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7 O 124/26•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-07-22, 7 O 124/26
7 O 124/26Tribunal cantonal22 juil. 2026
1. Ein dinglicher Arrest nach § 917 Abs. 1 ZPO setzt konkrete tatsächliche Umstände voraus, die bei objektiver Betrachtung eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der späteren Zwangsvollstreckung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine lediglich abstrakte Gefahr künftiger Vermögensminderungen genügt nicht. 2. Die pauschale Behauptung, der Schuldner habe einer sogenannten Heiratsschwindlerin bereits „höhere Beträge“ zugewandt, begründet keinen Arrestgrund, wenn weder Höhe, Zeitpunkt, Anzahl und Herkunft der Zahlungen noch ihr Verhältnis zum übrigen Vermögen des Schuldners dargelegt und glaubhaft gemacht werden. 3. Die bloße Absicht des Schuldners, einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit aufzunehmen, begründet für sich genommen keinen Arrestgrund. Erforderlich sind konkrete Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Haftungsmasse ohne angemessenen Gegenwert vermindert oder der aus der Kreditaufnahme erlangte Gegenwert dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden soll. 4. Das Bestreiten der Hauptforderung, die Vorlage eines aus Sicht der Gläubiger unvollständigen Nachlassverzeichnisses und eine von der Gläubigerseite abweichende Bewertung des Nachlasses rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme einer Vollstreckungsgefährdung. 5. Der dingliche Arrest dient nicht dazu, Vermögenswerte für einen künftigen Erbfall zu erhalten oder die allgemeine wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Schuldners einzuschränken. 6. Pflichtteilsansprüche sind der Höhe nach nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn die behaupteten Nachlasswerte und Pflichtteilsergänzungstatbestände lediglich auf pauschalen Schätzungen beruhen und konkrete Unterlagen zu Vermögensbestand, Zahlungsvorgängen, wertvollen Gegenständen oder Schenkungen fehlen.
Entscheidungsdatum: 2026-07-22
Aktenzeichen: 7 O 124/26
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0722.7O124.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 917 Abs 1 ZPO, § 920 Abs 2 ZPO, § 2303 BGB, § 2325 BGB, § 53 Abs 1 Nr 1 GKG
Ein dinglicher Arrest nach § 917 Abs. 1 ZPO setzt konkrete tatsächliche Umstände voraus, die bei objektiver Betrachtung eine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der späteren Zwangsvollstreckung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine lediglich abstrakte Gefahr künftiger Vermögensminderungen genügt nicht.
Die pauschale Behauptung, der Schuldner habe einer sogenannten Heiratsschwindlerin bereits „höhere Beträge“ zugewandt, begründet keinen Arrestgrund, wenn weder Höhe, Zeitpunkt, Anzahl und Herkunft der Zahlungen noch ihr Verhältnis zum übrigen Vermögen des Schuldners dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Die bloße Absicht des Schuldners, einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit aufzunehmen, begründet für sich genommen keinen Arrestgrund. Erforderlich sind konkrete Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Haftungsmasse ohne angemessenen Gegenwert vermindert oder der aus der Kreditaufnahme erlangte Gegenwert dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden soll.
Das Bestreiten der Hauptforderung, die Vorlage eines aus Sicht der Gläubiger unvollständigen Nachlassverzeichnisses und eine von der Gläubigerseite abweichende Bewertung des Nachlasses rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme einer Vollstreckungsgefährdung.
Der dingliche Arrest dient nicht dazu, Vermögenswerte für einen künftigen Erbfall zu erhalten oder die allgemeine wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Schuldners einzuschränken.
Pflichtteilsansprüche sind der Höhe nach nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn die behaupteten Nachlasswerte und Pflichtteilsergänzungstatbestände lediglich auf pauschalen Schätzungen beruhen und konkrete Unterlagen zu Vermögensbestand, Zahlungsvorgängen, wertvollen Gegenständen oder Schenkungen fehlen.
Der Antrag der Antragsteller auf Erlass eines dinglichen Arrests wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Arrestverfahrens.
Der Streitwert des Arrestverfahrens wird auf 54.166,67 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragsteller sind die Söhne der am … verstorbenen …. Der Antragsgegner ist der Ehemann der Erblasserin.
