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L 2 SO 681/26•Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-07-22, L 2 SO 681/26
L 2 SO 681/26Tribunal des assurances sociales / 2e division22 juil. 2026
Zur Bemessung der angemessenen Heizkosten im SGB XII beim Heizen mit Strom unter Berücksichtigung des „Bundesweiten Heizspiegels“. Verfahrensgang vorgehend SG Karlsruhe, 2. Februar 2026, S 5 SO 2351/25, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2026-07-22
Aktenzeichen: L 2 SO 681/26
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0722.L2SO681.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12, § 35 Abs 2 SGB 12, § 202 SGG, § 287 Abs 2 ZPO
Zur Bemessung der angemessenen Heizkosten im SGB XII beim Heizen mit Strom unter Berücksichtigung des „Bundesweiten Heizspiegels“.
Verfahrensgang
vorgehend SG Karlsruhe, 2. Februar 2026, S 5 SO 2351/25, Gerichtsbescheid
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Streitig ist die Höhe der zu übernehmenden Heizkosten im Jahr 2025.
2 Der 1956 geborene Kläger bezieht seit dem 01.12.2021 eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. Diese betrug im streitigen Zeitraum monatlich 640,08 Euro (bis Juni 2025), 649,75 Euro (im Juli 2025) bzw. 658,75 Euro (ab August 2025). Daneben bezieht er ebenfalls seit Dezember 2021 vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zuvor bezog er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom örtlich zuständigen Jobcenter.
3 Der Kläger bewohnt seit 2017 eine 62 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung in einem Haus, das seiner Schwester E1 gehört. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen fallen hierfür monatliche Kosten in Höhe von 602,08 Euro (= Bruttokaltmiete, die sich aus einer Grundmiete in Höhe von 410,00 Euro, Nebenkosten in Höhe von 157,08 Euro sowie Kosten für eine Garage in Höhe von 35,00 Euro zusammensetzt; Mietvertrag) an. Nach Angaben des Klägers bezahlt er diese monatlich in bar an seine Schwester. Quittungen über den Erhalt der Zahlungen gibt es nicht.
4 Nach Angaben des Klägers wird das Gebäude mit Strom geheizt. Auch die Warmwasseraufbereitung erfolgt (dezentral) mit Strom. Getrennte Stromzähler für Heiz- und Haushaltsstrom gibt es nicht. Aus den Akten ergibt sich folgender Stromverbrauch des Klägers ab 2020: 11.138 kWh (2020), 11.863 kWh (2021), für 2022 keine Angaben vorgelegt, 12.097 kWh (2023) und 13.388 kWh (2024). Der Stromversorger, die E2 GmbH (Fa. G1), setzte die monatlichen Abschläge, die der Kläger für Strom zu zahlen habe, bis zum 30.04.2025 zunächst auf 322,00 Euro fest.
5 Der Beklagte wies den Kläger bereits in der Vergangenheit mehrfach darauf hin (vgl. Bescheid vom 08.01.2024 und Bescheid vom 24.04.2024), dass die Heizkosten unangemessen hoch seien. So führte der Beklagte im Bescheid vom 08.01.2024 z.B. wie folgt aus:
6 „Sie bezahlen aktuell für Ihre Heizung bei einer Wohnfläche von 62 qm tatsächliche Gesamtkosten in Höhe von 249,83 €.
7 Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher Höhe nur erbracht, soweit diese angemessen sind.
8 Unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse sind bei einer Wohnfläche von maximal 45 qm angemessene Heizkosten in Höhe von insgesamt 147,75 € als Höchstwert anzuerkennen. Ihre Bedarfe für Heizung sind somit zu hoch. Die unangemessenen Kosten Ihrer Heizung können auf Dauer nicht übernommen werden. Wir müssen Sie deshalb auffordern, diese Kosten zu senken.
9 Nach Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten können daher ab 01.07.2024 nur noch die angemessenen Bedarfe für Heizung in vorgenannter Höhe bei der Berechnung der Ihnen zustehenden Leistungen berücksichtigt werden.
