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7 O 167/25•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-03-10, 7 O 167/25
7 O 167/25Tribunal cantonal10 mars 2026
1. Ergibt sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs einer Stufenklage nach § 254 ZPO, dass dem geltend gemachten Leistungsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann über sämtliche Stufen einheitlich durch Endurteil entschieden werden. 2. Die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist; eine bloße Gesamtfreiheitsstrafe genügt hierfür nicht. 3. Eine erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptete Verzeihung (§ 2337 BGB) stellt ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 296, 296a ZPO dar. Sie rechtfertigt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht, wenn ihr verspätetes Vorbringen auf einer Verletzung der eigenen prozessualen Sorgfaltspflicht beruht.
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 7 O 167/25
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0310.7O167.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2333 Abs 1 Nr 4 BGB, § 2336 Abs 3 BGB, § 2337 BGB, § 254 ZPO, § 269 ZPO ... mehr
Rechtskraft: ja
Ergibt sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs einer Stufenklage nach § 254 ZPO, dass dem geltend gemachten Leistungsanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann über sämtliche Stufen einheitlich durch Endurteil entschieden werden.
Die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist; eine bloße Gesamtfreiheitsstrafe genügt hierfür nicht.
Eine erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung behauptete Verzeihung (§ 2337 BGB) stellt ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 296, 296a ZPO dar. Sie rechtfertigt die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht, wenn ihr verspätetes Vorbringen auf einer Verletzung der eigenen prozessualen Sorgfaltspflicht beruht.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft, Wertermittlung, eidesstattliche Versicherung sowie Zahlung des Pflichtteils und der Pflichtteilsergänzung geltend.
2 Die Parteien sind beide adoptierte Kinder der am … verstorbenen …, geborene … (im Folgenden: Erblasserin), und des …, gestorben am …. Mit notariellem Testament vom 01.12.2011 (Anl. K1), eröffnet durch das Amtsgericht Esslingen mit Eröffnungsniederschrift vom 07.03.2023 (Anl. B1), setzte die Erblasserin die Beklagte als alleinige, von den gesetzlichen Beschränkungen nicht befreite Vorerbin ein. In § 1 des Testaments schloss die Erblasserin den Kläger von der Erbfolge und vom Pflichtteil aus.
3 Zu dem Kläger führte die Erblasserin in ihrem Testament aus:
4 „Seinen unsittlichen und ehrlosen Lebenswandel, der mit der Familienehre und den in unserer Familie gepflegten Wertvorstellungen völlig unvereinbar ist, hat er bis heute fortgesetzt. Von kurzen Unterbrechungen abgesehen hatte er regelmäßig Freiheitsstrafen abzusitzen wegen verschiedenen Delikten, insbesondere Diebstahls- und Eigentumsdelikten. Inzwischen ist er wieder in Untersuchungshaft. Ich stelle fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich seine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, vorliegen und mir die Vorstellung, dass er teilhaben könnte an meinem Nachlass, unzumutbar ist. Mein verstorbener Ehemann, den nicht zuletzt das Verhalten unseres Sohnes zu Grunde gerichtet hat, und ich schämen uns zutiefst für sein Verhalten und Tun. Ich muss mit ihm abschließen, sonst gehe auch ich zu Grunde. Daher schließe ich ihn und alle seine Abkömmlinge von jedweder Erbfolge oder Bedenkung nach mir aus. Die Pflichtteilsentziehung gilt weiterhin. Ich habe ihm nicht verziehen.“
5 Der Kläger hat mit der Klage zunächst behauptet, die jeweiligen Einzelstrafen der strafgerichtlichen Verurteilungen lägen allesamt unter einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, sodass die Voraussetzungen eines wirksamen Pflichtteilsentzugs nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht gegeben seien. Im Jahr 2012 sei er wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen verurteilt worden, wobei zwar eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verhängt worden sei, aber sämtliche Einzelstrafen unter einem Jahr gelegen hätten. Im Jahr 2020 sei der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Freiheitsstrafen von zehn Monaten sowie zwei Monaten verurteilt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei der Kläger zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden. Diesbezüglich hat der Kläger auch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung vom 16.09.2025 (Anl. K2) vorgelegt. Der Kläger hat hierzu die Auffassung vertreten, dass nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB bei der Verurteilung zu einer Gesamtstrafe lediglich auf die jeweilige Einzelstrafe bzw. bei Tateinheit auf die Einsatzstrafe abzustellen sei.
