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7 O 212/25•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-03-02, 7 O 212/25
7 O 212/25Tribunal cantonal2 mars 2026
1. Eine behauptete Benachteiligung älterer Prüfungsteilnehmer im Zweiten juristischen Staatsexamen ist nicht bereits dadurch schlüssig dargelegt, dass für alle Prüflinge dieselben Prüfungsbedingungen gelten und sich diese wegen altersbedingter körperlicher Beschwerden unterschiedlich auswirken. 2. Altersbedingte oder sonstige körperliche Einschränkungen rechtfertigen nur dann eine abweichende Gestaltung der Prüfungsbedingungen, wenn sie nach den einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften als ausgleichsfähige Beeinträchtigungen geltend gemacht und ein Nachteilsausgleich beantragt wird. 3. Ein Amtshaftungsanspruch wegen ungeeigneter Prüfungsbedingungen kann nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Prüfling es unterlässt, rechtzeitig einen Nachteilsausgleich zu beantragen oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Rechtsbehelf vollständig auszuschöpfen. 4. Belastungen durch familiäre Pflege- und Betreuungsaufgaben begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine günstigere Bewertung von Prüfungsleistungen oder auf abweichende Prüfungsbedingungen. 5. Eine zunächst unzutreffend bezeichnete Notenstufe begründet keinen ersatzfähigen Bewertungsfehler, wenn aus Punktzahl, erneuter Unterzeichnung und sonstigem Bewertungsvermerk eindeutig hervorgeht, dass lediglich eine offenbare Unrichtigkeit vorlag und die vergebene Punktzahl unverändert bleiben sollte.
Entscheidungsdatum: 2026-03-02
Aktenzeichen: 7 O 212/25
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0302.7O212.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 Abs 1 ZPO, § 839 Abs 1 BGB, § 839 Abs 3 BGB, Art 34 GG, Art 21 Abs 1 EUGrundrCharta ... mehr
Eine behauptete Benachteiligung älterer Prüfungsteilnehmer im Zweiten juristischen Staatsexamen ist nicht bereits dadurch schlüssig dargelegt, dass für alle Prüflinge dieselben Prüfungsbedingungen gelten und sich diese wegen altersbedingter körperlicher Beschwerden unterschiedlich auswirken.
Altersbedingte oder sonstige körperliche Einschränkungen rechtfertigen nur dann eine abweichende Gestaltung der Prüfungsbedingungen, wenn sie nach den einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften als ausgleichsfähige Beeinträchtigungen geltend gemacht und ein Nachteilsausgleich beantragt wird.
Ein Amtshaftungsanspruch wegen ungeeigneter Prüfungsbedingungen kann nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Prüfling es unterlässt, rechtzeitig einen Nachteilsausgleich zu beantragen oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Rechtsbehelf vollständig auszuschöpfen.
Belastungen durch familiäre Pflege- und Betreuungsaufgaben begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf eine günstigere Bewertung von Prüfungsleistungen oder auf abweichende Prüfungsbedingungen.
Eine zunächst unzutreffend bezeichnete Notenstufe begründet keinen ersatzfähigen Bewertungsfehler, wenn aus Punktzahl, erneuter Unterzeichnung und sonstigem Bewertungsvermerk eindeutig hervorgeht, dass lediglich eine offenbare Unrichtigkeit vorlag und die vergebene Punktzahl unverändert bleiben sollte.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1 Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schadensersatz aus Amtshaftung gegen den Antragsgegner im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an der Zweiten juristischen Staatsprüfung.
I.