10 Bitte bemühen Sie sich so schnell wie möglich um eine Senkung dieser Kosten. Dies kann beispielsweise durch wirtschaftlichen Umgang mit den Verbrauchsgütern (Strom) oder auf andere Art und Weise geschehen.
11 Sollten die tatsächlichen Bedarfe für Heizung nicht reduziert werden, müssen Sie ab 01.07.2024 die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Kosten in Höhe von 102,08 € selbst tragen.“
12 Mit Bescheid vom 28.01.2025 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 in Höhe von monatlich 808,43 Euro. Dabei berücksichtigte er u.a. einen Bedarf für Unterkunft in Höhe von 602,08 Euro sowie für die Heizkosten in Höhe von 270,48 Euro. Diesem Bedarf legte der Beklagte nochmals den tatsächlichen Stromabschlag von 322,00 Euro zugrunde und zog lediglich den Anteil des bereits im Regelsatz enthaltenen Haushaltsstroms ab. Auch in diesem Bescheid erfolgte der Hinweis, dass die Heizkosten des Klägers die maximal angemessenen Kosten übersteigen würden. Diese müssten gesenkt werden.
13 Am 12.02.2025 rechnete die Fa. G1 gegenüber dem Kläger dessen Stromverbrauch im Jahr 2024 ab. Aus der Abrechnung ergibt sich ein Stromverbrauch des Klägers im Jahr 2024 in Höhe von 13.388 kWh. Abzüglich der bereits gezahlten Abschläge errechnete sich eine Nachzahlung in Höhe von 344,49 Euro, zu zahlen bis zum 26.02.2025. Außerdem erhöhte sie die monatlichen Abschläge ab Februar 2025 auf 369,00 Euro. Diese Abrechnung reichte der Kläger am 11.03.2025 beim Beklagten ein.
14 In der Folgezeit wandte sich der Kläger wegen der Heizkosten mehrfach an den Beklagten, zuletzt mit Schreiben vom 20.05.2025.
15 Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), den er mit Bescheid vom 04.06.2025 ablehnte. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere laufende Leistungen der Grundsicherung für die Jahre 2024 oder 2025; auch die Nachforderung der Fa. G1 von 344,49 Euro führe zu keinem höheren Bedarf. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Bedarf für die Heizung nach § 35 SGB XII in tatsächlicher Höhe anerkannt werde, soweit er angemessen sei. Angemessen seien hier jedoch lediglich 270,48 Euro. Laut dem Abschlagsplan des Energieanbieters vom 24.01.2024 sei ein monatlicher Stromabschlag i.H.v. 322,00 Euro angefallen. Dieser Abschlag enthalte Anteile für Heizstrom und Haushaltsstrom. Da Anteile für Haushaltsstrom bereits im Regelsatz enthalten seien, könnten diese nicht doppelt übernommen werden. Man gehe davon aus, dass 84 % des Abschlags auf den Heizstrom entfielen, weshalb dieser Anteil des Abschlags als Bedarf für Heizkosten anerkannt worden sei. Die Kosten des Klägers lägen deutlich darüber. Hierauf habe der Beklagte den Kläger schon seit Jahren hingewiesen. Im Hinblick auf dieses unwirtschaftliche Heizverhalten des Klägers scheide eine Berücksichtigung höherer Kosten aus.
16 Den bereits am 12.06.2025 vom Kläger gegen den Bescheid vom 04.06.2025 erhobenen Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2025 zurück.
17 Mit Bescheid vom 14.08.2025 reduzierte der Beklagte die bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII für Juli 2025 auf 798,76 Euro und ab August 2025 auf 789,76 Euro. Grund hierfür war eine Erhöhung der als Einkommen anzurechnenden Altersrente. Als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagte unverändert 602,08 Euro zzgl. 270,48 Euro Heizkosten.