6 In der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2025 hat der Kläger ebenfalls bekräftigt, bislang nicht zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden zu sein. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, sämtliche ihn betreffenden Strafurteile vorzulegen. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.01.2026 zunächst ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.02.2006 (Anl. K4) nachgereicht, das den bisherigen Sachvortrag des Klägers bestätigen sollte, wonach er zu keinem Zeitpunkt zu einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden sei.
7 Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 hat der Kläger dann jedoch erklärt, der Vortrag, wonach er zu keinem Zeitpunkt zu einer Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden sei, werde nicht weiter aufrechterhalten. Er habe eine entsprechende Verurteilung nicht mehr in Erinnerung gehabt. Der bisherige Sachvortrag sei aufgrund eines am 27.01.2026 übersandten Urteils zu korrigieren gewesen. Zugleich hat der Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, damit über den bereits im Schriftsatz vom 20.01.2026 erfolgten Vortrag zu einer Verzeihung nach § 2337 BGB verhandelt werden könne. Auf den Hinweis des Gerichts gemäß Verfügung vom 30.01.2026, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in Betracht komme, sowie auf entsprechende Anregung des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2026 die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 12.02.2026 widersprochen. Sodann hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 19.02.2026 erklärt, dass er den Kläger nicht mehr anwaltlich vertrete.
8 Der Kläger behauptet zuletzt im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.01.2026, die Erblasserin habe ihm nach § 2337 BGB verziehen. Dies habe sich insbesondere dadurch nach außen manifestiert, dass die Erblasserin den Kläger rund fünf Jahre nach dem Verfassen des streitgegenständlichen Testaments aus dem Jahr 2011 - nämlich ab dem Jahr 2016 bis zu ihrem Tod im Jahr 2022 - regelmäßig zu ihrem Geburtstag und zu Weihnachten zu sich nach Hause eingeladen habe (vgl. Lichtbilder Anl. K3). Zudem habe sie regelmäßig für diese Anlässe auch die Unterbringung des Klägers und seiner Familie in einer Pension organisiert. Auch zur Beerdigung seines am … verstorbenen Vaters sei der Kläger bei der Erblasserin bereits eingeladen gewesen. Der Kontakt zwischen der Erblasserin und dem Kläger habe sich nach der Geburt des Sohnes des Klägers im Jahr 2020 weiter intensiviert. Schließlich habe sich die Verzeihung durch mit „Mutti Hildegard und Oma“ unterzeichneten Karten sowie finanzielle Zuwendungen der Erblasserin an den Kläger manifestiert. Der Kläger meint, für eine Verzeihung gemäß § 2337 BGB reiche es aus, wenn im Verhältnis der Erblasserin zu dem Abkömmling ein Wandel zur Normalität im Sinne eines Wiederauflebens familiärer Beziehungen stattgefunden habe.
