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17 Sa 83/21•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 17. Kammer, 2023-03-16, 17 Sa 83/21
17 Sa 83/21Tribunal du travail / Chamber 1716 mars 2023
1. Volkshochschuldozenten sind in der Regel keine Arbeitnehmer (Anschluss an BAG 29.05.2002 - 5 AZR 161/01). Sie gehören aber zu der Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz, wenn sie auf die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage angewiesen sind. In diesem Fall haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes. 2. Arbeitnehmerähnliche Personen können vor den Gerichten für Arbeitssachen zulässigerweise auf Feststellung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen klagen. Sie dürfen nicht darauf verwiesen werden, den Urlaub selbst festzulegen und anschließend das Urlaubsentgelt einzuklagen. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs einer arbeitnehmerähnlichen Person hat der Dienstherr die arbeitnehmerähnliche Person entweder - vergleichbar mit einem Arbeitnehmer - für bestimmte Zeiten von der Dienstverpflichtung freizustellen, oder er muss mit ihr zumindest eine grundlegende Absprache treffen, in welchen Zeiten der Urlaub genommen werden soll. 3. Wegen nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme verfallen Urlaubsansprüche einer arbeitnehmerähnlichen Person wie Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz und dem Recht der Europäischen Union nur dann, wenn der Dienstherr die arbeitnehmerähnliche Person auffordert, ihren Urlaub zu nehmen und ihr klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub nach Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, falls sie ihn nicht beantragt. Verfahrensgang vorgehend ArbG Stuttgart, 15. Juli 2021, 22 Ca 7952/19, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 13. Oktober 2022, 17 Sa 83/21, Versäumnisurteil
Entscheidungsdatum: 2023-03-16
Aktenzeichen: 17 Sa 83/21
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2023:0316.17Sa83.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 256 ZPO, § 12a TVG, § 2 Abs 2 BUrlG, § 4 BUrlG, § 5 BUrlG ... mehr
Rechtskraft: ja
Volkshochschuldozenten sind in der Regel keine Arbeitnehmer (Anschluss an BAG 29.05.2002 - 5 AZR 161/01). Sie gehören aber zu der Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz, wenn sie auf die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage angewiesen sind. In diesem Fall haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes.
Arbeitnehmerähnliche Personen können vor den Gerichten für Arbeitssachen zulässigerweise auf Feststellung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen klagen. Sie dürfen nicht darauf verwiesen werden, den Urlaub selbst festzulegen und anschließend das Urlaubsentgelt einzuklagen. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs einer arbeitnehmerähnlichen Person hat der Dienstherr die arbeitnehmerähnliche Person entweder - vergleichbar mit einem Arbeitnehmer - für bestimmte Zeiten von der Dienstverpflichtung freizustellen, oder er muss mit ihr zumindest eine grundlegende Absprache treffen, in welchen Zeiten der Urlaub genommen werden soll.
Wegen nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme verfallen Urlaubsansprüche einer arbeitnehmerähnlichen Person wie Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz und dem Recht der Europäischen Union nur dann, wenn der Dienstherr die arbeitnehmerähnliche Person auffordert, ihren Urlaub zu nehmen und ihr klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub nach Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, falls sie ihn nicht beantragt.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Stuttgart, 15. Juli 2021, 22 Ca 7952/19, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 13. Oktober 2022, 17 Sa 83/21, Versäumnisurteil
1. Das Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2022 (Az. 17 Sa 83/21) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufung des beklagten Vereins gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2021 - Az. 22 Ca 7952/19 - zurückgewiesen wird, soweit festgestellt wurde, dass der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2016 14 Werktage Jahresurlaub, aus dem Kalenderjahr 2017 12 Werktage Jahresurlaub und aus dem Kalenderjahr 2018 13 Werktage Jahresurlaub zustehen.
2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2022 (Az. 17 Sa 83/21) aufgehoben und auf die Berufung des beklagten Vereins das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2021 - Az. 22 Ca 7952/19 – teilweise abgeändert und die Klage im Übrigen abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der beklagte Verein zu 95 % und die Klägerin zu 5 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis vom 13. Oktober 2022, die vom beklagten Verein zu tragen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der beklagte Verein zu 29 % und die Klägerin zu 71 % zu tragen.
4. Die Revision wird für den beklagten Verein zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufung noch darüber, ob der Klägerin für die Jahre 2016 und 2017 jeweils 14 Urlaubstage und für das Jahr 2018 13 Urlaubstage zustehen.
Der beklagte Verein – Volkshochschule S. e.V. – ist eine öffentliche Einrichtung der allgemeinen Erwachsenen- und Weiterbildung. Die Volkshochschule ist als eingetragener Verein organisiert. Träger des Vereins ist der Stadtkreis S. Er verfolgt u.a. die Förderung und Erziehung, Volks- und Berufsausbildung und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Er verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Seminaren, Vorträgen und Kursen.
Der beklagte Verein beschäftigt ca. 130 Arbeitnehmer sowie 1.200 freiberufliche Kursleiter. Die zahlreichen verschiedenen Kurse finden in den Räumlichkeiten des Vereins statt. Viele Räume sind nur für kleine Gruppen ausgelegt. Um die Stundenpläne und Einteilung der Raumkapazitäten planen und der Teilnehmernachfrage mit Aufträgen entsprechen zu können, muss der beklagte Verein eine Unterrichtsplanung machen, die dann in den Verträgen mit den Dozenten festgehalten wird.
Die Klägerin ist seit … als Dozentin/Honorarlehrkraft beim beklagten Verein tätig. In den streitgegenständlichen Jahren 2016 bis 2018 erteilte sie vor allem Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache für Flüchtlinge und Migranten. Die Tätigkeit als freiberufliche Dozentin bestand bis zuletzt fort.
Die Klägerin war in den Jahren 2016 bis 2018 auf Grundlage von Honorarverträgen für den beklagten Verein tätig. Die von ihm erstellten Honorarverträge waren überschrieben mit „Honorarvertrag – Liste der Kurse für [Name der Klägerin]“ und listeten die durchzuführenden Kurse auf. Zu den Kursen sind u.a. Kursnummer, Kursart, Kurszeitraum, Anzahl der Termine und Kursort angegeben sowie Eintragungen zum Honorar, zu Spesen, zu Fahrtkosten und einer Korrekturpauschale vorhanden. Überwiegend waren je Kurs 17 bis 20 Termine vorgesehen. Für zwei Kurse waren 60 Termine und für drei Kurse 80 Termine vorgesehen. Auf der jeweils letzten Seite der Liste der Kurse ist am Ende ein Datumsfeld und ein Unterschriftsfeld mit dem bereits vorgedruckten Namen der Klägerin vorbereitet. Zu den Honorarverträgen vom 30. November 2015, 21. Juni 2016, 10. November 2016 und 17. Mai 2017 legte die Klägerin gleichlautende Anschreiben des beklagten Vereins vor (vgl. z.B. Bl. 176 der arbeitsgerichtlichen Akte), denen jeweils die Liste der durchzuführenden Kurse angehängt war.
Es handelte sich um folgende Honorarverträge mit sich teilweise überschneidenden Kursen:
Unter dem Datum vom 30. November 2015 wurde ein Honorarvertrag für 20 Kurse abgeschlossen, die in der Zeit von Februar 2016 bis Oktober 2016 stattfanden (Anlage K 13, Bl. 176 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte).
Unter dem Datum vom 21. Juni 2016 wurden zwei Honorarverträge für 16 Kurse abgeschlossen, die in der Zeit von Juli 2016 bis März 2017 stattfanden (Anlagen K 14a und K 14b, Bl. 183 ff. und 189 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte).
Unter dem Datum vom 10. November 2016 wurde ein Honorarvertrag für elf Kurse abgeschlossen, die in der Zeit von März 2017 bis Oktober 2017 stattfanden (Anlage K 15, Bl. 193 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte).
Unter dem Datum vom 17. Mai 2017 wurde zwei Honorarverträge für neun Kurse abgeschlossen, die in der Zeit von September 2017 bis Januar 2018 stattfanden (Anlagen K 16a und 16b, Bl. 198 und 199 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte).
Unter dem Datum vom 6. November 2017 wurde ein Honorarvertrag für vier Kurse abgeschlossen, die in der Zeit von April 2018 bis Oktober 2018 stattfanden (Anlage K 18, Bl. 176 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte).
Unter dem Datum vom 8. November 2017 wurde ein Honorarvertrag für vier Kurse abgeschlossen, die in der Zeit von Februar 2018 bis Juli 2018 stattfanden (Anlage K 17, Bl. 203 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte).
Unter dem Datum vom 22. November 2017 wurde ein Honorarvertrag für zwei Kurse abgeschlossen, die in der Zeit von Januar 2018 bis September 2018 stattfanden (Anlage K 21, Bl. 211 der arbeitsgerichtlichen Akte).
Unter dem Datum vom 19. Juni 2018 wurde ein Honorarvertrag für sieben Kurse abgeschlossen, die in der Zeit von Oktober 2018 bis März 2019 stattfanden (Anlage K 20, Bl. 209 f. der arbeitsgerichtlichen Akte).
Unter dem Datum vom 22. Juni 2018 wurde ein Honorarvertrag für zwei Kurse abgeschlossen, die in der Zeit von September 2018 bis Mai 2019 stattfanden (Anlage K 19, Bl. 208 der arbeitsgerichtlichen Akte).
Bestandteil der Honorarvereinbarungen war die „Anlage zur Kurs- und Honorarvereinbarung vom 01.09.2015“ (Bl. 36 der arbeitsgerichtlichen Akte = Anlage K 31, Bl. 160 der Berufungsakte). Diese enthält grundlegende Regelungen zur Tätigkeit der Dozenten bei dem beklagten Verein. Die Anlage hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„ § 1
Die Kurs- und Honorarvereinbarung regelt eine selbständige, die Arbeitskraft nicht überwiegend beanspruchende nebenberufliche/nebenamtliche Tätigkeit, die sich nach den Bestimmungen des BGBV über Dienst- und Werkvertrag richtet. Die Tätigkeit der Dozentin/des Dozenten wird in wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit ausgeübt. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet.
Die Dozentin/der Dozent übt ihre/seine Tätigkeit im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen selbständig aus.
§ 2
Die vhs kann aus wichtigem Grund eine Veranstaltung ausfallen lassen oder den Zeitpunkt verlegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Mindestzahl an Anmeldungen nicht erreicht wurde oder die geplanten Räume nicht zur Verfügung stehen. (…)
Der Honoraranspruch besteht nur, wenn die Veranstaltung in der vereinbarten Weise und gemäß der Ankündigung im Programm durchgeführt wurde. (…)
§ 3
Die Dozentin/der Dozent hat nur Anspruch auf Honorar für die von ihr/ihm tatsächlich gehaltenen Unterrichtseinheiten (…).
§ 4
Die Versteuerung des Honorars obliegt der Dozentin/dem Dozenten und ist nicht Sache der vhs S. Gleiches gilt für die Sozialversicherung.
