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7 O 62/26•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-07-28, 7 O 62/26
7 O 62/26Tribunal cantonal28 juil. 2026
Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich eine bestimmte Kostenverteilung außergerichtlich vereinbart, ist diese Vereinbarung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO maßgeblich zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2026-07-28
Aktenzeichen: 7 O 62/26
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0728.7O62.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91a ZPO, § 6 ZPO
Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich eine bestimmte Kostenverteilung außergerichtlich vereinbart, ist diese Vereinbarung im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO maßgeblich zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 554.700,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien sind Geschwister und aufgrund des Erbscheins des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.08.2025 hälftige Miterben nach ihrer am … verstorbenen Mutter … (Anlage K1). Die Klägerin hat den Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung der Immobilie … in … sowie auf Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die Erblasserin habe ihr die Immobilie durch die eigenhändige Testamentsergänzung vom 01.12.2019 im Wege eines Vorausvermächtnisses zugewandt (Anlage K2). Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die testamentarische Anordnung sei infolge der im Jahr 2022 vorgenommenen lebzeitigen Übertragungen überholt, jedenfalls aber als Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB auszulegen. Hilfsweise hat er sich auf pflichtteilsrechtliche Einwendungen berufen.
2 Nach Abschluss einer notariellen Vereinbarung und Abgabe der zur Übertragung der Immobilie erforderlichen Erklärungen durch den Beklagten hat die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 27.07.2026 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 28.07.2026 zugestimmt. Die Parteien haben zugleich übereinstimmend mitgeteilt, dass nach ihrer außergerichtlichen Vereinbarung die Klägerin die Gerichtskosten des Rechtsstreits übernimmt und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.
II.
3 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die im Tenor ausgesprochene Kostenverteilung entspricht der von den Parteien außergerichtlich getroffenen und gegenüber dem Gericht übereinstimmend mitgeteilten Kostenvereinbarung. Diese Vereinbarung ist im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZR 133/21 -, juris, Rn. 1; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 91a Rn. 58). Gründe, von der übereinstimmend gewünschten Kostenverteilung abzuweichen, bestehen nicht. Einer Beurteilung, welche Partei ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich obsiegt hätte, bedarf es daher nicht.
III.
4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 6 ZPO. Maßgeblich ist der Verkehrswert der Immobilie, deren Übertragung und Eigentumsumschreibung die Klägerin verlangt hat. Die Klägerin hat diesen Wert mit 554.700,00 € angegeben. Auch der Beklagte hat seiner Klageerwiderung einen Wert der Immobilie von 554.700,00 € zugrunde gelegt. Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Verkehrswert bestehen nicht.
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