18 Mit Schreiben vom 14.08.2025 teilte die Fa. G1 dem Kläger mit, dass sich der zu zahlende Abschlag für die Zeit ab Oktober 2025 auf monatlich 351,00 Euro aufgrund gesunkener Strompreise verringere.
19 Am 26.08.2025 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass er die Berücksichtigung des Heizkostenabschlages in Höhe von 319,00 Euro begehre. Er habe einen Abschlag von 369,00 Euro zu bezahlen. Ziehe man hierfür den Anteil für Haushaltsstrom in Höhe von 50,00 Euro ab, so entfielen 319,00 Euro auf den Heizstrom.
20 Das SG hat sodann am 17.11.2025 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt. Hierin hat der Kläger auf Nachfrage des SG u.a. angegeben, dass er vorliegend höhere Leistungen ab Januar 2025, also für den laufenden Bewilligungszeitraum begehre. Auf Nachfrage des Gerichts nach der Höhe der von ihm begehrten Leistung hat er ausgeführt, dass seiner Auffassung nach nur 50 Euro pro Monat für Haushaltsstrom abgezogen werden dürften, der Rest sei dann Heizstrom. Er hat weiter auf entsprechenden Nachfragen erklärt, dass er mit Nachtspeicheröfen heize. Auch seine im selben Haus wohnende Schwester heize mit Strom (man verfüge über zwei getrennte Wohnungen und zwei getrennte Stromzähler). Die Miete zahle er in bar. Feste Termine für die monatliche Zahlung gebe es nicht.
21 Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 25.11.2025 mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben (vgl. Beschluss des Senats vom 08.01.2026 - L 2 SO
22 3970/25 B -).
23 Ein vom Kläger gegen den Kammervorsitzenden am SG im vorliegenden Verfahren gestelltes Ablehnungsgesuch, verbunden mit massiven Drohungen des Klägers gegen diesen, ist mit Beschluss vom 02.01.2026 zurückgewiesen worden.
24 Das SG hat sodann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2026 abgewiesen. Der durch Auslegung vom SG ermittelte Klageantrag umfasse das Begehren des Klägers auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung - hier in Form von höheren Heizkosten für das Jahr 2025 und zwar in Höhe von insgesamt 775,53 Euro. Dieser Betrag errechne sich wie folgt: Nach Auffassung des Klägers seien die Heizkosten so zu bestimmen, dass von dem Gesamtbetrag, den er für Strom an die Fa. G1 zahlen müsse, monatlich 50 Euro für Haushaltsstrom abgezogen werden müssten; der Rest sei dann Heizstrom. Ausgehend hiervon beanspruche der Kläger für 2025 hinsichtlich der laufenden Heizkosten die monatliche Berücksichtigung von 272 Euro (Januar), 319 Euro (Februar bis September) und 301 Euro (ab Oktober). Im Februar 2025 sei zudem eine Nachforderung der Fa. G1 in Höhe von 344,49 Euro fällig gewesen. Nach der vom Kläger befürworteten Berechnungsweise solle der Beklagte hiervon also 294,49 Euro übernehmen. Der Beklagte habe für das gesamte Kalenderjahr nur monatliche Heizkosten in Höhe von 270,48 Euro berücksichtigt und die Übernahme der Nachforderung vollständig abgelehnt.
25 Die so verstandene Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII. Hierbei könne offen bleiben, ob er einen höheren Bedarf an Heizkosten gehabt habe, denn sein Begehren scheitere bereits daran, dass das SG davon ausgehe, dass schon kein wirksames Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Schwester bestehe. Dies ergebe sich z.B. daraus, dass die Schwester in der Mietbescheinigung andere Beträge bescheinigt habe als sie im vorgelegten Mietvertrag vereinbart worden seien. Auch gebe es keine schriftlichen Nachweise über die behauptete Barzahlung des Klägers an seine Schwester. Dass der Kläger die Miete zu flexiblen Zeiten bezahlen könne und er die Höhe der Barzahlungen nicht benennen könne, spreche ebenfalls erheblich gegen das Vorliegen eines wirksamen Mietvertrages. Da dem Kläger aber im Jahr 2025 damit (zumindest) teilweise zu hohe Beträge der Unterkunft und Heizung gewährt worden seien, bestehe kein Anspruch mehr auf die Übernahme höherer Heizkosten. Diese könnten aus den bereits geleisteten Zahlungen für Unterkunft und Heizung gedeckt werden.
