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7 O 148/25•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-07-14, 7 O 148/25
7 O 148/25Tribunal cantonal14 juil. 2026
1. Wird ein Kraftfahrzeug durch eine Gemeinde zur Gefahrenabwehr abgeschleppt und anschließend durch ein von ihr beauftragtes Abschleppunternehmen verwahrt, entsteht zwischen der Gemeinde und dem Berechtigten ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. 2. Der Einsatz eines privaten Abschleppunternehmens entlastet die Gemeinde nicht. Pflichtverletzungen des Abschleppunternehmens bei Verwahrung und Kommunikation sind der Gemeinde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses entsprechend § 278 BGB zuzurechnen. 3. Verliert ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug Betriebsstoffe und ist der Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar, kann die Gemeinde zur Gefahrenabwehr im Wege unmittelbarer Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG BW die Entfernung des Fahrzeugs veranlassen. 4. Die Rechtmäßigkeit des Abschleppens berechtigt die Behörde nicht ohne Weiteres zur späteren endgültigen Verschrottung des Fahrzeugs. Hat die Behörde aufgrund eines Herausgabeverlangens mit einem Berechtigten zu rechnen und besteht ein positiver Restwert, darf sie das Fahrzeug nicht allein wegen fortlaufender Standkosten und einer vorgerichtlichen Restwertbewertung als wertlos behandeln. 5. Wird das Fahrzeug vor abschließender Beweissicherung verschrottet, ist der Schaden gemäß § 287 ZPO anhand der vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu schätzen. Maßgeblich ist bei einem nicht mehr fahrbereiten, nicht in Deutschland zugelassenen und erheblich beschädigten Fahrzeug regelmäßig der realistisch erzielbare Restwert, nicht die Addition theoretischer Einzelteilpreise oder unverbindlicher Internetangebotspreise.
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 7 O 148/25
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0714.7O148.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 688 BGB, § 839 Abs 1 BGB, § 101 Abs 1 ZPO ... mehr
Wird ein Kraftfahrzeug durch eine Gemeinde zur Gefahrenabwehr abgeschleppt und anschließend durch ein von ihr beauftragtes Abschleppunternehmen verwahrt, entsteht zwischen der Gemeinde und dem Berechtigten ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.
Der Einsatz eines privaten Abschleppunternehmens entlastet die Gemeinde nicht. Pflichtverletzungen des Abschleppunternehmens bei Verwahrung und Kommunikation sind der Gemeinde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses entsprechend § 278 BGB zuzurechnen.
Verliert ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug Betriebsstoffe und ist der Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar, kann die Gemeinde zur Gefahrenabwehr im Wege unmittelbarer Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG BW die Entfernung des Fahrzeugs veranlassen.
Die Rechtmäßigkeit des Abschleppens berechtigt die Behörde nicht ohne Weiteres zur späteren endgültigen Verschrottung des Fahrzeugs. Hat die Behörde aufgrund eines Herausgabeverlangens mit einem Berechtigten zu rechnen und besteht ein positiver Restwert, darf sie das Fahrzeug nicht allein wegen fortlaufender Standkosten und einer vorgerichtlichen Restwertbewertung als wertlos behandeln.
Wird das Fahrzeug vor abschließender Beweissicherung verschrottet, ist der Schaden gemäß § 287 ZPO anhand der vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu schätzen. Maßgeblich ist bei einem nicht mehr fahrbereiten, nicht in Deutschland zugelassenen und erheblich beschädigten Fahrzeug regelmäßig der realistisch erzielbare Restwert, nicht die Addition theoretischer Einzelteilpreise oder unverbindlicher Internetangebotspreise.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2025 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € gegenüber den Rechtsanwälten …, …, freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin - tragen der Kläger 87,5 % und die Beklagte 12,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Kläger 87,5 %; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
1 Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz wegen der Verschrottung eines zuvor in ihrem Auftrag abgeschleppten Fahrzeugs in Anspruch.
2 Im September 2024 stand auf einer öffentlichen Parkfläche in der …-Straße in … ein Mercedes-Benz SL 280 der Baureihe R129, Baujahr 2000, Rechtslenker, mit britischem Kennzeichen …. Das Fahrzeug war in Deutschland nicht zugelassen. Am 25.09.2024 ließ die Beklagte das Fahrzeug durch die Streithelferin abschleppen und auf deren Betriebsgelände verbringen. Mit anwaltlichem Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2024 (Anl. K3/B2) ließ der Kläger die Streithelferin zur Herausgabe des Fahrzeugs auffordern. Die Streithelferin machte eine Herausgabe von der Vorlage eines Identitäts- bzw. Berechtigungsnachweises sowie der Zahlung der angefallenen Abschlepp- und Verwahrkosten abhängig (Anl. K10/B3). Am 22.01.2025 beauftragte die Beklagte ein Sachverständigengutachten zum Zustand und Restwert des Fahrzeugs. Die Begutachtung durch das … erfolgte am 28.01.2025 (Anl. B4). Am 30.01.2025 gab die Beklagte das Fahrzeug zur Verschrottung frei (Anl. K4, S.1). Unter dem 03.02.2025 rechnete die Streithelferin den Abschleppvorgang gegenüber der Beklagten ab (Anl. K4, S.2). Die … stellte unter dem 04.02.2025 einen Verwertungsnachweis (Anl. B9) aus. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2025 (Anl. K7) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.07.2025 zur Zahlung von 20.000,00 € Schadensersatz sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € auf. Die Beklagte leistete hierauf keine Zahlung.
