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7 K 583/25•Finanzgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2026-01-02, 7 K 583/25
7 K 583/25Tribunal fiscal / Division 72 janv. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-02
Aktenzeichen: 7 K 583/25
ECLI: ECLI:DE:FGBW:2026:0102.7K583.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Streitig ist die Steuerbarkeit der Veräußerung eines Grundstücks als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dem Grunde nach.
2 Die Kläger sind für das Streitjahr 2021 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagende Eheleute. Der Kläger war Gesellschafter der A-GbR (GbR). Die GbR wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.1999 errichtet. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb, die Verwaltung, die Nutzung und die Verwendung des Grundstücks mit der Anschrift „B-Str. 1 in C (Deutschland)". An der GbR war der Kläger mit einem Anteil am Vermögen i.H.v. 41,44% beteiligt. In § 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags wiesen die Gesellschafter schuldrechtlich die gemäß einer Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag jeweils bestimmte Wohnungs-/Teileigentumseinheit aus dem Gesellschaftsvermögen zu ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zu. Die Anlage 1 sah u.a. die Zuweisung der WE Nr. Z allein an den Kläger vor (streitgegenständliches Grundstück). Die Zuweisung sollte das Recht zur alleinigen Nutzung und ausschließlichen Verwertung der zugewiesenen Wohnung beinhalten, so als ob Wohnungseigentum an der zugewiesenen Einheit begründet worden wäre und die zugewiesene Einheit dem jeweiligen Gesellschafter als Sondereigentum zustünde. Jeder Gesellschafter könne die Einheiten, die ihm hiermit zugewiesen seien, untereinander wie Wohnungseigentümer verändern. Bei Umwandlung des Gesamthandseigentums in Miteigentumsanteile seien die jeweiligen Einheiten entsprechend der Zuweisung in Anlage 1 zu bilden und mit den Sondereigentumsräumen gemäß der Anlage 1 zu verbinden und ohne weitere Gegenleistung an den jeweiligen Gesellschafter grundbuchmäßig zu übertragen. In § 11 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags wurde vereinbart, dass im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sowohl der ausscheidende Gesellschafter als auch die übrigen Gesellschafter verlangen können, dass der ausscheidende Gesellschafter statt einer Abfindungszahlung das ihm zugeordnete Wohnung-/Teileigentumsrecht zu seinem Eigentum übernimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag nebst Anlage Bezug genommen (...). Mit notariellem Kaufvertrag ebenfalls vom xx.xx.1999 erwarb die GbR das Grundstück mit der Anschrift B-Str. 1 in C" für einen Kaufpreis i.H.v. insgesamt ca. 2,67 Mio. DM. Nutzen und Lasten gingen auf die GbR über. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen (...). Gemäß dem gemeinschaftlich verfolgten Zweck vermietete die GbR das Grundstück bzw. die Grundstücksteile zu fremden gewerblichen oder Wohnzwecken.
3 Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2012 wurde die GbR aufgelöst und deren Vermögen auseinandergesetzt. Dies geschah zum 31.12.2012/01.01.2013, Nr. II. 1. In Nr. I. 4. wurde vereinbart, dass die Wohnung-/Teileigentumsrechte bestimmten Gesellschaftern zugewiesen worden seien, u.a. WE Z an den Kläger. Für den Fall einer Auflösung der GbR sollten den betreffenden Gesellschaftern danach die ihnen jeweils zugewiesenen Wohnung-/Teileigentumsrechte aus dem Bestand der GbR zu Alleineigentum zugewiesen werden. In Nr. II. 2. wurde vereinbart, dass entsprechend § 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags die Wohnung-/Teileigentumsrechte den genannten Gesellschaftern zugeordnet würden, u.a. WE Z dem Kläger. Die Übertragungen an die jeweiligen Gesellschafter würden wertgleich dem Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der GbR entsprechend den in § 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen schuldrechtlichen Zuweisungen durchgeführt. Insofern ergebe sich für keinen der Beteiligten eine Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleichs an die jeweils übrigen Beteiligten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (...). Fortan nutzte der Kläger selbst das streitgegenständliche Grundstück und vermietete es, woraus er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Zum xx.xx.2021 veräußerte der Kläger es für einen Kaufpreis i.H.v. 450.000 €.
