Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer, 2025-04-17, 3 Sa 49/24

3 Sa 49/24Tribunal du travail / 3e chambre17 avr. 2025

Regest

Gegen die in Ziff. 2 des Ergänzungstarifvertrags Befristungen vom 10. Dezember 2020, geschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (Südwestmetall) und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg, getroffenen Regelungen bestehen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 17.04.2019 - 7 AZR 410/17 und vom 18.02.2015 - 7 AZR 272/13) keine Wirksamkeitsbedenken.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer — 3 Sa 49/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-17

Aktenzeichen: 3 Sa 49/24

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2025:0417.3SA49.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 2 S 3 TzBfG, § 17 S 1 TzBfG, § 17 S 2 TzBfG

Leitsatz

Gegen die in Ziff. 2 des Ergänzungstarifvertrags Befristungen vom 10. Dezember 2020, geschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg (Südwestmetall) und der IG Metall Bezirk Baden-Württemberg, getroffenen Regelungen bestehen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 17.04.2019 - 7 AZR 410/17 und vom 18.02.2015 - 7 AZR 272/13) keine Wirksamkeitsbedenken.

Orientierungssatz

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 402/25)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stuttgart, 11. Juli 2024, 4 Ca 1784/24, Urteil nachgehend BAG, 14. Oktober 2025, 7 AZN 402/25, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2024 - 4 Ca 1784/24 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise verlangt der Kläger seine Wiedereinstellung.

2 Der am XX.XX.1982 geborene Kläger war seit dem 16. März 2020 im Werk Z. der Beklagten als Facharbeiter (Produktion und Logistik) zu einer Bruttomonatsvergütung von 4.700,00 EUR beschäftigt. Der Ausgangsvertrag vom 10. März 2020 (Bl. 4 bis 9 der Arbeitsgerichtsakte) wurde sechs Mal verlängert, zuletzt mit Zusatzvereinbarung vom 08. September 2023 (Bl. 16 der Arbeitsgerichtsakte) bis zum 15. März 2024.

3 Der Kläger ist jedenfalls seit Mai 2020 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. (Südwestmetall).

4 Der von der IG Metall und Südwestmetall für die Beklagte geschlossene Ergänzungstarifvertrag Befristungen (im Folgenden ETV) vom 10. Dezember 2020 (Bl. 30 f. der Arbeitsgerichtsakte) lautet auszugsweise wie folgt:

51. Geltungsbereich

6 Dieser Tarifvertrag gilt

7 • räumlich für den Betrieb Z./L./S. der [Beklagten] und

8 • persönlich für alle ehemals gewerblichen Mitarbeiter/Innen des Ressorts „Produktion und Logistik" der [Beklagten], soweit und solange sie in einem nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnis stehen.

9 2. Dauer von Befristungen nach § 14 Abs.2 TzBfG

10 Die Tarifvertragsparteien machen von der Möglichkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Gebrauch und legen die Höchstdauer der Befristung sowie die Anzahl der Verlängerungen wie folgt fest.

11 a. Ein Arbeitsverhältnis kann bis zur Gesamtdauer von 48 Monaten ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden.

12 b. Das Arbeitsverhältnis kann innerhalb dieser Zeitspanne bis zu sechs Mal verlängert werden.

13 c. Ziff. a. und b. gelten auch für bereits bestehende sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse. Dabei werden die bisherige Dauer der Befristung und etwaige Verlängerungen auf die maximale Dauer der Befristung nach a. und die Anzahl der Verlängerungsmöglichkeiten nach b. angerechnet.“

14 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

15 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2024 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe wegen der Befristungsvereinbarung vom 08. September 2023 mit Ablauf des 15. März 2024 geendet. Diese sowie auch die vorangegangenen Verlängerungsvereinbarungen seien gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG i. V. m. dem ETV wirksam. Der ETV sei wegen beidseitiger Tarifbindung gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG sowie räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Einschlägigkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Auf die Bezugnahmeklausel in Ziff. 10 lit. a. des Arbeitsvertrags vom 10. März 2020 komme es nicht an.