3 Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs gewesen. Er habe das Fahrzeug in … erworben. Der Zeuge … habe das Fahrzeug am 17.05.2024 in seinem Auftrag abgeholt, den Kaufpreis aus Mitteln des Klägers bezahlt und das Fahrzeug auf eigener Achse nach … überführt. Das Fahrzeug habe eine Laufleistung von etwa 110.000 Meilen aufgewiesen. Es seien sämtliche Fahrzeugpapiere, Schlüssel, Bordmappe und Scheckheft vorhanden gewesen. Die gültige britische Zulassung habe bis zu einer Ummeldung und Erstellung eines TÜV-Gutachtens fortbestehen sollen. Das Fahrzeug habe sich bei Erwerb und Überführung in einem voll funktionsfähigen Zustand befunden. Es seien keine Betriebsstoffe ausgelaufen, Reifen, Motor und Bremsanlage seien in Ordnung gewesen. Am 29.05.2024 habe der Prüfingenieur … eine Vorprüfung durchgeführt. Dabei seien nur einzelne, für eine spätere deutsche Zulassung zu behebende Mängel festgehalten worden, insbesondere Traggelenk links, Bremsbeläge der ersten Achse, Katalysator, Rost im Boden- und Schwellerbereich, öliges Lenkgetriebe und poröse Bremsschläuche. Ein massiver Ölverlust oder ein Austritt von Betriebsflüssigkeiten sei nicht festgestellt worden (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 12.03.2026, in der Akte erneut als K10 bezeichnet).
4 Der Kläger behauptet weiter, er habe das Fahrzeug am 15.09.2024 in fahrbereitem, verschlossenem Zustand in der …-Straße abgestellt. Als er am 08.10.2024 von einer Urlaubsreise zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort gestanden habe. Er habe sich am 22.10.2024 per E-Mail (Anl. K9) und am 24.10.2024 telefonisch an die Beklagte gewandt, hierbei seinen Namen und das Kennzeichen genannt und nach dem Verbleib des Fahrzeugs gefragt. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihm mitgeteilt, dass das Fahrzeug im Auftrag der Beklagten abgeschleppt worden sei und sich bei der Streithelferin befinde. Erst aufgrund dieser Auskunft habe er sich an die Streithelferin wenden können und dort die Herausgabe verlangt. Die Streithelferin habe die Herausgabe jedoch von der Zahlung unberechtigter und überhöhter Abschlepp- und Verwahrkosten abhängig gemacht. Jedenfalls hätten die Beklagte und die Streithelferin vor der Verwertung Kenntnis davon gehabt, dass er das Fahrzeug für sich beanspruche. Insbesondere habe die Streithelferin nach Erhalt des anwaltlichen Herausgabeverlangens vom 18.11.2024 (Anl. K3/B2) mit E-Mail vom 01.12.2024 (Anl. K10/B3) auf das Herausgabeverlangen reagiert. Das Abschleppen sei nicht veranlasst gewesen. Das Fahrzeug habe am 25.09.2024 weder Betriebsstoffe verloren noch platte Reifen aufgewiesen. Soweit das Abschleppprotokoll (Anl. B1) offene Fenster, eine geöffnete oder angehobene Motorhaube, platte Reifen oder Flüssigkeitsspuren ausweise, seien diese Angaben unrichtig oder jedenfalls nicht geeignet, eine konkrete Gefahr durch das Fahrzeug zu belegen. Außerdem sei widersprüchlich, wenn einerseits von offenen Fenstern die Rede sei, andererseits aber eine Fahrzeugöffnung abgerechnet werde.
5 Der Kläger behauptet schließlich, das Fahrzeug habe einen Wiederbeschaffungswert von mindestens 20.000,00 € gehabt. Vergleichbare Fahrzeuge würden auf Internetplattformen regelmäßig zu Preisen oberhalb von 20.000,00 € angeboten, wie etwa Angebote aus mobile.de (Anl. K5) zeigten. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp handele es sich um ein seltenes und auf dem Markt gefragtes Modell. Zudem seien die Ersatzteile der Baureihe R129 werthaltig. Selbst bei einer Ausschlachtung hätte ein Erlös von deutlich mehr als 20.000,00 € erzielt werden können, was auch die von dem Kläger erstellte Ersatzteilpreisliste (Anl. K6) belege. Diese Liste enthalte noch nicht alle werthaltigen Teile, insbesondere nicht Motor, Getriebe, Achsen, Blechteile, Stahldach, Räder, Scheinwerfer, Rückleuchten und Antrieb. Die Rechtslenkereigenschaft mindere den Wert vieler Ersatzteile nicht, weil zahlreiche Bauteile baugleich seien. Im Übrigen sei das Fahrzeug nicht tatsächlich wertlos verschrottet worden. Angesichts des erheblichen Teilewerts sei vielmehr davon auszugehen, dass ein seriöses Verwertungsunternehmen ein solches Fahrzeug nicht ohne Ausschlachtung in die Presse gebe.