26 Mit Bescheid vom 05.12.2025 hat der Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2026 bis 30.06.2026 gewährt. Stromkosten sind nur noch in Höhe von 157,31 Euro als Heizkosten berücksichtigt worden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger auch hiergegen Klage zum SG Karlsruhe erhoben, die ebenfalls abgewiesen worden ist (vgl. Gerichtsbescheid vom 23.06.2026 - S 2 SO 1496/26 -). Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Berufung erhoben, die beim Senat anhängig ist (- L 2 SO 2463/26 -).
27 Gegen den ihm gegen Postzustellungsurkunde am 03.02.2026 zugestellten Gerichtsbescheid vom 02.02.2026 hat der Kläger am 24.02.2026 die vorliegende Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, dass er die Stromabschläge nicht mehr zahlen könne, es drohe eine Stromsperre. Seine Klage beziehe sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.
28 Der Kläger beantragt (sachdienlich ausgelegt),
29 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2026 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 28. Januar 2025 und 14. August 2025 abzuändern sowie dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Berücksichtigung höherer Heizkosten zu gewähren.
30 Der Beklagte beantragt,
31 die Berufung zurückzuweisen.
32 Er verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Auch der Vortrag im Berufungsverfahren beseitige nicht die Zweifel am Mietvertrag.
33 Auf schriftliche Nachfrage beim Kläger durch den Senat hat der Kläger mit Schreiben vom 05.05.2026 mitgeteilt, dass der hohe Stromverbrauch auch für ihn „ein Rätsel“ sei. Er mache nichts anders, Stromrechnungen verstehe kein Mensch. Er zahle seine monatliche Miete in Höhe von 606,00 Euro in bar und lege diese Summe auf ein Tischchen im Treppenhaus. Quittungen gebe es keine. Er frage sich, warum seine Schwester die Wohnung verschenken solle.
34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
35 Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2026 in Abwesenheit des Klägers und eines Beklagtenvertreters über den Rechtsstreit entscheiden, da beide Beteiligte ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten bzw. Bevollmächtigten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Ein Verlegungsantrag ist nicht gestellt worden. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben vor dem Termin mitgeteilt, dass niemand zum Termin erscheinen wird (vgl. Schreiben 07.07.2026 bzw. Aktenvermerk über Anruf des Beklagten vom 09.07.2026).
36 Die nach den §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig. Ausgehend von seinen Angaben im Erörterungstermin zum Verhältnis Haushalts- und Heizstrom beansprucht der Kläger weitere Heizkosten für das Jahr 2025 in Höhe von mindestens 775,73 Euro, nämlich die Berücksichtigung Heizkosten in Höhe von 272 Euro (Januar), 319 Euro (Februar bis September) und 301 Euro (ab Oktober), jeweils abzüglich der bereits gewährten Zahlungen sowie die im Februar 2025 fällige Nachforderung der Fa. G1 in Höhe von 344,49 Euro, von der nach der vom Kläger im Erörterungstermin dargelegten Berechnungsweise 294,49 Euro zu übernehmen wären. Die Berufungssumme ist damit erreicht. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht erhoben (vgl. § 151 SGG).