16 Die Befristungsverlängerung sei inhaltlich von Ziff. 2 lit. a. und b. des ETV gedeckt: Das Arbeitsverhältnis habe vom 16. März 2020 bis 15. März 2024 (mithin vier Jahre) bestanden und sei sechs Mal verlängert worden. Die tarifvertragliche Vorschrift sei gem. Ziff. 2 lit. a. des ETV auch expressis verbis auf bereits bestehende sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse anwendbar. Dem stehe auch nicht eine vom Kläger behauptete Rückwirkung entgegen. Die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des ETV am 10. Dezember 2020 in den Arbeitsverträgen vereinbarten sachgrundlosen Befristungen seien gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Damit sei dem Kläger durch die Einführung des ETV gerade keine unwirksame Befristung – mithin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis – rückwirkend aus der Hand genommen worden. Es liege auch kein Fall einer Rückwirkung vor. Der ETV eröffne lediglich für die Zeit ab seinem Inkrafttreten zusätzliche sachgrundlose Befristungsmöglichkeiten in noch abzuschließenden Verlängerungsverträgen. Ziff. 2 lit. c. des ETV regele mithin lediglich seine Anwendbarkeit.

17 Die Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die Kammer keine Veranlassung sehe, unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben einschränkend auszulegen und nicht wegen Unbestimmtheit oder Rechtsunklarheit verfassungswidrig. Die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis sei hiernach bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht. Mithin überschreite Ziff. 2 des ETV nicht die Grenze der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Im Falle des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG sei auch eine richterliche Rechtsfortbildung contra legem nicht ersichtlich.

18 Auch der Wiedereinstellungsantrag sei unbegründet. Der pauschale Hinweis des Klägers darauf, dass wohl andere sachgrundlos befristete Angestellte bei der Beklagten unbefristet eingestellt wurden, sei unerheblich, denn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht geeignet, einen Anspruch auf Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu begründen. Auch den vom Kläger angeführten §§ 242, 315 BGB und § 1 Abs. 3 KSchG stünden der Sinn und Zweck von § 14 Abs. 2 TzBfG und der Vorrang der Vertragsfreiheit entgegen.

19 Ein Wiedereinstellungsanspruch lasse sich mangels ausreichender Darlegung auch nicht aus vertrauensbegründenden Umständen herleiten.

20 Der Kläger hat gegen das ihm am 22. Juli 2024 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 16. August 2024 Berufung eingelegt die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 23. Oktober 2024 am 17. Oktober 2024 begründet hat.

21 Der Kläger trägt vor: Der zulässige Rahmen des § 14 Abs. 2 TzBfG sei überschritten. Durch Überschreiten des Zweijahreszeitraums sei dem Grunde nach ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

22 Der Anwendbarkeit von Ziff. 2 des ETV stünden die Unbestimmtheit der Tariföffnungsklausel sowie die Verfassungswidrigkeit derselben entgegen. Ein ihm zugrundeliegender anerkennenswerter sachlicher Grund sei aus dem Tarifvertrag ebenfalls nicht ersichtlich.

23 Der Gesetzgeber habe den Tarifparteien im Falle der sachgrundlosen Befristung eine dem Wortlaut nach uneingeschränkte Abweichungsmöglichkeit vom gesetzlichen Schutzkonzept eröffnet, was sich nicht im Rahmen seines europarechtlichen Umsetzungsspielraums halte. Eine Delegation der Richtlinienumsetzung auf die Sozialpartner sei ebenfalls unzulässig. Letztendlich müsste der Europäische Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage ersucht werden, ob § 15 Nr. 1 lit. b. und a. der RV-B einer Vorschrift wie § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG entgegen steht.

24 Der bei der Beklagten bestehende dauerhafte Arbeits- und Beschäftigungsbedarf stehe der Wirksamkeit der Befristung entgegen.

25 Erstinstanzlich sei die fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats im Zusammenhang mit dem Abschluss der befristeten Arbeitsverträge moniert worden. Im Rahmen der weiteren Befristungen sei der Betriebsrat wie bei einer Einstellung zu beteiligen. Im Falle einer unzutreffenden Betriebsratsbeteiligung sei schon aus diesem Grund die Unwirksamkeit der Befristung die Folge.

26 Hilfsweise mache der Kläger einen Wiedereinstellungsanspruch geltend. Es sei davon auszugehen, dass vergleichbare sozial weniger schutzwürdige Mitarbeiter als der Kläger vorrangig eingestellt bzw. deren Arbeitsverhältnis entfristet wurde. Es sei nicht ersichtlich, ob/wie der dem Arbeitgeber diesbezüglich zukommende Ermessensspielraum ausgeübt wurde. Eine Information an den Kläger über unbefristet zu besetzende Stellen sei zu keiner Zeit ergangen.