6 Der Kläger meint, jedenfalls die spätere Verwertung oder Verschrottung sei rechtswidrig erfolgt. Die Beklagte habe das Fahrzeug nicht ohne vorherige Rücksprache mit ihm und ohne ihm eine Herausgabe zu ermöglichen vernichten oder verwerten dürfen. Dies gelte umso mehr, als der Beklagten durch seine eigenen Kontaktaufnahmen sowie durch die Korrespondenz mit der Streithelferin bekannt gewesen sei, dass ein Berechtigter vorhanden gewesen sei.
7 Die Klage ist der Beklagten am 25.09.2025 zugestellt worden.
8 Die Beklagte hat der Streithelferin mit Schriftsatz vom 15.12.2025 den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 07.01.2026 auf Seiten der Beklagten beigetreten.
9 Der Kläger beantragt,
10 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2025 zu bezahlen;
11 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber den Rechtsanwälten …, …, freizustellen.
12 Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte macht geltend, das Fahrzeug habe am 25.09.2024 starke Standschäden aufgewiesen. Insbesondere seien mindestens zwei Reifen platt gewesen und Betriebsflüssigkeit, namentlich Bremsflüssigkeit oder Öl, ausgetreten. Dies ergebe sich auch aus dem Abschleppprotokoll vom 25.09.2024 (Anl. B1). Wegen der auslaufenden Betriebsstoffe habe eine gegenwärtige Gefahr für die Umwelt bestanden. Eine kurzfristige Halterfeststellung sei wegen des britischen Kennzeichens nicht möglich gewesen. Daher habe die Beklagte das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr nach § 8 PolG BW unmittelbar durch die Streithelferin entfernen lassen dürfen.
15 Der Kläger habe sich ihr gegenüber vor der Verwertung des Fahrzeugs nicht in einer Weise identifiziert, die eine Zuordnung als Berechtigter ermöglicht habe. Soweit ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden habe, habe die anrufende Person zwar auf ein abgeschlepptes Fahrzeug Bezug genommen, auf Nachfrage jedoch weder ihren Namen genannt noch ihre Berechtigung hinreichend nachgewiesen. Auch sei der Beklagten das anwaltliche Herausgabeverlangen gegenüber der Streithelferin (Anl. B2/K3) vor der Verwertung nicht bekannt gewesen. Die Streithelferin sei jederzeit bereit gewesen, das Fahrzeug gegen Zahlung der angefallenen Kosten und Nachweis der Berechtigung herauszugeben. Der Kläger beziehungsweise eine für ihn auftretende Person habe jedoch weder einen ausreichenden Berechtigungsnachweis erbracht noch die verlangten Kosten beglichen oder die Rechnung akzeptiert. Dies ergebe sich auch aus der E-Mail der Streithelferin vom 01.12.2024 (Anl. B3/K10).
16 Die Beklagte behauptet weiter, bei der Begutachtung im Januar 2025 sei das Fahrzeug in einem außerordentlich schlechten Zustand gewesen. Es hätten weder Schlüssel noch Fahrzeugpapiere vorgelegen. Die Batterie sei tiefentladen gewesen; Laufleistung, Motorlauf und elektronische Systeme hätten nicht geprüft werden können. Motorhaube, Beleuchtung, Stoßfänger, Karosserie, Hardtop und Innenraum seien erheblich beschädigt gewesen. Der Innenraum sei nass und teilweise verschimmelt gewesen; Verkleidungsteile seien lose gewesen und Kabel hätten herausgehangen, wie auch der Gebrauchtfahrzeugbewertung … vom 28.01.2025 (Anl. B4) zu entnehmen sei. Das Fahrzeug habe keinen wirtschaftlich realisierbaren Restwert mehr gehabt. Die weitere Verwahrung habe wegen der laufenden Standkosten in keinem Verhältnis mehr zum Fahrzeugwert gestanden.
17 Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Die britische Zulassungsbescheinigung (Anl. K1) belege kein Eigentum. Auch der vorgelegte Kaufvertrag vom 17.04.2024 (Anl. B5) lasse den Kläger nicht hinreichend als Käufer erkennen und weise von den übrigen Unterlagen abweichende Fahrzeugdaten auf. Auf entsprechende Einwendungen habe der Haftpflichtversicherer der Beklagten bereits vorgerichtlich hingewiesen (Anl. B6 bis B8). Zudem sei die von dem Kläger behauptete Laufleistung, der behauptete technische Zustand, das Vorhandensein von Schlüsseln und Papieren bei der Streithelferin beziehungsweise beim Gutachter sowie ein Fahrzeugwert von 20.000,00 € zu bestreiten. Die von dem Kläger herangezogenen Internetangebote (Anl. K5) seien mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vergleichbar. Ein Verkauf einzelner Ersatzteile könne nicht durch bloße Addition von Internetangebotspreisen aus der klägerischen Ersatzteilliste (Anl. K6) bewertet werden. Vielmehr seien Ausbau-, Prüf-, Lager-, Verkaufs-, Versand- und Haftungsrisiken sowie nicht verwertbare oder beschädigte Teile zu berücksichtigen. Im Übrigen verweist die Beklagte auf von ihr vorgelegte Classic-Data-Unterlagen und Restwertbörsenangebote (Anl. B10 und B11).
