Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer, 2026-03-31, 15 Sa 33/25

15 Sa 33/25Tribunal du travail / Chamber 1531 mars 2026

Regest

1. Klagt ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Vergütung wegen Annahmeverzugs ein, hat der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer über die diesem von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge (Anschluss an BAG 15.01.2025 - 5 AZR 273/24). 2. Wendet der Arbeitgeber gegen einen Annahmeverzugsvergütungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 11 Nr. 2 KSchG ein, der Arbeitnehmer müsse sich dasjenige anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, trägt der Arbeitgeber für diese Einwendung grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch im Annahmeverzugsvergütungsprozess zu den ihm von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen und seinen hierauf folgenden Bemühungen näher erklären (Anschluss an BAG 15.01.2025 - 5 AZR 273/24). 3. Eine in einem Vermittlungspostfach ("Profil" ) eines Arbeitnehmers in der Jobbörse der Agentur für Arbeit eingegangene Interessensbekundung eines potenziellen Arbeitgebers oder einer privaten Personalberatung ist noch nicht automatisch ein Vermittlungsvorschlag der Agentur für Arbeit. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Interessensbekundung dann, wenn der Arbeitnehmer deswegen überhaupt keine Rücksprache mit der Agentur für Arbeit nimmt, einem Vermittlungsvorschlag gleichzusetzen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer gemeinsam mit dem bei der Arbeitsagentur für ihn zuständigen Berater die von dem Interessenten in seiner Interessensbekundung angegebene Stelle als ungeeignet einordnet und deshalb keinen Kontakt mit dem Interessenten aufnimmt, kann der Arbeitgeber von ihm im Prozess keine Mitteilung über Details dieser Stelle in demselben Umfang verlangen, wie er sie bei einem Vermittlungsvorschlag verlangen kann (dort: Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung). 4. Ob dem Arbeitnehmer ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG anzulasten ist, bedarf einer Gesamtabwägung (Anschluss an BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23). Zu seinen Lasten ist es zu werten, wenn er durch sein Verhalten gezielt verhindert, dass seine Bewerbung in die engere Wahl kommen könnte, und sich somit nicht wie eine tatsächlich um eine Beschäftigung bemühte Person verhält. Die Mitteilung völlig überhöhter Gehaltsvorstellungen kann ein solches einstellungsverhinderndes Verhalten darstellen. Das ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber einem Interessenten eine - verglichen mit seinem aktuellen Gehalt bei vergleichbarer Tätigkeit - etwa um ein Viertel höhere Gehaltsvorstellung angibt und diese nicht als absolute Verhandlungsgrenze kennzeichnet. Verfahrensgang vorgehend ArbG Stuttgart, 18. Juni 2025, 2 Ca 6334/24, Urteil

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer — 15 Sa 33/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-31

Aktenzeichen: 15 Sa 33/25

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0331.15SA33.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 11 Nr 2 KSchG, § 615 S 1 BGB, § 67 ArbGG, § 97 Abs 2 ZPO

Leitsatz

  1. Klagt ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Vergütung wegen Annahmeverzugs ein, hat der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer über die diesem von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge (Anschluss an BAG 15.01.2025 - 5 AZR 273/24).

  2. Wendet der Arbeitgeber gegen einen Annahmeverzugsvergütungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 11 Nr. 2 KSchG ein, der Arbeitnehmer müsse sich dasjenige anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, trägt der Arbeitgeber für diese Einwendung grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer muss sich jedoch im Annahmeverzugsvergütungsprozess zu den ihm von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen und seinen hierauf folgenden Bemühungen näher erklären (Anschluss an BAG 15.01.2025 - 5 AZR 273/24).

  3. Eine in einem Vermittlungspostfach ("Profil" ) eines Arbeitnehmers in der Jobbörse der Agentur für Arbeit eingegangene Interessensbekundung eines potenziellen Arbeitgebers oder einer privaten Personalberatung ist noch nicht automatisch ein Vermittlungsvorschlag der Agentur für Arbeit. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Interessensbekundung dann, wenn der Arbeitnehmer deswegen überhaupt keine Rücksprache mit der Agentur für Arbeit nimmt, einem Vermittlungsvorschlag gleichzusetzen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer gemeinsam mit dem bei der Arbeitsagentur für ihn zuständigen Berater die von dem Interessenten in seiner Interessensbekundung angegebene Stelle als ungeeignet einordnet und deshalb keinen Kontakt mit dem Interessenten aufnimmt, kann der Arbeitgeber von ihm im Prozess keine Mitteilung über Details dieser Stelle in demselben Umfang verlangen, wie er sie bei einem Vermittlungsvorschlag verlangen kann (dort: Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung).

  4. Ob dem Arbeitnehmer ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG anzulasten ist, bedarf einer Gesamtabwägung (Anschluss an BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23). Zu seinen Lasten ist es zu werten, wenn er durch sein Verhalten gezielt verhindert, dass seine Bewerbung in die engere Wahl kommen könnte, und sich somit nicht wie eine tatsächlich um eine Beschäftigung bemühte Person verhält. Die Mitteilung völlig überhöhter Gehaltsvorstellungen kann ein solches einstellungsverhinderndes Verhalten darstellen. Das ist allerdings nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber einem Interessenten eine - verglichen mit seinem aktuellen Gehalt bei vergleichbarer Tätigkeit - etwa um ein Viertel höhere Gehaltsvorstellung angibt und diese nicht als absolute Verhandlungsgrenze kennzeichnet.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stuttgart, 18. Juni 2025, 2 Ca 6334/24, Urteil

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.06.2025 - 2 Ca 6334/24 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Zinsanträge verurteilt, an die Klägerin weitere 17.520,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz aus 5.763,50 € seit 02.05.2024, abzüglich am 07.05.2024 gezahlter 2.018,94 € netto, aus 5.763,50 € seit 03.06.2024, abzüglich am 29.05.2024 gezahlter 2.633,40 € netto, aus 5.763,50 € seit 02.07.2024 abzüglich am 27.06.2024 gezahlter 2.633,40 € netto und aus 230,18 € zu zahlen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um einen Anspruch der klagenden Arbeitnehmerin auf Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 01.04.2024 bis zum 02.07.2024. Weitergehende Entgeltansprüche sind nach entsprechender Teilstattgabe des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht mehr streitig.

2 Die Klägerin ist 1986 geboren, ist … und verfügt sowohl über die … als auch über die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begann am 01.12.2016. Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt 5.763,50 €. Einen etwaig existierenden schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien haben diese im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgelegt. Die Klägerin war und ist als sogenannte Beraterin für die Beklagte tätig. Sie ist Ingenieurin. Die Beklagte ist ein in der Automobilbranche im Bereich Engineering & Digital Consulting tätiges Unternehmen. Die Beklagte verkauft Beratungsleistungen ihrer Ingenieure beispielsweise an das Unternehmen B. (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 31.03.2026 über den Berufungsverhandlungstermin). In welchem Bereich und mit welchen Tätigkeiten die Klägerin bis zum Beginn des vorliegenden Annahmeverzugszeitraums gearbeitet hatte, ist im Einzelnen streitig. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei auch bei ihr während der meisten Zeit des Arbeitsverhältnisses der „Embedded Softwareentwicklung Abteilung“ zugewiesen gewesen. Die Klägerin behaupte in einem weiteren zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Versetzung, dass sie als Ingenieurin sehr weitgehend einsetzbar sei. Sie arbeite mit Anwendung der Programmiersprache „Python“. Die Klägerin hingegen macht geltend, sie habe nie, weder bei der Beklagten, noch sonst in ihrem Leben in der „Embedded Softwareentwicklung“ gearbeitet. Bei der Beklagten gebe es im Übrigen keine Abteilungen in diesem Sinne. Sie, die Klägerin, arbeite nicht in Abteilungen, sondern in Projekten. Die Beklagte meint demgegenüber, aktuell sei die Klägerin der Abteilung „Steuerungsentwicklung und Robotik“ zugewiesen (vgl. zu dem gesamten Streit Seite 4 des Protokolls vom 31.03.2026).