2 Die zum damaligen Zeitpunkt … Jahre alte Antragstellerin nahm vom 3. bis zum 12. Dezember 2024 an den schriftlichen Prüfungen des Zweiten juristischen Staatsexamens in Baden-Württemberg teil. Mit Bescheid vom 17. März 2025 bewertete das Landesjustizprüfungsamt die Prüfungsleistungen der Antragstellerin mit durchschnittlich 3,72 Punkten, wobei für die Zulassung zur mündlichen Prüfung 3,75 Punkte oder mehr erforderlich sind. Bei der Akteneinsicht der Antragstellerin in die Prüfungsakten am 24. März 2025 in … fiel ihr unter anderem auf, dass die Aufsichtsarbeit Zivilrecht 1 durch den Zweitgutachter mit „6 Punkte - befriedigend“ bewertet, das Wort „befriedigend“ jedoch durchgestrichen und die Punktzahl mit einer anderen Handschrift - der Sache nach zutreffend - als „ausreichend“ bezeichnet worden war. Mit einer Punktzahl von sieben Punkten wäre die Antragstellerin zur mündlichen Prüfung zugelassen gewesen. Sodann legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. April 2025 (Anl. K2) gegen den Bescheid Widerspruch ein, den das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg - Justizprüfungsamt - mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2025 (Anl. K5), der Antragsgegnerin zugestellt am 28. Juni 2025, zurückwies. Zur Begründung führte das Prüfungsamt unter anderem aus, der Zweitgutachter habe durch erneutes Unterschreiben des Votums mit der richtigen Notenstufe und Punktzahl klargestellt, dass die vergebenen sechs Punkte und die Notenstufe „ausreichend“ korrekt gewesen seien und es sich bei der Angabe der Notenstufe „befriedigend“ um eine offenbare Unrichtigkeit gehandelt habe.
3 Mit Antrag vom 23. Juli 2025 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage unter anderem auf bewertungsfehlerfreie Neubewertung der im Fach Zivilrecht gefertigten Aufsichtsarbeit Nr. 1 sowie Schadensersatz ab dem Zeitpunkt des Bescheids der Beklagten vom 17. März 2025 in Höhe von einem Monatsgehalt eines Volljuristen in Vollzeit (Median) abzüglich der monatlichen Unterhaltsbeihilfe verlangt. Auf Hinweis des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2025, dass hierfür der ordentliche Rechtsweg eröffnet sei, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 mitgeteilt, gegen die Abtrennung und Verweisung ihres auf Schadensersatz gerichteten Antrags, den sie ausdrücklich aufrechterhalte und für den sie vorsorglich erneut Prozesskostenhilfe beantrage, bestünden keine Bedenken. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Stuttgart das Verfahren mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 abgetrennt und mit Beschluss vom 10. November 2025 an das Landgericht Stuttgart verwiesen.
4 Die Antragsstellerin behauptet und ist der Auffassung, sie besitze die Staatsangehörigkeit von zwei EU-Mitgliedsstaaten und sei somit Unionsbürgerin. Sie beruft sich insbesondere auf die Verletzung von Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh) und eine Diskriminierung vornehmlich wegen des Alters. So habe sie während des zweiwöchigen schriftlichen Examenstermins unter erheblichen Rückenschmerzen gelitten, die auf das Examen selbst zurückzuführen seien und zu Störungen der Nachtruhe geführt hätten. Auch sonst habe sie beim Klausurschreiben unter erheblichen Schmerzen gelitten, auch altersbedingt, da die Muskulatur einer …-jährigen Person sich langsamer erhole als die Muskulatur einer unter 30-Jährigen. Überdies werde sie durch ihr Alter (und Geschlecht) zeitlich mehr für „Care-Arbeit“ in Anspruch genommen als ihre Mitprüflinge, denn durch ihr eigenes Alter bedingt, habe sie eine entsprechend ältere Mutter. Mit einem rechtmäßigen Bescheid wäre die Antragstellerin schon seit Mai 2025 in einem Arbeitsverhältnis, in dem die Vergütung höher sei als die Unterhaltsbeihilfe im Rechtsreferendariat. Folglich ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung ab der Zeit des Bescheids vom 17. März 2025 von - zur Zeit der Klagebegründung - zwölf Monatsgehältern für Volljuristen (Median) abzüglich der monatlichen Unterhaltsbeihilfe.
