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8 K 2362/26•VG Sigmaringen 8. Kammer, 2026-07-23, 8 K 2362/26
8 K 2362/26Tribunal administratif / Chamber 823 juil. 2026
Zum "hinreichenden zeitlichen Zusammenhang" einer konkreten Maßnahme zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG (hier: unbeantwortetes Rückübernahmeersuchen für einen Begünstigten internationalen Schutzes gegenüber Griechenland) mit der Aufenthaltsbeendigung selbst.
Entscheidungsdatum: 2026-07-23
Aktenzeichen: 8 K 2362/26
ECLI: ECLI:DE:VGSIGMA:2026:0723.8K2362.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Zum "hinreichenden zeitlichen Zusammenhang" einer konkreten Maßnahme
zur Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst.
d) AufenthG (hier: unbeantwortetes Rückübernahmeersuchen für einen
Begünstigten internationalen Schutzes gegenüber Griechenland) mit der
Aufenthaltsbeendigung selbst.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland bis zur Entscheidung über seine Klage in der Hauptsache vorläufig auszusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
1 Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtschutzes gegen den Vollzug einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung nach Griechenland, dem er den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenhält.
2 Der XX-jährige Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und gelangte zunächst nach Griechenland, wo ihm im September 2024 internationaler Schutz gewährt wurde. Im Januar 2025 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier einen weiteren Asylantrag.
3 Durch Bescheid vom 28. April 2025 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Hiergegen erhob der Antragsteller fristgerecht Klage und stellte zugleich einen Eilantrag.
4 Zum 1. Oktober 2025 begann der Antragsteller eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer, die bis zum 30. September 2027 andauert. Er verfügt über die Zusage, nach Abschluss der Ausbildung zum Altenpflegehelfer im Jahr 2027 bei entsprechender Eignung in die dreijährige Ausbildung zum Pflegefachmann übernommen zu werden.
5 Durch Beschluss vom 12. Dezember 2025 (Az. A 8 K 1508/25), dem Antragsteller am 15. Dezember 2025 zugestellt, lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen den o.g. Asyl-Eilantrag des Antragstellers ab; nach späterer Rücknahme der Klage wurde auch das Asyl-Hauptsacheverfahren eingestellt. Seit 16. Dezember 2025 erteilt der Antragsgegner dem Antragsteller jeweils auf drei Monate befristete Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Nebenbestimmung, dass die Duldung mit der Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt, und verbindet sie mit einer Beschäftigungserlaubnis zur Durchführung der o.g. Ausbildung.
6 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 wandte sich der Antragsgegner an Griechenland und fragte unter Hinweis auf den dort gewährten internationalen Schutz an, ob der Antragsteller dorthin überstellt werden könne. Die griechischen Behörden antworteten hierauf bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht, auch nicht auf eine nochmalige Erinnerung des Antragsgegners im Juni 2026.
7 Unter dem 10. April 2026 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner unter Bezug auf die von ihm begonnene Ausbildung, ihm hierzu eine Ausbildungsduldung zu erteilen.
8 Durch Bescheid vom 16. April 2026 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe diesen Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Erteilung einer Ausbildungsduldung scheitere daran, dass bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden seien. Nach § 60c Abs. 2 AufenthG werde die Ausbildungsduldung u.a. nicht erteilt, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen (Nr. 5), was der Fall sei, wenn (d)) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es sei von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen. Im Falle des Antragstellers scheitere die Erteilung einer Ausbildungsduldung daran, dass mit der Anfrage an Griechenland konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden seien.
9 Hiergegen hat der Antragsteller am Montag, dem 18. Mai 2026, Klage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung erhoben und im vorliegenden Verfahren zugleich beantragt, den Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antragsteller nicht abzuschieben.
10 Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der vom Antragsgegner ins Feld geführte
11 Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG greife hier nicht, jedenfalls nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Ausbildungsduldung. Griechenland habe auf die Anbietung des Antragsgegners über mehrere Monate hinweg nicht reagiert. Damit fehle ein hinreichend konkreter zeitlicher Zusammenhang der Anbietung mit der Abschiebung, deren Vorbereitung sie dienen sollte; die Erfolglosigkeit der konkret ins Feld geführten Vorbereitungsmaßnahme sei damit absehbar. Insoweit unterscheide sich der Fall auch von Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg vom 27.12.2019 (Az. 12 S 2616/19 <n.v.>) sowie des VG Sigmaringen vom 27.01.2026 (Az. 8 K 3688/25, juris), in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils nicht nur das Anbietungsverfahren eingeleitet gewesen sei, sondern auch eine Zusage des Aufnahmestaates vorgelegen habe.
12 Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland bis zur Entscheidung über seine Klage in der Hauptsache vorläufig auszusetzen.
13 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
14 Zur Begründung beruft sich der Antragsgegner im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid. Auf eine Erinnerung an die griechischen Behörden im Juni 2026 hätten diese nicht reagiert; eine Abschiebung könne nicht ohne deren Zustimmung erfolgen.
15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch im Hauptsacheverfahren, und auf die Akte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
16 Der zulässige Antrag des Antragstellers hat Erfolg.
17 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der jeweilige Antragsteller sowohl den aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
18 Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung liegen voraussichtlich vor.