3 Am 21.12.2023 hatte die Beklagte die Klägerin zum Ablauf des 31.03.2024 gekündigt und machte betriebsbedingte Gründe hierfür geltend. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Stuttgart stellte mit Urteil vom 02.07.2024 (3 Ca 1579/24) fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden sei, und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin als Ingenieurin.

4 Für die Monate April 2024 bis Juni 2024 zahlte die Beklagte der Klägerin keine Vergütung. Für den Monat Juli 2024 zahlte sie für die Zeit ab dem 30.07.2024 die arbeitsvertragliche Vergütung. Am 01.08.2024 nahm die Klägerin ihre Arbeit bei der Beklagten wieder auf.

5 Die Klägerin hatte sich für die Phase nach dem Kündigungstermin und vor ihrer Wiederbeschäftigung arbeitslos gemeldet. Sie bezog Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum vom 08.04.2024 bis zum 30.04.2024 in Höhe von 2.018,94 € und für die Folgezeit in Höhe von monatlich 2.633,40 €.

6 Die Klägerin forderte die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 31.10.2024 zur Zahlung rückständigen Lohns für die Monate März 2024 bis Juli 2024 auf. Daraufhin fragte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2024 (Anlage BB1) unter Verweisung auf § 11 KSchG und § 615 Satz 2 BGB, welche Maßnahmen die Klägerin ergriffen habe, um die Entgeltkosten der Beklagten zu minimieren. Sie bat in diesem Schreiben um Überlassung der Bewerbungsunterlagen der Klägerin, damit die Beklagte prüfen könne, ob die Klägerin angemessene Anstrengungen unternommen habe, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden und einen Zwischenverdienst zu erzielen. Die Klägerin teilte als Antwort mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2024, dem zahlreiche Anlagen beigefügt waren (Anlagenkonvolut BB2) mit, sie leite - gemeint in Gestalt der Anlagen - die Unterlagen der Klägerin bzgl. deren Bewerbungsbemühungen weiter. Die Anlagen betreffen Bewerbungsbemühungen der Klägerin im Dezember 2023 und Januar 2024, außerdem ist eine Bewerbung vom 15.04.2024 und eine vom 14.07.2024 enthalten. Zusätzlich existiert ein von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegtes Anlagenkonvolut „Bewerbungen und E-Mailverkehr vom 10.01.2024 bis 31.07.2024“ (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.03.2025, Bl. 56 bis 163 ArbG-Akte).

7 Mit ihrer am 07.11.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung. Hierauf müsse sie sich außer dem bezogenen Arbeitslosengeld nichts anrechnen lassen. Insbesondere habe sie es nicht böswillig unterlassen, eine ihr zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Arbeitsagentur habe ihr nur drei Stellenangebote übermittelt. Mit der für sie zuständigen Beraterin der Arbeitsagentur (Frau X.) habe sie festgestellt, dass nur ein Angebot zu ihrem Profil gepasst habe. Dies sei eine Stelle bei einer Firma S. GmbH gewesen. Hierauf habe sich die Klägerin beworben (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.06.2025, Bl. 228 ff. ArbG-Akte), jedoch keine Zusage erhalten.

8 Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt:

9 Die Beklagte wird verurteilt, 22.540,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

10 aus 5.763,50 EUR seit 01.05.2024, abzüglich am 07.05.2024 gezahlter 2.018,94 EUR netto,

11 aus 5.763,50 EUR seit 01.06.2024, abzüglich am 29.05.2024 gezahlter 2.633,40 EUR netto,

12 aus 5.763,50 EUR seit 01.07.2024, abzüglich am 27.06.2024 gezahlter 2.633,40 EUR netto,

13 und aus 5.250,50 EUR netto seit 01.08.2024, abzüglich am 30.07.2024 gezahlter 2.633,40 EUR

14 und 470,92 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hieraus seit 01.09.2024

15 an die Klägerin zu zahlen.

16 Erstinstanzlich hat die Beklagte beantragt,

17 Klageabweisung.

18 Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2024 bis zum 02.07.2024 abgelehnt, da die Klägerin keine Angaben dazu gemacht habe, welche Stellenangebote ihr von der Agentur für Arbeit unterbreitet worden seien, unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung, und auf welche sie sich beworben habe.

19 Mit Schriftsatz vom 19.05.2025 machte die Beklagte ausdrücklich, in entsprechender Anwendung des § 74 c Abs. 2 HGB, einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des von der Klägerin im Verzugszeitraum erzielten anderweitigen Verdienstes sowie der unternommenen Bemühungen der Klägerin zur Vermeidung einer Arbeitslosigkeit im Zeitraum April 2024 bis Juli 2024 geltend. Sie führte in diesem Schriftsatz aus, es sei davon auszugehen, dass der Klägerin für Agentur für Arbeit ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit am 01.04.2024 konkrete Stellenangebote unterbreitet worden seien. Es entspreche der Obliegenheit der Klägerin, sich arbeitssuchend zu melden, und der Pflicht der Agentur für Arbeit und des Jobcenters, Arbeit zu vermitteln. Auffallend hierbei sei bereits, dass die Klägerin keinerlei Angaben dazu mache, welche Stellenangebote ihr unterbreitet worden seien und auf welche sie sich beworben habe. Im weiteren Verlauf des Schriftsatzes verlangte die Beklagte „hiermit“ von der Klägerin, in Textform über bestimmte Umstände Auskunft zu erteilen (vgl. Seiten 9 und 10 des Schriftsatzes, Bl. 182 und 183 ArbG-Akte). Dabei verlangte die Beklagte u. a. Auskunft, welche Maßnahmen die Klägerin - falls nicht anderweitig erwerbstätig gewesen - ergriffen habe, um die faktische Arbeitslosigkeit abzuwenden, insbesondere inwieweit sie sich eigenverantwortlich um Beschäftigung bemüht habe, wo sie sich über offene Stellen informiert habe und welche Vermittlungsvorschläge sie gegebenenfalls erhalten habe, auf welche Stellen sie sich beworben habe (unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung) und welche Antworten sie auf die Bewerbungen erhalten habe sowie an welchen beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahmen sie teilgenommen habe. Die Beklagte machte im Anschluss im selben Schriftsatz das ihr bis zur Auskunftserteilung zustehende Zurückbehaltungsrecht geltend und bestritt allgemein, dass die Klägerin sich im Zeitraum vom 01.04.2024 bis August 2024 auf Stellen beworben habe.

20 Das Arbeitsgericht hat mit dem hier angegriffenen Urteil vom 18.06.2025 die Klage für den im Berufungsverfahren noch interessierenden Zeitraum vom 01.04.2024 bis zum 02.07.2024 als unbegründet abgewiesen.

21 Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt.