2 Die Erblasserin und der Antragsgegner schlossen am 07.12.2004 einen Erbvertrag. Am 01.12.2017 errichteten sie ein gemeinschaftliches Testament, durch das sie frühere letztwillige Verfügungen aufhoben, sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und den Antragsteller zu 2 zum Schlusserben bestimmten. Aufgrund der gegenseitigen Erbeinsetzung wurden beide Antragsteller von der Erbfolge nach der Erblasserin ausgeschlossen.
3 Der Antragsteller zu 1 machte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2025 (Anlage K1) gegenüber dem Antragsgegner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend und verlangte zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie die Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände. Nach weiterem außergerichtlichem Schriftverkehr (Anlagen K2 bis K8) übersandte der Antragsgegner mit Schreiben vom 12.09.2025 (Anlage K9) ein von ihm am 11.09.2025 erstelltes Nachlassverzeichnis.
4 In dem Nachlassverzeichnis gab der Antragsgegner an, die Erblasserin sei hälftige Miteigentümerin des im Grundbuch von …, Blatt …, verzeichneten Grundbesitzes gewesen. Den Wert des Miteigentumsanteils schätzte er auf 220.000,00 €. Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, werthaltiger Schmuck, Fahrzeuge oder sonstige wertvolle bewegliche Gegenstände seien am Todestag nicht vorhanden gewesen. Als Nachlassverbindlichkeiten führte er unter anderem Kosten der Testamentseröffnung in Höhe von 100,00 € sowie Beerdigungs- und Friedhofskosten in Höhe von 9.817,77 € an. Ferner verwies er auf noch nicht bezifferte Sachverständigenkosten. Als lebzeitige Zuwendung der Erblasserin bezeichnete er die mit notariellem Vertrag vom 19.06.2012 erfolgte Übertragung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks auf beide Antragsteller.
5 Der Antragsgegner ließ den Grundbesitz durch den Sachverständigen … bewerten. Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 18.03.2026 (Anlage K11) für das Hausgrundstück und zwei Garagengrundstücke einen Verkehrswert von insgesamt 550.000,00 €. Das Gutachten wurde mit Schreiben vom 20.05.2026 (Anlage K10) an den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers zu 1 übersandt.
6 Mit Schreiben vom 19.06.2026 (Anlage K12) ließen beide Antragsteller das Nachlassverzeichnis und die Grundstücksbewertung beanstanden. Sie setzten den Wert des gesamten Grundbesitzes mit 700.000,00 € an. Darüber hinaus schätzten sie weitere Nachlasswerte bzw. ergänzungspflichtige Zuwendungen mit 200.000,00 € für Bargeld und Bankguthaben, 50.000,00 € für Schmuck sowie 50.000,00 € für Fahrzeuge, Möbel und Hausrat. Auf dieser Grundlage errechneten sie einen pflichtteilsrelevanten Nachlasswert von insgesamt 650.000,00 € und einen Pflichtteilsanspruch jedes Antragstellers in Höhe von 81.250,00 €.
7 Mit der am 21.07.2026 bei Gericht eingegangenen Hauptsacheklage verlangen die Antragsteller von dem Antragsgegner jeweils die Zahlung von 81.250,00 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
8 Die Antragsteller beantragen zugleich,
9 im Wege einer einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Antragsgegners, gebucht im Grundbuch der Stadt …, Flurstück Nr. …, Wohnhaus, …, … m², Flurstück Nr. …, Garage, …, … m², und Flurstück Nr. …, Garage, …, … m², in Höhe von 162.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem … einzutragen.
10 Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, der Antragsgegner sei einer sogenannten Heiratsschwindlerin aufgesessen und habe dieser bereits größere Geldbeträge zukommen lassen. Der Antragsteller zu 2 habe hiervon am 20.04.2026 durch die Polizei erfahren. Der Antragsgegner bemühe sich außerdem um die Aufnahme eines Kredits und wolle hierfür seinen Grundbesitz als Sicherheit einsetzen. Der Antragsteller zu 2 hat diese Angaben an Eides statt versichert.
11 Der Antragsgegner ist vor Erlass der Entscheidung nicht angehört worden. Eine Schutzschrift ist nicht hinterlegt.
II.
12 Der Antrag hat keinen Erfolg.
13 1. Das Rechtsschutzbegehren ist als Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes gemäß §§ 916 ff. ZPO auszulegen.