37 Gegenstand des Verfahrens sind die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025, beschränkt auf die Kosten der Unterkunft und Heizung (in Form der Übernahme höherer Heizkosten). Dies ergibt sich aus dem angegriffenen Bescheid vom 04.06.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2025 und den Bescheiden vom 28.01.2025 sowie 14.08.2025 im Zusammenhang mit dem im Erörterungstermin im erstinstanzlichen Verfahren klar gestellten Klagebegehren des Klägers. Hier hat der Kläger ausdrücklich (nur noch) für das Jahr 2025 höhere Heizkosten begehrt. Auch die Nebenkostennachforderung ist als einmalig erhöhter Unterkunftsbedarf vollständig im Fälligkeitsmonat Februar 2025 angefallen. Möglicherweise zunächst weiter geltend gemachte Zeiträume sind damit zurückgenommen worden. Soweit der Kläger zuletzt auch im vorliegenden Berufungsverfahren Ausführungen zur Leistungsgewährung ab dem 01.01.2026 gemacht hat, ist dieser Zeitraum nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden. Unabhängig davon, dass dieser schon nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und damit auch im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist (vgl. hierzu Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 143 SGG, Rn. 15; Littmann in Lüdtke/Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG § 143 Rn. 17), da Gegenstand des Überprüfungsverfahrens der Bescheid vom 28.01.2025 war, mit dem Leistungen für das Jahr 2025 gewährt worden waren, hat der Beklagte über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers durch den Bescheid vom 05.12.2025, mit dem dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2026 bis 30.06.2026 gewährt worden sind, entschieden. Hiermit ist eine zeitliche Zäsur eingetreten. Dieser Bescheid ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, sondern war vielmehr Gegenstand der ebenfalls beim SG Karlsruhe anhängigen und durch Gerichtsbescheid vom 23.06.2026 abgewiesenen Klage (S 2 SO 1496/26).
38 In der Sache ist der Streitgegenstand wirksam auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Eine solche Abtrennbarkeit der Leistungen ist prozessual zulässig (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.03.2021 - B 8 SO 14/19 R -, SozR 4-3500 § 42a Nr. 1, Rn. 9 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R - SozR 4-3500 § 29 Nr. 3 Rn. 10; BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 18/10 R - SozR 4-3500 § 44 Nr. 2; BSG vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R- SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 [zu den Parallelvorschriften im SGB II]). Der Kläger hat bereits im Verwaltungsverfahren, dann mit Klageerhebung und später im Erörterungstermin beim SG sein Begehren eindeutig auf die Übernahme höherer Heizkosten begrenzt.
39 Die so verstandene Berufung ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 04.06.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2025 (Überprüfungsbescheid), mit dem die Abänderung des Bescheides vom 28.01.2025 und vom 14.08.2025 (Bewilligungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides) und die Gewährung höherer Heizkosten für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
40 Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 44 SGB X. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Eine Änderung des zu überprüfenden Bescheides nach § 44 SGB X ist abzulehnen, wenn sich der zu überprüfende Bescheid als rechtmäßig erweist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme höherer als die bereits bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum.
41 Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der Kläger überhaupt mit seiner Schwester einen wirksamen Mietvertrag geschlossen und einer wirksamen Mietzinsforderung hinsichtlich der Miete und kalten Nebenkosten ausgesetzt ist - was das SG in der angefochtenen Entscheidung verneint hat. Denn im hier streitigen Zeitraum hat der Beklagte die monatlichen Mietkosten von 602,08 Euro noch als Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Erst ab 01.01.2026 übernimmt der Beklagte keine Mietkosten mehr. Dieser Zeitraum ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (s.o.).
42 Der Kläger hat selbst unter Berücksichtigung der Mietzahlungen in Höhe von 602,08 Euro keinen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, allerdings nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 SGB XII regelmäßig nur soweit diese angemessen sind.
43 Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Auch in Bezug auf die Heizkosten sind im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. „Eklatant kostspieliges" oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Leistungsträger nicht zu finanzieren (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -, Urteil des Senats vom 02.03.2011 - L 2 SO 4920/09 -).
44 Die nun geltend gemachten höheren Heizkosten, insbesondere die ab Februar 2025 höheren Abschläge sind nach Überzeugung des Senats unangemessen hoch. Eine Übernahme dieser Kosten scheidet aus.