§ 5
Die Dozentin/der Dozent verpflichtet sich insbesondere
a) die übernommene Lehrtätigkeit persönlich und sorgfältig auszuüben,
b) den Lehrgegenstand im vereinbarten Umfang und in vereinbarter Weise zu behandeln,
c) bei Verhinderung die vhs unverzüglich zu verständigen, so dass diese die Kursteilnehmer/innen noch rechtzeitig benachrichtigen oder für Vertretung sorgen kann,
d) ausgefallene Unterrichtseinheiten nach Absprache mit der vhs nachzuholen,
e) bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nach dem ersten Kurstermin mit dem Fachbereich Kontakt aufzunehmen,
…
§ 6
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Dozentin/der Dozent, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art leistet, die ihr/ihm aufgrund besonderen Vertrauens übertragen worden sind.
Für Kündigungen gelten die Bestimmungen des § 627 BGB.
...“
In 2016 unterrichtete die Klägerin an mindestens 172 Tagen, sechs weitere Unterrichtstage stehen zwischen den Parteien im Streit. Sie erhielt vom beklagten Verein Honorare in Höhe von 36.664,00 Euro (vgl. Honorarbescheinigung, Anlage K 7, Bl. 100 der arbeitsgerichtlichen Akte). Nach der von ihr erstellten Liste der Einnahmen (Anlage K 27, Bl. 152 f. der Berufungsakte) betrugen ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit insgesamt 40.750,34 Euro. Danach war sie für drei weitere Auftraggeber tätig („Auftraggeber 1“: 745,00 Euro; „Auftraggeber 2“: 2.103,34 Euro; VHS U.: 1.238,00 Euro). Nach dem Einkommenssteuerbescheid (Anlage K 24, Bl. 135 ff. der Berufungsakte) betrugen ihre Gesamteinkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit 37.009,00 Euro zuzüglich Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.948,00 Euro. Nach einer weiteren von der Klägerin erstellten Übersicht (Anlagen K 30a, Bl. 159 der Berufungsakte) betrug das Geldvermögen Ende 2016 80.532,00 Euro, dem Verbindlichkeiten in Höhe von 33.447,70 Euro gegenüberstanden.
In 2017 unterrichtete die Klägerin an mindestens 162 Tagen, 14 weitere Unterrichtstage stehen zwischen den Parteien im Streit. Sie erhielt vom beklagten Verein Honorare in Höhe von 41.886,00 Euro (vgl. Honorarbescheinigung, Anlage K 8, Bl. 101 der arbeitsgerichtlichen Akte). Nach der von ihr erstellten Liste der Einnahmen (Anlage K 28, Bl. 154 f. der Berufungsakte) betrugen ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit insgesamt 42.916 Euro. Danach war sie für vier weitere Auftraggeber tätig (Auftraggeber 1: 420,00 Euro), Stadt O.: 150,00 Euro; vhs o.: 170,00 Euro; vhs u. (70,00 Euro). Nach dem Einkommenssteuerbescheid (Anlage K 25, Bl. 141 ff. der Berufungsakte) betrugen ihre Gesamteinkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit 37.009,00 Euro; aus Vermietung und Verpachtung wurde ein negatives Ergebnis erzielt. Nach einer weiteren von der Klägerin erstellten Übersicht (Anlagen K 30a, Bl. 159 der Berufungsakte) betrug das Geldvermögen Ende 2017 61.974,28 Euro, dem Verbindlichkeiten in Höhe von 25.676,13 Euro gegenüberstanden.
In 2018 unterrichtete die Klägerin an mindestens 163 Tagen, drei weitere Unterrichtstage stehen zwischen den Parteien im Streit. Sie erhielt vom beklagten Verein Honorare in Höhe von 41.959,00 Euro (vgl. Honorarbescheinigung, Anlage K 9, Bl. 102 der arbeitsgerichtlichen Akte). Nach der von ihr erstellten Liste der Einnahmen (Anlage K 29, Bl. 156 f. der Berufungsakte) betrugen ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit insgesamt 44.274 Euro. Danach war sie für vier weitere Auftraggeber tätig (Auftraggeber 1: 900,00 Euro; Auftraggeber 3: 500,00 Euro; VHS L.: 324,00 Euro; VHS O.: 120,00 Euro; VHS U.: 318,00 Euro; VHS Verband: 153,00 Euro). Nach dem Einkommenssteuerbescheid (Anlage K 26, Bl. 148 ff. der Berufungsakte) betrugen ihre Gesamteinkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit 41.298,00; aus Vermietung und Verpachtung wurde ein negatives Ergebnis erzielt. Nach einer weiteren von der Klägerin erstellten Übersicht (Anlagen K 30a, Bl. 159 der Berufungsakte) betrug das Geldvermögen Ende 2018 51.954,26 Euro, dem Verbindlichkeiten in Höhe von 17.251,99 Euro gegenüberstanden.
Im Jahr 2019 bezahlte der beklagte Verein der Klägerin ausweislich der von ihm erstellten Bescheinigung Honorare in Höhe von 42.726,00 Euro (Anlage K 23, Bl. 115 der Berufungsakte). Nach dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019 lag das von der Klägerin zu versteuernde Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit bei 40.260,00 Euro (Anlage K 22, Bl. 113 der Berufungsakte).
Unter dem Betreff „Antrag auf Urlaubsvergütung“ machte die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2017 (Anlage K 2, Bl. 13 der arbeitsgerichtlichen Akte) die Abgeltung des Urlaubs für das Jahr 2016 geltend. Das Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„…
von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) erfuhren wir, dass arbeitnehmerähnliche Honorarlehrkräfte einen Anspruch auf Erholungsurlaub haben. Auch das BAMF unterstützt den Urlaubsanspruch arbeitnehmerähnlicher Lehrkräfte im Trägerrundschreiben vom 01.03.2012: „Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte seiner Lehrkräfte, beispielsweise die Rechtsprechung zu Ansprüchen von freiberuflichen, aber arbeitnehmerähnlichen Tätigen auf Urlaubsentgelt, hin.“
Nach unseren Informationen wird Urlaubsentgelt bereits in mindestens acht Städten gewährt (Volkshochschulen A., B.1, B.2, F., H.1, H.2, K.1, K.2). Die Förde-VHS K.1 setzt sich sogar aktiv für den Rechtsanspruch ihrer Lehrkräfte ein, indem sie jedes Semester ein standardisiertes Merkblatt und Antragsformular an alle Honorardozentinnen verschickt.
Auch mein Einkommen aus Lehrtätigkeit an der VHS S. im Jahr 2016 begründet eine Arbeitnehmerähnlichkeit nach §12a Tarifvertragsgesetz und einen Anspruch auf Erholungsurlaub nach Bundesurlaubsgesetz. Daher beantrage ich hiermit die Abgeltung des entstandenen Urlaubsanspruchs für das Jahr 2016 in Form eines Urlaubsentgelts.
…“
Mit Schreiben vom 5. März 2019 machte die Klägerin Urlaubsvergütung für das Jahr 2018 geltend (Anlage K 3, Bl. 14 der arbeitsgerichtlichen Akte).
Mit weiterem Schreiben vom 5. Juni 2019 gab die Klägerin zu den „Anträgen auf Urlaubsentgelt für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018“ die Erklärung ab, dass sie in diesen Jahren überwiegend für den beklagten Verein tätig und wirtschaftlich abhängig gewesen sei (Anlage K 1, Bl. 12 der arbeitsgerichtlichen Akte).
Der beklagte Verein lehnte die geltend gemachten Urlaubsansprüche mit Schreiben vom 18. April 2018 und zwei Schreiben vom 5. September 2019 ab (Anlage K 4, K 5 und K 6, Bl. 15 der arbeitsgerichtlichen Akte).
Mit der noch im Dezember 2019 eingegangenen Klage machte die Klägerin Urlaubsansprüche für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Form von Zahlungsansprüchen geltend. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2020 erweiterte sie die Klage hilfsweise um die Feststellung, dass ihr ein Jahresurlaub im Umfang von jeweils vier Wochen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zustünden (Bl. 99 der arbeitsgerichtlichen Akte). Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 erweiterte ihre Klage hilfsweise weiter um die – im Berufungsverfahren zur Entscheidung angefallene – Feststellung, dass ihr für die Jahre 2016 und 2017 jeweils 14 Urlaubstage und für das 2018 13 Urlaubstage zustünden (Bl. 175 f. der arbeitsgerichtlichen Akte).
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie habe als arbeitnehmerähnliche Person einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Sie habe – was typisch für Arbeitnehmer sei – ihre Dienste in Person zu erbringen und sei vergleichbar mit einer angestellten VHS-Dozentin für ihre Unterrichtstätigkeit von der Unterrichtsplanung und der Raumzuweisung durch den beklagten Verein abhängig gewesen. Sie sei in den Jahren 2016, 2017 und 2018 wirtschaftlich vom beklagten Verein abhängig und mit einer Arbeitnehmerin vergleichbar schutzbedürftig gewesen. Die Einkünfte aus der Tätigkeit für den beklagten Verein bildeten den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Grundlage. Sie habe einen Anspruch auf einen Jahresurlaub im Umfang von vier Wochen. Den Urlaub habe sie während der unterrichtsfreien Zeit genommen. Die diesbezügliche Freistellung sei als Urlaubsgewährung zu sehen. Sollte in der unterrichtsfreien Zeit keine Urlaubsgewährung erfolgt sein, stünden ihr die gesetzlichen Urlaubstage zu. In 2016 habe sie an 178 Tagen und in 2017 an 176 Tagen gearbeitet, so dass für dieses Jahre – ausgehend von 312 Werktagen – 14 Urlaubstage zustünden. In 2018 habe sie an 166 Tagen gearbeitet, so dass ihr für dieses Jahr – ausgehend von 312 Werktagen – 13 Urlaubstage zustünden.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, 3.055,33 EUR brutto für das Jahr 2016 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2017 an die Klägerin zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 3.490,50 EUR brutto für das Jahr 2017 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2018 an die Klägerin zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, 3.506,58 EUR brutto für das Jahr 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2019 an die Klägerin zu zahlen.
hilfsweise:
4. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus den Kalenderjahren 2016 noch zusätzlich weitere 4 Wochen Jahresurlaub, aus den Jahren 2017 noch zusätzlich weitere 4 Wochen Jahresurlaub und aus den Jahren 2018 noch zusätzlich weitere 4 Wochen Jahresurlaub zustehen. hilfsweise:
hilfsweise:
5. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus den Kalenderjahren 2016 noch zusätzlich weitere 14 Tage Jahresurlaub, aus den Jahren 2017 noch zusätzlich 14 Tage Jahresurlaub und aus den Jahren 2018 noch zusätzlich weitere 13 Tage Jahresurlaub zustehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Klägerin sei keine arbeitnehmerähnliche Person. Sie sei nicht mit einer Arbeitnehmerin vergleichbar schutzwürdig. Sie hätte ihre Arbeitskraft als Honorarlehrkraft anderweitig verwerten können. Die Nachfrage nach Kursleitenden sei sehr hoch. Sie hätte jederzeit den Auftraggeber wechseln können, ohne in Existenznöte zu geraten. Zahlreiche andere Anbieter im Raum S. würden vergleichbare Kurse anbieten. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei nicht
festzustellen. Die Klägerin habe ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollständig dargelegt. Die Urlaubstage seien fehlerhaft berechnet. In 2016 habe sie an sechs der von ihr genannten Tagen keinen Kurs gehalten oder eine Prüfung abgehalten, in 2017 seien es 14 Tage und in 2018 seien es drei Tage. Der Betrachtungszeitraum vom 312 Werktagen sei nicht nachvollziehbar. Bei den Kursen handele es sich um getrennt zu betrachtende einzelne Dienstverhältnisse. Die Zeiten vom 18. August 2016 bis 5. September 2016 sowie vom 14. August 2017 bis 4. September 2017 seien von den Honorarvereinbarungen nicht erfasst.