18 Die Beklagte meint, Ansprüche aus Amtshaftung oder Delikt bestünden nicht. Die Abschleppmaßnahme und die spätere Verwertung seien rechtmäßig gewesen. Jedenfalls treffe den Kläger ein weit überwiegendes Mitverschulden, weil er das Fahrzeug längere Zeit unbeaufsichtigt im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt, sich nicht hinreichend um dessen Verbleib gekümmert, keine geeigneten Berechtigungsnachweise vorgelegt, die angefallenen Kosten nicht bezahlt und keine rechtzeitigen gerichtlichen Schritte zur Herausgabe eingeleitet habe. Auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien mangels Hauptanspruchs nicht ersatzfähig.
19 Die Streithelferin schließt sich im Wesentlichen dem Vortrag der Beklagten an. Sie behauptet insbesondere, die Verweigerung der Herausgabe sei auf die fehlende Identifikation, den fehlenden Berechtigungsnachweis und die ausbleibende Zahlung der Kosten zurückzuführen gewesen. Ferner trage der Kläger zum Fahrzeugzustand, insbesondere zum Ölverlust, unzutreffend vor.
20 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … vom 30.04.2026, durch Vernehmung der Zeugen …, …, …, …, … und … sowie durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen … im Termin vom 16.06.2026. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.04.2026 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2026 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien und der Streithelferin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.01.2026 und 16.06.2026 Bezug genommen.
21 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger unter Vorlage weiterer Unterlagen zu Classic-Data-Werten (Anl. K11) und des früheren Verkaufsinserats (Anl. K12 bis K12b) begehrt, den Fahrzeugwert nochmals sachverständig zu überprüfen, und insoweit die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt.
22 A. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
23 I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.500,00 € aus dem zwischen den Parteien begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 280 Abs. 1, 688 ff. BGB zu.
24 1. Der Kläger ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert.
25 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs war. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die als Anlage K1 vorgelegte britische Zulassungsbescheinigung (V5C) für sich genommen keinen Eigentumsnachweis darstellt. Dies ergibt sich bereits aus ihrem ausdrücklichen Inhalt, wonach sie nicht als Nachweis des Eigentums dient. Auch der als Anlage B5 vorgelegte Kaufvertrag begegnet für sich genommen Bedenken. Er ist handschriftlich abgefasst, weist keine eindeutige Bezeichnung des Klägers als Käufer aus und enthält zudem Abweichungen hinsichtlich der Fahrzeugidentifikationsnummer, auf welche die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Weder Anlage K1 noch Anlage B5 vermögen daher isoliert betrachtet den Eigentumsnachweis zu führen.
26 Die Überzeugung des Gerichts beruht vielmehr auf einer Gesamtschau der erhobenen Beweise. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere die Aussage des Zeugen …. Dem Gericht ist bewusst, dass der Zeuge dem Lager des Klägers zuzurechnen ist. Er hat das Fahrzeug für den Kläger abgeholt und nach eigenem Bekunden dessen Interessen wahrgenommen. Seine Aussage unterliegt deshalb einer besonders sorgfältigen Würdigung. Allein die Zugehörigkeit zum Lager des Klägers rechtfertigt jedoch nicht die Annahme mangelnder Glaubwürdigkeit. Der Zeuge hat den Erwerbsvorgang anschaulich, lebensnah und in sich widerspruchsfrei geschildert. Er hat bekundet, das Fahrzeug im Auftrag des Klägers in … abgeholt, den Kaufvertrag dort unterschrieben, den Kaufpreis aus vom Kläger zur Verfügung gestellten Mitteln bezahlt und das Fahrzeug anschließend nach … überführt zu haben. Dabei hat der Zeuge eigene Erinnerungslücken ohne erkennbaren Belastungs- oder Entlastungseifer eingeräumt. So konnte er sich etwa an den genauen Kaufpreis oder einzelne Daten nicht mehr erinnern. Gerade diese offenen Erinnerungslücken sprechen gegen eine abgesprochene oder konstruierte Aussage und erhöhen deren Glaubhaftigkeit. Demgegenüber blieb der Kern seiner Aussage während der gesamten Vernehmung konstant. Hinzu kommt, dass die Aussage des Zeugen durch objektive Umstände gestützt wird. Sie erklärt nachvollziehbar, weshalb der Kläger im Besitz des Fahrzeugs war und dieses später in … abstellte. Das Fahrzeug mit dem britischen Kennzeichen … wurde tatsächlich wenige Monate später am vom Kläger angegebenen Ort abgeschleppt. Dass der Kläger bereits kurz nach dessen Verschwinden gegenüber der Beklagten und anschließend anwaltlich gegenüber der Streithelferin die Herausgabe gerade dieses Fahrzeugs verlangte, fügt sich widerspruchsfrei in den vom Zeugen geschilderten Geschehensablauf ein.