45 Zur auch verfassungsrechtlich gebotenen Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs (vgl. zur Konkretisierungspflicht im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 10.10.2017 - 1 BvR 617/14 - juris) sind, solange der jeweils örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, zur Bestimmung abstrakt angemessener Heizkosten aus Gründen der Praktikabilität die Werte des "Bundesweiten Heizspiegels" heranzuziehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.09.2021 - B 8 SO 13/19 R -, SozR 4-3500 § 35 Nr. 5, SozR 4-3500 § 42 Nr. 3, Rn. 28 mit Verweis auf die zum SGB II ergangene Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 23 und vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69, Rn. 22; zur Zulässigkeit eines bundesweit einheitlichen Maßstabs vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - juris Rn. 63). Dabei kommt dem daraus ermittelten Wert jedoch nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass Heizkosten in jedem Fall nur bis zu dieser Höhe übernahmefähig wären. Erforderlich ist eine Prüfung, orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalls (konkrete Angemessenheit). Die Überschreitung des jeweiligen rechnerischen Grenzwerts nach dem Heizkostenspiegel ist jedoch ein Indiz dafür, dass die entstandenen Kosten nicht mehr angemessen sind, führt also zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten (BSG, Urteil vom 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 115, Rn. 20).
46 Dieser rechnerische Grenzbetrag nach dem Heizkostenspiegel ermittelt sich durch die Multiplikation der angemessenen Wohnfläche (hier 45 qm für einen Einpersonenhaushalt) und dem Wert, der sich bei Heranziehung der einschlägigen Gebäudegröße und dem verwendeten Energieträger aus dem Bundesweiten Heizkostenspiegels für die Kategorie „zu hoch" ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2019, - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41-48, SozR 4-4200 § 22 Nr. 23, Rn. 22). Bei Energieträgern, die nicht explizit erwähnt werden (z.B. Strom, Holz, Solarenergie etc.), ist der jeweils kostenaufwändigste Energieträger der Gebäudekategorie heranzuziehen (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 – R, BSGE 114, 1-11, SozR 4-4200 § 22 Nr. 69, Rn. 25).
47 Der teuerste Energieträger im hier zu berücksichtigenden Heizspiegel des Jahres 2025 überhaupt ist mit 32,51 Euro (Fernwärme bei Gebäudegröße von 80-150 qm) pro Quadratmeter und Jahr festgehalten, für alle anderen Energieträger und Gebäudegrößen liegen die Werte darunter. Bei einer angemessenen Wohnfläche von 45 qm ist unter Rückgriff auf den teuersten Energieträger des Bundesweiten Heizkostenspiegels, der mangels kommunalem Heizspiegel hier Anwendung findet, ein jährlicher Betrag an Heizkosten von 1.462,95 Euro entsprechend einem monatlichen Betrag von 121,91 Euro angemessen. Die tatsächlichen Kosten (einschließlich Haushaltsstrom) liegen mit Vorauszahlungen von 369,00 Euro bzw. 351,00 Euro im Monat ganz erheblich darüber. Legt man zugrunde, dass ein Anteil von 47,71 Euro für Wohnen, Energie (Strom), Wohninstandhaltung im Regelsatz vorgesehen ist bzw. setzt die vom Beklagten als Stromanteil (84 % des Gesamtabschlages sind Heizkosten, so dass hier für Strom 59,04 Euro bzw.56,16 Euro anfallen) oder nimmt man die vom Kläger angesetzten 50,00 Euro, entfällt ein Betrag von jeweils ungefähr 300,00 Euro der tatsächlichen Kosten auf die Heizkosten, was mehr als das Doppelte der soeben errechneten Summe ist.