Mit Urteil vom 15. Juli 2021 hat das Arbeitsgericht die Anträge zu 1 bis 3 abgewiesen. Der beklagte Verein sei nicht zur Zahlung von Urlaubsentgelt verpflichtet. Die Klägerin sei in den Jahren 2016, 2017 und 2018 – auch während der unterrichtsfreien Ferienzeit – kein Urlaub gewährt worden. Urlaubsansprüche seien nicht abzugelten. Das Dienstverhältnis sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht beendet oder unterbrochen worden. Die Parteien hätten das Dienstverhältnis durch Abschluss neuer Dienstverträge immer wieder verlängert. Das
Arbeitsgericht hat den Antrag zu 4 mangels hinreichender Bestimmtheit des geltend gemachten Urlaubsanspruchs als unzulässig abgewiesen. Dem Antrag zu 5 hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Der Antrag sei als Elementenfeststellungsklage zulässig und begründet. Sie habe als arbeitnehmerähnliche Person einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Da keine regelmäßige Beschäftigung vorliege, sei der Mindesturlaubsanspruch mit dem Quotienten aus tatsächlich geleisteten Arbeitstagen zu möglichen Arbeitstagen während des gesamten Kalenderjahres zu multiplizieren. Die gesetzlichen Feiertage sowie der gesetzliche Mindesturlaubszeitraum von vier Wochen seien abzuziehen, da an diesen Tagen typischerweise keine Arbeitsleistung erbracht werde. Davon ausgehend stünden der Klägerin die geltend gemachten Urlaubstage zu.
Der beklagte Verein hat gegen das ihm am 21. Juli 2021 zugestellte Urteil vom 15. Juli 2021 am 17. August 2021 Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 22. November 2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Klägerin hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2021 keine Berufung und auch keine Anschlussberufung eingelegt. Die erste mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 23. Juni 2022 statt; in der Sitzung wurden keine Anträge gestellt (siehe Sitzungsprotokoll, Bl. 180 f. der Berufungsakte). In der zweiten mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 13. Oktober 2022 stellte der beklagte Verein keinen Antrag. Auf Antrag der Klägerin wurde die Berufung des beklagten Vereins durch Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2022 auf seine Kosten zurückgewiesen (siehe Sitzungsprotokoll, Bl. 217 f. der Berufungsakte). Der beklagte Verein legte gegen das ihm am 25. Oktober 2022 zugestellte Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 1. November 2022 Einspruch ein (Bl. 228 der Berufungsakte). Der Einspruch ging am 2. November 2022 ein. Der 1. November 2022 war in Baden-Württemberg ein Feiertag (Allerheiligen).
Der beklagte Verein trägt vor:
Die Feststellungsklage (vormals: Antrag zu 5) sei unzulässig. Die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Klage von Arbeitnehmern auf Feststellung von Urlaubstagen sei auf arbeitnehmerähnliche Personen nicht übertragbar. Für Arbeitnehmer sei eine Leistungsklage im Sinne von § 894 ZPO auf Gewährung von Urlaub wegen der abzuwartenden Rechtskraft der Entscheidung nicht prozesswirtschaftlicher als die Feststellungsklage. Diese Besonderheit bestünde bei arbeitnehmerähnlichen Personen nicht. Diese könnten jederzeit Urlaub nehmen unter der Voraussetzung, dass die dienstvertraglichen Pflichten nicht verletzt würden und der Urlaubsanspruch bestehe. Eine Urlaubsgewährung durch den Dienstherrn sei nicht erforderlich. Vorliegend sei auch eine abschließende Klärung der Streitfragen durch die Feststellungsklage wegen der streitigen Höhe des Urlaubsentgelts und des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2019 nicht zu erwarten.
Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Die Klägerin sei keine arbeitnehmerähnliche Person.
Die Klägerin sei nicht von ihm – dem beklagten Verein – wirtschaftlich abhängig gewesen. Sie sei zeitlich nicht so intensiv bei der Volkshochschule eingebunden gewesen sei, dass anderweitiger Erwerb praktisch nahezu ausgeschlossen gewesen sei. Dies sei ihr auch nicht untersagt worden. Sie hätte ihre Dienste jederzeit mit Erfolg anderen Auftraggebern anbieten können. Dass sie zeitlich überwiegend für ihn tätig gewesen sei, sei ihre freiwillige Entscheidung gewesen und mache sie nicht besonders abhängig oder schutzbedürftig.
Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe zu ihren Vermögensverhältnissen nicht ausreichend vorgetragen. Es seien alle Vermögens- und Geldwerte, Unterhaltsansprüche sowie sonstige Ansprüche bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit zu berücksichtigen. Mit Blick auf das vorhandene Geldvermögen der Klägerin könne von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit keine Rede sein. Wäre die Dozententätigkeit Ende des Jahres 2016 schlagartig weggefallen, hätte die Klägerin bei monatlichen Lebenskosten von 3.000,00 Euro sogar ganz ohne weitere Einnahmen noch weitere 26 Monate von ihrem Ersparten leben können. In diesem Zeitraum hätte sie ohne Weiteres eine andere Erwerbstätigkeit für eine regelmäßige Einkommenslage finden können.
Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Bundesarbeitsgericht die Heranziehung der Verdienstgrenzen in § 12a TVG zwar nicht ausgeschlossen habe, dies aber nicht bedeute, dass bei Überschreitung der 50 %-Grenze automatisch wirtschaftliche Abhängigkeit bestehe.
Die Klägerin sei nicht sozial schutzbedürftig. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht mit der pauschalen Begründung angenommen, dass die Klägerin bei der Volkshochschule wie eine Arbeitnehmerin eingebunden gewesen sei. Die Klägerin hätte kursweise, zumindest für jedes Semester, vortragen müssen, dass sie in dem jeweiligen Zeitraum sozial schutzbedürftig und von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen sei. Eine durchschnittliche Betrachtung des Jahreszeitraums sei nicht ausreichend. Die praktische Ausgestaltung sowie die vertraglichen Vereinbarungen sprächen gegen eine soziale Schutzbedürftigkeit. Die Einsatzzeiten der Klägerin seien nicht – wie bei einer Arbeitnehmerin – einseitig vorgegeben. Insoweit habe kein Weisungsrecht bestanden. Der Stundenplan und die zeitliche Bindung der Klägerin seien Gegenstand eines einvernehmlichen Abstimmungsprozesses und einer vertraglichen Vereinbarung auf Augenhöhe gewesen. Die Nutzung seiner Räumlichkeiten für den Unterricht sei für die Statusbeurteilung auch nach der Rechtsprechung nicht bedeutsam. Die Klägerin sei in ihrer Unterrichtsplanung frei gewesen. Dies gelte sowohl für die inhaltlichen als auch für die methodischen und didaktischen Aspekte des Unterrichts. Es habe keine strenge Verpflichtung bestanden, die Kurse ausnahmslos in Person durchzuführen. Es habe die Möglichkeit bestanden, sich vertreten zu lassen. Bei geplanter, langfristiger Verhinderung der Kursleiter hätten die Kursleiter selbst für Ersatz sorgen müssen.
Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht ein einheitliches Dienstverhältnis angenommen. Es seien mehrere getrennte Rahmenverträge in Form der jeweiligen Honorarvereinbarungen und einzelne Dienstverträge in Form der einzelnen Kurse vereinbart worden.
Selbst wenn der Klägerin als arbeitnehmerähnlicher Person für die Jahre 2016, 2017 und 2018 Urlaubsansprüche zustünden, wären diese mit Ablauf der Kalenderjahre verfallen. Die Rechtsprechung des EuGH zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers zum Verfall von Urlaubsansprüchen sei nicht auf arbeitnehmerähnliche Personen übertragbar. Sie seien bei der Urlaubsnahme nicht auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen. Arbeitnehmerähnliche Personen seien auch keine Arbeitnehmer im Sinne des europäischen Arbeitnehmerbegriffs. Dieser setze ein weisungsgebundenes Tätigwerden gegen Entgelt voraus, was bei arbeitnehmerähnlichen Personen nicht gegeben sei. Sie seien lediglich wirtschaftlich abhängig.
Das Arbeitsgericht sei bei der Berechnung des Urlaubsumfangs von der Berechnungsformel des Bundesarbeitsgerichts abgewichen. Es habe zusätzlich zu den gesetzlichen Wochenfeiertagen auch den gesamten gesetzlichen Mindesturlaubszeitraum von vier Wochen von den möglichen Arbeitstagen abgezogen.
Vor dem Hintergrund, dass es keine Rechtsprechung dazu gebe, ob die Grundsätze zur Mitwirkungsobliegenheit auf arbeitnehmerähnliche Personen zu übertragen seien, habe eine Vorlage an den EuGH zu erfolgen. Jedenfalls sei die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
Der beklagte Verein beantragt,
das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2022 – Az. 17 Sa 83/21 – aufzuheben und das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2022 – Az. 17 Sa 83/21 – aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor:
Die Feststellungsklage sei zulässig. Mit ihr werde das Bestehen der Urlaubsansprüche abschließend geklärt. Als selbstständig Tätige unterliege sie nicht dem Direktionsrecht des beklagten Vereins. Sie könne daher in den Zeiten Urlaub nehmen, in denen sie ihre dienstvertragliche Pflicht nicht verletze.
Die Feststellungsklage sei auch begründet. Sie sei eine arbeitnehmerähnliche Person. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 sei sie – mit Ausnahme von Januar 2016 – von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen. Sie habe ihre wirtschaftliche Abhängigkeit substantiiert dargelegt. Sie habe ihre Einkünfte aus der Verwertung ihrer Arbeitskraft und aus ihrem Vermögen offengelegt. Sie sei auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen. Sie habe keine weiteren Einkünfte aus dem Vermögen erzielt, welche die wirtschaftliche Abhängigkeit ausgeschlossen hätten. Zu einer Verwertung von Vermögen sei sie nicht verpflichtet. Die Anforderungen des § 12a TVG seien erfüllt.
Sie sei vergleichbar einer Arbeitnehmerin sozial schutzbedürftig gewesen. Nach der Anlage zur Kurs- und Honorarvereinbarung vom 1. September 2015 sei sie verpflichtet gewesen, die übernommene Lehrtätigkeit persönlich auszuüben, den Lehrgegenstand im vereinbarten Umfang und in vereinbarter Weise zu behandeln und bei Verhinderung den beklagten Verein zu verständigen, sodass dieser die Kursteilnehmerin rechtzeitig benachrichtigen oder für eine Vertretung sorgen könne.
Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung der darlegten Einkommens- und Vermögenssituation eine eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht (Anlagen K 30, Bl. 158. der Berufungsakte). Das Gericht hat das vom beklagten Verein zitierte Urteil vom 11. März 2022 der Kammer 7 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (7 Sa 69/21) beigezogen. Der beklagte Verein hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 Vorlagefragen an den EuGH angeregt (Bl. 161 der Berufungsakte). Im Übrigen wird bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz Bezug genommen (§ 64 Abs. 6 Satz 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der Einspruch des beklagten Vereins gegen das Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2022 ist zulässig und teilweise begründet. Die Berufung des beklagten Vereins ist zulässig und teilweise begründet. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Klägerin stehen für das Jahr 2016 14 Urlaubstage, für das 2017 12 Urlaubstage und für das 2018 13 Urlaubstage zu.