27 Auch die von der Beklagten aufgezeigten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Fahrzeugidentifikationsnummer vermögen diese Überzeugung nicht zu erschüttern. Das Gericht führt diese angesichts der mehrfach voneinander abweichenden Schreibweisen in den Akten auf Übertragungs- beziehungsweise Schreibfehler zurück. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich verschiedene Fahrzeuge betroffen wären. Modell, Kennzeichen, Farbe, Baujahr sowie sämtliche weiteren Fahrzeugmerkmale stimmen überein. Dass der Kläger oder der Zeuge … ein anderes Fahrzeug meinen könnten als das abgeschleppte und später verschrottete Fahrzeug, erscheint fernliegend.
28 2. Durch das von der Beklagten veranlasste Abschleppen und Verbringen des Fahrzeugs auf das Betriebsgelände der Streithelferin wurde zwischen der Beklagten und dem Kläger ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet.
29 a) Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht unter anderem dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines Vertrages bedarf es nicht. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten öffentlich-rechtliche Maßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12 -, BGHZ 200, 188, juris, Rn. 13; vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, juris, Rn. 13 ff.; vom 21. November 1974 - III ZR 128/72, juris, Rn. 10 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Januar 2025 - 2 K 238/24.NW -, juris, Rn. 43). Das Rechtsverhältnis kann auch durch Verwaltungsakt und Inbesitznahme oder durch bloße Inbesitznahme begründet werden (vgl. Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 688 Rn. 61 m.w.N.). Dies ist etwa durch die polizeiliche Sicherstellung von Sachen, etwa das Abschleppen verkehrswidrig abgestellter Fahrzeuge, gegeben (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10. Juli 2012 - 4 U 143/11 - 47 -, juris, Rn. 52).
30 Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürgerlich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12 -, BGHZ 200, 188, juris, Rn. 14; VG Mainz, Urteil vom 12. März 2020 - 1 K 461/19.MZ -, juris, Rn. 51; Sauthoff, in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 136). Bei einer Beschädigung der Sache gelten insbesondere die §§ 276, 278 sowie die §§ 280 ff. BGB analog (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - III ZR 87/50, BGHZ 1, 369; vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71 -, juris; vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 -, juris). Der Verwaltungsträger hat daher für schuldhafte Pflichtverletzungen - auch seines Erfüllungsgehilfen - einzustehen und Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im Gegensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12 -, BGHZ 200, 188-195, Rn. 14; LG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 O 57/18 -, juris, Rn. 12).
31 b) Nach diesen Maßstäben ist zwischen den Parteien durch das Abschleppen und die anschließende Verwahrung des Fahrzeugs ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden.
32 Die Beklagte handelte bei der Anordnung des Abschleppens und der anschließenden Verwahrung in Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie nahm das Fahrzeug nicht im Rahmen privatrechtlichen Handelns, sondern in Ausübung hoheitlicher Befugnisse in Besitz. Mit dem Abschleppen am 25.09.2024 wurde dem Kläger die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug vollständig entzogen. Das Fahrzeug wurde auf das Betriebsgelände der Streithelferin verbracht und dort bis zu seiner späteren Verwertung verwahrt. Der Kläger war dadurch während der gesamten Verwahrdauer daran gehindert, selbst Sicherungs-, Erhaltungs- oder sonstige Obhutsmaßnahmen hinsichtlich seines Fahrzeugs zu treffen oder über dieses tatsächlich zu verfügen. Die Inbesitznahme erschöpfte sich daher auch nicht in einer bloß kurzfristigen Maßnahme der Gefahrenabwehr, sondern begründete ein auf Dauer angelegtes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Der Entstehung dieses Rechtsverhältnisses steht schließlich nicht entgegen, dass die tatsächliche Verwahrung nicht durch Bedienstete der Beklagten selbst, sondern durch die Streithelferin erfolgte. Die Beklagte hatte die Streithelferin mit der Durchführung der Abschleppmaßnahme sowie der anschließenden Verwahrung beauftragt. Diese wurde damit innerhalb des von der Beklagten eröffneten Pflichtenkreises tätig und nahm die tatsächliche Sachherrschaft ausschließlich für die Beklagte wahr. Die Verwahrung diente allein der Durchführung der von der Beklagten angeordneten hoheitlichen Maßnahme.
33 3. Die Beklagte hat sich zudem pflichtwidrig verhalten.
34 a) Das Abschleppen des Fahrzeugs am 25.09.2024 war indes noch nicht pflichtwidrig. Die Beklagte durfte das Fahrzeug im Wege der unmittelbaren Ausführung gemäß § 8 Abs. 1 PolG BW entfernen lassen.