9 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
10 A. auf der ersten Stufe
11 I. dem Kläger Auskunft über Bestand, Umfang, Höhe und Verbleib des realen und des fiktiven Nachlasses der Frau …, geborene … (Erblasserin) zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, das insbesondere folgende Positionen umfassen muss:
12 1. sämtliche - auch international belegene - Aktiva, insbesondere alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen wie Barvermögen, Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapierdepots und Fonds, Immobilienvermögen, Wertgegenstände wie Gemälde, Edelmetalle, Schmuck und sonstige Kunstgegenstände, Briefmarken- oder Münzsammlungen, sämtlichen Hausrat, Kraftfahrzeuge sowie Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; es sind jeweils sämtliche wertbildenden Faktoren mitzuteilen;
13 2. sämtliche - auch international belegene - Passiva, namentlich alle beim Erbfall vorhandenen oder durch den Erbfall entstandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);
14 3. ohne zeitliche Befristung sämtliche möglicherweise nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin an Abkömmlinge (Ausstattungen, Zuschüsse sowie Schenkungen, bei denen die Erblasserin die Anrechnung auf den Erbteil angeordnet hat) mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes und des Namens des Zuwendungsempfängers;
15 4. sämtliche ergänzungspflichtigen Zuwendungen oder Schenkungen (einschließlich Teil- und gemischter Schenkungen sowie ehebedingte Zuwendungen) der Erblasserin an die Beklagte oder dritte Personen mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes der Zuwendung und des Namens des Zuwendungsempfängers, und zwar ohne zeitliche Befristung, soweit es sich handelt um:
16 a) Gegenstände, an denen sich die Erblasserin ein Nutzungsrecht (Wohnungs- oder Nießbrauchrecht) vorbehalten hat,
17 b) Gegenstände, an denen sich die Erblasserin Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vorbehalten hat,
18 c) Gegenstände, die die Erblasserin tatsächlich genutzt hat,
19 d) Leistungen aus Lebensversicherungen an bezugsberechtigte Dritte sowie aus sonstigen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aus Unfallversicherungen, Bausparverträgen und Rechtsgeschäften mit Kreditinstituten; bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht ist der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Tod der Erblasserin anzugeben und zu belegen;
20 e) ergänzungspflichtige Schenkungen der Erblasserin innerhalb der letzten zehn Lebensjahre vor ihrem Tode, einschließlich solcher, von denen die Beklagte meint,
21 aa) dass die Zuwendungen nicht oder nur zum Teil unentgeltlich erfolgt seien; hier sind die Vertragsbedingungen und die Gegenleistung anzugeben; oder
22 bb) dass es sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen handele;
23 II. dem Kläger ferner Auskunft zu erteilen,
24 1. in welchem Güterstand die Erblasserin zur Zeit seines Todes gelebt hat; ggf. ist der Ehevertrag vorzulegen;
25 2. ob ein gesetzlicher Erbe einen Erbverzicht erklärt hat; ggf. ist die notarielle Urkunde vorzulegen;
26 3. ob und ggf. wem die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über sein Vermögen, insbesondere seine Bankkonten, zu verfügen, und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen;
27 III. die sich aus der Auskunft ergebenden Werte der noch zu benennenden Gegenstände zum Todesdatum der Verstorbenen, den …, durch einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen zu ermitteln und dem Kläger je eine Ausfertigung der erstellten Sachverständigengutachten vorzulegen.
28 B. auf der zweiten Stufe,
29 IV. für den Fall, dass die vorgerichtlich und im Rahmen dieses Verfahrens erteilten Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sind, an Eides statt zu versichern, dass die Beklagte die Auskünfte zum Bestand des realen und fiktiven Nachlasses der am … verstorbenen …, geborene … (Erblasserin) nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage war;
30 V. die Werte der zum Nachlass gehörenden sowie der dem Nachlass aufgrund einer Ausgleichungs- oder Ergänzungspflicht hinzuzurechnenden, nach Auskunftserteilung näher zu bezeichnenden Gegenstände durch unabhängige und unparteiische Sachverständige zu ermitteln und dem Kläger je eine Ausfertigung der erstellten Sachverständigengutachten vorzulegen;
31 C. auf der dritten Stufe,
32 VI. an den Kläger einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsbetrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung näher zu bestimmender Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2025 zu zahlen.