22 Die Klägerin sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, was zu einer Abweisung der Klage als insgesamt unbegründet führe. Die Anrechnung von anderweitigem Zwischenverdienst auf den an sich bestehenden Annahmeverzugsanspruch der Klägerin aus § 611 a Abs. 2 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB für die Zeit vom 01.04.2024 bis zum 02.07.2024 richte sich nach § 11 KSchG. Diese Spezialregelung zu § 615 Satz 2 BGB sei einschlägig, weil das Arbeitsverhältnis im streitgegenständlichen Zeitraum nach rechtskräftig gewordenem Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (3 Ca 1579/24) fortbestanden habe. Dem Anspruch stehe hier gem. § 11 Nr. 2 KSchG der Einwand böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs entgegen. Davon sei auszugehen, weil die Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungspflicht ihre Auskunftspflicht nicht ausreichend erfüllt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege die Darlegungs- und Beweislast für das böswillige Unterlassen anderweitigen Erwerbs zwar beim Arbeitgeber, sei jedoch abgestuft, und den Arbeitnehmer treffe unter Berücksichtigung von § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO die Pflicht, sich zu den vom Arbeitgeber behaupteten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären. Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers sei gerichtet auf die Mitteilung von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit und beziehe sich auf die Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung der von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge (vgl. BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 28). Hier habe die Beklagte durch ihr außergerichtliches Schreiben vom 07.11.2024 und durch ihren Schriftsatz vom 19.05.2025 die Klägerin zur Auskunft aufgefordert. Die Klägerin habe daraufhin auf drei Stellenangebote der Arbeitsagentur hingewiesen, woraufhin die Klägerin sich auf das Angebot der Firma S. beworben habe, jedoch eine Absage erhalten habe. Die Klägerin habe keinen Vortrag zu der Tätigkeit, der Arbeitszeit, dem Arbeitsort und der Vergütung erbracht. Vielmehr habe sie nur angegeben, es habe sich insgesamt um drei Stellenangebote gehandelt. Auch ihr Vortrag zu dem Stellenangebot der Firma S. entspreche nicht den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten, genannten Anforderungen. Der von der Klägerin dazu vorgelegten Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 05.06.2025 könne nur entnommen werden, dass eine Bewerbung der Klägerin bei einer Firma S. GmbH eingegangen sei. Auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer habe sie zu diesen Gesichtspunkten keinen weiteren Vortrag erbracht. So sei der Beklagten kein Vortrag zu einem böswilligen Unterlassen möglich gewesen. Ein Schriftsatzrecht sei der Klägerin nicht nachzulassen gewesen, weil die Beklagte bereits außergerichtlich und dann durch Schriftsatz vom 19.05.2025 auf den Umfang der Auskunftspflicht hingewiesen habe und ihr Prozessbevollmächtigter im Schriftsatz vom 05.06.2024 selbst das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19) zitiere.

23 Dieses Urteil wurde der Klägerin am 17.07.2025 zugestellt. Ihre hiergegen gerichtete Berufung ging zusammen mit einem Fristverlängerungsantrag am 11.08.2025 rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht ein. Ihre Berufungsbegründungsfrist wurde bis zum 17.10.2025 verlängert. Innerhalb der Frist ging am 09.10.2025 ihre Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht ein.

24 Gegen den ihr ungünstigen Teil des Urteils wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Berufung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie habe bereits mit Schriftsatz vom 26.11.2024 außergerichtliche Bewerbungsunterlagen an die Beklagte übersandt (Anlage BK1). Mit Schriftsatz vom 26.03.2025 habe sie vorgetragen, sich arbeitslos gemeldet und selbst zahlreiche Bewerbungen initiiert zu haben, auch hier seien die Bewerbungen und der E-Mailverkehr vorgelegt worden. Ein böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes setze jedenfalls voraus, dass es eine konkrete Erwerbsmöglichkeit gegeben habe, die der Klägerin bekannt und deren Annahme ihr zuzumuten gewesen sei. Die Beklagte hätte der Klägerin eine Prozessbeschäftigung anbieten können oder sie auf bestimmte Beschäftigungsmöglichkeiten hinweisen können, was beides nicht erfolgt sei. Zur Abgabe eigener Angebote sei der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur verpflichtet, wenn sich ihm eine realistische Arbeitsmöglichkeit biete, die konkret festgestellt werden müsse. Die Bewerbungsbemühungen der Klägerin seien ernsthaft gewesen.

25 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Bezugnahme auf BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19) müsse die Klägerin nur Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Arbeitsagentur unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung erteilen. Der Auskunftsanspruch, den die Beklagte hingegen auf den Seiten 9 und 10 ihres Schriftsatzes vom 19.05.2025 geltend gemacht habe, gehe demgegenüber zu weit und sei daher von der Klägerin auch nicht zu beantworten. Dies habe die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 05.06.2025 zum Ausdruck gebracht. Gleichwohl habe sie mitgeteilt, dass ihr von der Arbeitsagentur nur drei Stellengebote übermittelt worden seien, wobei nur eines davon auf ihr Anforderungsprofil gepasst habe. Auf Letzteres habe sie sich beworben, aber keine Zusage erhalten. Der Ausdruck mit den entsprechenden Daten, nämlich Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung sei in der Anlage zum Schriftsatz vom 05.06.2025 enthalten und nach Auffassung der Klägerin ausreichend.

26 Die Klägerin habe sich über die Stellenangebote der Arbeitsagentur hinaus selbst initiativ beworben, also mehr getan, als ihr von der Rechtsprechung aufgegeben werde. Sie sei davon ausgegangen, dass sie nur diejenigen Jobangebote benennen müsse, welche für sie relevant gewesen seien. Dies sei das eine Jobangebot (Firma S.) gewesen, welches als Anlage dem Schriftsatz vom 05.06.2025 beigefügt gewesen sei. Zum Nachweis, dass sie keine weiteren relevanten Angebote bekommen habe, werde der Ausdruck aus dem Vermittlungspostfach vorgelegt (Anlage BK2). Die beiden weiteren Angebote vom 15.04.2024 und vom 18.04.2024 (ebenfalls Anlage BK2) seien nicht relevant, da es sich hier um Softwareentwicklungsstellen gehandelt habe. Die Klägerin sei aber software test engineer. Nach Rücksprache mit Frau X. habe sie sich daher hierauf nicht beworben.

27 Außerdem habe die Beklagte ursprünglich nur die Überlassung von Bewerbungsunterlagen gefordert. Erst fast ein Jahr später mache die Beklagte dann einen viel zu weit reichenden Auskunftsanspruch geltend. Die Klägerin habe außer den dem Gericht vorgelegten Unterlagen bezüglich der Arbeitsagentur keine anderen Unterlagen mehr archiviert. Mit ihrem Argument, der beklagtenseits geltend gemachte Auskunftsanspruch sei viel zu weitreichend, habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt.

28 Im Berufungsverhandlungstermin hat die Klägerin u. a. Folgendes ergänzt.

29 Der Kontakt zu der Firma S. sei nicht über eine Stellenausschreibung im klassischen Sinne zustande gekommen. Vielmehr sei es folgendermaßen gewesen. In der Jobbörse bei der Agentur für Arbeit gebe es sogenannte Profile der Arbeitssuchenden, u. a. habe es auch das Profil der Klägerin gegeben. Dieses Profil sei von ihrer Beraterin, der Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit Frau X., gemanagt worden. Wenn Leute Nachrichten in ihr Vermittlungspostfach gesendet hätten, sei das normalerweise kein konkretes Angebot. Da heiße es, die Leute seien interessiert an ihrem Profil, sie solle ihre Bewerbung mit Lebenslauf schicken. Manchmal hätten diese Leute einen Link geschickt, da habe sie ihre Informationen hineingefüllt. Bezugnehmend auf die gem. Anl. BK2 in ihrem Vermittlungspostfach enthaltene Nachricht „Frau Y. F. 09.04.2024 Wir hätten Sie gerne im Team der S. GmbH“ (Screenshot) hat die Klägerin im Berufungsverhandlungstermin ergänzt, in ihrem Handy befinde sich noch ein Screenshot der Nachricht, die sie damals von Frau F. (Firma S.) bekommen habe. Sie hat sich auf diesen Text bezogen, der folgendermaßen lautet:

30 "Guten Tag,

31 Mein Name ist Y. F. Ich bin bei der S. GmbH im Bereich des Recruitings tätig.

32 Auf der Suche nach einer qualifizierten und engagierten Kollegin im Engineering- und IT-Bereich habe ich Ihr Profil bei der Jobbörse gefunden und möchte Sie gerne über Ihre beruflichen Chancen bei uns informieren.

