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19 W 62/24 (Wx)•OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-04-07, 19 W 62/24 (Wx)
19 W 62/24 (Wx)Tribunal supérieur / Civil Chamber 197 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-07
Aktenzeichen: 19 W 62/24 (Wx)
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0407.19W62.24.Wx.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 27 Abs 3 Nr 6 PStG, § 47 PStG, § 48 PStG
Rechtskraft: ja
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 4. September 2024, Az. 3-Ja 8 III 10/24, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Antragsteller sind die Pflegeeltern und Vormünder der Betroffenen; sie möchten erreichen, dass erläuternde Zusätze in deren Geburtseintrag gestrichen werden.
2 Die Betroffene wurde am …als Tochter der nigerianischen Staatsangehörigen …geboren. Der Name der Betroffenen wurde im Geburtenregister mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“, derjenige ihrer leiblichen Mutter mit dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ beurkundet.
3 Die Betroffene lebt seit Mai 2016 bei den Antragstellern als Pflegeeltern, die auch zu ihren Vormündern bestellt sind. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 beantragten die Antragsteller die Streichung der erläuternden Zusätze im Geburtsregister. Sie machten geltend, die leibliche Mutter habe infolge einer psychischen Erkrankung an der Klärung ihrer Identität nicht mitgewirkt und keinen Ausweis vorgelegt; ihnen als Pflegeeltern sei es nicht möglich, auf zumutbare Weise an Identitätsnachweise zu gelangen. Der Kontakt zur leiblichen Mutter sei im Jahre 2021 abgebrochen.
4 Das Standesamt und die Aufsichtsbehörde sind dem Berichtigungsantrag entgegengetreten.
5 Im Verfahren vorgelegt wurde die Kopie einer „Attestation of Birth“ für die leibliche Mutter der Betroffenen, ausgestellt von der National Population Commission . Das Original dieser Urkunde konnte ebenso wenig erlangt werden wie ein nigerianischer Reisepass oder sonstige Ausweise.
6 Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil ein geeigneter Identitätsnachweis zur leiblichen Mutter der Betroffenen nicht vorliege. Die allein vorliegende Kopie einer nigerianischen Geburtsurkunde belege die Identität nicht zweifelsfrei. Es handele es sich nicht um ein Original; zudem fehle es an einem Legalisationsvermerk oder einer Überprüfung der Urkunde im Wege der Amtshilfe. Der Beweiswert werde weiter dadurch gemindert, dass die Geburtsurkunde erst am 4. September 2013 an die leibliche Mutter ausgehändigt wurde, diese aber am …geboren sein soll. Andere aussagekräftige Dokumente zur Identität der leiblichen Mutter lägen nicht vor. Weitere Möglichkeiten der Amtsermittlung stünden nicht zur Verfügung. Soweit sich die Antragsteller auf eine Beweisnot beriefen und geltend machten, dass es ihnen nicht möglich sei, an weitere Identitätsdokumente der leiblichen Mutter zu kommen, sei festzustellen, dass gerade für diesen Zweck die Vorschrift des § 35 PStV eingeführt worden sei. Sie erlaube es, eine zeitnahe Beurkundung zu ermöglichen und gleichzeitig erkenntlich zu machen, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen.
7 Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die ihnen jeweils am 11. September 2024 zugestellt worden ist, richtet sich die am 9. Oktober 2024 eingegangene Beschwerde der Antragsteller. Der Kontakt zur leiblichen Mutter sei 2021 abgebrochen. Ihre eigenen Bemühungen um Identitätsklärung-etwa über das nigerianische Konsulat, das Standesamt und verschiedene Verbände -seien ohne Erfolg geblieben.
8 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
9 Die nach § 51 Absatz 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 58 Absatz 1 FamFG zulässige -insbesondere in der Frist des § 63 FamFG eingelegte -Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Geburtseintrag des Betroffenen ist nicht gemäß § 5 Absatz 1 PStG durch Berichtigung (§§ 27 Absatz 3 Nr. 6, 47, 48 PStG) dergestalt fortzuführen, dass die erläuternden Zusätze gestrichen werden.