14 Die Antragsteller begehren die Sicherung von Geldforderungen. Hierfür ist nicht das Verfahren der einstweiligen Verfügung, sondern das Arrestverfahren vorgesehen. Die Eintragung einer Arresthypothek stellt gemäß § 932 ZPO eine Maßnahme zur Vollziehung eines zuvor angeordneten dinglichen Arrests dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2026 - V ZB 60/25 -, juris, Rn. 9; Urteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 -, juris, Rn. 39; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 932 Rn. 1, 3). Die unzutreffende Bezeichnung des Gesuchs als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung steht seiner Auslegung entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel nicht entgegen (vgl. Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 916 Rn. 11 a.E.; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 308 Rn. 2).
15 2. Die Antragsteller haben indes einen Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
16 a) Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne seine Verhängung die Vollstreckung eines späteren Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Erforderlich sind konkrete tatsächliche Umstände, die bei objektiver Betrachtung eine entsprechende Gefährdung der Zwangsvollstreckung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine lediglich abstrakte Gefahr oder die allgemeine Möglichkeit einer künftigen Vermögensminderung genügt nicht. Maßgeblich ist, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass sich die dem Gläubiger zur Verfügung stehende Haftungsmasse bis zur Vollstreckung verringern wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94 -, BGHZ 131, 95, juris, Rn. 24 f.; Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 917 Rn. 6; Elzer, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2026, § 917 Rn. 17; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 917 Rn. 1).
17 b) Gemessen daran ist ein Arrestgrund nicht ersichtlich.
18 aa) Die Angaben zu Zahlungen des Antragsgegners an eine sogenannte Heiratsschwindlerin sind nicht hinreichend konkret.
19 Der Antragsteller zu 2 hat an Eides statt versichert, er habe am 20.04.2026 von der Polizei in … erfahren, dass der Antragsgegner einer Heiratsschwindlerin aufgesessen sei und dieser bereits „höhere Beträge“ ausgezahlt habe. Später habe er auch vom Polizeiposten … eine entsprechende Nachricht erhalten. Aus diesen Angaben ergeben sich weder die Höhe noch der Zeitpunkt oder die Anzahl der behaupteten Zahlungen. Ebenso wenig ist dargelegt, aus welchen Vermögenswerten die Zahlungen erfolgt sein sollen und in welchem Verhältnis sie zum übrigen Vermögen des Antragsgegners stehen. Es bleibt zudem offen, ob der Antragsgegner nach der Einschaltung der Polizei weitere Zahlungen vorgenommen hat oder solche gegenwärtig beabsichtigt. Die eidesstattliche Versicherung beruht insoweit nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Antragstellers zu 2, sondern gibt Mitteilungen von Polizeibeamten wieder. Schriftliche polizeiliche Mitteilungen, Vernehmungsprotokolle, Kontoauszüge oder sonstige Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang der behaupteten Vermögensverschiebungen ergeben könnten, sind nicht vorgelegt worden. Auch die beantragte Beiziehung polizeilicher Ermittlungsakten ersetzt die nach § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung nicht. Im Zeitpunkt der Entscheidung über das Arrestgesuch müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Vollstreckungsgefährdung glaubhaft gemacht sein. Daran fehlt es.
20 bb) Auch die Behauptung, der Antragsgegner bemühe sich um einen Kredit und wolle hierfür seinen Grundbesitz als Sicherheit anbieten, ist nicht hinreichend konkretisiert.
21 Es fehlen Angaben zu einem bestimmten Kreditinstitut, zur beabsichtigten Kredithöhe, zum Verwendungszweck, zum Stand etwaiger Vertragsverhandlungen und zu einer unmittelbar bevorstehenden Bestellung eines Grundpfandrechts. Die eidesstattliche Versicherung beschränkt sich auf die Wiedergabe, dem Antragsteller zu 2 sei „zugetragen“ worden, der Antragsgegner bemühe sich um einen Kredit. Unabhängig davon begründet die bloße Absicht, einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit aufzunehmen, für sich genommen keinen Arrestgrund. Hieraus folgt noch nicht, dass der Antragsgegner sein Vermögen gezielt dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen oder die Vollstreckung eines späteren Urteils vereiteln oder wesentlich erschweren will. Erforderlich wären konkrete Umstände, aus denen sich ergibt, dass der Antragsgegner die Haftungsmasse ohne angemessenen Gegenwert vermindern oder den aus der Kreditaufnahme erlangten Gegenwert dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1995 - IX ZR 82/94 –, BGHZ 131, 95, juris, Rn. 24; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 917 Rn. 7). Solche Umstände sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
22 cc) Für eine gegenwärtig hinreichend konkrete Vollstreckungsgefährdung ergeben sich auch aus der derzeitigen Vermögenslage keine weiteren Anhaltspunkte.