A. Zulässigkeit des Einspruchs
Der Einspruch des beklagten Vereins ist zulässig. Insbesondere ist die einwöchige Einspruchsfrist gem. § 64 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 59 Satz 1 ArbGG eingehalten. Das Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2022 wurde dem beklagten Verein am 25. Oktober 2022 zugestellt. Der Einspruch vom 1. November 2022 ging am 2. November 2022 ein. Der 1. November 2022 (Allerheiligen) war in Baden-Württemberg gem. § 1 Feiertagsgesetz (GBl. 1995, 450) ein Feiertag (zur Geltung der Feiertagsregeln am Gerichtssitz BAG 24. August 2011 – 8 AZN 808/11). Da die Einspruchsfrist eine Notfrist ist (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 59 Satz 1 ArbGG), lief diese gem. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 193 BGB am 2. November 2022 ab.
B. Begründetheit des Einspruchs
Der Einspruch des beklagten Vereins ist zum Teil begründet. Das Versäumnisurteil ist mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Klägerin für das Jahr 2016 14 Urlaubstage, für das 2017 12 Urlaubstage und für das Jahr 2018 13 Urlaubstage zustehen. In diesem Umfang ist die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Zulässigkeit der Berufung
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 2b ArbGG an sich statthaft und gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
II. Begründetheit der Berufung
Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Klage ist – soweit sie in der Berufung zur Entscheidung angefallen ist – zulässig (1.) und überwiegend begründet (2.). Ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG eröffnet ist, ist gem. § 65 ArbGG nicht zu prüfen.
1. Zulässigkeit der Klage
Die Feststellungsklage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere liegt das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des für das Urlaubsrecht zuständigen Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts kann eine Feststellungsklage in Gestalt einer Elementenfeststellungsklage darauf gerichtet sein, dass dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum noch eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen Urlaub zusteht(vgl. z.B. BAG 12. April 2011 – 9 AZR 80/10 – Rn. 12 ff.). So verhält es sich hier. Die Klägerin begehrt nicht vergangenheitsbezogen, sondern gegenwarts- und zukunftsbezogen die Feststellung, dass ihr die streitgegenständlichen Urlaubsansprüche im weiterhin bestehenden Dienstverhältnis zustehen.
b) Arbeitnehmerähnliche Personen können in zulässiger Weise auf Feststellung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen klagen. Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins ist die Leistungsklage nicht wegen Entbehrlichkeit der Urlaubsgewährung vorrangig.
aa) Ob der Dienstherr arbeitnehmerähnliche Personen – vergleichbar mit Arbeitnehmern – zur Urlaubsgewährung von der Dienstverpflichtung freizustellen hat, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
(1) Das Bundesarbeitsgericht hielt es in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 30. Juli 1975 – 5 AZR 342/74 – unter A. 2. c) der Gründe) nicht für erforderlich, dass arbeitnehmerähnliche Personen für eine Urlaubsgewährung von der Dienstleistung zu befreien seien. Denn vielfach werde der Urlaub in der Art gewährt und genommen, dass der Beschäftigte den Urlaubszeitraum selbst bestimme und ein Ausfall von Beschäftigungszeit und von Entgelt vermeide. Allerdings stellte das Bundesarbeitsgericht den jeweiligen Einzelfall in den Vordergrund.
In der jüngeren Rechtsprechung ließ das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob bei arbeitnehmerähnlichen Personen die Urlaubsgewährung eine echte Befreiung von einer bereits bestehenden Arbeitspflicht voraussetzt, offen (vgl. BAG 13. April 2010 – 9 AZR 271/09 – Rn. 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 50). Allerdings konnte das Bundesarbeitsgericht die Frage dahinstehen lassen, weil der betroffene Rundfunkmitarbeiter verpflichtet war, für die Dauer der Mitteilungsfrist ihm zeitlich und fachlich zumutbare Tätigkeiten auszuüben. Von dieser Verpflichtung musste er durch Gewährung von Urlaub freigestellt werden.
(2) Das LAG Köln nahm in der Entscheidung vom 28. November 2005 (– 2 Sa 238/05 –) an, dass bei einer arbeitnehmerähnlichen Person, die insbesondere keinen Weisungen zur Arbeitszeit unterliege, die Bezahlung des Urlaubs nicht voraussetze, dass eine Festlegung des Urlaubszeitraums durch den Dienstgeber erfolge. Die Vorschriften des BUrlG, die die Weisungs- und Entscheidungsrechte des Arbeitgebers beinhalteten und voraussetzten, würden nicht zur Anwendung gelangen. Die Weisungsfreiheit bedinge deshalb, dass zur Erreichung der Urlaubsvergütung die Anordnung oder Genehmigung des Urlaubs im Sinne des § 7 BUrlG nicht erforderlich seien. Für das Verständnis der Entscheidung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger absprachegemäß nicht gearbeitet hatte und der Dienstherr diesen arbeitsfreien Zeitraum vereinbarungsgemäß nicht bezahlt hatte. Dieser das BUrlG gezielt aushöhlenden Vertragspraxis trat das LAG Köln entgegen.
(3) Das LAG Hamm nahm hingegen in der Entscheidung vom 21. Februar 2007 (– 18 Sa 1539/06 – unter A. I. 1. der Gründe) an, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt eines freiberuflichen Musiklehrers an einer städtischen Musik- und Kunstschule die Urlaubserteilung durch den Dienstberechtigten voraussetze. Die Urlaubserteilung erfolge auch im Rahmen des Dienstverhältnisses mit einer arbeitnehmerähnlichen Person durch eine Willenserklärung des Dienstherrn.
(4) Die Kammer 7 des LAG Baden-Württemberg nahm in dem vom beklagten Verein zitierten Parallelfall ebenfalls an, dass bei arbeitnehmerähnlichen Personen eine Urlaubserteilung zu erfolgen habe (Urteil vom 11. März 2022 – 7 Sa 69/21 – unter I. 2. der Gründe). Arbeitnehmerähnliche Personen seien durch § 2 Satz 2 BUrlG grundsätzlich in allen Fragen des Urlaubsrechts den Arbeitnehmern gleichgestellt. Deshalb sei eine Freistellung zur Urlaubsgewährung erforderlich. Dem folgend wurde die Klage auf Zahlung von Urlaubsentgelt mangels Urlaubsbewilligung durch den beklagten Verein abgewiesen.
bb) Der beklagte Verein hätte die Klägerin zur Urlaubsgewährung freistellen müssen. Es hätte zumindest eine grundlegende Absprache getroffen werden müssen, in welchen Zeiten der Urlaub genommen werden sollte.
Ohne Urlaubsgewährung oder eine die Urlaubsgewährung antizipierende Absprache der Parteien hätten im vorliegenden Fall die berechtigten Belange der Parteien nicht berücksichtigt werden können. Gem. § 7 Abs. 1 BUrlG ist Gegenstand der Urlaubsgewährung nicht nur das „Ob“ der Urlaubsgewährung. Im Vordergrund steht u.a. die zeitliche Lage des Urlaubs, die unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche der Arbeitnehmer und entgegenstehender dringender betrieblicher Belange festzulegen ist. Diese Gesichtspunkte der Urlaubsgewährung sind für den beklagten Verein von erheblicher Bedeutung. Wie bei angestellten Lehrkräften dürfte der beklagte Verein ein erhebliches Interesse daran haben, dass auch die selbstständig tätigen Dozenten ihren Urlaub während der unterrichtsfreien Zeiten nehmen. Der Urlaubsgewährung während der Unterrichtszeit dürften wegen des Unterrichtsausfalls dringende betriebliche Belange entgegenstehen.
cc) Arbeitnehmerähnliche Personen können ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht ohne Weiteres mit einer Leistungsklage realisieren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht allein auf die Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern auch auf die Bezahlung des Freistellungszeitraums gerichtet. Eine wirksame Urlaubserteilung liegt daher nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt (BAG 20. August 2019 – 9 AZR 468/18 – Rn. 11 ff.). Für die im Urlaubsrecht gleichgestellten arbeitnehmerähnlichen Personen gilt nichts anderes, weshalb der Auffassung des beklagten Vereins, die Klägerin möge den Urlaub selbst festlegen und anschließend das Urlaubsentgelt einklagen, nicht gefolgt werden kann. Eine solche Klage wäre zudem mangels Urlaubsgewährung bereits unbegründet. Soweit das LAG Köln in der Entscheidung vom 28. November 2005 (2 Sa 238/05) zugunsten arbeitnehmerähnliche Personen einen solchen Zahlungsanspruch bejahte, war dies den Besonderheiten des Einzelfalls geschuldet.
dd) Die weiteren vom beklagten Verein vorgebrachten Einwände gegen die sachgemäße Erledigung der Streitfragen durch die Feststellungsklage greifen nicht durch.
Zwar besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Ermittlung des Urlaubsentgelts. Allerdings leugnet der beklagte Verein, dass der Klägerin überhaupt Urlaubsansprüche zustehen. Deshalb wurde bisher auch kein Urlaubszeitraum festgelegt, für den das Urlaubsentgelt hätte korrekt ermittelt werden könnte. Der Feststellungsklage steht auch ein möglicher Streit für das Folgejahr nicht entgegen. Durch eine auf die Jahre 2016, 2017 und/oder 2018 beschränkte Leistungsklage würde der Streit für die Folgejahre ebenfalls nicht erledigt.
c) Die Klägerin war in den Jahren 2016, 2017 und 2018 eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 2 Abs. 2 BUrlG (dazu nachfolgend unter 2 b).
d) Die Urlaubsansprüche haben sich nicht wegen der Unterbrechung oder Beendigung der Tätigkeit in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt (dazu nachfolgend unter 2 c).
e) Die Urlaubsansprüche sind nicht verfallen (dazu nachfolgend unter 2 d).
2. Begründetheit der Klage
Die Klage ist – soweit sie in der Berufung zur Entscheidung angefallen ist – überwiegend begründet. Der Klägerin stehen für das Jahr 2016 14 Urlaubstage, für das Jahr 2017 12 Urlaubstage und für das Jahr 2018 13 Urlaubstage zu. Das Arbeitsgericht hat – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.) – mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Klägerin in den Jahren 2016, 2017 und 2018 als arbeitnehmerähnliche Person tätig war (b.). Weiter ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis der Parteien in den Jahren 2016, 2017 und 2018 nicht unterbrochen war (c.) und die streitgegenständlichen Urlaubsansprüche nicht verfallen sind (d.). Lediglich die Berechnung der Urlaubstage durch das Arbeitsgericht bedarf der geringfügigen Korrektur (e.).
a) Volkshochschuldozenten sind in der Regel keine Arbeitnehmer (BAG 29. Mai 2002 – 5 AZR 161/01 – unter II. 2. der Gründe). Sie gehören aber zu der Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Personen i.S.v. § 2 Satz 2 BUrlG, wenn sie – wie vorliegend – auf die Einkünfte aus dieser Tätigkeit wirtschaftlich zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage angewiesen sind.
Die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlicher Person i.S.v. § 2 Satz 2 BUrlG und einem Selbstständigen bestimmt sich nach den allgemeinen Merkmalen. § 12a TVG ist nicht unmittelbar heranzuziehen. Die Vorschrift enthält keine gesetzliche Definition für alle arbeitsrechtlichen Vorschriften, die auf das Rechtsverhältnis einer arbeitnehmerähnlichen Person anzuwenden sind. Das schließt nicht aus, die in § 12a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b TVG genannten Zeit- und Verdienstrelationen heranzuziehen (BAG 17. Januar 2006 – 9 AZR 61/05 – Rn. 13).
Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt die wirtschaftliche Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Betr. auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Dienstleistung zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Insbesondere bei der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber kann das der Fall sein. Vorausgesetzt wird weiter eine gewisse Dauerbeziehung. Der Beschäftigte muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein. Das ist gegeben, wenn das Maß der Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind. Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (BAG 17. Januar 2006 – 9 AZR 61/05 – Rn. 14).
b) Gemessen daran war die Klägerin in den Jahren 2016, 2017 und 2018 eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 2 Satz 2 BUrlG.
aa) Sie war in dieser Zeit vom beklagten Verein wirtschaftlich abhängig.
(1) Die Tätigkeit der Klägerin erfolgte im Rahmen einer „gewissen Dauerbeziehung“. Die Zusammenarbeit der Parteien besteht bereits seit 1991. Sie haben in dem streitgegenständlichen Zeitraum wiederholt Dienstverträge i.S.d. § 611 Abs. 1 BGB abgeschlossen, nach denen sich die Klägerin zur Erteilung der Kurse und der beklagte Verein zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet hatte. Das Dienstverhältnis bestand bis zuletzt fort.
(2) Die Klägerin hat ihre Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und aus ihrem Vermögen (Vermietung einer Immobilie) anhand von aussagekräftigen Unterlagen substantiiert dargelegt. Hiergegen hat der beklagte Verein keine erheblichen Einwände vorgebracht.
(a) Der beklagte Verein geht zutreffend davon aus, dass die Klägerin für die für sie günstige Behauptung, sie sei in den Jahren 2016, 2017 und 2018 von ihm wirtschaftlich abhängig gewesen, darlegungs- und beweisbelastet ist. Entgegen seiner weiteren Auffassung hat die Klägerin allerdings die ihr obliegende Darlegungslast erfüllt. Die von ihr bezogenen Honorare sind in den Bestätigungsschreiben des beklagten Vereins festgehalten. Die darüberhinausgehenden Einnahmen hat die Klägerin anhand der für die jeweiligen Jahre erstellten Einnahmelisten im Einzelnen dargelegt. In den Listen sind neben den Einnahmen auch die jeweiligen Auftraggeber aufgeführt. Die Klägerin hat weiter die Einkommenssteuerbescheide der betreffenden Jahre vorgelegt. Daraus können die Einnahmen der Klägerin aus der Verwertung ihrer Arbeitskraft und der Verwaltung ihres Vermögens entnommen werden. Ergänzend hat die Klägerin das Geldvermögen der betreffenden Jahre mitgeteilt. Zusätzlich hat sie ihren Vortrag zur Einkommens- und Vermögensituation eidesstattlich versichert.
(b) Dem so detailliert gehaltenen Sachvortrag der Klägerin ist der beklagte Verein nicht ausreichend i.S.v. § 138 Abs. 2 und 3 ZPO entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Klägerin als zugestanden anzusehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist den Schwierigkeiten einer grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Partei für das Nichtvorliegen einer Tatsache dadurch zu begegnen, dass der Prozessgegner im Rahmen einer sekundären Darlegungslast vortragen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen. Dem Beweispflichtigen obliegt sodann (nur) der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BAG 16. Dezember 2021 – 2 AZR 356/21 – Rn. 31 m.w.N.).
Davon ausgehend war ein weiterer Vortrag der Klägerin, keine weiteren Einnahmen („Negativum“) erzielt zu haben, weder erforderlich noch angezeigt oder möglich. Der beklagte Verein hat – auch in den Schriftsätzen vom 10. Juni 2022 und 14. März 2023 – keine Tatsachen dazu vorgetragen, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin in den betreffenden Jahren weitere Einnahmen erzielt haben könnte.
(c) Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins sind die Angaben der Klägerin zu ihren Einkünften nicht widersprüchlich (Bl. 73 f. der Berufungsakte). Die Angaben der Klägerin zu den vom beklagten Verein bezogenen Honoraren stimmt mit den von ihm erstellten Honorarbescheinigungen überein. Dass ihre Bruttoeinnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit davon abweichen, ist nicht widersprüchlich. Zwischen den Parteien stand zu keinem Zeitpunkt im Streit, dass die Klägerin auch andere Auftraggeber hatte. Dass die Gesamteinkünfte in den Steuerbescheiden davon abweichen, ist ebenfalls nicht widersprüchlich. Dass die in Steuerbescheiden enthaltenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit auf einer Einnahmenüberschussrechnung beruhen und in der Regel nicht mit den Bruttoeinnahmen übereinstimmen, ist allgemein bekannt. Für den beklagten Verein gilt dies im Besonderen, da er in den Honorarbestätigungen auf Werbungskostenabzug in Höhe von 2.400,00 Euro selbst hinweist.
(3) Davon ausgehend steht nach Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) fest, dass die von dem beklagten Verein erhaltenen Einnahmen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 den wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Klägerin ausmachten. Dies zeigt die Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen der Klägerin mit den vom beklagten Verein bezogenen Honoraren.
(a) In 2016 waren die Einkünfte der Klägerin zu einem Anteil von ca. 71 % auf die Tätigkeit beim beklagten Verein zurückzuführen. Sie bezog vom beklagten Verein Honorare in Höhe von 36.664,00 Euro. Ihre Einkünfte aus der Verwertung ihrer Arbeitskraft betrugen in diesem Jahr insgesamt 40.750,34 zuzüglich Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.948,00 Euro.
(b) In 2017 waren die Einkünfte der Klägerin zu einem Anteil von ca. 98 % auf die Tätigkeit beim beklagten Verein zurückzuführen. Die Klägerin bezog in 2017 vom beklagten Verein Honorare in Höhe von 41.886,00 Euro. Ihre Einkünfte aus der Verwertung ihrer Arbeitskraft betrugen in diesem Jahr 42.916,00 Euro.
(c) In 2018 waren die Einkünfte der Klägerin zu einem Anteil von ca. 95 % auf die Tätigkeit beim beklagten Verein zurückzuführen. Die Klägerin bezog in 2018 vom beklagten Verein Honorare in Höhe von 41.959,00 Euro. Ihre
Einkünfte aus der Verwertung ihrer Arbeitskraft betrugen in diesem Jahr 44.274,00 Euro.
(d) Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins genügt eine jahresbezogene Betrachtung. Eine Darlegung mit Blick auf jeden einzelnen Kurs oder auf jedes Semester ist aufgrund der durchgängigen Beschäftigung in den betreffenden Jahren weder angezeigt noch erforderlich.
(4) Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins ist die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre Arbeitskraft anderweitig hätte verwerten können.
So hatte das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 17. Januar 2006 (9 AZR 61/05) geprüft, ob eine wirtschaftliche Abhängigkeit noch vorliegen würde, wenn weitere Verdienste durch eine vollständige Verwertung der Arbeitskraft erzielt werden könnten. Es stellte nicht darauf ab, ob die klagende Zeichenlehrerin eine andere Tätigkeit hätte finden können. Vielmehr prüfte es, ob diese „wegen der geringen zeitlichen Beanspruchung durch ihre Kurse an der VHS T. auch noch die Möglichkeit gehabt, durch weitere berufliche Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.“ Ähnlich verhielt es sich in der vom beklagten Verein zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 13. August 1993 (11 W 38/93). Hier bezog der Dienstverpflichtete bereits eine Altersversorgung und erzielte gelegentliche Einnahmen aus Wohnungsvermittlungen. Diese feststehenden und die Existenzgrundlage sichernden Einnahmen schlossen die wirtschaftliche Abhängigkeit aus, nicht hingegen die Möglichkeit, bei einem anderen Dienstherrn tätig zu werden.
Davon ausgehend ist die Überlegung des beklagten Vereins, ob die Klägerin bei anderen Anbieter hätte unterrichten können, unerheblich. Selbstverständlich können arbeitnehmerähnliche Personen ihren Dienstherren wechseln. Besteht diese Möglichkeit, folgt daraus aber nicht der Ausschluss der Arbeitnehmerähnlichkeit. Folgte man der Argumentation des beklagten Vereins, gäbe es nur noch bei einer monopolartigen Stellung des Dienstherrn arbeitnehmerähnliche Personen. Auch Arbeitnehmer können den Arbeitgeber wechseln. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, sie seien wegen des jederzeitig möglichen Arbeitgeberwechsels nicht mehr weisungsgebunden tätig.
(5) Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins ist die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin sich „freiwillig“ in großem Umfang zur Übernahmen von Kursen verpflichtete.
Arbeitnehmerähnliche Personen gehen ihre Rechtsverhältnisse – wie auch Arbeitnehmer – immer freiwillig ein. Insbesondere ist eine wirtschaftliche Not- oder Zwangslage keine Voraussetzung für die Annahme der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Zudem war es der beklagte Verein, welcher der Klägerin in den Jahren 2016, 2017 und 2018 die Durchführung von Kursen in einem zeitlichen Umfang anbot, der während der während der Unterrichtszeit fast einem Vollzeitarbeitsverhältnis entsprach. Dadurch gelang es dem beklagten Verein, die Klägerin langfristig an sich zu binden, während die Klägerin auf die hier bezogenen Einnahmen zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen war.
(6) Die Klägerin hatte in den Jahren 2016, 2017 und 2018 neben der Tätigkeit für den beklagten Verein praktisch nicht die Möglichkeit zur weiteren Verwertung ihrer Arbeitskraft.
Zeitlich und organisatorisch war es ausgeschlossen, dass die Klägerin neben der Tätigkeit für den beklagten Verein einen die wirtschaftliche Abhängigkeit ausschließenden hohen Verdienst bei anderen Anbietern hätte erzielen können. Die Klägerin war in 2016 an mindestens 172 Tagen, in 2017 an 162 Tagen und in 2018 an 163 Tagen für die Beklagte tätig.
Der beklagte Verein hat auch nicht behauptet, dass die Klägerin bei den anderen Anbietern in einem Umfang hätte unterrichten können, wie es bei ihm in den Jahren 2016, 2017 und 2018 der Fall war. Die Klägerin war bei ihm in diesen Jahren fast in Vollzeit beschäftigt. Es dürfte sich um einen sehr eng begrenzten Kreis an Abnehmern handeln, die eine solche Kursdichte anbieten können, was wiederum für die Arbeitnehmerähnlichkeit spricht (vgl. GMP/Müller-Glöge, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 5 Rn. 35).
(7) Die Zeit- und Verdienstrelationen des § 12a TVG bestätigen die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin.
(a) Nach dieser Vorschrift sind als arbeitnehmerähnlich solche Personen anzusehen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzwürdig sind, wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Dienste persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen, überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 war die Klägerin aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig. Sie schuldete die Dienste in Person und erbrachte ihre Tätigkeit ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern. Sie war auch überwiegend für eine Person, nämlich den beklagten Verein, tätig und bezog von dort deutlich mehr als die Hälfte ihrer Einkünfte aus der Verwertung ihrer Arbeitskraft.
(b) Es spricht viel dafür, die Zeit- und Verdienstrelationen des § 12a TVG für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit unmittelbar heranzuziehen.