19 1. Der Antragsteller hat voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach §§ 60c Abs. 1 Satz 1, 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder jedenfalls ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines insoweit gestellten Antrags.
20 Gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine (a)) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder (b)) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist, und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (b)), und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte. In diesem Fall ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen (§ 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
21 Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein, insbesondere liegt dem Antragsteller auch eine Ausbildungsplatzzusage für die Ausbildung zum Pflegefachmann im Anschluss an die Ausbildung zum Altenpflegehelfer vor. Zudem scheitert der Anspruch – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – voraussichtlich nicht an dem Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG; weitere Ausschlussgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
22 Die Erteilung der Ausbildungsduldung ist voraussichtlich nicht gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG ausgeschlossen. Dies folgt schon daraus, dass dieser Ausschlussgrund – wie auch der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG – nur „im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ überhaupt anwendbar ist, d.h. wenn der Ausländer in Deutschland „im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt“. Die Vorschrift erfasst also überhaupt nur Fälle, in denen sich der Ausländer bei Aufnahme der Ausbildung (ggf. bei vorausgegangenem Asylverfahren: bereits) im Duldungsstatus befindet. Fälle, in denen der Ausländer eine der genannten Berufsausbildungen schon zuvor (als Asylbewerber) aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte, sind jedoch solche des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG – wobei „Ablehnung des Asylantrags“ bedeutet, dass jedenfalls die Aufenthaltsgestattung entfallen, nach teilweise vertretener Auffassung sogar die Ablehnung des Asylantrags in Bestandskraft erwachsen sein muss (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Auflage 2025), § 60c AufenthG Rn. 32 (m.w.N.); BeckOK MigR/Röder, 25. Ed. 1.3.2026, AufenthG § 60c Rn. 12). Bei dieser – privilegierten – Ausbildungsduldung für Asylbewerber gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht die Absicht des Gesetzgebers im Vordergrund, die Aufnahme einer Ausbildung bereits während eines laufenden Asylverfahrens zu honorieren und (jedenfalls) nach Abschluss des Asylverfahrens einen gleitenden Übergang hin zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu eröffnen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 05.05.2025 - 1 K 1259/25 -, juris Rn. 16). Vorliegend hatte das Bundesamt den Asylantrag zwar durch Bescheid vom 28. April 2025 abgelehnt. Der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers wurde aber erst deutlich nach Aufnahme der Ausbildung abgelehnt, und die Bestandskraft der Ablehnung des Asylantrags trat noch später ein. In Fällen, in denen ein Ausländer die maßgebliche Ausbildung – wie hier – demnach noch „als Asylbewerber“ beginnt und sie nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte (Fälle des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), ist der Ausschlussgrund, um den die Beteiligten streiten, schon seinem Wortlaut nach von vornherein nicht anwendbar.
23 Selbst wenn man aber von einem Fall des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausgehen wollte, dürfte es zwischenzeitlich an dem von § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG geforderten „hinreichenden […] zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung“ fehlen. Nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung, d.h. hier am 10. April 2026, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn (d)) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers (wie die vorstehend genannten) eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen.
24 Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen müssen, ist nach wohl allgemeiner Auffassung derjenige, in dem der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung gestellt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.12.2019 - 12 S 2616/19 -, S. 5 <n.v.>; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Aufl. 2025), AufenthG § 60c Rn. 48 (m.w.N.)). Demzufolge soll nach der gesetzgeberischen Konzeption der Durchsetzung der Abschiebung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt konkret vorbereitet wird, Vorrang eingeräumt und eine Duldung nicht erteilt werden (vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 15); vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, die zeitnah konkret rückgeführt werden können, darf keine Ausbildungsduldung erteilt werden (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Aufl. 2025), AufenthG § 60c Rn. 41).
25 Bei dem Tatbestandsmerkmal der konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Nachdem die Regelung des § 60c Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d) AufenthG eine „vergleichbar“ konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Abschiebung des Ausländers als Ausschlussgrund verlangt, ist die Auslegung dieses Rechtsbegriffs normsystematisch im Zusammenhang mit den davor stehenden Regelungen in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a) bis c) AufenthG zu betrachten. Der Auffangtatbestand ist offen formuliert und entfällt lediglich dann, wenn von vornherein die Erfolglosigkeit einer Vorbereitungsmaßnahme absehbar ist. Aus den vorgenannten Beispielen wird ersichtlich, dass ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung noch nicht feststehen muss. Daran zeigt sich aber auch, dass zielgerichtete und individuelle Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung des betreffenden Ausländers erforderlich sind, um einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung auszuschließen. Mit der Tatbestandsvoraussetzung, dass konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, sollen also diejenigen Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausgenommen werden, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird (vgl. näher VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.01.2026 - 8 K 3688/25 -, juris Rn. 30).