23 Der Antragsgegner ist weiterhin Eigentümer des nach dem vorgelegten Privatgutachten (Anlage K11) mit 550.000,00 € bewerteten Grundbesitzes. Eine bereits erfolgte Veräußerung oder zusätzliche Belastung des Grundbesitzes wird nicht behauptet. Auch zur Höhe und Valutierung der im Grundbuch eingetragenen Belastungen fehlt konkreter Vortrag. Nach dem Nachlassverzeichnis (Anlage K9) geht der Antragsgegner vielmehr davon aus, dass die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen gelöscht werden könnten. Dass der Antragsgegner die Pflichtteilsansprüche bestreitet, das Nachlassverzeichnis aus Sicht der Antragsteller unvollständig erstellt und lediglich eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von 20.000,00 € angeboten hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, er werde die Vollstreckung eines späteren Urteils vereiteln oder wesentlich erschweren. Das Bestreiten einer Forderung oder eine von der Gläubigerseite abweichende Bewertung des Nachlasses begründet für sich genommen keinen Arrestgrund.
24 dd) Schließlich genügt auch die von den Antragstellern geäußerte Sorge um den Erhalt des Familienvermögens nicht. Der dingliche Arrest dient ausschließlich der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Er ermöglicht es nicht, die allgemeine wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Schuldners einzuschränken oder Vermögenswerte für einen künftigen Erbfall zu erhalten.
25 3. Unabhängig vom fehlenden Arrestgrund haben die Antragsteller auch einen Arrestanspruch in Höhe von insgesamt 162.500,00 € nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
26 a) Zwar ist nach dem derzeitigen Sachstand überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern dem Grunde nach Pflichtteilsansprüche gemäß § 2303 Abs. 1 BGB zustehen. Die Antragsteller sind Abkömmlinge der Erblasserin und aufgrund der Einsetzung des Antragsgegners zum Alleinerben von der Erbfolge ausgeschlossen. Ausgehend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dem Vorhandensein zweier Abkömmlinge hätte die gesetzliche Erbquote jedes Antragstellers grundsätzlich 1/4 betragen. Die Pflichtteilsquote beläuft sich daher grundsätzlich auf jeweils 1/8.
27 b) Nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist jedoch die behauptete Höhe des pflichtteilsrelevanten Nachlasses.
28 aa) Hinsichtlich des Grundbesitzes liegt das Gutachten des Sachverständigen … vom 18.03.2026 (Anlage K11) vor, das für das Hausgrundstück und die beiden Garagengrundstücke einen Verkehrswert von insgesamt 550.000,00 € ausweist. Das Gutachten beruht auf einer Ortsbesichtigung und berücksichtigt insbesondere den baulichen Zustand des Wohnhauses, den vorhandenen Reparatur- und Modernisierungsstau, die Hanglage, die eingeschränkte Zugänglichkeit sowie den Zustand der Garagen. Der Sachverständige hat einen Sachwert von 544.500,00 € bei Erhalt der Bebauung beziehungsweise von 528.500,00 € bei Abriss des Wohnhauses sowie einen Ertragswert von rund 540.000,00 € ermittelt. Unter Würdigung dieser Ergebnisse hat er den Verkehrswert mit 550.000,00 € angesetzt.
