LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-07-20, 7 O 109/26

7 O 109/26Tribunal cantonal20 juil. 2026

Regest

1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO setzt eine übereinstimmende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien voraus. 2. Enthält die Bestellung des Käufers eine ausdrückliche Abwehrklausel gegenüber abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers und nimmt der Verkäufer erst in seiner Auftragsbestätigung eine Gerichtsstandsklausel auf, wird diese durch Schweigen des Käufers und anschließende Vertragsdurchführung grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil. 3. Verweisen beide Parteien auf ihre jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und enthalten diese widersprechende Gerichtsstands- oder Abwehrklauseln, fehlt es regelmäßig an der für eine Gerichtsstandsvereinbarung erforderlichen Willensübereinstimmung. 4. Die wiederholte Aufnahme einer Gerichtsstands- oder Erfüllungsortklausel in Rechnungen, Mahnungen oder E-Mail-Signaturen vermag eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht nachträglich herbeizuführen. 5. Der Incoterm FCA regelt grundsätzlich den Übergabeort der Ware und die Lieferabwicklung, nicht aber ohne Weiteres den Leistungsort der Kaufpreiszahlung.

Texte intégral

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 109/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-20

Aktenzeichen: 7 O 109/26

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0720.7O109.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 38 Abs 1 ZPO, § 29 Abs 1 ZPO, § 281 ZPO, § 269 BGB, § 270 Abs 4 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO setzt eine übereinstimmende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien voraus.

  2. Enthält die Bestellung des Käufers eine ausdrückliche Abwehrklausel gegenüber abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers und nimmt der Verkäufer erst in seiner Auftragsbestätigung eine Gerichtsstandsklausel auf, wird diese durch Schweigen des Käufers und anschließende Vertragsdurchführung grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil.

  3. Verweisen beide Parteien auf ihre jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und enthalten diese widersprechende Gerichtsstands- oder Abwehrklauseln, fehlt es regelmäßig an der für eine Gerichtsstandsvereinbarung erforderlichen Willensübereinstimmung.

  4. Die wiederholte Aufnahme einer Gerichtsstands- oder Erfüllungsortklausel in Rechnungen, Mahnungen oder E-Mail-Signaturen vermag eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht nachträglich herbeizuführen.

  5. Der Incoterm FCA regelt grundsätzlich den Übergabeort der Ware und die Lieferabwicklung, nicht aber ohne Weiteres den Leistungsort der Kaufpreiszahlung.

Tenor

  1. Das Landgericht Stuttgart erklärt sich für örtlich unzuständig.

  2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Mönchengladbach verwiesen.

Gründe

I.

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von 13.126,41 € nebst Zinsen und Verzugskosten aus der Lieferung eines Kühlgeräts.

2 Die in … ansässige Beklagte übermittelte der Klägerin am 13.01.2026 eine Bestellung über ein Kühlgerät (Anl. K1). In der Bestellung heißt es, dass ihr unter anderem die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten zugrunde lägen. Ferner ist dort bestimmt, dass entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen der Beklagten abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit anerkannt würden, als ihnen die Beklagte ausdrücklich schriftlich zugestimmt habe. Die Bestellung wurde der Klägerin mit E-Mail vom 13.01.2026 (Anl. K2) übersandt.

3 Mit Auftragsbestätigung vom 14.01.2026 (Anl. K3) bestätigte die Klägerin den Auftrag. Die Auftragsbestätigung enthält den formularmäßigen Hinweis, der Lieferung lägen die Allgemeinen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen der Klägerin zugrunde; Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sei ….

4 Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 08.04.2026 einen Betrag von 13.126,41 € in Rechnung (Anl. K4). Auch die Rechnung enthält erneut den Hinweis auf … als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung.

5 Auf den gerichtlichen Hinweis zu den gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart bestehenden Bedenken hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.07.2026 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mönchengladbach beantragt

II.

6 Die Verweisung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht Stuttgart ist örtlich unzuständig.

7 1. Eine örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO.