4 Die Kläger reichten am 30.08.2023 eine Einkommensteuererklärung für 2021 beim Beklagten ein. Darin erklärten sie u.a. keine sonstigen Einkünfte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung Bezug genommen (...). Mit Schreiben vom 30.10.2023 bat der Beklagte die Kläger um Angaben nebst Belegen u.a. zu Einnahmen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück. Er wies darauf hin, dass dieses Grundstück vom Kläger in 2013 erworben und in 2021 wieder verkauft worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen (...). Dem hielten die Kläger mit Schreiben vom 07.11.2023 entgegen, dass das streitgegenständliche Grundstück in 2013 nicht angeschafft worden sei. Der Kläger nahm Bezug auf die vorgenannten Verträge. Es habe keine Anschaffung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben nebst Anlagen Bezug genommen (...). Mit weiterem Schreiben vom 29.02.2024 wies der Beklagte darauf hin, dass seines Erachtens der Kläger das streitgegenständliche Grundstück in 2013 zu einem Anteil von 58,56 % erworben habe. Vom Gesamtveräußerungspreis i.H.v. 450.000 € sei demnach ein Anteil von 58,56%, d.h. ein Betrag i.H.v. 263.520 € als Veräußerungspreis zu erfassen. Davon seien ebenfalls 58,56% des Verkehrswerts/gemeinen Werts i.H.v. insgesamt 102.643 € als Anschaffungskosten abzuziehen, d.h. ein Betrag i.H.v. 60.107 €. Hinzu kämen die Abschreibungen der Jahre 2013 bis 2021 i.H.v. insgesamt 16.112 €, wovon wiederum 58,56 % auf den Kläger entfielen, d. h. ein Betrag i.H.v. 9.435 €. Daraus ergebe sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i.H.v. 212.848 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen (...). Dem hielt der Kläger mit Schreiben vom 06.03.2024 ein weiteres Mal entgegen, dass es bei ihm, dem Kläger, an einer Anschaffung in 2012/2013 i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gefehlt habe. Er verwies auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2023, Az. IX R 13/22, wonach ein Kauf eines Anteils an einer Erbengemeinschaft, die ebenfalls als GbR zu betrachten sei, nicht als Anschaffung des Grundstücks anzusehen sei. Im vorliegenden Fall sei die GbR unentgeltlich aufgelöst worden, sodass es an einen entgeltlichen Erwerb durch ihn, den Kläger, fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen (...).
5 Mit Bescheid vom 09.08.2024 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2021 auf 141.790,00 € fest. Dem legte er u.a. Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 212.848 € zugrunde. Zur Erläuterung nahm er auf den vorangegangenen Schriftwechsel Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (...). Mit gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 05.02.2025 reduzierte der Beklagte die festgesetzte Einkommensteuer aus anderen als den streitgegenständlichen Gründen auf 134.366,00 € (...).