27 Die arbeitsgerichtliche Entscheidung begegne weiteren verfahrensrechtlichen Bedenken, weil an ihr als ehrenamtlicher Richter Herr B., Rechtssekretär bei der IG Metall und somit in der Nähe des für den Rechtsstreit bedeutsamen Kollektivvertrags befindlich, mitgewirkt habe. Zu einer möglichen Befangenheit des Herrn B. habe sich die Kammer des Arbeitsgerichts nicht erklärt, sondern ausweislich des Sitzungsprotokolls nur darauf Bezug genommen, dass Herr B. in einem ähnlichen Verfahren mit einer ähnlichen rechtlichen Thematik befasst gewesen sei.

28 Der Kläger beantragt:

29 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart Az: 4 Ca 1784/24 vom 11. Juli 2024 wird aufgehoben.

30 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung (Zusatzvereinbarung zum befristeten Arbeitsvertrag) vom 08. September 2023 am 15. März 2024 geendet hat.

31 3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Wiedereinstellung ab 16. März 2024 zu den seitherigen Arbeitsbedingungen als Facharbeiter unter Anrechnung der seitherigen Betriebszugehörigkeit ab 16. März 2020 anzunehmen.

32 Die Beklagte beantragt,

33 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

34 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt ergänzend vor: Entgegen dem Vortrag des Klägers sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des ETV der Zeitpunkt des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht überschritten gewesen. Darüber hinaus ermögliche § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG den Tarifvertragsparteien, Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristungen abweichend von Satz 1 festzulegen. Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ETV im Dezember 2020 vorliegende befristete Arbeitsverhältnis des Klägers von März 2020 sei auf Basis von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geschlossen worden und zu diesem Zeitpunkt wirksam gewesen. Es liege nicht einmal ein Fall der „unechten“ Rückwirkung vor. Die einzige Anknüpfung an die Vergangenheit bestehe darin, dass nach Ziff. 2 lit. c. Satz 2 des ETV bisherige Befristungen zu Gunsten des Beschäftigten mit angerechnet würden. In eine „schützenswerte“ Rechtsposition des Klägers sei durch den ETV nicht eingegriffen worden. Jedenfalls bei Abschluss des Verlängerungsvertrags vom 08. September 2023 habe der ETV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung gefunden. Die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses des Klägers sei, wie auf Seite 14 des Schriftsatzes vom 10. Juni 2024 (Bl. 51 der Arbeitsgerichtsakte) ausgeführt, kollektivrechtlich im Sinne des § 99 BetrVG ordnungsgemäß durchgeführt worden. Bezüglich der allein maßgeblichen letzten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bis zum 15. März 2024 ergebe sich die Betriebsratsbeteiligung aus der Hausmitteilung vom 01. September 2023 (Bl. 80 f. der LAG-Akte) und der Betriebsratszustimmung vom 04. September 2023 (Bl. 82 der LAG-Akte). Überdies würde auch die vom Kläger behauptete nicht ordnungsgemäße Betriebsratsbeteiligung nicht zur Unwirksamkeit der individuellen Befristungsvereinbarungen führen.

35 Es unterliege der freien unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, befristete Arbeitsverhältnisse auslaufen zu lassen und einem Mitarbeiter keine unbefristete Beschäftigung anzubieten. Auch der Verstoß gegen eine Informationspflicht könne nicht zu einem Anspruch auf unbefristete Beschäftigung führen.

36 Der Berufung des Klägers auf die – nicht gegebene – Befangenheit des ehrenamtlichen Richters B. stehe § 43 ZPO entgegen.

37 Wegen des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

38 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

39 Die Berufung des Klägers ist gem. § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3 ZPO).

II.

40 Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung ausführlich dargelegt, warum das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund wirksamer Befristung zum 15. März 2024 beendet wurde und weshalb dem Kläger kein Wiedereinstellungsanspruch zusteht. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Die Berufungsangriffe geben noch Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

41 1. Das Überschreiten des 2-Jahres-Zeitraums des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG durch die vorgenommenen Befristungsabreden ist schon deshalb unschädlich, weil § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eine Abweichung von der Höchstdauer der Befristung gem. Satz 1 ausdrücklich zulässt.