29 Das Gutachten betrifft zwar nicht den für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Todestag am …, sondern den 18.03.2026. Es bietet im vorliegenden Verfahren jedoch eine deutlich konkretere tatsächliche Grundlage als die nicht weiter belegte Schätzung der Antragsteller. Diese behaupten lediglich pauschal, entsprechende Hausgrundstücke seien in der Vergangenheit für mindestens 800.000,00 € und derzeit noch für mindestens 700.000,00 € gehandelt worden (Anlage K12). Konkrete Vergleichsobjekte, Kaufverträge, Verkaufsangebote oder eine abweichende sachverständige Bewertung haben sie nicht vorgelegt. Ein über 550.000,00 € hinausgehender Verkehrswert ist daher nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn zugunsten der Antragsteller auf den im Gutachten ausgewiesenen Verkehrswert von 550.000,00 € abgestellt würde, ergäbe sich für den hälftigen Miteigentumsanteil der Erblasserin lediglich ein Wert von 275.000,00 €.
30 bb) Auch weitere Nachlassaktiva oder ergänzungspflichtige Zuwendungen in Höhe von insgesamt 300.000,00 € sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
31 Die Antragsteller behaupten, die Erblasserin habe in früheren Jahren mehrfach hohe fünfstellige Geldbeträge aus Grundstücksverkäufen und Erbschaften erhalten. Daraus folgt jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass diese Beträge am … noch vorhanden waren oder innerhalb eines für Pflichtteilsergänzungsansprüche maßgeblichen Zeitraums unentgeltlich auf den Antragsgegner übertragen wurden. Es fehlen konkrete Angaben zu den einzelnen Zahlungsvorgängen, insbesondere zu den jeweiligen Beträgen, Zahlungszeitpunkten, Konten, Empfängern und Verwendungszwecken. Dass die Erblasserin in früheren Jahren Vermögen erhalten haben soll, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines entsprechenden Vermögensbestands am Todestag oder einer bestimmten ergänzungspflichtigen Schenkung. Auch der Hinweis auf ein von der Erblasserin erwähntes „Grabkonto“ lässt weder erkennen, bei welchem Kreditinstitut ein solches Konto geführt worden sein soll, noch welchen Bestand es am Todestag aufgewiesen haben könnte. Die von den Antragstellern angesetzten Beträge von jeweils 50.000,00 € für Schmuck sowie für Fahrzeuge, Möbel und Hausrat beruhen ebenfalls lediglich auf pauschalen Schätzungen. Konkrete wertvolle Einzelgegenstände werden nicht bezeichnet. Lichtbilder, Kaufbelege, Wertgutachten oder sonstige Unterlagen sind nicht vorgelegt worden. Der Umstand, dass die Erblasserin Familienangehörigen Schmuckstücke gezeigt haben soll, macht einen am Todestag noch vorhandenen Schmuckbestand im Wert von 50.000,00 € nicht überwiegend wahrscheinlich.
32 cc) Schließlich ist bislang nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die mit notariellem Vertrag vom 19.06.2012 erfolgte Grundstücksübertragung auf die Pflichtteilsansprüche der Antragsteller anzurechnen ist. Der Schenkungsvertrag ist mit seinem vollständigen Wortlaut nicht vorgelegt worden. Nach dem Schreiben des Antragsgegnervertreters vom 12.06.2025 soll er eine Anrechnungsbestimmung enthalten (Anlage K7). Ob und in welcher Höhe hieraus eine Anrechnung auf die Pflichtteilsansprüche folgt, kann im vorliegenden Verfahren nicht zuverlässig beurteilt werden.
33 4. Eine teilweise Arrestanordnung kommt nicht in Betracht.
34 Zwar erscheint auf Grundlage des Gutachtens vom 18.03.2026 ein Pflichtteilsanspruch der Antragsteller in geringerer Höhe nicht ausgeschlossen. Auch hinsichtlich eines solchen Teilbetrags fehlt es jedoch an einem hinreichend glaubhaft gemachten Arrestgrund. Auf die abschließende Bestimmung der Höhe eines möglicherweise bestehenden Pflichtteilsanspruchs kommt es daher im vorliegenden Arrestverfahren nicht an.
35 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
36 6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.
37 Unter Berücksichtigung des Sicherungscharakters des Arrestverfahrens war ein Drittel der zu sichernden Hauptforderung anzusetzen (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 3 Rn. 23; Wankerl/Knott, in: BeckOGK ZPO, Stand: 01.07.2026, § 3 Rn. 61; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 3 Rn. 34). Bei einer geltend gemachten Gesamtforderung in Höhe von 162.500,00 € ergibt sich ein Streitwert von 54.166,67 €.
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