6 Dagegen legten die Kläger am 06.09.2024 Einspruch ein. Im Wesentlichen wiederholten sie ihr bisheriges Vorbringen; das streitgegenständliche Grundstück sei von ihm, dem Kläger, nicht innerhalb der Zehnjahresfrist i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG angeschafft und wieder veräußert worden. Bei der Auflösung der GbR in 2012/2013 handele es sich um eine Realteilung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Die Realteilung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sei nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG zu Buchwerten möglich, soweit die real geteilten Wirtschaftsgüter nach der Aufteilung Betriebsvermögen bei den jeweiligen Realteilern blieben. Zwar existiere für vermögensverwaltenden Personengesellschaften keine vergleichbare Regelung. Aber bei der Auflösung finde die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart sei. Zudem gelte die Bruchteilsbetrachtung i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, wonach, vereinfacht formuliert, das Vermögen der Gesellschaft grundsätzlich so behandelt würde wie Bruchteilseigentum der Gesellschafter. Im vorliegenden Fall folge daraus, dass es sich bei der Auflösung der GbR um einen unentgeltlichen Vorgang gehandelt habe. Dies folge auch aus den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen bei Liquidation. Aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26.03.2004 zum gewerblichen Grundstückshandel gehe hervor, dass die Realteilung von vermögensverwaltenden Personengesellschaften nicht zum Vorliegen von Veräußerung- und Anschaffungsgeschäften führe (Bundessteuerblatt -BStBl- I 2004, 434 Rn. 7). Aus einer Anwendung der Grundsätze zur Realteilung folge, dass diese ertragsteuerneutral zu behandeln sei. Gleiches gelte überdies im Fall der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, wonach es sich beim übernehmenden Miterben ebenfalls um einen unentgeltlichen Vorgang handele. Nur soweit ein Miterbe mehr erhalte, als ihm zustehe, und er dafür einen Ausgleich den übrigen Miterben zu leisten habe, könne ein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsbegründung Bezug genommen (...).
7 Mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2025 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Der Kläger sei aufgrund seiner Beteiligung an der GbR zu 41,44% an allen der GbR gehörenden Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern beteiligt gewesen. Die Regelung in § 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags ändere daran nichts, da damit lediglich ein Nutzungsrecht und kein Eigentumsrecht eingeräumt worden sei. Im Rahmen der Auflösung der GbR habe der Kläger seine Beteiligung von 41,44% an allen vorhandenen Wirtschaftsgütern in ein Alleineigentum u.a. am streitgegenständlichen Grundstück eingetauscht. Dieser Tausch habe im Zeitpunkt des Übergangs am 31.12.2012/01.01.2013 zu einer Anschaffung von 58,56% des streitgegenständlichen Grundstücks geführt. Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung besage nichts anderes. Denn wie der BFH im zitierten Urteil auch ausgeführt habe, sei ein Anteil an einer Erbengemeinschaft nicht mit einer Beteiligung an einer GbR gleichzusetzen. Auch der Verweis auf Rn. 7 des Schreibens des BMF vom 26.03.2004 gehe ins Leere, da es in jenem Schreiben nur um die Frage gehe, welche Veräußerungsgeschäfte einen gewerblichen Grundstückshandel begründen könnten. Es werde keine Aussage darüber getroffen, wann erst gar kein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen (...).
8 Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 07.03.2025 erhobenen Klage. Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend tragen sie im Wesentlichen vor, dass der streitige Vorgang nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen als steuerneutrale Realteilung der Personengesellschaft zu würdigen sei. Die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern, bei der jeder das ihm zustehende Vermögen erhalte, sei nicht als entgeltliche Veräußerung bzw. Anschaffung anzusehen. Dies gelte auch für eine vermögensverwaltende GbR, da es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, diese strenger zu besteuern als gewerblich tätige Personengesellschaften, bei denen die Grundsätze zur Realteilung die Annahme eines entgeltlichen Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäfts verhinderten. Das Ausscheiden eines Gesellschafters sei nicht als Veräußerung seines Anteils zu werten, sondern als Aufgabe des Anteils im Rahmen einer Realteilung. Im Kern seien daher auch bei einer Realteilung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft daraufhin vorgenommene Vermögensübertragungen grundsätzlich steuerneutral. So sei es auch, wenn man eine Parallele zur Erbauseinandersetzung ziehe, bei der die Aufteilung gemeinschaftlich gehaltenen Vermögens auf die Miterben nach allgemeiner Ansicht nicht als entgeltliches Geschäft beurteilt werde. Die gesellschaftsrechtliche Einordnung der Auflösung der GbR untermauere die steuerliche Würdigung. Denn die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens sei im Rahmen der Auseinandersetzung nach den §§ 730 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgt. Deren Ziel sei die Verteilung des gemeinsamen Vermögens, sodass jeder Gesellschafter den Wert erhalte, der seinem Anteil entspreche. Der Übernahme des streitgegenständlichen Grundstücks durch ihn, den Kläger, habe rechtsdogmatisch kein Kaufvertrag zugrunde gelegen, sondern ein gesellschaftsinterner Verteilungsakt. Selbst im Fall einer Gegenleistung hätte diese nicht den Charakter eines Kaufpreises, sondern wäre ein Ausgleich für den aufgegebenen Anteil am gemeinsamen Vermögen, wodurch das für § 23 EStG konstituierende Element eines entgeltlichen Umsatzgeschäfts über ein bestimmtes Wirtschaftsgut fehlen würde. Die Finanzverwaltung werde ihre Rechtsansicht anpassen müssen, wonach die Bruchteilsbetrachtung in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu einer fiktiven Aufteilung des Wirtschaftsguts führen könnte. So wie einst die Finanzverwaltung die Rechtsprechungsgrundsätze zur Realteilung gewerblicher Personengesellschaften mit Verspätung nachvollzogen habe, sei dies nun auch, wie vorliegend, für Vermögensaufteilungen im steuerlichen Privatvermögens zu erwarten. Im Übrigen habe es im vorliegenden Fall ein zusätzliches entgeltliches Element wie einen Spitzenausgleich nicht gegeben.