5 Die Antragsstellerin beabsichtigt zuletzt mit ihrer Klage zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz ab dem Zeitpunkt des Bescheids der Beklagten vom 17. März 2025 in Höhe von einem Monatsgehalt eines Volljuristen auf Basis von EG 13 TV-L 2025, Stufe 2, 4.967,01 € brutto pro Monat, abzüglich der monatlichen Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 1.552,51 € pro Monat brutto, bis 17. März 2026, gesamt 40.974,00 €, zu zahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
6 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
7 Er ist der Auffassung, die beabsichtigte Klage sei jedenfalls unbegründet, da der Antragstellerin keine schlüssige Begründung einer Diskriminierung durch den Antragsgegner gelinge. In der Sache mache die Antragstellerin geltend, durch Gleichbehandlung diskriminiert worden zu sein, namentlich dadurch, dass für sie die gleichen Regeln gegolten hätten wie für alle anderen Prüflinge auch, sie damit aber angeblich weniger gut zurechtgekommen sei. Es gebe keine Regelung oder Maßnahme des Antragsgegners, die unmittelbar an das Alter der Prüflinge anknüpfe. Auch für eine mittelbare Altersdiskriminierung bleibe die Antragstellerin jeden Nachweis schuldig, da ältere Prüfungsteilnehmer genauso gut an den vorgesehenen Tischen und Stühlen sitzen könnten wie jüngere Menschen. Im Übrigen hätte es der Antragstellerin freigestanden, nach §§ 13 Abs. 7, 55 Abs. 2 Satz 2 JAPrO einen Nachteilsausgleich zu beantragen.
8 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
9 Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin ist abzulehnen.
10 1. Eine Partei erhält gemäß § 114 Abs. 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Rechtsschutz begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24 -, juris, Rn. 35; vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).
11 2. Gemessen daran bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die beabsichtigte Klage wäre jedenfalls unbegründet.
12 Eine etwaig zu einem Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG führende Diskriminierung der Antragstellerin durch den Antragsgegner - sei es unter Verstoß gegen Art. 21 GRCh oder §§ 1, 7 AGG - ist bereits nicht schlüssig dargelegt.
13 a) Dass die Antragstellerin während des zweiwöchigen schriftlichen Examens - etwa wegen des zur Verfügung gestellten Mobiliars - unter erheblichen Rückenschmerzen gelitten haben will und dies zu Störungen der Nachtruhe geführt habe, beruht nicht auf einer Ungleichbehandlung der Antragstellerin im Vergleich zu ihren Mitprüflingen, die denselben Bedingungen bei der Anfertigung ihrer schriftlichen Aufsichtsarbeiten unterlagen. Aber auch eine diskriminierende Gleichbehandlung der Antragstellerin mit anderen Mitprüflingen trotz unterschiedlicher körperlicher Konstitution oder familiärem Hintergrund ist nicht ersichtlich. Indem die Antragstellerin hierzu allein an ihr im Vergleich zu Mitprüflingen bereits fortgeschrittenes Alter anknüpft, gelingt es ihr nicht, ein tragfähiges Unterscheidungskriterium für die gebotene unterschiedliche Behandlung herauszuarbeiten. Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass älteren Prüfungskandidaten bei der Auswahl der Prüfungsbedingungen wie Prüfungsdauer und -räumlichkeiten schon allein wegen ihres Alters eine schonendere Behandlung gewährt werden müsste. Sofern überhaupt relevante Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bei der Anfertigung der schriftlichen juristischen Aufsichtsarbeiten allein wegen eines Alters von … Jahren bestehen sollten, wären diese von der Antragstellerin grundsätzlich als zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehörender Umstand ohne Kompensation hinzunehmen.