48 Nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer derart hohen Überschreitung der angemessenen Kosten sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Kläger selbst hat hierzu keine Angaben machen können, ihm seien die Kosten „auch ein Rätsel“. Er erklärt sie im Wesentlichen mit den gestiegenen Strompreisen, verkennt hier aber, dass sein Stromverbrauch von 2020 bis zum Abrechnungszeitraum 2024 von 11.138 kWh auf 13.388 kWh im Jahr und damit um über 2.000 kWh gestiegen ist. Eine Erklärung hierfür gibt er nicht und diese ist auch nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Handlungsempfehlung zur Angemessenheit von Kosten für eine mit Strom betriebene Heizung, wonach nach Angaben des örtlichen Energieversorgers mit einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 1.300 kWh pro 10 qm Wohnfläche pro Jahr auszugehen sei, erscheint ein solch massiver Anstieg des Stromverbrauchs innerhalb weniger Jahre ohne plausible Erklärung nicht nachvollziehbar.
49 Da der Beklagte mit der Übernahme von Heizkosten in Höhe von 270,48 Euro im gesamten Zeitraum bereits Heizkosten übernommen hat, die weit über der abstrakt angemessenen Grenze lagen, lehnte der Beklagte zu Recht die Übernahme weiterer Heizkosten für den streitigen Zeitraum ab. Gleiches gilt für die im Februar 2025 fällige Nachzahlung. In diesem Zusammenhang kann der Senat offen lassen, wie der im Stromabschlag enthaltene Haushaltsstrom vorliegend zu berücksichtigen ist, da Haushaltsstrom im Regelbedarf enthalten und grundsätzlich nicht über § 35 SGB XII zu übernehmen ist. Anerkannt ist in der Rechtsprechung, wenn wie hier Heizstrom und Haushaltsstrom nicht getrennt gemessen werden, dass der heizungsbezogene Anteil im Wege der Schätzung nach § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu ermitteln ist. Der Beklagte hat dies nach seinen im SG-Verfahren vorgelegten Ermittlungen anhand des durchschnittlichen Verbrauchs an Haushaltsenergie in seinem Bezirk durch Nachfrage beim örtlichen Energieversorger ermittelt und den Anteil entsprechend des tatsächlichen gesamten Verbrauchs errechnet (beim Kläger beträgt demnach der Anteil an Haushaltsstrom 16 %). Es spricht vieles dafür, dass es sich hierbei um eine zulässige Schätzmethode handelt, nicht zuletzt, weil die so vorgenommene Schätzung in etwa dem im Regelsatz enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie sowie dem vom Kläger selbst angenommenen Anteil entspricht. Da die vom Beklagten im streitigen Zeitraum gewährten Heizkosten unter Berücksichtigung aller dargelegten Berechnungsmethoden weit über den angemessenen Kosten liegen, ist es vorliegend letztlich unerheblich, welcher dieser Berechnungsmethoden gefolgt wird, denn nach allen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Übernahme noch höherer Kosten.
50 Auch die weitere Voraussetzung dafür, dass nicht die tatsächlichen, sondern nur noch die angemessenen Heizkosten zu übernehmen sind, nämlich dass das Kostensenkungsverfahren nach § 35 Abs. 2, 3 SGB XII durchgeführt wurde (Sieper, jurisPR-SozR 6/2022 Anm. 5 m.w.N.), ist vorliegend erfüllt. Eine Karenzzeit greift nicht (mehr) ein. Der Kläger wurde zudem wirksam auf die notwendige Senkung der Heizkosten hingewiesen.
51 Die Obliegenheit zur Kostensenkung beginnt auch beim Vorliegen unangemessener Heizkosten erst mit Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen und den Folgen unterlassener Kostensenkung, die der Leistungsberechtigte in der Regel mit einer Kostensenkungsaufforderung seitens des Leistungsträgers erlangt. Die Kostensenkungsaufforderung ist nicht formelle Voraussetzung für die Absenkung der Leistung auf die angemessene Höhe nach § 35 Abs. 2 SGB XII. Die Kostensenkungsaufforderung hat (lediglich) Aufklärungs- und Warnfunktion. Diese Funktion erfordert die Angabe des aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Preises (Bruttokaltmiete bzw. Heizkosten bzw. Warmwasser) und einen Hinweis auf die Rechtslage (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 01.06.2022 - L 4 SO 124/21 -, juris, Rn. 57 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 70, Rn. 43; Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, Rn. 21). Nur wenn der Leistungsberechtigte die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten (der Unterkunft bzw.) der Heizung und den Angaben des Leistungsträgers zu dem von ihm als angemessen angesehenen Betrag kennt, kann der Leistungsberechtigte entscheiden, welche Maßnahmen einer Kostensenkung er ergreifen kann bzw. will. Die Kostensenkungsaufforderung stellt ein Angebot dar, in einen Dialog über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einzutreten, ohne dabei aber den Leistungsträger zu verpflichten, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die Kosten der Unterkunft und Heizung gesenkt werden könnten (BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 90, Rn. 15).