9 Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 09.08.2021, zuletzt geändert durch Bescheid vom 05.02.2025 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2025, dergestalt zu ändern, dass kein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft angesetzt wird.
10 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11 Er nimmt Bezug auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst sämtlicher Anlagen und auf die vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.
13 Mit Beschluss vom 11.06.2025 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
14 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (...).
15 I. Das Gericht entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
16 II. Die Klage ist unbegründet. Die Einkommensteuerfestsetzung mit Bescheid vom 05.02.2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Insbesondere nahm der Beklagte zu Recht bzgl. der streitgegenständlichen Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft des Klägers an.
17 1. Gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 22 Nr. 2 und 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG unterliegen sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt der Einkommensteuer. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher das Gericht aus den dort genannten Gründen folgt, gilt das Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefrist veräußertem Wirtschaftsgut, wobei Nämlichkeit Identität im wirtschaftlichen Sinn bedeutet. Wirtschaftliche Teilidentität ist grundsätzlich ausreichend, begründet ein privates Veräußerungsgeschäft aber nur für diesen Teil des betreffenden Wirtschaftsguts. Ob und in welchem Umfang Nämlichkeit gegeben ist oder ein anderes Wirtschaftsgut („aliud“) vorliegt, richtet sich nach einem wertenden Vergleich von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgebliche Kriterien sind die Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut. (z.B. Urteil des BFH vom 08.11.2017, IX R 25/15, BStBl II 2018, 518). Daraus folgt im Fall von Gesamthandsvermögen, dass eine gesamthänderische Beteiligung kein Grundstück ist und auch kein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt. Denn eine gesamthänderische Beteiligung vermittelt keinen sachenrechtlich fassbaren Anteil und infolgedessen auch kein Verfügungsrecht des einzelnen an den Gegenständen des Gesamthandsvermögens. Daran ändert auch die Bruchteilsbetrachtung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nichts. Denn auf diese könnte nur dann abzustellen sein, wenn sich eine Zurechnungsfrage stellen würde, nämlich wenn ein Tatbestand von der Gesamthand selbst erfüllt würde (z.B. Urteil des BFH vom 26.09.2023, IX R 13/22, BStBl II 2025, 78). Soweit nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen die Nämlichkeit von angeschafftem und veräußerten Wirtschaftsgut (Grundstück) gewahrt ist, mithin das Grundstück das Wirtschaftsgut selbst darstellt, ist der Begriff der Anschaffung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher das Gericht ebenfalls aus den dort genannten Gründen folgt, im Sinne des § 6 EStG und des § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) auszulegen. Danach ist unter Anschaffung die entgeltliche Übertragung zumindest des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut von einem anderen zu verstehen. Dabei ist der Besteuerung die bürgerlich-rechtliche Gestaltung zugrunde zu legen. Für den Fall einer Realteilung eines Gesamthandsvermögens wie einer Personengesellschaft oder Erbengemeinschaft folgt daraus, dass es bei den Gesamthändern zu keinem entgeltlichen Erwerb kommt, soweit sie etwas erhalten, was ihnen schon vor der Auseinandersetzung gehört hat, wenn auch