14 b) Im Übrigen wäre ein darauf gestützter Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
15 aa) Insoweit hätte es der Antragstellerin oblegen, bei Vorliegen prüfungsunabhängiger Beeinträchtigungen nach §§ 13 Abs. 7, 55 Abs. 2 Satz 2 JAPrO einen Nachteilsausgleich zu beantragen, um eine drohende Benachteiligung zu verhindern. Dabei kann auch der Vortrag der Antragstellerin, sie habe den Nachteilsausgleich nicht beantragt, weil sie dann nicht fünf, sondern fünfeinhalb bis sechs Stunden Schmerzen gehabt hätte und selbst bei einer Pause von 30 Minuten dies zur Regeneration der Muskeln nicht ausreiche, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr hätte auf den Nachweis eines besonderen Leidens der Antragstellerin nicht nur mit einer Schreibzeitverlängerung, sondern auch mit der Zuweisung individuellen Mobiliars oder eines separaten Prüfungsraums reagiert werden können. Zudem sieht § 13 Abs. 7 Satz 3 JAPrO vor, dass bei der Gewährung von Ruhepausen oder der Verlängerung der Bearbeitungszeit die Zeit der Ruhepausen und der Verlängerung bis zu zweieinhalb Stunden betragen dürfen, also weit über das von der Antragstellerin beschriebene Maß hinausgehen und damit auch zu einer vollständigen Regeneration haltungsbedingter Beschwerden während der Prüfungsdauer führen können.
16 bb) Zudem hat die Antragstellerin insoweit auch durch die Rücknahme der Beanstandung eines Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit ihren Rückenschmerzen nach §§ 63 Abs. 2, 25 Abs. 3 JAPrO einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Rechtsbehelf nicht vollständig ausgeschöpft.
17 c) Darüber hinaus vermag auch der Umstand, dass die Antragstellerin durch ihr Alter (und Geschlecht) zeitlich mehr für „Care-Arbeit“ in Anspruch genommen werden mag als ihre Mitprüflinge, keine Diskriminierung zu begründen. Belastungen aus dem persönlichen Umfeld und die Inanspruchnahme der Antragstellerin durch die Unterstützung bei der Pflege von Angehörigen vermögen keine wohlwollendere Behandlung von Klausuren oder eine Besserbenotung ihrer Prüfungsleistungen zu rechtfertigen. Zudem führen Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der - sie nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung, sofern nicht in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36/92 -, juris, Rn. 2; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, § 4 Rn. 628). Solche besonderen Umstände sind hier indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
18 d) Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Aufsichtsarbeit Zivilrecht 1 durch den Zweitgutachter zunächst fehlerhaft mit „6 Punkte - befriedigend“ bewertet und erst später mit der Notenstufe „ausreichend“ versehen wurde, keine Benachteiligung, die geeignet wäre, der Antragstellerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner zu eröffnen. Zwar kann die fehlerhafte Korrektur einer Examensklausur - wie etwa ein Verrechnen bei der Addition der Punkte - grundsätzlich auch eine Amtshaftung gebieten, da die Regelungen des Prüfungsverfahrens dem individuellen Grundrechtsschutz dienen und die Chancengleichheit aller Prüflinge sichern sollen und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Korrektur der Klausuren damit nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Interesse des Prüflings wahrzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - III ZR 87/97 -, BGHZ 139, 200, juris, Rn. 22 ff.; LG Münster, Urteil vom 7. März 2000 - 10 O 389/99 -, NJW 2001, 1072, Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, § 3 Rn. 512). Ein solcher sich in der Benotung der Aufsichtsarbeiten auswirkender Fehler kann hier aber schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Zweitgutachter durch erneutes Unterschreiben des Votums mit der richtigen Notenstufe und Punktzahl klargestellt hat, dass die vergebenen sechs Punkte und die Notenstufe „ausreichend“ korrekt waren und es sich bei der Angabe der Notenstufe „befriedigend“ um eine offenbare Unrichtigkeit handelte.
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