed�rfnissen hat, regeln wollte, sondern auch spezielle Bed�rfnisse von Personengruppen wie solche mit bestimmten Ern�hrungsbed�rfnissen (Reformh�user) oder mit Haustieren (Tierbedarf). Deshalb greift auch nicht der Einwand der Landesanwaltschaft, bei E-Zigaretten handele es sich um Spezialprodukte, an denen der weit �berwiegende Teil der Bev�lkerung kein Interesse habe. Hierauf kommt es nicht an. Dass nikotinhaltige E-Zigaretten und Liquids auch auf anderem Weg als in speziellen Fachgesch�ften bezogen werden k�nnen, ist hierbei genauso unerheblich, denn dies trifft auch auf Getr�nkem�rkte, Reformh�user, Babyfachm�rkte, Drogerien, den Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel, und traf auf den Verkauf von Weihnachtsb�umen zu. Soweit die Landesanwaltschaft darauf verweist, dass Tabakl�den und E-Zigarettengesch�fte nach den „FAQ Corona-Krise und Wirtschaft“ des Bayerischen Staatsministeriums f�r Gesundheit und Pflege ausdr�cklich zu den Betrieben gez�hlt w�rden, die schlie�en m�ssten, so haben die „FAQ“ keine Bindungswirkung f�r die Normadressaten und den erkennenden Senat.

10 Zwar geht der Senat bei der Auslegung von Ausnahmevorschriften von repressiven Verboten wie � 12 Abs. 1 11. BayIfSMV davon aus, dass diese grunds�tzlich eng auszulegen sind (BayVGH, B.v. 14.4.2020 - 20 CE 20.725 - juris Rn 7). Hintergrund hierf�r ist auch, dass Sinn und Zweck der Vorschrift ist, wie auch von allen anderen Vorschriften der 11. BayIfSMV, Infektionsrisiken durch Kontakte weitgehend zu minimieren. Eine entsprechende enge Auslegung gilt deshalb auch f�r die Begrifflichkeit der „f�r die t�gliche Versorgung unverzichtbare(n) Ladengesch�fte“. Damit kann die Zahl der in � 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV genannten Ladengesch�fte nur durch unbenannte erweitert werden, wenn die Befriedigung des Bedarfes ein gewisses Gewicht hat und von der Rechtsordnung anerkannt ist. Davon ist auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen. Abh�ngiges Rauchen ist als „Psychische und Verhaltensst�rung durch psychotrope Substanzen“ klassifiziert. Denn in beiden relevanten diagnostischen Klassifikations-Systemen - der Internationalen Klassifikation von Krankheiten (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und dem Diagnostischen und Statistischen Manual (DSM-IV) der American Psychiatric Association findet sich das Syndrom „Tabakabh�ngigkeit“ bzw. „Nikotinabh�ngigkeit“ (https://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/Diagnosekriterien.html#:~:text=Unter%20ICD%2D10%2C%20F%2017.2,Beendigung%20und%20Menge%20des%20Konsums.). Da der Nikotinabusus von der Rechtsordnung jedenfalls geduldet wird, handelt es sich bei nikotinhaltigen E-Zigaretten um ein Wirtschaftsgut, dass f�r die entsprechende Konsumentengruppe f�r die t�gliche Versorgung unverzichtbar ist. Damit ist das Ladengesch�ft der Antragstellerin nach � 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV ausnahmsweise nicht von der Untersagung betroffen. Folglich kommt es auf die aufgeworfene Frage, ob durch ein Verbot von E-Zigarettengesch�ften gegen den allgemeinen Gleichheitssatz versto�en wird, nicht mehr an.

11 Von dem Schutzzweck des � 12 Abs. 1 11. BayIfSMV her gesehen, Infektionsrisiken durch Kontakte weitgehend zu minimieren, h�tte es im �brigen ohnehin nahegelegen, lediglich solche unverzichtbaren Ladengesch�fte f�r die t�gliche Versorgung von der Betriebsuntersagung auszunehmen, bei denen es tats�chlich unabweisbar ist, dass Kunden das Ladengesch�ft betreten, d.h. durch Liefer- und Abholservices die Versorgung nicht hinreichend sichergestellt werden kann.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf ��154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus ��47 Abs. 1, 2 i.V.m. ��53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs f�r die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog). Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war deshalb abzu�ndern (� 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (� 152 Abs. 1 VwGO).

Leitsatz

Ein Ladengesch�ft mit elektronischen Zigaretten und Fl�ssigkeiten zur Bef�llung solcher elektronischen Zigaretten ist ein f�r die t�gliche Versorgung unverzichtbares Ladengesch�ft iSv � 12 Abs. 1 S. 1 der 11. BayIfSMV. (Rn. 5 – 11) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

E-Zigarettengesch�fte ein f�r die t�gliche Versorgung unverzichtbares Ladengesch�ft

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.