in gesamthänderischer Bindung. Zwar geben die Gesamthänder ihre Gesamthandsberechtigung auf und erhalten stattdessen jeweils (unmittelbar) Eigentum an dem ehedem zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgut (Grundstück). Aber es fehlt an einer Entgeltlichkeit bzw. es handelt sich nicht um einen entgeltlichen Vorgang, soweit dieser Austausch einer Realteilung immanent ist, § 752 BGB. Dies gilt für den betreffenden Gesamthänder indes nur insoweit, als er einen seiner bisherigen gesamthänderischen Mitberechtigung entsprechenden Anteil am Wirtschaftsgut (Grundstück) erhält. Soweit er mehr erhält, als es seinem bisherigen Anteil am Wirtschaftsgut entspräche, und für dieses Mehr eine Gegenleistung aufzuwenden hat, erwirbt er entgeltlich (z.B. Urteile des BFH vom 22.09.1987, IX R 15/84, BStBl II 1988, 250; vom 28.11.1991, XI R 2/87, BStBl II 1992, 381; und vom 20.04.2004, IX R 5/02, BStBl II 2004, 987; siehe auch Beschluss des BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837). Dabei wie generell kann das Entgelt in Geld oder einer anderen geldwerten Leistung bestehen. Insbesondere ist auch ein Tauschgeschäft ein entgeltliches Geschäft und die Gegenleistung nach dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts zu bemessen (z.B. Urteil des BFH vom 13.04.2010, IX R 36/09, BStBl II 2010, 792).
18 2. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall wurden die vorgenannten Voraussetzungen für ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft dem Grunde nach erfüllt. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handelte es sich um ein Grundstück i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Es gehörte dem Kläger unmittelbar; eines Rückgriffs auf § 23 Abs. 1 S. 4 EStG bedurfte es nicht. Er nutzte es zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und insbesondere nicht zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. Satzes 3 von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Kläger veräußerte dieses nämliche Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom xx.xx.2021 (Datum des Verpflichtungsgeschäfts). Dies geschah innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit der Anschaffung durch den Kläger zum 31.12.2012/01.01.2013. Zu jenem Zeitpunkt hatte der Kläger das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück erworben, da sowohl das Eigentum als auch Besitz, Nutzen und Lasten erst zu jenem Zeitpunkt auf den Kläger übergingen. Zuvor hatte der Kläger seine Rechtsposition bzgl. des streitgegenständlichen Grundstücks nur auf den bloß binnenschuldrechtlich wirkenden § 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags stützen können. Danach war in Verbindung mit Anlage 1 dem Kläger die Einheit Z „zu seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen“ zugewiesen worden. Mithin war mit jener Zuweisung u.a. der Einheit Z lediglich der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen hinter- bzw. unterlegt worden, mehr nicht. Dazu passt § 11 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags, wonach der Kläger erst – wie hier – bei Ausscheiden aus der GbR oder Auflösung der GbR eine „echte“ Nutzungs- und Verwertungsberechtigung erlangen sollte und demnach auch erlangte, nämlich insbesondere durch seinen Eintritt in die schon bestehenden Nutzungsverträge. Allerdings hatte der Kläger das streitgegenständliche Grundstück zum 31.12.2012/01.01.2013 nicht in Gänze angeschafft, sondern nur zu einem Anteil von 58,56% (= 100% - 41,44%). Denn soweit der Kläger an der GbR beteiligt gewesen war, nämlich mit Anteil von 41,44%, hatte der Kläger im Zuge der Auflösung und Auseinandersetzung der GbR den diesbezüglichen Anteil am streitgegenständlichen Grundstück aus den oben unter 1. genannten Gründen ohne Entgelt erhalten. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit. Streitig ist vielmehr, ob der Kläger den darüber hinausgehenden Anteil am streitgegenständlichen Grundstück gegen Entgelt erworben hatte. Das Gericht ist nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung aller für und wider sprechenden Gesichtspunkte davon überzeugt, dass dem so war. Zwar wandte der Kläger keinen klassischen Spitzenausgleich in Form einer Geldzahlung auf. Zudem handelte es sich, wie klägerseits angeführt, bei der Beendigung einer GbR um eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung etwa im Rahmen von §§ 730 ff. BGB mit daraufhin vorzunehmenden gesellschaftsinternen Verteilungsakten. Auch mag es sich bei der Beendigung der hiesigen GbR mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2012 um eine Auflösung (Liquidation) im Wege der Realteilung gehandelt haben. Das Gericht verkennt auch nicht, dass das Ertragsteuerrecht die Möglichkeit einer steuerneutralen Verteilung von Vermögen per Realteilung für Gesamthandsgemeinschaften mit Betriebsvermögen kennt, wiewohl die hiesige GbR eine vermögensverwaltende gewesen war. Aber gleichwohl sprechen mehr und bessere Gründe dafür – mit der Folge, dass hiernach das Gericht mit der erforderlichen Gewissheit zu einer dementsprechenden Überzeugung gelangt ist –, dass der Kläger für den überschießenden Anteil von 58,56% ein Entgelt in Form eines Tausches zu leisten hatte und leistete. Das Gericht legt den notariellen Vertrag vom xx.xx.2012 über die Auseinandersetzung der GbR im Sinne eines mehrseitigen Grundstücksanteilstauschgeschäfts aus. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von Nr. I. 4. Satz 1, worin die Gesellschafter Bezug nahmen auf § 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags und die dort vorgenommene „Zuweisung“ der Wohnung-/Teileigentumsrechte zu den Anteilen der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen. Die Inbezugnahme auf § 5 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags einschließlich dessen Anlage war so zu verstehen, dass die dort getroffenen Regelungen nach wie vor Geltung beanspruchen sollten. Mithin sollte es bei der dort vorgenommenen ausschließlich binnenschuldrechtlichen Zuweisungsregelung bleiben, wonach für Zwecke der Gesellschaftsanteile bloß schuldrechtlich nur so getan werden sollte, „als ob“ das betreffende Wohnungseigentum dem betreffenden Gesellschafter (allein) gehören würde. Von dieser konstitutiven und sich im Schuldrechtlichen erschöpfenden Regelung wollten die Gesellschafter nie abweichen, d.h. auch nicht mit dem Vertrag vom xx.xx.2012. Im Gegenteil, das Gericht würdigt den darin zum Ausdruck gekommenen und übereinstimmenden Willen der Gesellschafter dahin, dass es bei jener Regelung gerade bleiben sollte, sodass auch die Auflistung in Nr. I. 4. Satz 1 u.a. betreffend WE Z zugunsten des Klägers nur informatorischen Charakter hatte. Daran ändert es auch nichts und daran wollten die Gesellschafter auch nichts ändern, indem sie in Satz 2 von Nr. I. 4. gemeinsam festhielten, dass für den Fall einer Auflösung der GbR den betreffenden Gesellschaftern danach die ihnen jeweils zugewiesenen Wohnung-/Teileigentumsrechte aus dem Bestand der Gesellschaft zum Alleineigentum zugewiesen werden sollten. Denn auch daraus folgt, dass nach dem Verständnis der Gesellschafter bis dato lediglich eine binnenschuldrechtliche Regelung bestand, welche der dinglichen Lage nicht entsprach. Dieses gemeinsame und nach wie vor gültige Verständnis aufgreifend nahmen die Gesellschafter sodann in Nr. II. 2. Satz 1 nun mit dinglicher Wirkung eine Verteilung des Vermögens