33 Die Beklagte beantragt,
34 die Klage abzuweisen sowie
35 hilfsweise - auch bei lediglich teilweiser Stattgabe der Klage -, ihr als Vorerbin die Beschränkung ihrer Haftung auf ihren Anteil am Nachlass für Hauptanspruch, Nebenforderung, Kosten und Zinsen auf den Nachlass der Erblasserin, der am … verstorbenen Frau …, zuletzt wohnhaft in der …, …, vorzubehalten.
36 Die Beklagte hat behauptet, der Kläger verschweige weitere gegen ihn ergangene Strafurteile mit Einzelfreiheitsstrafen von über einem Jahr. Zudem habe die Erblasserin zu ihren Lebzeiten unentgeltliche Zuwendungen in erheblichen Umfang an den Kläger getätigt und dabei deren Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet, wozu die Beklagte die Auffassung vertreten hat, ihr stehe ein eigener Auskunftsanspruch gegen den Kläger und damit einhergehend ein Zurückbehaltungsrecht zu. Darüber hinaus hat sie die Ansicht vertreten, bereits wegen der Verurteilung des Klägers im Jahr 2012 bezüglich Straftaten aus dem Jahr 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten liege ein Entziehungsgrund nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB vor, da gerade nicht auf die jeweilige Einsatzstrafe abzustellen sei. Zu der zuletzt von dem Kläger vorgetragenen Verzeihung behauptet sie, die Erblasserin habe der Beklagten gegenüber stets betont, dass der Kläger nach ihrem Tod nichts aus dem Nachlass erhalte und sie hierfür mit Testamenten gesorgt habe. Hierzu könnten sowohl der Sohn der Beklagten als auch der Lebensgefährte als Zeugen vernommen werden. Von Normalität im Sinne eines Wiederauflebens der familiären Beziehung könne keine Rede sein.
37 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2025 (Bl. 56 d.A.) verwiesen.
38 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
39 I. Mangels wirksamer Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO war über den Rechtsstreit durch Endurteil zu erkennen.
40 1. Gemäß § 269 Abs. 1 ZPO kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. Dabei sind gemäß § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten dem Gericht gegenüber zu erklären.
41 Vorliegend hat der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 04.02.2026 die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 12.02.2026 jedoch widersprochen. Ihre Einwilligung in die Klagerücknahme war gemäß § 269 Abs. 1 ZPO auch erforderlich, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2025 zur Hauptsache verhandelt hat.
42 2. Auch der Erlass nur eines Teilurteils bezogen auf den mit der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch war nicht veranlasst.
43 Über die mehreren in einer Stufenklage nach § 254 ZPO verbundenen Anträge kann dann eine einheitliche Entscheidung ergehen, wenn sich schon bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2017 - XII ZB 71/16 -, BGHZ 214, 45, juris, Rn. 19; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 -, juris, Rn. 24; vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 -, juris, Rn. 20; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 254 Rn. 19; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 254 Rn. 20; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 254 Rn. 9).
44 3. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Pflichtteils oder einer Pflichtteilsergänzung nach §§ 2303 ff. BGB zu. Die Beklagte musste hierzu den ihr gemäß § 2336 Abs. 3 BGB obliegenden Beweis des Entziehungsgrundes schon nicht erbringen, da der Kläger den Vortrag der Beklagten, die jeweiligen Einzelstrafen aus strafgerichtlichen Verurteilungen gegen den Kläger hätten über einem Jahr gelegen, zugestanden und seinen davon abweichenden Vortrag mit Schriftsatz vom 29.01.2026 nicht weiter aufrechterhalten hat.
45 a) Die Erblasserin hat dem Kläger den Pflichtteil gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB wirksam entzogen.