26 Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen demzufolge bevor, sobald die für den jeweiligen Ausländer zuständige Ausländerbehörde erstmals zielgerichtet und konkret tätig geworden ist, um die grundsätzlich mögliche Abschiebung einzuleiten, ohne dass bereits ein bestimmter Zeitpunkt für die Abschiebung feststehen muss. Auf die Kenntnis des Betroffenen von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung kommt es nicht an (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Auflage 2025), § 60c AufenthG Rn. 42). Vergleichbare konkrete Vorbereitungsmaßnahmen sind generell alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung prognostisch bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.12.2019 - 12 S 2616/19 -, S. 5 <n.v.>; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition, Stand: 01.10.2024, § 60c AufenthG Rn. 33). Wann ein solcher Zusammenhang besteht, richtet sich nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls; ein allgemeiner fester Zeitrahmen lässt sich nicht angeben (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.12.2019 - 12 S 2616/19 -, S. 5 <n.v.>; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Auflage 2025), § 60c AufenthG Rn. 46).
27 Eine solch vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme kann auch die Erstellung eines Rücknahmeersuchens an einen anderen Staat durch die zuständige Behörde sein, wenn eine hinreichend individualisierte Konkretisierung vorliegt (VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.01.2026 - 8 K 3688/25 -, juris Rn. 32; vgl. im Ergebnis ebenso für das Anbietungsverfahren gegenüber den griechischen Behörden VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 21.07.2025 - 3 K 3534/25 -, juris Rn. 23; gegenüber bulgarischen Behörden VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.12.2019 - 12 S 2616/19 - <n.v.>; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Auflage 2025), § 60c AufenthG Rn. 43). Der Antragsgegner hat hier bereits im Dezember 2025 und damit vor Stellung des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung das Verfahren gegenüber den griechischen Behörden mit dem Ziel der Rückübernahme des Antragstellers eingeleitet.
28 Die Bemühungen des Antragsgegners, die Zustimmung Griechenlands zu erhalten, blieben jedoch über mehrere Monate (zum Zeitpunkt der Antragstellung nahezu vier, inzwischen über sieben Monate) hinweg erfolglos. Angesichts dessen dürfte es inzwischen an dem geforderten „hinreichenden […] zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung“ fehlen. Maßstab hierfür kann im Ausgangspunkt ein Zeitraum von drei Monaten sein (vgl. Huber/Mantel/Eichler/Mantel/Weiser, AufenthG/AsylG, 4. Auflage 2025, AufenthG § 60c Rn. 45): Bei einem systematischen Vergleich der Ausschlusstatbestände § 60c Abs. 2 Nr. 2 und 5 AufenthG zeigt sich, welcher Zeithorizont dem Gesetzgeber insoweit vorschwebt. Beide sollen den Ausländerbehörden gegenüber (lediglich) geduldeten Ausländern, die eine Ausbildung erst beginnenwollen, Gelegenheit geben, die Aufenthaltsbeendigung oder Maßnahmen zur Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu betreiben. In § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt das Gesetz den Ausländerbehörden einen Zeitraum von drei Monaten für vorbereitende Maßnahmen zur Verfügung, bevor der Ausländer überhaupt Aussicht darauf hat, erfolgreich eine Ausbildungsduldung zu beantragen. Diese Regelung trägt dem grundsätzlichen Vorrang der Aufenthaltsbeendigung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers Rechnung (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (15. Aufl. 2025), AufenthG § 60c Rn. 33): Nur, wer innerhalb von drei Monaten nicht ausreisen und nicht zwangsweise rückgeführt werden kann, ist nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berechtigt (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.03.2023 - 19 CE 23.183 -, juris Rn. 41). Jedenfalls dann, wenn diese Frist schon bei Antragstellung deutlich überschritten ist, greift der gesetzgeberische Zweck nicht mehr in gleichem Maße ein. Erst recht nicht dürfte dies gelten, wenn sich die konkrete vorbereitende Maßnahme (hier die Anbietung gegenüber den Behörden des Abschiebezielstaats) aus Gründen, die nicht in die Sphäre des Antragstellers fallen, für eine Dauer von mehr als sechs Monaten – dem Doppelten der nach § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorgesehenen Frist – als ungeeignete Vorbereitungsmaßnahme erwiesen hat. Der nach dem Gesetz notwendige „hinreichende zeitliche Zusammenhang“ der Maßnahme mit der Aufenthaltsbeendigung dürfte in einer solchen Konstellation voraussichtlich nicht mehr bestehen.
29 2. Schließlich liegt auch ein Anordnungsgrund vor, soweit der Antragsteller die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung begehrt. Der Antragsgegner hat ihm Duldungen mit der Maßgabe ausgestellt, dass sie mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlöschen. Damit ist zu erwarten, dass – bei Annahme des Anbietungsersuchens durch die griechischen Behörden – schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage eine Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland droht, womit sein o.g. Anspruch vereitelt würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit der vorläufigen Aussetzung der Abschiebung nicht verbunden.
30 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des Streitwerts in Hauptsacheverfahren. Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Streitigkeiten um die Erteilung von Duldungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 05.07.2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 29, vom 13.03.2024 - 11 S 402/24 -, juris Rn. 6, und vom 15.03.2024 - 12 S 392/24 -, juris Rn. 26).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Asyl, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.04.2025 - 12 S 54/25 -, juris).
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