der GbR vor, wonach u.a. der Kläger das Eigentum an der WE Z. allein erhielt; diesbezüglich erklärten sie zugleich die Auflassung, Nr. III. 1. Daran knüpften die Gesellschafter in Satz 2 von Nr. II. 2. an, wonach es sich nun um eine Übertragung sozusagen „echten“ Eigentums u.a. an der WE Z handeln und diese „wertgleich“ erfolgen sollte. Indes ist entscheidend, dass die Gesellschafter in Satz 2 von Nr. II. 2. nicht jede einzelne Übertragung bezogen auf jeden einzelnen Anteil aufgriffen, sondern als Paket von sämtlichen „Übertragungen “ sprachen, d.h. sie bezogen sich uni sono auf sämtliche am Ende von Satz 1 aufgelisteten Einheiten insgesamt. Nur im Sinne einer Paketlösung konnten die Gesellschafter die von ihnen angestrebte Gleichheit mit den zuvor vorgesehenen binnenschuldrechtlichen Zuweisungen erreichen und wollten dies dann auch, zumal bloß als „wertgleich“ und nicht flächengleich. Nur so ließen sich, wie von ihnen wirtschaftlich beabsichtigt und ausweislich des Satzes 3 von Nr. II. 2. klargestellt, Spitzenausgleiche in Form von Geldzahlungen vermeiden. Wäre ein Gesellschafter ausgeschert, wäre dieses Konstrukt in sich zusammengefallen. Mit anderen Worten: Nur wenn die Gesellschafter insgesamt im Wege eines gegen- und mehrseitigen Gebens und Nehmens im Sinne eines multipersonalen Tauschgeschäfts ihre jeweiligen Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsgütern der GbR aufgaben, konnten und wollten sie erreichen, dass vice versa der einzelne Gesellschafter das von ihm erstrebte alleinige Eigentum an der von ihm erstrebten Einheit tatsächlich erhalten konnte. Doch ein solches Vorgehen ist einer Auseinandersetzung durch Realteilung mit der in § 752 BGB grundsätzlich vorgesehenen Teilung in Natur nicht mehr immanent, sondern geht darüber hinaus. Den Regeln einer Auseinandersetzung durch Realteilung wäre noch immanent gewesen, wenn in einem ersten Schritt jeder der Gesellschafter gemäß seiner Quote an jedem einzelnen der Grundstücke bzw. an jedem einzelnen der Grundstücksteile Miteigentümer geworden wäre. Demgemäß wäre der Kläger an allen Einheiten mit Miteigentumsanteilen von jeweils 41,44% beteiligt gewesen. Um dann das von den Gesellschaftern gewünschte Ergebnis zu erreichen, wäre in einem weiteren, zweiten Schritt – und dies außerhalb der Regeln einer Auseinandersetzung – noch ein Hin- und Herübertragen bzw. Tauschen aller einzelnen Miteigentumsanteile an jeder einzelnen Einheit erforderlich gewesen. Demgemäß hätte der Kläger an allen nicht ihm zugewiesenen Einheiten seine Miteigentumsanteile an den betreffenden anderen Gesellschafter übertragen und im Gegenzug von allen übrigen Gesellschaftern deren Miteigentumsanteile am streitgegenständlichen Grundstück erwerben müssen. In einem solchen Fall läge der entgeltliche (Tausch-) Charakter offen zutage; nichts anderes kann im wirtschaftlich gleichgelagerten vorliegenden Fall gelten. Anders als der Kläger meint, stehen dem die Grundsätze der gewinnneutralen Realteilung i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG nicht entgegen. Denn zum einen handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung für Mitunternehmerschaften (vgl. Urteil des BFH vom 16.03.2017, IV R 31/14, BStBl II 2019, 24). Nur und spezifisch für Mitunternehmerschaften ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine besondere Ausnahme vom ansonsten geltenden Grundsatz der Gewinnrealisierung infolge eines Rechtsträgerwechsels vorgesehen. Da die hiesige GbR als vermögensverwaltende keine Mitunternehmerschaft war, greift diese Sonderregelung hier nicht ein und es bleibt beim Grundsatz. Da zudem der Ertragsteuergesetzgeber offenkundig die Spezifika einer Realteilung kennt, ist die