35 aa) Nach § 8 Abs. 1 PolG BW kann die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die nach §§ 6 oder 7 PolG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Voraussetzung ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie die fehlende Möglichkeit eines ebenso effektiven, aber weniger eingriffsintensiven Vorgehens gegen einen Verantwortlichen. Gerade bei von Kraftfahrzeugen ausgehenden Umweltgefahren wird in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Polizei bei auslaufenden Betriebsstoffen regelmäßig ohne vorherige Inanspruchnahme des Halters oder Eigentümers einschreiten darf, wenn dieser nicht kurzfristig erreichbar ist und eine weitere Gefährdung der Umwelt oder anderer Verkehrsteilnehmer zu besorgen ist. Entscheidend ist, dass die Gefahrenabwehr keinen Aufschub duldet und die Verantwortlichen nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden können (vgl. Bäcker, in: Lisken/Denninger/Bäcker, Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht, 8. Aufl. 2026, Kap. 4 Rn. 818 ff.; Kastner, in: Möstl/Trurnit, BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, Stand: 01.04.2026, § 8 Rn. 10; Laub, SVR 2024, 170, 172).
36 bb) Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass von dem Fahrzeug jedenfalls ein hinreichender Anlass für ein sofortiges Einschreiten ausging. Der Zeuge … hat nachvollziehbar bekundet, das Fahrzeug habe Betriebsflüssigkeit verloren, mindestens zwei Reifen seien platt gewesen, ein Fenster sei einen Spalt geöffnet gewesen und aus dem Innenraum habe Verkabelung herausgehangen. Er hat weiter angegeben, wegen der ausgelaufenen Betriebsstoffe sei Bindemittel eingesetzt worden. Diese Angaben werden durch den Zeugen … bestätigt, der beim Abschleppvorgang anwesend war und ebenfalls einen Ölaustritt geschildert hat. Auch der Zeuge …, der das Fahrzeug unabhängig von den Beteiligten wahrgenommen hat, hat einen massiven Ölverlust beschrieben. Schließlich hat auch der vom Kläger benannte Zeuge … bekundet, bereits bei einer früheren Vorprüfung einen hohen Ölverlust mit Abtropfen festgestellt zu haben. Diese Aussage ist für die Bewertung besonders gewichtig, weil sie von einem sachkundigen Zeugen stammt, der vom Kläger selbst für den Fahrzeugzustand benannt worden war. Soweit der Kläger darauf verweist, der Ölverlust sei in der schriftlichen Unterlage des Zeugen … nicht aufgeführt, überzeugt dies nicht. Der Zeuge hat nachvollziehbar erklärt, er habe den Ölverlust mündlich mitgeteilt, aber nicht schriftlich vermerkt; gleichwohl erinnere er sich hieran sicher, weil er in seiner Halle Öl habe wegwischen müssen. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug jedenfalls Öl verlor und deshalb eine gegenwärtige Gefahr für die Umwelt bestand.
37 b) Pflichtwidrig war jedoch die spätere Verwertung bzw. Verschrottung des Fahrzeugs.
38 aa) Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte bereits aufgrund der vom Kläger behaupteten eigenen Kontaktaufnahme unmittelbar Kenntnis von dessen Berechtigung hatte. Jedenfalls musste sie aufgrund der Einbindung der Streithelferin und der dortigen Korrespondenz damit rechnen, dass eine Person konkrete Rechte an dem Fahrzeug geltend machte. Der Zeuge … hat glaubhaft bekundet, das anwaltliche Herausgabeverlangen erhalten und seine Antwort-E-Mail vom 01.12.2024 am 03.12.2024 an die Stadt … weitergeleitet zu haben. Diese Aussage war detailreich, in sich stimmig und wurde durch die im Termin vorgelegte weitergeleitete E-Mail (Bl. 181 ff. d.A.) gestützt. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge … als Geschäftsführer der Streithelferin kein unbeteiligter Dritter ist. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten und es erscheint nicht fernliegend, dass der Zeuge ein eigenes Interesse daran hatte, einen Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens der Streithelferin abzuwehren und insbesondere den Eindruck zu vermeiden, das anwaltliche Herausgabeverlangen des Klägers sei innerhalb seines Verantwortungsbereichs nicht an die Beklagte weitergeleitet worden. Seine Aussage bedarf daher einer besonders sorgfältigen Würdigung. Gleichwohl ist das Gericht von der Richtigkeit seiner Bekundung überzeugt. Entscheidend ist, dass der Zeuge diese Weiterleitung nicht lediglich pauschal behauptet, sondern anhand der ihm vorliegenden Korrespondenz konkret erläutert hat. Seine Angaben fügen sich zudem in den dokumentierten E-Mail-Verkehr ein. Selbst wenn die Beklagte den Eingang dieser E-Mail bestreiten wollte, vermag dies die Aussage des Zeugen nicht zu entkräften. Ob die E-Mail innerhalb der Verwaltung tatsächlich zur Kenntnis genommen oder ordnungsgemäß bearbeitet wurde, ist eine hiervon zu unterscheidende Frage.