8 a) Zwar handelt es sich bei beiden Parteien um Kaufleute, sodass eine Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich zulässig wäre. Eine solche setzt jedoch eine übereinstimmende ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien über den Gerichtsstand voraus (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. September 2022 - 101 AR 82/22 -, juris, Rn. 31; Jungmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 38 Rn. 167; Toussaint, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2026, § 38 Rn. 22).

9 b) Daran fehlt es.

10 Die Gerichtsstandsklausel zugunsten … war nicht bereits in der Bestellung der Beklagten vom 13.01.2026 enthalten, sondern wurde erstmals in die nachfolgende Auftragsbestätigung der Klägerin vom 14.01.2026 aufgenommen. Die Bestellung der Beklagten enthielt ihrerseits einen ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung der eigenen Einkaufsbedingungen sowie die Erklärung, abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung anzuerkennen.

11 Eine ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zu der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Gerichtsstandsklausel ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Auch aus der Durchführung des Vertrags und dem Schweigen der Beklagten auf die Auftragsbestätigung kann angesichts des in der Bestellung enthaltenen ausdrücklichen Abwehrhinweises keine Zustimmung gerade zu der Gerichtsstandsklausel hergeleitet werden. Verweisen beide Parteien auf ihre jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und enthalten diese voneinander abweichende Gerichtsstandsklauseln oder Abwehrklauseln, fehlt es regelmäßig an der für eine Gerichtsstandsvereinbarung erforderlichen Willensübereinstimmung. Die einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden insoweit nicht Vertragsbestandteil (vgl. zum Ganzen: Graf von Westphalen, Allgemeine Verkaufsbedingungen, 9. Aufl. 2023, § 9 Rn. 842; Fornasier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 305 Rn. 115 ff.).

12 Die wiederholte Aufnahme der Klausel in die Rechnung vom 08.04.2026 (Anl. K4), die Mahnungen vom 18.05.2026 (Anl. K5), 27.05.2026 (Anl. K6) und 10.06.2026 (Anl. K7) sowie in die E-Mail-Signaturen der Klägerin vermochte eine Gerichtsstandsvereinbarung ebenfalls nicht nachträglich herbeizuführen.

13 2. Auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist im Bezirk des Landgerichts Stuttgart nicht begründet.

14 Gegenstand der Klage ist die Kaufpreiszahlungspflicht der Beklagten. Der Leistungsort einer Geldschuld bestimmt sich mangels abweichender Vereinbarung nach §§ 269, 270 Abs. 4 BGB und liegt grundsätzlich am Sitz des Schuldners.

15 Der in der Bestellung vom 13.01.2026 (Anl. K1) verwendete Incoterm FCA bezeichnet als Übergabeort für die Lieferung …. Diese Vereinbarung regelt den Ort der Übergabe der Ware an den Frachtführer und die damit zusammenhängende Lieferabwicklung. Ein hiervon abweichender Leistungsort für die Kaufpreiszahlung ist damit nicht vereinbart worden (vgl. etwa Beurskens, in: BeckOK BGB, Stand: 01.05.2026, § 269 Rn. 20 m.w.N.).

16 Die in der Auftragsbestätigung vom 14.01.2026 (Anl. K3) enthaltene Bestimmung des Erfüllungsorts für die Zahlung ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht Vertragsbestandteil geworden.

17 3. Örtlich zuständig ist daher gemäß §§ 12, 17 ZPO das Gericht am Sitz der Beklagten in ….

18 Da der Streitwert 13.126,41 € beträgt und damit die Wertgrenze des § 23 Nr. 1 GVG überschreitet, ist sachlich das Landgericht zuständig. … liegt im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach.

19 Der Rechtsstreit war deshalb auf den Antrag der Klägerin gemäß § 281 Abs. 1 ZPO dorthin zu verweisen. Der Beschluss ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar. Die Verweisung ist für das Landgericht Mönchengladbach gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.

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