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42 Die Klägerin hat im Berufungsverhandlungstermin erläutert, weiter könne sie den Text nicht präsentieren, sie habe jetzt auch keinen Zugang mehr zu ihren Bewerbungsunterlagen bei der Agentur für Arbeit.

43 Sie habe dann der Firma S. das mitgeteilt, was sie, die Klägerin, in der Firma S. machen könne. Die folgenden Angaben, die in der Anlage zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.06.2025 (Bl. 228 ArbG-Akte) enthalten gewesen seien, stammten von ihr, der Klägerin, nämlich, die Angaben nach „Stellenbezeichnung:“ also „Test manger, defekt manager, test engineer, efficiency und excellence engineer, QA engineer“.

44 Auch die Gehaltsvorstellung von 85.000,00 € sei von ihr gegenüber der Firma S. geäußert worden (vgl. auch insoweit Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.06.2025, Bl. 228 ArbG-Akte). Zwar sei es richtig, dass dies weit mehr als ihr Verdienst bei der Beklagten sei, doch habe sie seit 2021 keine Gehaltserhöhung mehr bei der Beklagten erhalten, und auf dem Markt seien Stellen, die für Mitarbeiter mit ihrer Erfahrung bestimmt seien, so hoch dotiert wie von ihr als Gehaltsvorstellung angegeben.

45 Dazu, ob sie, wie von der Firma S. unter dem 16.04.2024 gefordert (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.06.2025, Bl. 229 ArbG-Akte), diesem Unternehmen auch eine Kopie ihres Aufenthaltstitels habe zukommen lassen, konnte die Klägerin sich im Berufungsverhandlungstermin nicht äußern. Unstreitig existieren aber eine Antwort der Klägerin auf die E-Mail der Firma S. vom 16.04.2024 mit dem Text „Anbei finden Sie ein Zeugnis und eine Kopie meines Ausweises“ und eine Rückantwort per E-Mail einer Frau W. von der Firma S. vom 14.05.2024 „Zwischenbescheid - Ihre Bewerbung“ (Bl. 70 und 71 ArbG-Akte) sowie eine E-Mail der Firma S. vom 19.04.2024: „(…) vielen Dank für die Zusendung Ihrer Ergänzungen! Wir haben Ihre Unterlagen in unserer Bewerberdatenbank erweitert. Ihr Bewerberprofil kann nun für unsere Stellenausschreibungen berücksichtigt werden. (…)“ (Bl. 72 ArbG-Akte).

46 Zu den Vorgängen Firma A. T. GmbH und N. Personalberatung (bisher von ihr schriftsätzlich als „Angebote vom 15.04. und 18.04“ bezeichnet, Bl. 63 und 64 LAG-Akte) hat die Klägerin im Berufungsverhandlungstermin Folgendes ergänzt.

47 Den betreffenden Firmen sei sie mit ihrem Qualifikationsprofil in der Jobbörse der Agentur für Arbeit aufgefallen. Deshalb hätten sich diese Firmen an ihr Postfach gewandt. Zu Recht habe ihre Beraterin Frau X. im Einvernehmen mit der Klägerin diese Stellen als nicht geeignet für die Klägerin eingeordnet. Sie habe nie, weder bei der Beklagten, noch sonst in ihrem Leben in der „Embedded Softwareentwicklung“ gearbeitet. Vielmehr habe sie bei der Beklagten in gar keiner Abteilung gearbeitet, sondern in Projekten. Seit 2017 habe sie als Testmanager im Management, Remanagement und Defektmanagement gearbeitet, und nur im Test, nicht in der Entwicklung.

48 Bei den drei Bewerbungen Firma S., Firma A. und Firma N. habe sie einen persönlichen Kontakt gehabt. Darüber hinaus habe sie sich aber bei allen Möglichkeiten in der Jobbörse beworben, sie habe sich bei über 90 Möglichkeiten beworben.

49 Zweitinstanzlich beantragt die Klägerin:

50 Unter Abänderung des am 18.06.2025 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart, zugestellt am 17.07.2025, Aktenzeichen: 2 Ca 6334/24 wird die Beklagte verurteilt an die Klägerin weitere 17.520,68 EUR Brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz aus 5.763,50 EUR seit 01.05.2024, abzüglich am 07.05.2024 gezahlter 2.018,94 EUR Netto, aus 5.763,50 EUR seit 01.06.2024, abzüglich am 29.05.2024 gezahlter 2.633,40 EUR Netto, aus 5.763,50 EUR seit 01.07.2024 abzüglich am 27.06.2024 gezahlter 2.633,40 EUR Netto und aus 230,18 EUR an die Klägerin zu zahlen.

51 Zweitinstanzlich beantragt die Beklagte,

52 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.06.2025 - 2 Ca 6334/24 - zurückzuweisen.

53 Die Beklagte verteidigt den ihr günstigen Teil des Urteils des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

54 Die Berufung sei mangels ausreichender Berufungsbegründung bereits unzulässig (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG). Die Berufungsbegründungsschrift enthalte nur - teils wiederholend, teils vertiefend - Vortrag von erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen.

55 Darüber hinaus sei die Berufung auch unbegründet. Der Sachvortrag der Klägerin sei noch immer unsubstanziiert oder falsch oder beides und ihre Rechtsstandpunkte fehlerhaft. Auffällig bei der Sichtung der Unterlagen, insbesondere des Anlagenkonvoluts BB2, die die Klägerin zum Beleg ihrer angeblichen Bewerbungsbemühungen eingereicht habe, seien zwei Umstände. Erstens sei nicht ersichtlich, auf welche konkreten Stellen sich die Klägerin jeweils beworben habe und welche Reaktionen erfolgt seien. Dies lege nahe, dass sie sich nicht ernsthaft genug bemüht habe. Zweitens handele es sich um Bewerbungsbemühungen im Dezember 2023 und Januar 2024, mit Ausnahme der einen Bewerbung vom 15.04.2024 und der einen Bewerbung vom 14.07.2024. Aus diesen unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Unterlagen ließen sich keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen für die Zeit nach dem Kündigungstermin (31.03.2024) entnehmen. Auch das von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegte Anlagenkonvolut sei nicht nachvollziehbar oder verständlich.

