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6 U 3/26•OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 2026-07-28, 6 U 3/26
6 U 3/26Tribunal supérieur / Civil Chamber 628 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-28
Aktenzeichen: 6 U 3/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0728.6U3.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 FernUSG, § 7 FernUSG, § 12 FernUSG
Rechtskraft: ja
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 22. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
…
Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.086,43 €
I.
1 Von den Angaben nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
2 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
3 Ohne Erfolg macht der Beklagte die Nichtigkeit des Vertrages geltend.
a)
4 Das Landgericht hat eine Nichtigkeit nach §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG im Ergebnis zu Recht verneint, weil der streitgegenständliche Vertrag, der unstreitig der entgeltlichen Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient, gemessen an § 1 Abs. 1 FernUSG keinen Fernunterricht zum Gegenstand hat.
5 Zwar hat das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs (§ 1 Abs. 1 Nr.2 FernUSG) zu eng ausgelegt (vgl. dazu BGH, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 – III ZR 73/25 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 – III ZR 310/08 –, Rn. 14 ff., juris), jedoch fehlt es an der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG erforderlichen räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem.
aa)
6 § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahingehend auszulegen, dass eine räumliche Trennung nicht gegeben ist, wenn die Wissensvermittlung zwar über eine physische Distanz, jedoch mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, mit dem Lehrenden in Kontakt zu treten. Von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG sind danach diejenigen vertraglichen Unterrichtsanteile nicht erfasst, die entweder in physischer Präsenz oder zumindest als ausschließlich synchrone Online-Kommunikation durchgeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24 –, Rn. 26, juris). Eine räumliche Trennung setzt hingegen voraus, dass die Unterrichtsdarbietung und ihr Abruf durch den Lernenden nicht nur an unterschiedlichen Orten, sondern auch zeitlich versetzt (asynchron) erfolgen und der Lernende deshalb zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 – III ZR 73/25 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 137/25 –, Rn. 22, juris). Soweit der Senat diese Frage bisher anders entschieden hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2025 – 6 U 46/24 –, Rn. 71 juris), wird daran nicht festgehalten.
7 Kombiniert der Vertrag verschiedene Arten des Unterrichts, kommt es darauf an, ob die Wissensvermittlung nach dem Inhalt der vertraglichen Leistungsbeschreibung und den konkreten Umständen des einzelnen Falles zumindest überwiegend unter räumlicher Trennung erfolgen soll (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026 – III ZR 73/25 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2025 – III ZR 173/24 –, Rn. 13, juris).
bb)
8 Nach diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage des Parteivorbringens die nach § 1 Abs.1 Nr. 1 FernUSG erforderliche überwiegende räumliche Trennung hier nicht gegeben, selbst wenn man – dem Beklagten folgend – der Betrachtung zugrunde legt, dass die maßgebliche Wissensvermittlung regelmäßig innerhalb der ersten 12 Monate des Programms erfolgt.
9 Um unstreitig asynchron vermittelte Inhalte handelt es sich bei den Lernvideos, die den Teilnehmern in acht verschiedenen Modulen mit einer Gesamtdauer von 30 Stunden und 50 Minuten zur Verfügung gestellt werden.
10 Nach den oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen sind die ausschließlich online verfügbaren vierzehntägigen Webinare mit einer Dauer von jeweils einer Stunde dem synchron vermittelten Wissen zuzurechnen. In den ersten 12 Monaten entfallen darauf insgesamt 26 Stunden. Unstreitig in Präsenz finden die Vor-Ort-Veranstaltungen mit einer Dauer von jeweils acht Stunden und dreißig Minuten statt. Im ersten Jahr umfasst das vom Beklagten gebuchte Programm „…“ nach der Leistungsbeschreibung in Anlage SNP4 zwei Events: den „N. und S.tag“ (8,5 h) und das Schlussevent mit Zusatztag (zweimal 8,5 h). Ferner stehen dem Beklagten Gutscheine für synchrone Beratungsleistungen mit einem zeitlichen Umfang von 1,5 Stunden zu. Insgesamt umfassen die Unterrichtsanteile ohne räumliche Trennung danach 53 Stunden und haben damit einen deutlich größeren Umfang als die asynchrone Wissensvermittlung (30 Stunden und 50 Minuten).
11 Ein Überwiegen der asynchronen Wissensvermittlung wäre nur zu bejahen, wenn man mit dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten annehmen würde, für das Selbststudium der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Druckwerken seien weitere 25 Stunden zu berücksichtigen. Dem steht aber entgegen, dass die Klägerin unwiderlegt vorgetragen hat, dass das Kompendium, welches den Teilnehmer zur Verfügung gestellt wird, lediglich Formulare der S., Vertragsvorlagen, Rechtstexte, Normen und S.richtlinien enthalte und keine Erläuterungstexte, mit denen die Teilnehmer sich selbst Kenntnisse erarbeiten oder solche vertiefen können. Das Kompendium dient deshalb nicht der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG. Dass den Orientierungstabellen, die die Teilnehmer erhalten, bei der Bewertung der Unterrichtsanteile ins Gewicht fallen würden, behauptet auch der Beklagte nicht.
12 Eine überwiegende räumliche Trennung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist danach nicht gegeben, sodass der Vertrag nicht mangels Zulassung des Angebots der Beklagten als Fernlehrgang nach §§ 7 Abs. 1, 12 FernUSG nichtig ist.
b)
13 Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Tatbestand eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, insbesondere das dafür erforderliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vom Beklagten nicht hinreichend dargetan ist, wendet sich die Berufung des Beklagten nicht. Die angefochtene Entscheidung lässt insoweit auch keine Fehler erkennen.
14 Danach hat das Landgericht den Vollstreckungsbescheid zutreffend im Umfang der noch offenen Vergütung (§§ 611 Abs. 1, 615 BGB) in Höhe von 11.900,00 € nebst Zinsen und Mahnkosten aufrechterhalten. Die Widerklage des Beklagten auf Erstattung bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von 1.186,43 € ist hingegen unbegründet und vom Landgericht zu Recht abgewiesen.
III.
15 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
16 Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, sind nicht gegeben.
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