Zwar hat es das Bundesarbeitsgericht bisher abgelehnt, die in § 12a TVG enthaltenen Merkmale auf alle arbeitsgerichtlichen Gesetze heranzuziehen. Angesichts der gebotenen weiten Auslegung der arbeitnehmerähnlichen Personen erscheint es aber angezeigt, die Begriffsbestimmung des § 12a TVG – auch zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung – sowohl im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als auch des § 2 Satz 2 BUrlG zugrunde zu legen (vgl. Neumann/Fenski/Kühn-Neumann, 12. Aufl. 2021, BUrlG § 2 Rn. 71). Das vorliegende Verfahren zeigt exemplarisch, wie hoch mit der bisher erforderlichen Einzelfallprüfung die Hürden dafür gesetzt werden, dass arbeitnehmerähnliche Personen die ihnen zustehenden Rechte geltend machen können. Auch für den beklagten Verein mit 1.200 freiberuflichen Kursleitern dürfte es unbefriedigend sein, die Einzelfälle nicht schematisiert dahingehend überprüfen zu können, ob eine Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegt. Der Rückgriff auf die allgemeinen Merkmale des § 12a TVG im Rahmen des § 2 Satz 2 BUrlG würde für beide Seiten eine sachgerechte und praktikable Lösung eröffnen. Vorliegend kommt es aber nicht alleinentscheidend auf § 12a TVG an. Die Arbeitnehmerähnlichkeit der Klägerin ist aufgrund der Gesamtwürdigung aller fallrelevanten Umstände zu bejahen.
(8) Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins war die Klägerin nicht zu einer weiteren Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse verpflichtet.
(a) In der vor allem älteren Judikatur finden sich Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom 23. Februar 1977 – VIII ZR 222/75 – AP ZPO § 850h Nr. 15) und des Bundesarbeitsgerichts (z.B. Urteil vom 13. Dezember 1962 – 2 AZR 128/62 – BAGE 14, 17 = AP § 611 BGB Abhängigkeit Nr. 3), die sich dafür aussprechen, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit ausgeschlossen sein kann, wenn die betroffene Person über „ein beträchtliches Vermögen“ verfüge oder notfalls auch der „Verkauf von Vermögensstücken“ zumutbar sei.
(b) Allerdings kann diesem sehr weiten Verständnis der wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht gefolgt werden. Andernfalls müssten Dienstverpflichtete zur Feststellung der Arbeitnehmerähnlichkeit ihre gesamten Vermögensverhältnisse in einer Art und Weise offenlegen, wie es der Abgabe einer Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher entspricht (z.B. Einnahmen aus unselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit, Sachwerte, Geldvermögen, Familienschmuck, Erbstücke, Forderungen und Unterhaltsansprüche). Eine solche Offenlegung der Vermögensverhältnisse führt – wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt – zu einem nicht zumutbaren und mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Dienstverpflichteten (vgl. Hase/Lembke, BB 1997, 1095, 1096).
(c) Es spricht daher viel dafür, bei der Prüfung der wirtschaftlichen Abhängigkeit die Vermögensverhältnisse grundsätzlich außer Acht zu lassen.
In erster Linie ist nur allein auf die Einkünfte aus der Verwertung der Arbeitskraft abzustellen (Falkenberg DB 1969, 1409, 1412). Auf die in der Praxis bekannten und bewährten Zeit- und Verdienstrelationen des § 12a TVG kann zurückgegriffen werden. Für die Fokussierung auf die Verwertung der Arbeitskraft spricht, dass auch bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Rolle spielen, weswegen sie auch für die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person nicht relevant sein können (vgl. Hase/Lembke, BB 1997, 1095, 1096). Davon ausgehend sind auch Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung oder Zinseinkünfte aus Spareinlagen, wie sie jeder Arbeitnehmer neben seinem Arbeitseinkommen beziehen kann, ohne die Abhängigkeit von seinem Arbeitseinkommen zu verlieren, nicht geeignet, die wirtschaftliche Abhängigkeit arbeitnehmerähnlicher Personen auszuschließen (vgl. GMP/Müller-Glöge, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 5 Rn. 35).
Gegen die Offenlegung aller Vermögensverhältnisse, welche die unbegrenzte Einbeziehung aller Vermögenswerte in die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit ermöglichen soll, spricht, dass der Begriff der Arbeitnehmerähnlichkeit jegliche Kontur verlieren würde und von Zufälligkeiten abhängig wäre: Sind z.B. zwei Dienstverpflichtete in gleicher Art und Weise nur für einen Dienstherrn tätig, könnte die Arbeitnehmerähnlichkeit bei einem Dienstverpflichteten ausgeschlossen sein, weil er erhebliche Unterhaltsansprüche gegen den Ehepartner oder die eigenen Eltern oder Kinder, ein erhebliches Vermögen geerbt oder eben sehr sparsam gelebt und sich dadurch ein großes finanzielles Polster erarbeitet hat. Der andere Dienstverpflichtete könnte eine arbeitnehmerähnliche Person sein, weil er alleinstehend ist und/oder weniger vermögend ist. Vermögensschwankungen (z.B. Entwicklung der Aktienkurse, Erbschaft, Lottogewinn) müssten offenbart werden, da sie die Arbeitnehmerähnlichkeit ausschließen oder wieder begründen könnten. Nach Auffassung des beklagten Vereins müsste dies wochen- oder monatsgenau bzw. halbjährlich erfolgen, weil die Arbeitnehmerähnlichkeit für jeden Kurs bzw. semesterweise darzulegen wäre.
(d) Die Vermögensverhältnisse sind allenfalls nur insoweit offenzulegen, als dass hieraus die Existenzgrundlage sichernde Einnahmen erzielt werden.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit kann ausgeschlossen sein, wenn Einnahmen aus dem Vermögen so hoch sind, dass diese und nicht die aus dem Dienstverhältnis erzielten Einnahmen die Existenzgrundlage bilden. Eine Anlehnung an die Verdienstrelation des § 12a TVG liegt auch hier nahe. Im Einzelfall, aber immerhin schematisch vorhersehbar, könnten z.B. Mieteinnahmen aus einer Immobilie oder Zinseinkünfte die Arbeitnehmerähnlichkeit ausschließen, wenn sie mehr als die Hälfte der gesamten Einnahmen des Dienstverpflichteten ausmachen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist aber nicht bereits wegen der Möglichkeit der Verwertung von Vermögenswerten ausgeschlossen.
(e) Davon ausgehend hat die Klägerin die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit relevanten Vermögensverhältnisse offengelegt.
Sie hat offengelegt, dass sie Eigentümerin eines Hauses ist. Die Einnahmen aus der Vermietung ergeben sich aus den Steuerbescheiden der Jahre 2016, 2017 und 2018. Danach sind weitere Einnahmen aus Vermögen nicht ersichtlich. Der beklagte Verein hat hierzu in den Schriftsätzen vom 10. Juni 2022 und 14. März 2023 nichts Substantielles vorgetragen. Im Rahmen der sekundären Darlegungspflicht hätte er konkrete Anhaltspunkte für weitere Einnahmen aus dem Vermögen benennen müssen, die die Klägerin sodann hätte benennen oder widerlegen müssen. Unabhängig davon, dass eine Vermögensverwertung ausscheidet, ist das angesparte Geldvermögen der Klägerin entgegen der Auffassung des beklagten Vereins angesichts Familienstand und Lebensalter nicht derart hoch, dass von ihr tatsächlich die Verwertung der Ersparnisse verlangt werden könnte.
bb) Die Klägerin war in den Jahren 2016, 2017 und 2018 einer Arbeitnehmerin vergleichbar sozial schutzbedürftig.
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 17. Januar 2006 (– 9 AZR 61/05 – Rn. 14) die soziale Schutzbedürftigkeit einer freiberuflich tätigen Dozentin an Volkshochschulen mit folgender Begründung angenommen:
„Die Kl. hatte, wie es für einen Arbeitnehmer typisch ist, ihre Dienste in Person zu erbringen und war auch vergleichbar einer angestellten VHS-Dozentin für ihre Unterrichtstätigkeit von der Unterrichtsplanung und der Raumzuweisung abhängig. Zudem war sie vergleichbar einem Arbeitnehmer von den Lehraufträgen der VHS-Leitung wirtschaftlich abhängig. Das hatte das bekl. Land über lange Jahre hin ebenso gesehen. Entgegen seiner Auffassung war durch den Rentenbezug keine Änderung eingetreten.“
Damit hat das Bundesarbeitsgericht wiedergegeben, wie der Unterricht an einer Volkshochschule typischerweise organisiert wird und wie freiberufliche Dozenten in diesem Rahmen eingesetzt werden. Die Kriterien waren im Falle der Klägerin in den hier relevanten Jahren 2016, 2017 und 2018 allesamt erfüllt. Die Klägerin war verpflichtet, die Dienste in Person zu erbringen. Sie übernahm die von dem beklagten Verein organisierten und ihr zur Durchführung angebotenen Kurse. Der beklagte Verein gab ausweislich der Honorarverträge vor, wann welcher Kurs mit welcher Anzahl von Terminen und in welchen ihrer Räume stattzufinden habe. Dass die Klägerin in geringfügigem Umfang anderweitig Einnahmen erzielte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
(2) Die Klägerin war in den Jahren 2016, 2017 und 2018 ihrer gesamten sozialen Stellung nach einer Arbeitnehmerin vergleichbar schutzbedürftig.
In den Jahren 2016, 2017 und 2018 hatte ihre Tätigkeit ein solches Maß der Abhängigkeit erreicht, wie er im Allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis anzutreffen ist. Davon ausgehend sind die geleisteten Dienste nach ihrer soziologischen Typik mit denen eines angestellten Dozenten vergleichbar.
Die semesterweise erfolgte Unterrichtsplanung führt zu einer Unterrichtungsverpflichtung, wie sie bei angestellten Dozenten üblich ist. Insbesondere die Dichte der übernommenen Kurse spricht für eine starke Annäherung an ein Arbeitsverhältnis. So war die Klägerin in 2016 an 172, in 2017 an 162 und in 2018 an 163 Tagen für die Beklagte tätig. Einschließlich der Vorbereitungszeiten für den Unterricht war in den Jahren 2016 bis 2018 – nach unbestrittenen Vortrag der Klägerin – während der Unterrichtszeit eine durchschnittliche Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden anzusetzen.
Die Tätigkeit für den beklagten Verein war in den Jahren 2016, 2017 und 2018 – vergleichbar einem Arbeitsverhältnis – die Haupttätigkeit der Klägerin. Die Kursdichte ließ kaum Zeit für Tätigkeiten für andere Auftraggeber. Die von der Klägerin vorgelegten Einnahmelisten belegen, dass sie in den Jahren 2016, 2017 und 2018 in kaum nennenswertem Umfang für andere Auftraggeber tätig war. Bei einem angestellten Dozenten hätten sich diese Tätigkeiten zeitlich und monetär auf Niveau einer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübten Nebentätigkeit bewegt.
Dass die Tätigkeit der Klägerin den Jahren 2016, 2017 und 2018 ein wie eine Arbeitnehmerin vergleichbares Maß an Abhängigkeit erreicht hatte, folgt auch daraus, dass sich die Honorarverträge über längere Zeiträume erstreckten und sich deren Laufzeiten überschnitten. Die Klägerin war in den betreffenden Jahren in einem für Arbeitnehmer typischen Umfang für den beklagen Verein tätig. Dass die tatsächliche Beschäftigung in den unterrichtsfreien Zeiten unterbrochen war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies verhielt sich bei angestellten Dozenten nicht anders.