56 Die der Klägerin prozessual hier obliegende Pflicht, sowohl Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge als auch über etwaige Bewerbungsbemühungen zu erteilen, habe die Klägerin weder in erster Instanz, noch nunmehr, in zweiter Instanz, erfüllt. Ersteres habe das Arbeitsgericht zutreffend beurteilt. Letzteres - das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin - genüge erneut nicht, weil die Klägerin nur wieder auf undurchsichtige und nicht nachvollziehbare Anlagen verweise, was aber gerade kein substanziierter Parteivortrag sei, der eine sachgerechte Prüfung und Bewertung durch die Beklagte oder das Gericht ermöglichen würde. Es obliege weder ihr, der Beklagten, noch dem Gericht, eigenständig entscheidungserhebliche Informationen aus einem unsortierten und nicht näher erläuterten Anlagenkonvolut herauszufiltern. Die Klägerin hätte Vortrag zu den anspruchsbegründenden Tatsachen im Fließtext ihres Schriftsatzes leisten müssen.

57 Hier falle im Vortrag der Klägerin auf, dass sie keine Angaben dazu mache, welche Stellenangebote ihr unterbreitet worden seien und auf welche sie sich beworben habe. Außerdem fehle vollständig ein schriftsätzlicher Vortrag zu den Stellen unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung, welche ihr vermittelt worden seien und auf welche sie sich beworben haben wolle.

58 Im Berufungsverhandlungstermin hat die Beklagte u. a. Folgendes ausgeführt.

59 Die von der Klägerin nunmehr - im Termin - gegebenen Auskünfte hinsichtlich der Firma S. seien weiterhin unvollständig. Ausweislich der Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.06.2025 (Bl. 229 ArbG-Akte) habe die Firma S. neben dem Zeugnis der Klägerin auch eine Kopie des Aufenthaltstitels gefordert, die Klägerin habe aber nicht erklärt, diesen an die Firma gesandt zu haben. Außerdem sei die von der Klägerin gegenüber der Firma S. geäußerte Gehaltsvorstellung von 85.000,00 € weit höher als der Verdienst der Klägerin bei der Beklagten. Sie sei eine der höchstbezahlten Mitarbeitenden der Beklagten. Es gebe einige Mitarbeitende, die mit gleicher Qualifikation weniger bei der Beklagten verdienten als die Klägerin.

60 Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverhandlungstermin sei als verspätet zurückzuweisen. In der Sache sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin durch zu hohe Gehaltsvorstellungen ihre Einstellung bei der Firma S. böswillig verhindert habe.

61 Hinsichtlich der Angaben der Klägerin zu den möglichen Tätigkeiten bei der Firma A. und bei der Firma N. habe die Klägerin nicht hinreichend substanziiert das vorgetragen, was sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hätte vortragen müssen. Die Beklagte bestreitet, dass das Profil der Klägerin nicht zu diesen beiden beruflichen Möglichkeiten passe. Sie, die Beklagte, verkaufe Beratungsleistungen ihrer Ingenieure an die Firma B. Das gleiche tue die Firma N. Die von der Firma N. beschriebenen Tätigkeiten entsprächen der Stellenbeschreibung der Klägerin bei der Beklagten. Die Klägerin sei auch bei ihr, der Beklagten, die meiste Zeit des Arbeitsverhältnisses der Abteilung Embedded Softwareentwicklung zugewiesen gewesen. Sie habe genau die Qualifikationen, die verlangt seien. Insbesondere arbeite die Klägerin auch mit Anwendung der Sprache Python. Infolge dessen sei auch die Stelle bei der Firma A. eine Stelle, die dem Profil der Klägerin entsprochen hätte. Gemessen daran, dass die Klägerin im Rechtsstreit mit der Beklagten über ihre Versetzung ihre sehr weitgehende Einsetzbarkeit als Ingenieurin behaupte, sehe die Beklagte in der Nichtreaktion der Klägerin auf die Vermittlungsvorschläge Firma A. und Firma N. verbunden mit der geringen Anzahl an Bewerbungen der Klägerin ein böswilliges Unterlassen zumutbaren Zwischenverdienstes.

62 Soweit die Klägerin im Berufungsverhandlungstermin behaupte, sie habe sich über die drei Bewerbungen Firma S., Firma A. und Firma N. hinaus bei allen Möglichkeiten in der Jobbörse der Agentur für Arbeit beworben, und sie habe sich bei über 90 Möglichkeiten beworben, bestreite die Beklagte den Vortrag betreffend die 90 Bewerbungen. Aus den Anlagen und auch aus den Schriftsätzen der Klägerin sei derartiges nicht nachvollziehbar erkennbar, insbesondere im Hinblick auf Schwärzungen, fehlende Zeitpunkte und fehlende Vollständigkeit.

63 Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten

64 Schriftsätze, die Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

65 Die Berufung ist zulässig und begründet.

A.

66 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und ist gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form sowie gem. § 66 ArbGG in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden. Insbesondere erfüllt sie die Begründungsanforderungen aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

I.

67 Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAG 01.08.2024 - 6 AZR 271/23 - NZA 2024, 1375 oder juris Rn. 10 und 11 m.w.N.).

II.

68 Diesen Begründungsanforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Schon durch ihren Einwand, die Beklagte habe auf den Seiten 9 und 10 ihres Schriftsatzes vom 19.05.2025 einen zu weitgehenden Auskunftsanspruch geltend gemacht, und hiermit habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt, ist sie hinreichend konkret auf die Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts eingegangen und hat dieser einen Gedankengang entgegengehalten, der - träfe er zu - die Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts zu Fall bringen könnte. Ob diese Begründung in der Sache überzeugt, ist keine Frage der Zulässigkeit der Berufung, sondern kann sich bei der Prüfung der Begründetheit der Berufung auswirken.

B.

69 Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die geltend gemachten Hauptforderungsbeträge stehen ihr zu. Lediglich ihr Zinsanspruch ist geringer als beantragt.

I.

70 Dass die Voraussetzungen für die eingeklagte Annahmeverzugsvergütung vorlagen - klammert man den Einwand des böswilligen Unterlassens anderweiten Erwerbs aus - hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet. Diese Begründung macht sich die Berufungskammer zu eigen. Über diese Frage besteht auch kein Streit der Parteien.

71 Die einzige Streitfrage der Parteien, ob dem Anspruch der Klägerin der Einwand der Beklagten entgegensteht, die Klägerin habe böswillig unterlassen, eine ihr zumutbare Arbeit anzunehmen, und diesen möglichen Erwerb müsse sie sich anrechnen lassen (§ 11 Nr. 2 KSchG), beantwortet die Berufungskammer nach dem Sach- und Streitstand am Ende der Berufungsverhandlung zugunsten der Klägerin. Dass diese Bewertung der Berufungskammer tragend auf Umständen beruht, die das Arbeitsgericht noch nicht beurteilen konnte, weil die Klägerin sie erst zweitinstanzlich vorgebracht hat, wirkt sich bei der Entscheidung darüber aus, wer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

72 Der - der Höhe nach schlüssig dargelegte und rechnerisch unstreitige - Anspruch auf die Hauptforderung scheitert weder daran, dass die Klägerin ihre Auskunftspflicht zum Thema „von der Agentur für Arbeit zugeleitete Stellenanzeigen“ im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht so erfüllt hätte, wie es das Bundesarbeitsgericht verlangt (nachfolgend 1.), noch an sonstigen Einwendungen oder Einreden (nachfolgend 2.).

73 1. Die Klägerin hat die sie treffenden Obliegenheiten gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19 - NZA 2020, 1113) i.V.m. der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere gemäß dem Urteil vom 15.01.2025 (5 AZR 273/24 - NZA 2025, 629) erfüllt.

74 a) Für die Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes gelten nach § 11 Nr. 2 KSchG die folgenden Grundsätze (vgl. dazu und zum Folgenden BAG 15.01.2025 - 5 AZR 273/24 - a.a.O. Rn. 23 ff.).