10 1. Die deutschen Gerichte sind für die Eintragung international zuständig, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch Gegenstand des Verfahrens ist. Die internationale Zuständigkeit folgt aus der nach § 50 Absatz 1 Satz 1 PStG bestehenden örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich auch die Anwendbarkeit deutschen Verfahrensrechts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juli 2013 –11 Wx 35/13 –, JURISRn. 12; BayObLG, Beschluss vom 09.11.2004 –1Z BR 79/04 –, JURISRn. 10).
11 2. Das Amtsgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Nach § 48 Absatz 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag außer in den Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das Gericht hat die Anordnung zu erlassen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – XII ZB 126/15, JURISRn. 12). Das Verfahren nach § 48 PStG unterliegt gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 PStG in Verbindung mit § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat eine Berichtigung zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermittlung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller, so dass eine Berichtigung zu unterbleiben hat, wenn sich eine Unrichtigkeit nicht feststellen lässt (BGH, a.a.O., JURISRn. 13). Gegenstand eines Berichtigungsantrags kann auch ein einschränkender Zusatz im Sinne des § 35 PStV sein (OLG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2013 -2 W 54/13, JURIS Rn. 24). Ein einschränkender Zusatz wäre dann unrichtig und deshalb zu streichen, wenn ein geeigneter Nachweis bezüglich aller identitätsbestimmenden Merkmale der leiblichen Mutter in Form von dazu vorgesehenen Urkunden oder anderen gleich geeigneten Mitteln vorläge (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2021 –7 W 7/21, JURISRn. 9).
12 3. Nach diesem rechtlichen Maßstab liegen -auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der ergänzenden Ermittlungen in der Beschwerdeinstanz -die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht vor.
13 a) Die im Verfahren vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde stellt keinen belastbaren Identitätsnachweis für die leibliche Mutter der Betroffenen dar. Der Beweiswert ist bereits dadurch eingeschränkt, dass kein Original, sondern lediglich eine Kopie eingereicht werden konnte. Zudem hat das Generalkonsulat Lagos erläutert, dass es sich bei einer „Attestation of birth“ in der Regel um eine Geburtsbescheinigung aus dem Krankenhaus und um keine Geburtsurkunde im deutschen Rechtssinne handele. Auch wenn die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers und des Dienstsiegels bestätigt werde, könne der Inhalt nicht abschließend bewertet werden; zudem seien nigerianische Formvorschriften nicht eingehalten worden. Die Untersuchung der Urkundskopie durch das Landeskriminalamt hat keine weiterführenden Erkenntnisse erbracht. Ob es sich bei dem der Kopie zugrunde liegenden Original um ein amtlich ausgestelltes Dokument handelt, konnte dort nicht bewertet werden.
14 b) Die im Beschwerdeverfahren angestellten weiteren Ermittlungen sind ohne Erfolg geblieben; weitere Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung stehen nicht zur Verfügung.
15 aa) Die beigezogene Ausländerakte der Mutter enthält keine weiterführenden Personenstandsurkunden oder (nigerianischer) Ausweise, die zu einer Identitätsklärung beitragen könnten. Die Ausländerbehörde des Landratsamts … hat ergänzend mitgeteilt, dass die Mutter seit dem 27. September 2022 unbekannt verzogen sei und sich auch noch keine andere Ausländerbehörde im Ausländerzentralregister als aktenführend gesetzt habe.
16 bb) Eine Anfrage beim Generalkonsulat der Bundesrepublik …vom 1. August 2025 ist -auch auf ein Erinnerungsschreiben vom 2. Oktober 2025 -ohne Reaktion geblieben. Möglichkeiten der Einwirkung auf die Behörden ausländischer Staaten stehen nicht zur Verfügung.
17 cc) Die Urkundenüberprüfung durch das Generalkonsulat Lagos hat zusammenfassend ergeben, dass die Identität der leiblichen Mutter der Betroffenen nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden konnte. Das ist nachvollziehbar damit begründet worden, dass keine belastbaren dokumentarischen Nachweise vorlagen und keine Registereintragungen eingesehen werden konnten; Familienmitglieder oder Referenzpersonen konnten mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht befragt werden. Ermittlungen an der angegebenenletzten Wohnadresse in …und zu der angegebenen Schule sind erfolglos geblieben.