39 bb) Auch das zunächst rechtmäßige Abschleppen berechtigte die Beklagte nicht dazu, das Fahrzeug ohne hinreichende weitere Klärung endgültig dem Zugriff des Berechtigten zu entziehen und endgültig verwerten bzw. verschrotten zu lassen. Die Beklagte durfte das Fahrzeug insbesondere nicht allein deshalb als wertlos behandeln, weil die Standkosten fortliefen und der vorgerichtlich eingeschaltete Gutachter … keinen wirtschaftlich realisierbaren Restwert angenommen hatte. Denn das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis verpflichtet die Behörde dazu, den jeweiligen Gegenstand in Obhut zu nehmen, mithin für dessen Sicherheit und Erhaltung zu sorgen. Die Beklagte hätte daher vor der endgültigen Verschrottung zumindest prüfen müssen, ob der Kläger als Berechtigter in Betracht kam, ob weitere Nachweise anzufordern waren und ob eine Herausgabe gegen Zahlung oder Sicherheitsleistung in Betracht kam. Hierzu hätte sie das Fahrzeug nicht ohne Weiteres vernichten dürfen (vgl. etwa VG München, Urteil vom 10. Januar 2022 - M 17 K 20.6361 -, juris, Rn. 36 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 19. März 2020 - 7 A 17/19 SN -, juris, Rn. 48). Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nicht objektiv wertlos war. Bereits die später eingeholten Restwertangebote zeigen, dass jedenfalls ein positiver Restwert bestand. Die Einschätzung von …, es bestehe kein wirtschaftlich verwertbarer Restwert, war daher für sich genommen keine tragfähige Grundlage für eine entschädigungslose Verschrottung.
40 4. Die Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten.
41 Wie gezeigt, gelten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses die allgemeinen Grundsätze des Leistungsstörungsrechts entsprechend. Danach wird das Vertretenmüssen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
42 Entlastende Umstände hat die Beklagte nicht dargetan. So durfte die Beklagte zwar aufgrund der Begutachtung durch das … von einem erheblich reparaturbedürftigen Fahrzeug ausgehen. Dies rechtfertigte jedoch weder die Annahme, das Fahrzeug sei wertlos, noch die endgültige Verschrottung ohne vorherige Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere musste sich der Beklagten aufdrängen, dass jedenfalls ein Berechtigter vorhanden sein konnte. Nach der Überzeugung des Gerichts war ihr über die Streithelferin jedenfalls das anwaltliche Herausgabeverlangen des Klägers bekannt geworden. Spätestens unter diesen Umständen hätte sie die Berechtigung des Klägers klären und ihm Gelegenheit zur Auslösung des Fahrzeugs geben müssen. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe auf die Einschätzung der Streithelferin oder des Ingenieurbüros … vertrauen dürfen, vermag dies sie nicht zu entlasten. Die Entscheidung über die endgültige Verwertung oblag allein ihr als Hoheitsträgerin. Die hierfür erforderliche rechtliche Prüfung durfte sie nicht auf Dritte übertragen. Im Übrigen muss sie sich etwaige Pflichtverletzungen der Streithelferin bei der Verwahrung und Kommunikation gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
43 Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum liegt ebenfalls nicht vor. Für eine Ortspolizeibehörde musste erkennbar sein, dass ein in öffentlich-rechtlicher Verwahrung befindliches Fahrzeug nicht allein wegen fortlaufender Verwahrkosten ohne vorherige Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen endgültig verschrottet werden darf. Die Pflichtverletzung beruht daher jedenfalls auf Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB).
44 5. Dem Kläger ist durch die Pflichtverletzung der Beklagten dem Grunde nach ein kausaler Schaden entstanden.
45 Die pflichtwidrige Verschrottung des Fahrzeugs führte dazu, dass der Kläger endgültig die Möglichkeit verlor, das Fahrzeug herauszuverlangen oder anderweitig wirtschaftlich zu verwerten. Hätte die Beklagte ihren Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis genügt und das Fahrzeug nicht ohne vorherige Klärung der Berechtigung verschrotten lassen, hätte der Kläger das Fahrzeug gegen Erfüllung der berechtigten Voraussetzungen für die Herausgabe wieder in Besitz nehmen oder jedenfalls einer eigenen Verwertung zuführen können. Der eingetretene Vermögensnachteil beruht daher adäquat kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten.
46 Da das Fahrzeug endgültig verschrottet wurde, ist eine Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen. Der Kläger kann deshalb gemäß § 251 Abs. 1 BGB Wertersatz verlangen. Maßgeblich ist der objektive Vermögenswert, den das Fahrzeug im Zeitpunkt der pflichtwidrigen Verschrottung noch verkörperte.
47 6. Der Schaden des Klägers ist gemäß § 287 ZPO auf 2.500,00 € zu schätzen.