75 Die anderweitige Arbeit muss zumutbar sein. Dies beurteilt sich insbesondere nach der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit und den sonstigen Arbeitsbedingungen. Inwieweit der Arbeitnehmer eine Verschlechterung hinsichtlich der Art, der Zeit und des Ortes einer anderweitigen Beschäftigung sowie des Verdienstes hinnehmen muss, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und des Verdienstes - wie etwa eine unter dem Arbeitslosengeld I liegende Nettovergütung - muss der Arbeitnehmer nicht akzeptieren. Auch verbietet es sich, die in § 140 SGB III normierten arbeitsförderungsrechtlichen Anforderungen an eine zumutbare Beschäftigung „eins zu eins“ zu übernehmen, insbesondere können die in § 140 Abs. 3 und 4 SGB III enthaltenen Entgeltgrenzen und zumutbaren Pendelzeiten nicht bei der Auslegung und Anwendung des § 11 Nr. 2 KSchG herangezogen werden.

76 Meldet sich der Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend und geht er deren Vermittlungsangeboten nach, wird ihm regelmäßig keine vorsätzliche Untätigkeit vorzuwerfen sein. Allerdings kann die Abwägung der Interessen im Einzelfall für ihn - entsprechend seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflicht zur eigenverantwortlichen Beschäftigungssuche nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III - auch die Obliegenheit begründen, ein eigenes Angebot abzugeben, wenn sich für ihn eine realistische Arbeitsmöglichkeit bietet. Er muss sich aber nicht ohne Weiteres unermüdlich um eine zumutbare Arbeit kümmern. Dabei hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer im zeitlichen Kontext des Kündigungsschutzprozesses geeignete Stellenangebote, z. B. aus Zeitungsannoncen oder privaten „Jobportalen“ zu übermitteln, um ihn aktiv zur Prüfung anderweitiger Beschäftigungsoptionen zu veranlassen.

77 Die Darlegungs- und Beweislast für die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er hat im ersten Schritt konkret darzulegen, dass für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden, sei es auf Grund von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit (zum diesbezüglichen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers im Einzelnen sh. BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19 - Rn. 30 ff. a.a.O.), sei es auf Grund vom Arbeitgeber übermittelter Stellenangebote. Den Arbeitnehmer trifft insoweit unter Berücksichtigung der aus § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO folgenden Pflicht, sich zu den vom Arbeitgeber behaupteten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären, eine sekundäre Darlegungslast. Auf Grund derer muss er sich im Prozess zu den ihm von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen und seinen hierauf folgenden Bemühungen näher erklären sowie darlegen, wie er sich mit vom Arbeitgeber überlassenen Stellenangeboten auseinandergesetzt und was er unternommen hat. Die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und gegebenenfalls sonstige Stellenangebote „zumutbare“ und im Fall einer Bewerbung verwirklichbare Erwerbschancen dargestellt haben, bleibt jedoch beim Arbeitgeber.

78 Anders ist es allerdings, wenn sich der Arbeitgeber (auch) auf zumutbare Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit berufen will, den Arbeitnehmer aber nicht zeitnah im Kontext des Kündigungsschutzprozesses auf anderweitige freie Stellen hingewiesen hat. Dann muss er im Prozess auf Annahmeverzugsvergütung nicht nur konkrete Stellen benennen, die unter Berücksichtigung der Verdienstmöglichkeiten eine zumutbare Tätigkeitsmöglichkeit dargestellt hätten. Er trägt vielmehr auch die Darlegungs- und Beweislast für den Erfolg etwaiger Bewerbungen.

79 In dem im eben zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.2025 (5 AZR 273/24 - a.a.O.) hinsichtlich des Themas „Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bzgl. Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit“ in Bezug genommenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.05.2020 ist dieser Auskunftsanspruch folgendermaßen definiert (vgl. BAG 27.05.2020 - 5 AZR 387/19 - a.a.O. Rn. 48, 49 und 50).

80 Die Auskunft umfasst die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und (hier nicht einschlägig) des Jobcenters unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Die Auskunft ist in Textform i.S.v. § 126 b Satz 1 BGB zu erteilen. Nur wenn der Arbeitgeber von diesen Arbeitsbedingungen der Vermittlungsvorschläge Kenntnis hat, ist er in der Lage, Indizien für die Zumutbarkeit der Arbeit und eine mögliche Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs vorzutragen.

81 b) Die aus dieser Rechtsprechung folgende Obliegenheit zur Auskunftserteilung nach entsprechender Aufforderung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Annahmeverzugsvergütungsprozess hat die Klägerin hier nicht verletzt. Da die Beklagte hier nicht den Weg gewählt hat, der Klägerin Stellenanzeigen zuzuleiten oder sonstige konkrete Stellen aufzuzeigen, kommt es allein darauf an, ob die Klägerin hinreichende Auskunft über die vorhandenen Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit erteilt hat.

82 aa) Die Klägerin hat im Berufungsverhandlungstermin klargestellt, dass ihre Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in der Weise abgelaufen ist, dass die Agentur für Arbeit ihr Stellenanzeigen im klassischen Sinne zugeleitet hätte, sondern vielmehr, dass ihre Beraterin Frau X. ihr Profil in der Jobbörse bei der Agentur für Arbeit „gemanagt“ habe und sie dann Nachrichten von Firmen erhalten habe, die an ihrem Profil interessiert gewesen seien. Sie hat weiter zum Ausdruck gebracht, dass von drei Firmen, die Interesse an ihrem Profil gehabt hätten, Nachrichten an ihr Vermittlungspostfach geschickt worden seien. Zu der entsprechenden Kontaktaufnahme der Firma N. hat sie im Anlagenkonvolut BK2 deren Nachricht vom 18.04.2024 vorgelegt (Bl. 64 LAG-Akte), zu derjenigen der Firma A. deren Nachricht vom 15.04.2024 (Bl. 63 LAG-Akte). Sie hat erläutert, dass sie Näheres zu diesen beiden Firmen nicht mehr ausführe, weil sie diesen Firmen nicht ihre Bewerbung mit Lebenslauf geschickt habe. Dies sei nach Rücksprache mit Frau X. so gehandhabt worden. Als Hintergrund hat die Klägerin im Berufungsverfahren bereits schriftsätzlich und erneut im Berufungsverhandlungstermin angegeben, dass diese beiden Stellen Stellen für Entwickler gewesen seien, sie aber seit 2017 nur im Test und nicht in der Entwicklung gearbeitet habe.