Auch die in den Jahren 2016, 2017, 2018 erzielten Honorare sprechen für ein hohes Maß an Abhängigkeit. Die Einnahmen der Klägerin entsprechen denen einer Vollzeitbeschäftigung. Mit den langfristig ausgelegten und sich zeitlich überschneidenden Honorarverträgen hatte der beklagte Verein die Klägerin über mehrere Jahre an sich gebunden. Dessen Vorgehensweise war mit Blick auf die beklagtenseits geschilderte hohe Nachfrage nach qualifizierten Kursleitern durchaus nachvollziehbar. Die Klägerin ist – so der beklagte Verein – eine gefragte Fachkraft, auf deren Verpflichtung er zur Durchführung der von ihm angebotenen Integrationskurse in großem Umfang angewiesen war.
(3) Die soziale Schutzbedürftigkeit der Klägerin folgt weiter aus den vom beklagten Verein gestellten Vertragsbedingungen nach Maßgabe der „Anlage zur Kurs- und Honorarvereinbarung“ vom 1. September 2015.
Nach den Vertragsbedingungen wurde die Klägerin zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet, während die Organisationshoheit einseitig beim beklagten Verein verblieb. Die Klägerin war verpflichtet, die „übernommene Lehrtätigkeit persönlich … auszuüben“ (§ 5a) und „den Lehrgegenstand im vereinbarten Umfang und in vereinbarter Weise zu behandeln“ (§ 5b). Sie war zur Erbringung von Diensten höherer Art verpflichtet, die ihr aufgrund besonderen Vertrauens übertragen wurden (§ 6). Verhinderung musste sie dem beklagten Verein mitteilen, damit dieser die „Kursteilnehmer/innen noch rechtzeitig benachrichtigen oder für Vertretung sorgen kann“ (§ 5b). Ausgefallene Unterrichtseinheiten wurden nach Absprache mit der vhs nachgeholt (§ 5d). Der Honoraranspruch stand der Klägerin nur dann zu, wenn die Veranstaltung in der vereinbarten Weise und gemäß der Ankündigung im Programm durchgeführt wurde (§ 2 Abs. 2). Der beklagte Verein behielt sich ausdrücklich vor, einseitig über den Ausfall oder die Verschiebung der Kurse zu entscheiden, wenn die Mindestzahl an erforderlichen Anmeldungen nicht erreicht wurde oder die geplanten Räumlichkeiten nicht zur Verfügung standen (§ 2 Abs. 1).
(4) Der beklagte Verein wendet ohne Erfolg ein, es habe „gerade keine strenge Verpflichtung“ bestanden, „die Kurse ausnahmslos in Person durchzuführen“, und es habe weiter die „Möglichkeiten [gegeben], sich vertreten zu lassen“.
Die Klägerin war – wie aufgezeigt – zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Eine davon abweichende Vereinbarung hat der beklagte Verein nicht behauptet. Unabhängig davon geht auch er davon aus, dass die persönliche Dienstleistung in den Jahren 2016, 2017, und 2018 der Regelfall war, wie aus der Formulierung – „gerade keine strengen Verpflichtung“, „die Kurse „ausnahmslos in Person durchzuführen“ – zu entnehmen ist.
(5) Der beklagte Verein wendet ohne Erfolg ein, dass „die Einsatzzeiten der Klägerin“ „nicht – wie bei einer Arbeitnehmerin – einseitig vorgegeben“ seien und er „nicht über die zeitliche Bindung der Klägerin einseitig verfügt“ habe. Er vermengt hier die für eine Arbeitnehmereigenschaft relevanten Aspekte mit der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen mit Selbstständigen, die zwar möglicherweise wirtschaftlich abhängig sind, aber nicht des arbeitsrechtlichen Schutzes bedürfen. Hätte der beklagte Verein die Einsatzzeiten der Klägerin einseitig vorgegeben, wäre sie Arbeitnehmerin gewesen. Unabhängig davon hatte sich der beklagte Verein den Ausfall und die Verschiebung von Kursen und damit eine Änderung der Einsatzzeiten sehr wohl vorbehalten.
(6) Der beklagte Verein wendet ohne Erfolg ein, dass „der Stundenplan und die zeitliche Bindung der Klägerin Gegenstand eines einvernehmlichen Abstimmungsprozesses und einer vertraglichen Vereinbarung auf Augenhöhe“ gewesen sei.
Er entscheidet in eigener Verantwortung, ob und welche Kurse er zur Erfüllung der von ihm verfolgten satzungsmäßigen Zwecke anbietet. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 dürften für die hier betroffenen Integrationskurse Abstimmungen mit den BAMF vorausgegangen sein. Dass die Klägerin hierauf Einfluss gehabt hätte, behauptet der beklagte Verein bereits nicht. Die Zuweisung der Räumlichkeiten, die Anzahl der Kurse und die Festlegung der Kurszeiten erfolgten – ausweislich der vorgelegten Honorarverträge – durch den beklagten Verein. Der beklagte Verein entschied auch einseitig über den Ausfall oder eine Verschiebung der Kurse. Dass der beklagte Verein die Kurszeiten mit der Klägerin abgestimmt hatte (z.B. Wochentage, Tageszeiten oder Kalenderwochen und Monate), rechtfertigt keine andere Bewertung. Solche grundlegenden Absprachen mit den Kursleitern dürften angesichts der Raumplanung für den Unterrichtsbetrieb mit 130 Angestellten und 1.200 freien Dozenten die Regel sein.
(7) Der beklagte Verein beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Erbringung des Unterrichts in den Räumlichkeiten des Dienstherrn für die Statusbeurteilung nicht bedeutsam sei (vgl. BAG 21. November 2017 – 9 AZR 117/17 und 17. Oktober 2017 – 9 AZR 792/16).
Gegenstand der Entscheidungen war nicht die Statusbeurteilung einer arbeitnehmerähnlichen Person, sondern die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter. Für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft sah das Bundesarbeitsgericht die Unterrichtung in den Räumlichkeiten des Dienstherrn in der Tat als nicht bedeutsam an. Vorliegend ist aber nicht über die Statusbeurteilung der Klägerin als Arbeitnehmerin, sondern über deren Arbeitnehmerähnlichkeit zu entscheiden. Für diesen Fall stellte das Bundesarbeitsgericht ausweislich der Entscheidung vom 17. Januar 2006 sehr wohl darauf ab, dass die Unterrichtsplanung und Raumzuweisung durch den Dienstherrn Kriterien für die Annahme der sozialen Schutzbedürftigkeit sind.
(8) Der beklagte Verein wendet ohne Erfolg ein, dass er auf den Unterricht der Klägerin keinen Einfluss genommen habe.
Die Klägerin war in den betreffenden Jahren verpflichtet, „den Lehrgegenstand im vereinbarten Umfang und in vereinbarter Weise zu behandeln“ (§ 5b). Den Abschluss einer davon abweichenden Vereinbarung hat der beklagte Verein nicht behauptet. Mit Blick auf die Integrationskurse sollen sich der Umfang und Inhalt des Lehrgegenstands – so der beklagte Verein – aus dem „Rahmencurriculum für Integrationskurse - Deutsch als Zweitsprache“ des BAMF ergeben. Dem folgend gehörte es zu den Aufgaben der Klägerin den durch das Rahmencurriculum vorgezeichneten Unterrichtsrahmen inhaltlich, methodisch und didaktisch auszufüllen. Dies schließt die den Dozenten zur bedarfsorientierten Umsetzung der Lernziele gewährten Freiräume mit ein. Dies ist ein typisches Merkmal für Dozenten, die Dienste höherer Art erbringen.
c) Das Dienstverhältnis der Parteien bestand in den Jahren 2016, 2017 und 2018 fort und wurde nicht ununterbrochen.
aa) Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins hatten die Parteien nicht für jeden der in den Jahren 2016, 2017 und 2018 durchführten Kurse jeweils einen Vertrag, sondern insgesamt elf Verträge abgeschlossen. Dies ergibt die Auslegung der Verträge (zu den Auslegungsgrundsätzen z.B. BAG 14. Dezember 2016 – 7 AZR 797/14 – Rn. 31).
(1) Bei den Verträgen handelt es sich um Dienstverträge i.S.d. § 611 BGB. Die Klägerin war zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Sie erbrachte „Dienste höherer Art“, die ihr „aufgrund besonderen Vertrauens übertragen“ wurden (§ 6 Absatz 1 der Anlage zur Kurs- und Honorarvereinbarung vom 1. September 2015).
(2) Die Parteien schlossen jeweils einen Dienstvertrag ab, der die Durchführung einer unterschiedlichen Anzahl an Kursen beinhaltete.
Soweit die Klägerin zu den Verträgen Anschreiben vorgelegt hat, folgt dies aus der in Einzahl verwendeten Formulierung „Kurs- und Honorarvereinbarung“. Auch im Übrigen ist in der Liste der Kurse nur von einem „Honorarvertrag“ und nicht von „Honorarverträgen“ die Rede.
Die Umstände der Vertragsabschlüsse sprechen ebenfalls dafür, dass unter den genannten Daten jeweils ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Die Verträge wurden semesterweise abgeschlossen. Dies lag im Interesse beider Parteien: Der beklagte Verein konnte so den Unterricht für das nächste Semester sicher planen, während die Klägerin sich die Einnahmen in den nächsten Monaten sichern konnte.
(3) Der beklagte Verein beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Abschluss von Rahmenverträgen, die nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergeben (z.B. BAG 15. Februar 2012 − 10 AZR 111/11; 30. August 2017 – 7 AZR 864/15).
Die Klägerin beruft sich nicht auf eine Rahmenvereinbarung, innerhalb welcher erst verpflichtende Verträge abgeschlossen wurden. Die Verträge sind als „Kurs- und Honorarvereinbarungen“ oder „Honorarvertrag“ bezeichnet. Sie geben keinen Rahmen vor, sondern benennen konkret, zur Übernahme welcher Kurse sich die Klägerin zu welchen Konditionen verpflichtet hatte. Auch die „Anlage zur Kurs- und Honorarvereinbarung“ vom 1. September 2015 ist kein solcher Rahmenvertrag. Die dort enthaltenen Bedingungen wurden vielmehr durch die jeweiligen Honorarverträge einbezogen.
bb) Das Dienstverhältnis der Parteien wurde in den Jahren 2016, 2017 und 2018 nicht beendet oder unterbrochen.
(1) Grundsätzlich hätte bei Beendigung der einzelnen Dienstverträge der Urlaubsanspruch abgegolten werden müssen. Allerdings wurde in den Jahren 2016, 2017 und 2018 noch vor Ablauf des letzten Kurses des jeweiligen Dienstvertrags bereits ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen. Dadurch ist es zu keiner Unterbrechung des Dienstverhältnisses gekommen.
(2) Soweit die Klägerin nicht unterrichtet haben soll (vgl. hierzu Seite 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils), erfolgte dies jeweils innerhalb eines vertraglich erfassten Zeitraums. Die unterrichtsfreie Zeit vom 19. August bis 4. September 2016 ist vom Dienstvertrag vom 30. November 2015 umfasst, die Zeit vom 15. August bis 3. September 2017 vom Dienstvertrag vom 10. November 2016, die Zeit vom 30. März bis 8. April 2018 vom 6. November 2017 und die Zeit vom 21. Juli bis 2. September 2018 vom 6. November 2017. Für die unterrichtsfreie Zeit vom 1. bis 31. Januar 2016 macht die Klägerin keine Ansprüche geltend.