52 Der Kläger wurde vorliegend mehrfach auf die zu hohen Heizkosten hingewiesen. Im Bescheid vom 08.01.2024 wurde dem Kläger zudem ausführlich dargelegt, dass seine Heizkosten zu hoch sind, dass diese nicht auf Dauer übernommen werden können und der Beklagte diese nur noch für eine Übergangszeit von sechs Monaten bis zum 01.07.2024 übernimmt. Der Kläger müsse sich um eine Senkung der Kosten bemühen. Danach könnten nur noch Kosten in Höhe von 147,75 Euro übernommen werden. Der Kläger wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine solche Senkung der Kosten nur durch wirtschaftlicheren Verbrauch erfolgen könne und er die über der Angemessenheitsgrenze liegenden Kosten selbst zu tragen habe. Dem Kläger war daher bekannt, dass und in welcher Höhe die Kosten gesenkt werden sollen. Die Aufklärungs- und Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung war damit erfüllt. Unschädlich ist nach Überzeugung des Senats, dass der Beklagte dem Kläger dann tatsächlich über den 01.07.2024 hinaus zunächst weiter höhere als die angemessenen Heizkosten gewährte. Zum einen wies der Beklagte im Bescheid vom 28.01.2025 - auch wenn er ab Januar 2025 nochmals den tatsächlichen Stromabschlag der Berechnung zu Grunde legte - den Kläger darauf hin, dass die Heizkosten zu senken seien. Dem Kläger war also trotz weiterer Übernahme der Kosten bekannt, dass er diese zu senken hat. Darüber hinaus ist aus Sicht des Senats zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur die Weitergewährung der Heizkosten in bisheriger Höhe begehrt, sondern eine weitere Erhöhung dieser Kosten geltend macht. Die Erhöhung der Kosten beruhte vorliegend zudem weit überwiegend darauf, dass der Stromverbrauch im Vergleich zum Vorjahr sich weiter erhöht hatte und im Vergleich zum Jahr 2020 sogar um über 2.000 kWh angestiegen war. Der Kläger verbrauchte also in Kenntnis der Kostensenkungsobliegenheit wieder deutlich mehr Strom, anstatt den Verbrauch und die Kosten weiter zu senken. Besondere Umstände, die den erhöhten Verbrauch rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass die Kostensenkungsaufforderung im Bescheid vom 08.01.2024 unter Berücksichtigung der weiteren Hinweise des Beklagten und der Umstände des Einzelfalles vorliegend nicht zu beanstanden ist. Aus demselben Grund war auch ein Anspruch auf die Übernahme der im Februar 2025 fällig gewordenen Nachforderung nicht möglich. Wer in Kenntnis der Unangemessenheit der Heizkosten seinen Verbrauch nicht unwesentlich erhöht, obwohl ihm bekannt ist, dass schon der bisherige Verrauch zu unangemessenen Heizkosten führt, kann keine Nachzahlung für noch höhere Heizkosten - die gerade nicht auf höheren Strompreisen beruhen - geltend machen.
53 Damit hat der Kläger im Streitzeitraum Januar bis Dezember 2025 keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung, weshalb die Berufung des Klägers zurückzuweisen war.
54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
55 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).
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