83 Damit hat die Klägerin - die nachfolgend zu erörterte Angelegenheit „Firma S.“ sei zunächst ausgeklammert - keine Auskunft zurückgehalten, die ihr nach den dargestellten Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts oblegen hätte. Zwar fehlt hinsichtlich der vier vom Bundesarbeitsgericht aufgelisteten zu nennenden Angaben (Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung) bei dem Vorgang „Firma N.“ die Nennung von Arbeitszeit, Arbeitsort sowie Vergütung, und beim Vorgang „Firma A.“ ist der Arbeitsort mit „am Bodensee“ nur ungenau beschrieben, Arbeitszeit und Vergütung sind gar nicht benannt. Jedoch ist dies unschädlich, weil es sich weder bei der „neuen beruflichen Herausforderung“ der Firma N. noch bei der Stelle „Software-/Firmware-Tester (w/m/d)“ der Firma A. um Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit für die Klägerin handelt. Eine in einem Vermittlungspostfach eines Arbeitnehmers in der Jobbörse der Agentur für Arbeit eingegangene Interessensbekundung eines potenziellen Arbeitgebers (oder einer privaten Personalberatung, wie der Firma N.) ist noch nicht automatisch ein Vermittlungsvorschlag der Agentur für Arbeit. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Interessensbekundung dann, wenn der Arbeitnehmer deswegen überhaupt keine Rücksprache mit der Agentur für Arbeit nimmt, einem Vermittlungsvorschlag gleichzusetzen ist, muss vorliegend nicht allgemein für alle Fallgestaltungen geklärt werden. Denn hier hat die Klägerin die Auskunft erteilt, dass ihre Entscheidung, zu diesen beiden Firmen keinen Kontakt aufzunehmen, von ihrer Betreuerin bei der Agentur für Arbeit, Frau X., nach Rücksprache mitgetragen wurde, und zwar im Hinblick auf die aus Sicht der Klägerin und der Frau X. fehlende Qualifikation der Klägerin bezüglich der Entwicklung von Software. Unter solchen Umständen handelt es sich bei den beiden Vorgängen Firma N. und Firma A. weder um Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit, noch um Situationen, die einem Vermittlungsvorschlag der Agentur für Arbeit gegenüber dem arbeitssuchenden Arbeitnehmer gleichzusetzen wären. Das Gegenteil ist der Fall. Deshalb musste die Klägerin auch nicht die fehlenden Angaben zu den genannten vier Kriterien ergänzen, um ihrer Auskunftspflicht und daraus folgend ihrer sekundären Darlegungslast im vorliegenden Annahmeverzugsprozess zu genügen.

84 bb) Bei dem Vorgang „Firma S.“ handelt es sich dagegen um einen Vorgang, der einem Vermittlungsvorschlag der Agentur für Arbeit gleichgesetzt werden könnte.

85 Zwar hat die Klägerin keinen klassischen Vermittlungsvorschlag der Agentur für Arbeit erhalten, der so ausgesehen hätte, dass die Agentur für Arbeit ihr Angaben hinsichtlich einer konkreten Stelle mit der Aufforderung, sich dort zu bewerben, zugeleitet hätte. Die Klägerin hat von der Agentur für Arbeit insbesondere keine Angaben dazu erhalten, um welche Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung es bei der Firma S. gehe. Die Agentur für Arbeit hat der Klägerin lediglich ein Vermittlungspostfach eingerichtet, dieses durch Frau X. managen lassen, und in diesem Vermittlungspostfach ging dann eine Interessensbekundung der Firma S. ein mit dem im Tatbestand wiedergegebenen, von der Klägerin auf ihrem Handy im Berufungsverhandlungstermin vorgezeigten Text. Nachdem aber die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen mit ihrer Beraterin festgestellt hatte, dass die von der Firma S. genannten Bereiche (hierzu ist vorhanden Datum des Eingangs im Vermittlungspostfach und Betreff "Wir hätten Sie gerne im Team der S. GmbH“ (vgl. Screenshot des Vermittlungspostfachs der Klägerin, Anlage BK2, Bl. 62 LAG-Akte) sowie der von der Klägerin im Berufungstermin auf ihrem Handy zur Verfügung gestellte Text der Nachricht, soweit noch vorhanden) zum Profil der Klägerin passten, könnte die Interessensbekundung der Firma S. als Vorstufe zu einem Vermittlungsvorschlag einzuordnen sein. Der Klägerin könnte infolge dessen prozessual die Schilderung ihres weiteren Vorgehens oblegen haben. Die entsprechende Auskunft hat sie aber im Berufungsverhandlungstermin erteilt, soweit ihr dies selbst bekannt war. Sie hat klargestellt, dass es sich bei den Angaben in der Anlage zu ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 05.06.2025 (Bl. 228 ArbG-Akte) unter „Stellenbezeichnung“ nicht etwa um eine von der Firma S. angegebene Stellenbezeichnung handelte, sondern dass sie, die Klägerin, hier das eingesetzt habe, was sie an Tätigkeiten aus ihrer Sicht durchführen könne. Insgesamt ist festzuhalten, dass Angaben der potenziellen Arbeitgeberin über Tätigkeit, Arbeitszeit und Vergütung der Klägerin im folgenden Dialog mit der Firma S. nicht mitgeteilt worden sind, somit konnte sie diese auch nicht an die Beklagte weiterleiten. Der Dialog selbst ergibt sich aus den Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.06.2025 (Bl. 228 und 229 ArbG-Akte). Der Sitz der Firma S. ergibt sich aus dem Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.03.2025 (Bl. 70 bis 73 ArbG-Akte), er liegt in E.. Die von der Klägerin mitgeteilte Gehaltsvorstellung eines Jahresgehalts von 85.000,00 € brutto ergibt sich aus der Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 05.06.2025 (Bl. 228 ArbG-Akte). Dass die Klägerin die von der Firma S. verlangten Ergänzungen ihrer Bewerbung erbracht hatte, ergibt sich aus der E-Mail der Firma S. vom 19.04.2024 (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.03.2025, Bl. 72 ArbG-Akte), wonach die Ergänzungen in die Bewerberdatenbank aufgenommen worden seien und ihr Bewerberprofil nun für die Stellenausschreibungen der Firma S. berücksichtigt werden könne. Schließlich hat die Klägerin auch Auskunft erteilt darüber, ob die Firma S. danach nochmals auf sie zugekommen sei. Sie hat angegeben, dass sie von der Firma S. in keiner Weise weiter kontaktiert worden sei.

86 Mehr an Auskünften muss die Klägerin bei Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema „von der Agentur für Arbeit zugeleitete Stellenanzeigen“ im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht erteilen.

87 2. Der Klägerin obliegt keine weitere Darlegung im Zusammenhang mit der Einwendung böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes.

88 a) Ihre gegenüber der Firma S. geäußerten Gehaltsvorstellungen lagen zwar über ihrem Verdienst bei der Beklagten. Denn geteilt durch zwölf Monate ergibt das Jahresgehalt von 85.000,00 € brutto ein Monatsgehalt von 7.083,00 € brutto, während die Klägerin bei der Beklagten nur 5.763,50 € brutto pro Monat verdiente. Doch hat die Klägerin durch Mitteilung der entsprechenden Gehaltsvorstellung kein Verhalten an den Tag gelegt, das als Vereitelung einer möglichen Einstellung durch die Firma S. zu bewerten wäre mit der Folge, dass nunmehr die Klägerin darlegen und beweisen müsste, dass die Firma S. sie auch ohne diese Gehaltsvorstellung keinesfalls eingestellt hätte (vgl. BAG 07.02.2024 - 5 AZR 177/23 - juris Rn. 30 ff.).

89 Denn es handelt sich bei der Mitteilung der Gehaltsvorstellung, die möglicherweise leicht über der üblichen Vergütung liegt, nicht um ein offensichtlich abschreckendes Verhalten, das kein ernsthaft an einer neuen Beschäftigung interessierter Arbeitnehmer an den Tag legen würde. Hätte die Klägerin das 1 1/2fache ihres bisherigen Verdienstes verlangt, käme möglicherweise ein solches Verhalten in Betracht. Die hier gegebene, möglicherweise etwas zu hohe Vorstellung enthält hingegen offensichtlich eine gewisse Verhandlungsmasse. Denn die Klägerin hat gegenüber der Firma S. keinerlei Signale dahin gegeben, dass dies ihre untere Schmerzgrenze wäre. Hinzu kommt, dass Experten in den betreffenden Bereichen nicht im Übermaß vorhanden sind, so dass es legitim war, den eigenen Marktwert - in realistischer Bandbreite - auszutesten. Schließlich gibt es den Befund, dass Frauen sich bei Bewerbungen oft schlechter „verkaufen“ als Männer. Wenn also eine Frau - hier die Klägerin - ein nicht geschlechtstypisches Verhalten an den Tag legt, könnte das im Gegenteil von einem Arbeitgeber, der durchsetzungsfähige Persönlichkeiten sucht, auch als ein „Plus“ gewertet werden.