(3) Die Klägerin hat in den Jahren 2016, 2017 und 2018 ungekürzte Urlaubsansprüche erworben. Die Wartezeit für den vollen Jahresurlaub war erfüllt (§ 4 BUrlG)
Nach der Rechtsprechung gebietet die Auslegung des BUrlG, dass zumindest in den Fällen, in denen auf Grund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor dessen zwischenzeitlicher Beendigung feststeht, dass kein Abgeltungsanspruch entsteht, sondern der im Kalenderjahr geschuldete Urlaub ungekürzt zu gewähren ist. Das gilt auch bei einer nur kurzen Unterbrechung (BAG 20. Oktober 2015 – 9 AZR 224/14 – Rn. 17).
Gemessen an diesen Grundsätzen, die aufgrund der Gleichstellung der arbeitnehmerähnlichen Personen gem. § 2 Satz 2 BurlG vorliegend anzuwenden sind, ist der geschuldete Urlaub ungekürzt erworben worden (§ 4 BUrlG). Es ist kein Teilurlaub entstanden (§ 5 BUrlG). Zwischen den Dienstverträgen bestand keine rechtlich relevante Unterbrechung. Vor Ablauf des jeweiligen Dienstvertrags war der folgende Dienstvertrag bereits in Kraft gesetzt.
Der Urlaubsanspruch hat sich im Laufe des Rechtsstreits nicht in einen Abgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 BurlG) umgewandelt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren den Fortbestand des Dienstverhältnisses unbestritten vorgetragen (Seite 2 der Berufungsbeantwortung). In der mündlichen Verhandlung am 16. März 2023 wurde der Fortbestand des Dienstverhältnisses auf Nachfrage des Gerichts von Seiten der Parteien bejaht; eine für den Erwerb des ungekürzten Urlaubsanspruchs rechtlich relevante Unterbrechung hat keine Partei behauptet.
d) Die Urlaubsansprüche der Klägerin sind nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen.
aa) Die Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber seinen aus einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügt, indem er den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub nach Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt (BAG 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15). Einen solchen Hinweis hat der beklagte Verein nicht erteilt. Er hat – im Gegenteil – die Urlaubsansprüche der Klägerin geleugnet und damit die Urlaubsnahme vereitelt.
bb) Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung soll gegen die Geltung dieser Mitwirkungsobliegenheit für den Dienstherrn gegenüber einer arbeitnehmerähnlichen Person sprechen, dass die Mitwirkungsobliegenheiten auf der richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG beruhten und nicht eindeutig sei, ob Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 GRCh auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden seien. Bei ihnen stehe die wirtschaftliche Abhängigkeit im Vordergrund, was sie auch von den Arbeitnehmern i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG, wie Beamte, Dienstordnungsangestellte oder Fremdgeschäftsführer, unterscheiden würde. Die Urlaubsansprüche würden ohne einen Hinweis des Dienstherrn am Ende eines jeden Kalenderjahres bzw. am Ende des Übertragungszeitraums verfallen. Dem stehe § 2 Satz 2 BUrlG nicht entgegen. Ob eine richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG zu erfolgen habe, richte sich nicht nach der Richtlinie 2003/88/EG. § 2 Satz 2 BUrlG regele den Geltungsbereich des BUrlG, nicht aber eine allgemeine Gleichstellung der Personengruppen. Daher wäre auch nicht von einer grundsätzlich zu vermeidenden „gespaltenen Auslegung“ auszugehen (BeckOK ArbR/Lampe, 67. Ed. 1.3.2023, BUrlG § 2 Rn. 5).
cc) Dem ist nicht zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten bestehen auch für den Dienstherrn gegenüber arbeitnehmerähnlichen Personen.
(1) Dies gilt jedenfalls dann, wenn dessen Beteiligung – wie hier – zur Verwirklichung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub erforderlich ist. Wie bereits zur Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgeführt, ist der beklagte Verein zur Urlaubsgewährung verpflichtet. Er muss zumindest grundlegende Absprachen mit den Dozenten treffen, wann und wie der Urlaub (nicht) genommen werden kann.
(2) Entgegen der im Schrifttum geäußerten Auffassung kommt es nicht darauf an, ob die Richtlinie 2003/88/EG arbeitnehmerähnliche Personen erfasst. Die Anwendung der Grundsätze zu Mitwirkungsobliegenheiten folgt bereits aus § 2 Satz 2 BUrlG (so auch EuArbRK/Gallner, 4. Aufl. 2022, RL 2003/88/EG Art. 1 Rn. 53). Mit dieser Vorschrift hat der nationale Gesetzgeber arbeitnehmerähnliche Personen im materiellen Urlaubsrecht umfassend mit Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. z.B. Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, 12. Aufl. 2021, BUrlG § 2 Rn. 67; Schaub-Linck ArbR-HdB, 19. Auf. 2021, § 104 Urlaub Rn. 138).
(3) Für eine zwischen den Gruppen der Arbeitnehmer und der arbeitnehmerähnlichen Personen unterschiedliche Auslegung und Anwendung des materiellen Urlaubsrechts ist kein Raum. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsrecht ist seit der Schultz-Hoff-Entscheidung europarechtlich geprägt. Die im Schrifttum vertretenen Auffassung hätte zur Folge, dass für arbeitnehmerähnliche Personen die bis zu der Schultz-Hoff-Entscheidung geltende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzuwenden wäre. Dem steht § 2 Satz 2 BUrlG nach seinem eindeutigen Wortlaut entgegen. Die Vorschrift hat neben der materiell-rechtlichen Gleichstellung im Zusammenspiel mit § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch eine einheitliche Urlaubsrechtsprechung zum Ziel (vgl. Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, 12. Aufl. 2021, BUrlG § 2 Rn. 69).
(4) Unabhängig davon unterfallen arbeitnehmerähnliche Personen der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. EuArbRK/Gallner, 4. Aufl. 2022, RL 2003/88/EG Art. 1 Rn. 53). Das für den Arbeitnehmerbegriff der Arbeitszeitrichtlinie entscheidende Unterordnungsverhältnis (vgl. EuArbRK/Gallner, 4. Aufl. 2022, RL 2003/88/EG Art. 1 Rn. 51) liegt aufgrund der mit Arbeitnehmern vergleichbaren Schutzbedürftigkeit vor. Die Anwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie folgt weiter aus dem weiten Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs für die Arbeitszeitrichtlinie im Besonderen aus ihrem Schutzzweck und dem der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (EuArbRK/Gallner, 4. Aufl. 2022, RL 2003/88/EG Art. 1 Rn. 50).
(5) Dem Einwand, arbeitnehmerähnliche Personen seien keine Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne (vgl. EuArbRK/Schubert GRCh Art. 27 Rn. 17 mwN), ist entgegenzuhalten, dass es im Unionsrecht keinen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff gibt. Vielmehr hängt die Bedeutung dieses Begriffs vom jeweiligen Anwendungsbereich ab (zur Anwendung des Entgelttransparenzgesetzes auf arbeitnehmerähnliche Personen BAG 25. Juni 2020 – 8 AZR 145/19 – Rn. 70).
e) Die Berechnung der Urlaubstage durch das Arbeitsgericht bedarf einer geringfügigen Korrektur.
aa) Ist die regelmäßige Arbeitszeit – wie hier – nicht gleichmäßig auf alle Kalenderwochen verteilt, ist auf den Zeitabschnitt abzustellen, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird. Wiederholt sich – wie hier – ein Arbeitsrhythmus innerhalb eines Jahres nicht, ist der Umrechnung die Jahresarbeitszeit zugrunde zu legen. Dabei ist grundsätzlich auf 312 Werktage im Kalenderjahr abzustellen. Das beruht darauf, dass sich bei sechs Werktagen in 52 Wochen eine Zahl von 312 Werktagen ergibt. Diese Formel vernachlässigt bewusst, dass das Kalenderjahr nicht 364 Tage - ausgehend von 52 Wochen zu je sieben Tagen - hat, sondern nach § 191 BGB mit 365 Tagen zu rechnen ist. Der 365. Tag bleibt außer Betracht, weil die Berechnungsvorschrift in § 11 Abs. Satz 1 BUrlG auf dreizehn Wochen für ein Vierteljahr abstellt (BAG 15. November 2005 – 9 AZR 626/04 – Rn. 40).
bb) Davon ausgehend stehen der Klägerin unter Zugrundelegung der unstreitigen Arbeitstage für das 2016 13, für das Jahr 2017 14 und für das Jahr 2018 13 Urlaubstage. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:
2016: (172 Arbeitstage / 286 Werktage) x 24 Urlaubstage /Jahr = 14,4 Urlaubstage
2017: (162 Arbeitstage / 312 Werktage) x 24 Urlaubstage /Jahr = 12,46 Urlaubstage
2018: (163 Arbeitstage / 312 Werktage) x 24 Urlaubstage /Jahr = 12,53 Urlaubstage
C. Nebenentscheidungen
1. Eine Vorlage an den EuGH erscheint nicht angezeigt. Die Gleichstellung der arbeitnehmerähnlichen Personen im materiellen Urlaubsrecht beruht auf einer nationalen Regelung. Dies schließt die Anwendung der Mitwirkungsobliegenheiten des Dienstherrn mit ein.
2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Die Frage, ob die im Arbeitsverhältnis geltenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs auch im Verhältnis des Dienstherrn zu einer arbeitnehmerähnlichen Person bestehen, ist – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden. Sie hat grundsätzliche Bedeutung. Das gilt auch für die Frage, ob zur Klärung dieser Frage eine Vorlage an den EuGH zu erfolgen hat.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Im Streit standen 41 Urlaubstage. Die Berufung hatte nur hinsichtlich zweier Urlaubstagen Erfolg, was einem von der Klägerin zu tragenden Kostenanteil von 5 % entspricht.
Die sich aus der Säumnis des beklagten Vereins ergebenden Kosten waren allerdings ihm aufzuerlegen (§ 344 ZPO). Das Versäumnisurteil vom 13. Oktober 2022 erging in gesetzlicher Weise.
4. Die Kosten des Rechtsstreits waren ebenfalls nach § 92 Abs. 1 ZPO im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Abweichend von der Kostenentscheidung in erster Instanz waren die Abweisung des Klageantrags zu 4, die aus eigenständigen Gründen erfolgte, und die in der Berufung erfolgte weitere Klageabweisung bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
Dabei wurde von folgenden Streitwerten ausgegangen: Antrag zu 1: 3.055,33 Euro (Bezifferung), Antrag zu 2: 3.490,50 Euro (Bezifferung), Antrag zu 3: 3.590,50 Euro (Bezifferung), Antrag zu 4: 8.041,93 Euro (80 % der bezifferten Anträge zu 1 bis 3) und Antrag zu 5: 8.041,93 Euro (insgesamt: 26.136,27 Euro). Die Klägerin hat bezüglich des Antrags zu 5 im Umfang von 39 von 41 Urlaubstagen obsiegt, was hinsichtlich des Antrags zu 5 einem Anteil von 7.649,64 Euro entspricht. Daraus folgt ein vom beklagten Verein zu tragender Kostenanteil in Höhe von 29 %.
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