46 aa) Gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Nach herrschender Meinung soll § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB nur für Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr gelten, da sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der strafrechtlichen Verurteilung die Schwere des sozialwidrigen, in der „einen“ Straftat zum Ausdruck gekommen Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten widerspiegeln soll. Eine Aufsummierung des Unrechtsgehalts mehrerer, für sich betrachtet möglicherweise nicht sehr schwerwiegender Straftaten, genügt demnach nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21. Januar 2021 - I-24 U 144/20 -, juris, Rn. 4; LG Bonn, Teilurteil vom 18. Dezember 2019 - 2 O 66/19 -, juris, Rn. 34; Birkenheier in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 2333 Rn. 65; Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2333 Rn. 47; Müller-Engels, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 2333 Rn. 25a; Rudy, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.12.2025, § 2333 Rn. 40.1; zweifelnd Olshausen, in: Staudinger, BGB, 2021, § 2333 Rn. 27; a.A. Herzog, in: NK BGB, 6. Aufl. 2022, § 2333 Rn. 24).
47 bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
48 (1) Zwar bleibt ungewiss, in welchem Strafurteil eine Verurteilung des Klägers zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist, da dieser nur ausgeführt hat, der bisherige Sachvortrag, wonach die jeweiligen Einzelstrafen der strafgerichtlichen Verurteilungen allesamt unter einer Freiheitsstrafe von einem Jahr lägen, sei „aufgrund eines am 27.01.2026 übersandten Urteils“ zu korrigieren gewesen. Einer näheren Aufklärung bedurfte dies jedoch nicht, zumal der Vortrag der Beklagten, es sei jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gegen den Kläger verhängt worden, damit als zugestanden gilt.
49 (2) Auch die Unzumutbarkeit der Nachlassteilhabe liegt vor.
50 Erforderlich ist hierfür, dass die Straftat den persönlichen, in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht, wobei sich der Erblasser bei der Unzumutbarkeit nicht allein von allgemeinen Wertvorstellungen leiten lassen darf, sondern sich vorrangig auf die konkret in der Familie gelebten Werte beziehen muss (vgl. Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2333 Rn. 50; Müller-Engels, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 2333 Rn. 27).
51 Dies ist hier der Fall. Die Erblasserin hat sich in dem Testament vom 01.12.2011 (Anl. K1) ausdrücklichauf den mit regelmäßigen Freiheitsstrafen - insbesondere wegen Diebstahls- und Eigentumsdelikten - verbundenen unsittlichen und ehrlosen Lebenswandel berufen, der mit der Familienehre und den in ihrer Familie gepflegten Wertvorstellungen völlig unvereinbar sei. Ihre abweichenden Wertvorstellungen hat sie dort auch damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich zutiefst für das Verhalten und Tun des Klägers schäme und sie daran zu Grunde zu gehen drohe.
52 b) Auch eine Verzeihung nach § 2337 BGB liegt nicht vor.
53 aa) Gemäß § 2337 Satz 2 BGB wird eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, durch die Verzeihung unwirksam. Eine Verzeihung liegt vor, wenn der Erblasser nach außen hin zum Ausdruck bringt, dass er das schwere Fehlverhalten des Pflichtteilberechtigten nicht mehr als ausreichenden Grund ansieht, diesen von der Teilhabe am Nachlass auszuschließen. Nicht erforderlich ist, dass der Erblasser das Fehlverhalten vollständig aus dem Bewusstsein verliert. Jedoch muss der Erblasser auf irgendeine Weise positiv zum Ausdruck bringen, dass er in den früheren Umständen keinen Anlass mehr sieht, den Pflichtteilsberechtigten von der Nachlassteilhabe auszuschließen. Auf eine Versöhnung oder die (Wieder-)Begründung eines innigen Verhältnisses kommt es dagegen nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1974 - IV ZR 58/72 -, juris, Rn. 24; Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2337 Rn. 1, 5 ff.; Olshausen, in: Staudinger, BGB, 2021, § 2337 Rn. 1 ff.).
54 bb) Ob die von dem Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.01.2026 vorgetragenen Umstände zu einem Wiederaufleben der familiären Beziehung zu der Erblasserin ab dem Jahr 2016 diesen Anforderungen genügen, kann indes dahinstehen, da der entsprechende Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a ZPO nicht mehr vorgebracht werden konnte.