90 Die Darlegungslast dafür, dass die Klägerin ohne die Angabe dieser Gehaltsvorstellung von der Firma S. zu einem Gehalt in der Höhe des Gehalts der Klägerin bei der Beklagten eingestellt worden wäre, verblieb also bei der Beklagten. Die Beklagte hat hierzu nichts Konkreteres vorgetragen und auch keinen Beweis angetreten.

91 b) Dass die Klägerin sich nicht auf die Stellen bei der Firma N. und A. beworben hat, indiziert gleichfalls nicht das böswillige Unterlassen der Annahme einer ihr zumutbaren Arbeit im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG. Der erste Umstand, der gegen eine Bewertung als derartiges Indiz spricht, ist das (von der Beklagten nicht bestrittene) Einverständnis der Betreuerin Frau X. Der zweite Umstand ist, dass beide Firmen deutlich erkennbar eine Persönlichkeit suchen, die Entwicklungsarbeiten erbringt. Für die Firma N. ergibt sich dies aus allen drei konkret genannten „aktuellen“ „beruflichen Herausforderungen“ (Anlagenkonvolut BK2, Bl. 64 LAG-Akte). Hier ist genannt embedded-Softwareentwicklung, Schaltungsentwicklung und Steuerungsentwicklung. Auch die Beschreibung des Unternehmensgegenstands beginnt mit den Worten „Hierbei fokussiert sich unsere Entwicklungsdienstleistung vor allem auf die Bereiche (…)“. Dass die Firma N. eine Person eingestellt hätte, die seit 2017 selbst keine Entwicklungstätigkeiten durchgeführt hat (wie die Abteilung, der sie möglicherweise zugeordnet war, hieß, wirkt sich dabei nicht auf die von ihr zu erwartenden Fähigkeiten und Leistungen aus), erscheint nicht so wahrscheinlich, dass von einer Fehleinschätzung der Klägerin und der Frau X. auszugehen wäre.

92 Ähnlich stellt sich die Lage hinsichtlich der Firma A. dar. Hier heißt die ausgeschriebene Tätigkeit zwar „Software-/Firmware-Tester (w/m/d)“ (vgl. Anlagenkonvolut BK2, Bl. 63 LAG-Akte). Jedoch wird die Erwartung, nur mit Testarbeiten und nicht mit Entwicklungsarbeiten betraut zu werden, in der Aufgabenbeschreibung des Stelleninhabers gleich im Eingangssatz enttäuscht („Sie sind am gesamten Entwicklungsprozess beteiligt, (…) Sie entwerfen, programmieren (…) Sie verbessern kontinuierlich den Entwicklungsprozess (…)“. Auch hier ist nicht erkennbar, dass die Klägerin und Frau X. die Stelle so fehleingeschätzt hätten, dass klar von einer zumutbaren Tätigkeit und infolge dessen von einem indizierten böswilligen Unterlassen ausgegangen werden könnte.

93 Die infolge dessen darlegungsbelastete Beklagte hat keine Darlegung und keinen Beweisantritt dazu erbracht, dass die Klägerin, hätte sie sich bei diesen beiden Stellen beworben, eine oder beide Stellen erhalten hätte.

94 c) Soweit die Beklagte im Berufungsverhandlungstermin bestritten hat, dass die Klägerin wie von dieser behauptet 90 Bewerbungen unternommen hätte, ist auch dann, wenn die Zahl 90 nicht zutreffen sollte, dadurch kein böswilliges Unterlassen indiziert. Aus den von der Klägerin zwar unsortiert und in einer Weise eingereichten Anlagen, die die Bearbeitung sehr erschwert, ist gleichwohl, wenn man sich damit befasst, doch erkennbar, dass die Klägerin Anstrengungen unternommen hat, und zwar nicht nur in der Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Unabhängig davon hat die Klägerin auch einen Deutschsprachkurs an der Volkshochschule begonnen (ab dem 01.07.2024, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 26.03.2025 und letztes Blatt des Anlagenkonvoluts zu diesem Schriftsatz, Bl. 163). Dies dürfte eine für ihre Arbeitssuche ebenfalls sehr förderliche und wichtige Maßnahme sein, die unterstreicht, dass die Klägerin sich nicht wie eine Person verhält, die in Wahrheit nur von Annahmeverzugsvergütung leben möchte.

95 Da sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht ohne Weiteres unermüdlich um eine zumutbare Arbeit kümmern musste, oblag ihr kein umfassender Vortrag dazu, auf welche Stellen sie sich eigeninitiativ beworben habe und welche Reaktion sie erhalten habe.

II.

96 Die Verwertung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin einschließlich ihres Vortrags in der Berufungsverhandlung scheitert nicht daran, dass ihr Vorbringen als verspätet zurückzuweisen wäre. Es handelt sich nicht um Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bereits im ersten Rechtszug zurückgewiesen worden wären im Sinne von § 67 Abs. 1 ArbGG. Die weiteren Absätze des § 67 ArbGG setzen jeweils voraus, dass die Erledigung des Rechtsstreits sich durch die Zulassung des neuen Vorbringens verzögern würde. Dies war aber hier nicht der Fall. Der Rechtsstreit war am Ende des ersten und einzigen Berufungsverhandlungstermins entscheidungsreif.

III.

97 Der Anspruch auf die Zinsen folgt als Anspruch auf Verzugszinsen aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB und war unter Abweisung der weitergehenden Zinsen in Anwendung des § 193 BGB im geschehenen Maße positiv zu bescheiden und im weitergehenden Umfang zu verneinen.

C.

I.

98 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Zu der Anwendung dieser Norm bestand im Berufungsverhandlungstermin Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. Seite 4 des Terminsprotokolls). Die Klägerin hat hierzu nicht Stellung genommen.

99 Die Anwendung der Norm ist angezeigt, da die Klägerin deshalb obsiegt, weil sich erst in zweiter Instanz herausgestellt hat, dass und warum sie die vom Arbeitsgericht vermissten weiteren Angaben zu den drei vermeintlichen „Stellenangeboten der Arbeitsagentur“ nicht erbringen konnte. Hierzu wird auf die oben stehende Auswertung des Parteivorbringens Bezug genommen.

100 Bei sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens bedachter (vgl. zu diesem Maßstab Herget in Zöller ZPO 36. Aufl. 2026 § 97 Rn. 11) Prozessführung hätte sie diesen Vortrag bereits in erster Instanz erbringen müssen. Die Anforderungen an ihren Vortrag mussten ihr deutlich sein. Beide Parteien haben sich im Vorfeld des Kammertermins mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Annahmeverzug, insbesondere mit der Entscheidung vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19) auseinandergesetzt. Der Klägerin musste auch klar sein, dass sie nicht wegen eines angeblich überschießenden Auskunftsverlangens der Beklagten jeglicher Auskunft enthoben war. Ihre gegenteilige Ansicht findet keine Stütze im Recht.

101 Ob der fehlende Vortrag der Klägerin darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten nicht gut informiert hatte, oder ob es sich um ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin handelt, spielt für die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2 ZPO keine Rolle, da ein Verschulden des Rechtsanwalts der Klägerin dem Verschulden der Klägerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht.

II.

102 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht erkennbar.

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