42 2. Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich in seinem Urteil vom 17. April 2019 (7 AZR 410/17 - NZA 2019, 1223) ausführlich mit der in der Literatur (z. B. Hamann NZA 2019, 424; Frieling/Münder NZA 2017, 766) geäußerten Kritik an seiner ständigen Rechtsprechung (grundlegend Urteil vom 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - BAGE 157, 141), wonach die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption von § 14 TzBfG und der unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse (Rahmenvereinbarung) sowie zur Gewährleistung eines Mindestbestandsschutzes für den betroffenen Arbeitnehmer und unter Beachtung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlosen befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal 6 Jahre und der höchstens 9maligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht ist, auseinandergesetzt. Er hat dort ausführlich dargelegt, dass und warum er trotz der geäußerten Kritik an seiner Rechtsprechung festhält und dass diese Rechtsprechung den unions- und verfahrensrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt, insbesondere auch die Grenzen vertretbarer Auslegung und richterlicher Rechtsfortbildung (hierzu Bundesverfassungsgericht 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - NZA 2018, 774) nicht überschreitet. Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Der 7. Senat hat hieran auch in der soweit ersichtlich letzten ergangenen Entscheidung zu § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG (Urteil vom 20. Juli 2022 - 7 AZR 247/21 - NZA 2022, 1678) festgehalten. Eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV zu der Frage, welche Grenzen die Rahmenvereinbarung der tarifvertraglichen Regelungsbefugnis setzt, bedarf es nicht (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 410/17 - a.a.O.; 26. Oktober 2016

43 - 7 AZR 140/15 - a.a.O.). Die Gestaltungsgrenze wird auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG gerecht. Der dem Arbeitnehmer zu gewährende Mindestbestandsschutz wird dadurch nicht unterschritten (BAG 26. Oktober 2016

44 - 7 AZR 140/15 - a.a.O.).

45 3. Unerheblich ist, dass sich dem Wortlaut der Ziffer 2 des ETV kein sachlicher Grund für die dort getroffene Regelung entnehmen lässt. Weder die maßgeblichen, noch etwa aus Sicht der Tarifvertragsparteien selbstverständliche weitere Zwecke einer Tarifnormsetzung müssen verschriftlicht werden (Bundesverfassungsgericht 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23 - NZA 2025, 492).

46 4. Dass vor Abschluss der letzten Verlängerungsvereinbarung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Zudem wäre auch nur die letzte Befristung einer Befristungskontrolle zu unterziehen, da der Kläger frühere Befristungsabreden nicht innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gerichtlich angegriffen hat, weshalb sie nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbsatz 1 KSchG als wirksam gelten würden. Zudem entspricht es der ständigen Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts, dass die Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags regelmäßig auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollen und damit zugleich ihr etwa unwirksam befristetes früheres Arbeitsverhältnis aufheben (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - BAGE 136, 17). Etwas Abweichendes hat der Kläger nicht geltend gemacht.

47 5. Unerheblich ist, dass der ETV im Dezember 2020 und somit während der Geltung der ersten Vertragsverlängerung der Parteien in Kraft trat. Bei einer Vertragsverlängerung ist es ausreichend, dass im Zeitpunkt ihres Abschlusses der Tarifvertrag, der Abweichungen von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässt, in Kraft ist. Nicht erforderlich ist, dass er schon bei Abschluss des Ausgangsvertrags am Laufen war (BeckOGK/Pessinger TzBfG § 14 Rn. 608).

48 6. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung dargelegt, wie die Betriebsratsbeteiligung an der letzten Befristungsverlängerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bis zum 15. März 2024 erfolgte, ohne dass der Kläger hiergegen inhaltliche Einwendungen erhoben hätte. Außerdem würde auch, wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, eine - unterstellt - nicht ordnungsgemäße Betriebsratsbeteiligung gem. § 99 BetrVG nicht zur Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Befristungsabrede führen.

49 7. Ob der Kläger über freie unbefristet zu besetzende Stellen ordnungsgemäß informiert wurde, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahingestellt bleiben.

50 8. Das Arbeitsgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum der Wiedereinstellungsanspruch des Klägers nicht gegeben ist. Hiergegen hat der Kläger in der Berufungsinstanz keine substanziellen Einwände erhoben, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

51 9. Inwiefern eine etwaige Befangenheit des erstinstanzlich tätigen ehrenamtlichen Richters B. Relevanz für das Berufungsverfahren haben könnte, hat der Kläger weder aufgezeigt noch ist eine solche Relevanz ersichtlich. Der Kläger hat Herrn B. nicht abgelehnt, was auch im Hinblick auf § 43 ZPO nicht mehr möglich gewesen wäre und nach Urteilsverkündung sowieso ausscheidet (BGH 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653).

52 Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen Befangenheit eines erstinstanzlich entscheidenden Richters wäre im Hinblick auf § 68 ArbGG ausgeschlossen.

B.

I.

53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

II.

54 Ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

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