55 (1) Gemäß § 282 Abs. 1 ZPO hat jede Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel - insbesondere Behauptungen - so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Gemäß § 282 Abs. 2 ZPO sind Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, zudem vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag. Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Darüber hinaus können - unabhängig davon - gemäß § 296a Satz 1 ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden.
56 (2) Zwar muss das Gericht Tatsachenvorbringen, das nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt wird, ausnahmsweise berücksichtigen, wenn der Partei eine Frist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO oder § 283 ZPO gesetzt worden ist und die Partei den nachgelassenen Schriftsatz fristgerecht eingereicht hat. Ist eine Frist nach §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO hingegen nicht gesetzt worden, muss das Gericht das nach Schluss der mündlichen Verhandlung Vorgebrachte lediglich zur Kenntnis nehmen und daraufhin überprüfen, ob es Veranlassung gibt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Dabei ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereröffnung nur verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte, ferner wenn durch andere Fehler oder Versäumnisse des Gerichts eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91 -, juris, Rn. 9; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 296a Rn. 6; jeweils m.w.N.). Darüber hinaus wird eine Pflicht zur Wiedereröffnung angenommen, wenn durch Versäumnisse oder Ungeschicklichkeiten des Gerichts oder durch andere Umstände im Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieben ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. September 2020 - 16a U 55/19 -, juris, Rn. 75).
57 (3) Dagegen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, wenn diese ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und eine Partei entgegen § 296 a ZPO - selbst aufklärungsbedürftige - neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel unzulässig nachreicht. In letzterem Fall beruht der neue Vortrag nicht auf einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs, sondern auf einer eigenen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung der Partei. Sie hat keinen Anspruch darauf, deren Folgen durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Nachholung ihres Vorbringens auszugleichen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. September 2020 - 16a U 55/19 -, juris, Rn. 75; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 296a Rn. 6).
58 (4) Gemessen daran war die von dem Kläger erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Verzeihung unberücksichtigt zu lassen. Bei dem tatsächlichen Wiederaufleben der familiären Beziehung des Klägers zu der Erblasserin nach bereits erfolgter Pflichtteilsentziehung, der der Kläger die rechtliche Wirkung einer Verzeihung gemäß § 2337 BGB beigemessen hat, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen und damit um ein Angriffsmittel im Sinne der §§ 296, 296a ZPO (vgl. zum Begriff: Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 296 Rn. 40 ff.), das in dem vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrag weder enthalten war, noch mit dessen Stoßrichtung auch nur annähernd übereinstimmte.
59 Vielmehr entsprach es der eigenen prozessualen Sorgfaltspflicht des Klägers, für den Fall, dass der Vortrag zu einer gemäß § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB unwirksamen Pflichtteilsentziehung nicht aufrechterhalten werden könnte, die im Wege der Stufenklage verfolgten Ansprüche bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung hilfsweise auch auf eine erfolgte Verzeihung der Erblasserin nach § 2337 BGB zu stützen. Gründe, im Hinblick auf das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.01.2026 gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, lagen nicht vor. Auch eine Schriftsatzfrist nach §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder beantragt noch lagen die Voraussetzungen hierfür vor. Insbesondere verhielten sich die von dem Gericht in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise nicht zu einer möglichen Verzeihung, da eine solche von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2337 Rn. 12) bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgetragen war und dieser sich auf Ausführungen zur Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung beschränkt hatte.
60 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.
61 III. Der Streitwert war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf 30.000,00 € festzusetzen.
62 Grundlage der danach vorzunehmenden Schätzung ist bei der hier erhobenen Stufenklage die (realistische) Erwartung des Klägers zu Beginn der Instanz. Diese geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Eine Grenze bilden nicht nachvollziehbare Wunschvorstellungen eines Klägers, die in seinem Tatsachenvortrag keine Grundlage finden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 - II ZR 100/21 -, juris, Rn. 10; Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 3 Rn. 126). Gemessen daran war der von dem Kläger angegebene vorläufige Streitwert von 30.000,00 € als realistisch einzustufen.
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