Behauptung, es bestünde eine planwidrige Regelungslücke, eine bloße Behauptung, zumal zwischen der Realteilung von Mitunternehmerschaften einerseits und von vermögensverwaltenden Personengesellschaften andererseits ertragsteuerlich ein grundlegender, systemischer Unterschied darin besteht, dass Betriebsvermögen stets und fristlos steuerverstrickt ist, steuerliches Privatvermögen hingegen nur ausnahmsweise und nur in eng begrenzten Fällen und mit Fristen, sodass auch keine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Dies steht einer Gleichbehandlung von eben wesentlich Ungleichem entgegen. Und zum anderen käme es selbst unter dem Sonderregime von § 16 Abs. 3 S. 2 EStG auch dann zu einer teilweisen Gewinnrealisierung, wenn ein Gesellschafter, wie hier, ein teilweises Entgelt leisten würde, welches auch für Zwecke des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG nicht in bar geleistet werden müsste. Aus den oben unter 1. genannten Gründen vermag auch eine Bruchteilsbetrachtung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO keinen Durchgriff dergestalt zu begründen, dass das streitgegenständliche Grundstück dem Kläger bereits vor dem 31.12.2012/01.01.2013 gehört hätte, zumal dies ohnehin nur für die unstreitige Quote von 41,44% gelten könnte, worauf sich das klägerseits vorgebrachte Argument der „Unentgeltlichkeit aufgrund Bruchteilsbetrachtung“ allenfalls beziehen könnte. Schließlich folgt aus dem vom Kläger zitierten Schreiben des BMF vom 26.03.2004 nicht, dass der Kläger etwa in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz einen Anspruch darauf hätte, so behandelt zu werden, als ob es zur teilweisen Anschaffung des Grundstücks zum 31.12.2012/01.01.2013 nicht gekommen wäre. Denn das genannte BMF-Schreiben beschränkt sich in seinem Regelungsgehalt auf die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel. Diese Beschränkung gilt folgerichtig auch für das darauf beruhende Verwaltungshandeln. Der vorliegende Fall ist jedoch gänzlich anders gelagert, da die GbR evident und unstreitig lediglich vermögensverwaltend war, d.h. solche Abgrenzungsfragen hatten sich weder gestellt noch wurden sie gestellt.
19 3. Im Übrigen ermittelte der Beklagte die Einkünfte auch der Höhe nach weitgehend zutreffend i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 EStG. Der Veräußerungspreis betrug insgesamt 450.000 €, wovon aus den oben unter 2. genannten Gründen ein Anteil von 58,56% steuerpflichtig war, d.h. ein Veräußerungspreis i.H.v. 263.520 € anzusetzen war. Davon war aufgrund der Anschaffung im Wege des Tauschs der gemeine Wert i.H.v. geschätzt 102.643 € abzuziehen. Davon war wiederum aus den oben unter 2. genannten Gründen ein Anteil von 58,56% in Abzug zu bringen, d.h. ein Betrag i.H.v. 60.107 €, wiewohl gemäß § 23 Abs. 3 S. 4 EStG zwischenzeitliche AfA-Beträge i.H.v. insgesamt 16.134 € (= 77.437,82 € [...] x 2,5% x 8 zzgl. 646 € für 2021) mit einem Anteil von 58,56% gegenzurechnen waren, d.h. mit einem Betrag i.H.v. 9.448 €. Veräußerungskosten sind keine geltend gemacht worden. Nach alledem betrugen die steuerpflichtigen Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften im Ergebnis 212.861 €. Da der Beklagte einen niedrigeren Veräußerungsgewinn i.H.v. 212.848 € der Besteuerung zugrunde legte, unterliegt die Differenz dem finanzgerichtlichen Verböserungsverbot.
20 4. Im Übrigen folgt das Gericht den in der Einspruchsentscheidung vom 18.02.2025 dargestellten Gründen nach deren rechtlicher Prüfung und sieht insofern gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
21 5. Die Klage ist abzuweisen.
22 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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