18 dd) Die Anfrage bei dem Landratsamt …-Soziale Dienste -hat ergeben, dass der Aufenthaltsort der leiblichen Mutter dort unbekannt ist, so dass eine Kontaktaufnahme mit ihr nicht möglich ist, die dann möglicherweise weitere Nachforschungen in …oder bei der Deutschen Botschaft erlaubt hätte.
19 ee) Im Einwohnermelderegister ist vermerkt, dass die leibliche Mutter von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurde.
20 ff) Die Auskunft aus dem Ausländerzentralregister hat ebenfalls ergeben, dass die leibliche Mutter nach unbekannt verzogen ist.
21 gg) Die wegen des früheren Aufenthalts der Mutter in Spanien veranlasste Anfrage beim spanischen Generalkonsulat hat ergeben, dass dort keine Erkenntnisse über die leibliche Mutter vorliegen. Eine Anfrage bei der Deutschen Botschaft …erscheint wegen auch dort fehlenden Zugriffs auf das spanische Melderegister nicht Erfolg versprechend.
22 4. Die Erklärung der Ausländerbehörde der Stadt …vom 21. März 2025, dass sie hinsichtlich der Betroffenen nach dem Stufenmodell „gegenwärtig von einer geklärten Identität“ der Betroffenen ausgehe, rechtfertigt für das vorliegende Verfahren keine andere Beurteilung.
23 a) Das in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Stufenmodell soll es Bewerbern um eine Einbürgerung in bestimmten Fällen ermöglichen, ihre Identität auch mit anderen als den gewöhnlich zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu belegen (aus jüngerer Zeit etwa: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2025 –1 C 27.24 –, JURISRn. 19 ff. m. w. N.). Damit soll eine Einbürgerung auch in Fällen ermöglicht werden, in denen der Bewerber trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht in der Lage ist, seine Identität urkundlich nachzuweisen.
24 b) Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze ohne weiteres auch auf das personenstandsrechtliche Verfahren übertragen werden können. Eine Streichung der erläuternden Zusätze scheitert jedenfalls daran, dass nicht nur aussagekräftige Urkunden zur Identität der leiblichen Mutter fehlen, sondern auch keine sonstigen Beweismittel vorhanden sind, die einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit der Identität erreichen lassen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. April 2024 –11 Wx 340/24, BeckRS 2024, 15779 Rn. 32).
25 5. Der Senat hat in Betracht gezogen, dass für die Antragsteller -die bereits eine Reihe von Bemühungen um Aufnahme eines Kontakts zur leiblichen Mutter und zur Klärung ihrer Identität unternommen haben -derzeit keine weiteren erkennbaren Möglichkeiten bestehen, die Identität der Mutter nachzuweisen. Nachteile für die Betroffene konnten aber zwischenzeitlich dadurch jedenfalls abgemildert werden, dass die zuständige Ausländerbehörde im dortigen Verfahren von einer geklärten Identität ausgeht und in Aussicht gestellt hat, Vermerke im Reiseausweis und dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel zu streichen.Den Antragstellern und der Betroffenen verbleibt zudem die Möglichkeit, bei einem etwaigen künftigen Kontakt mit der leiblichen Mutter Angaben zu erfragen, die eine neuerliche Urkundenüberprüfung durch das Generalkonsulat -etwa durch die Befragung von Referenzpersonen-möglich machen.
III.
26 1. Die Antragsteller haben die für die erfolglose Beschwerde angefallenen Gerichtskosten zu tragen. Anlass zu einer Entscheidung über außergerichtliche Kosten besteht nicht.
27 2. Mangels genügender anderer Anhaltspunkte für den Wert war der Auffanggeschäftswert nach § 36 Absatz 3 GNotKG festzusetzen.
28 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung hing von der in erster Linie auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage ab, ob die Identität der leiblichen Mutter der Betroffenen als geklärt angesehen werden kann.
Permalink
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