48 a) Da unter den Parteien streitig ist, ob dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich der Schaden beläuft, ist hierüber nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Nachdem die Beklagte das Auto des Klägers hat vernichten lassen, ist es nicht mehr möglich, die aus dieser Pflichtverletzung erwachsene Schadenshöhe aufzuklären und die Höhe des Schadensersatzanspruchs zu ermitteln. In derartigen Fällen soll durch die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO verhindert werden, dass die Klage nur deshalb abgewiesen wird, weil der Kläger nicht in der Lage ist, den vollen Beweis für einen ihm erwachsenen Schaden zu erbringen (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 287 Rn. 1). Da der Kläger hier nicht nachweisen kann, dass und in welcher Höhe ihm ein Schaden entstanden ist, weil die Beklagte das Fahrzeug vor irgendwelchen Beweissicherungen hat vernichten lassen, erscheint es angesichts der Schwierigkeiten eines exakten Schadensnachweises als angemessen, den Schaden zu schätzen, der nach den vorhandenen Anknüpfungstatsachen mindestens eingetreten ist. Dass bei dieser Ermessensentscheidung, nämlich der Schätzung des bloßen Mindestschadens, unter Umständen nicht der wirkliche Schadensbetrag getroffen wird, muss nach dem oben dargestellten Zweck des § 287 ZPO in Kauf genommen werden (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 8. Juli 1994 - 6 U 60/94 -, juris, Rn. 29).
49 b) Dies zugrunde gelegt folgt das Gericht bei seiner Schätzung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … in seiner mündlichen Anhörung.
50 aa) Der Sachverständige hat das Fahrzeug nicht mehr selbst besichtigen können, weil es bereits verschrottet war. Er hat sein Gutachten deshalb auf den Akteninhalt, insbesondere die vorliegenden Lichtbilder, das Abschleppprotokoll, die Gebrauchtfahrzeugbewertung … und die sonstigen vorgelegten Unterlagen gestützt. Bereits im schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige zudem darauf hingewiesen, dass sich aufgrund des Fahrzeugalters branchenübliche Bewertungsmethoden nicht ohne Weiteres anwenden ließen und dass zusätzlich die Rechtslenkereigenschaft, die englische Zulassung sowie der aus dem Akteninhalt nur eingeschränkt ableitbare optische und technische Zustand eine klassische Marktwertermittlung erschwerten.
51 bb) Im schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige die vorhandenen Lichtbilder und Unterlagen im Einzelnen ausgewertet. Aus der Lichtbildanlage K2 hat er entnommen, dass am Hardtop bzw. Dach über der Fahrertür, also bei dem Rechtslenker auf der rechten Seite, transparentes Klebeband angebracht war und die rechte Türscheibe auf mehreren Lichtbildern entweder ganz heruntergelassen oder etwa 5 cm geöffnet war. Er hat daraus nachvollziehbar auf einen Defekt im Bereich des rechten Fensterhebers geschlossen. Hinsichtlich des Innenraums hat er zwar erkannt, dass die Innenausstattung auf den älteren Lichtbildern im Wesentlichen vollständig erschien. Zugleich waren auf der Rückbank bzw. am Sicherheitsgurt Flecken sichtbar, ohne dass der Sachverständige aus den Bildern sicher entscheiden konnte, ob es sich lediglich um Verschmutzungen oder bereits um Schimmel- bzw. Stockflecken handelte.
52 Aus den Lichtbildern des Abschleppprotokolls hat der Sachverständige wiederum entnommen, dass die rechte Türscheibe auch dort nicht vollständig geschlossen war. Zudem war die Motorhaube im Übergang zum linken Scheinwerfer leicht abstehend bzw. nicht vollständig geschlossen; ferner war eine Delle bzw. Eindrückung der Motorhaube oberhalb des Kühlergrills erkennbar. Anhand der Lichtbilder der Fahrzeugunterseite war nach den Ausführungen des Sachverständigen im Bereich des Vorderwagens bzw. Motors abtropfende Flüssigkeit vorhanden, ohne dass allein anhand der Lichtbilder sicher bestimmt werden konnte, um welche Flüssigkeit es sich handelte. Aus der Gebrauchtfahrzeugbewertung … ergab sich für den Sachverständigen weiter, dass bei der dortigen Begutachtung keine Schlüssel vorhanden waren und deshalb kein Probelauf des Motors möglich war.
53 Zur Ermittlung des Fahrzeugwerts hat der Sachverständige sodann keine schematische Youngtimer- oder Classic-Data-Bewertung vorgenommen, sondern das Fahrzeug als Restwertobjekt bewertet. Dies ist methodisch überzeugend. Nach dem festgestellten Zustand ging es nicht um den Marktwert eines fahrbereiten, in Deutschland zulassungsfähigen und geordnet dokumentierten Liebhaberfahrzeugs, sondern um den Wert eines bereits abgeschleppten, nicht in Deutschland zugelassenen, rechtsgelenkten Fahrzeugs mit unklarem technischen Zustand, fehlendem Zugriff auf Schlüssel und Papiere bei der Begutachtung, Feuchtigkeitseinwirkungen, Ölverlust und Verwertungsrisiken. Unter diesen Umständen war maßgeblich, welchen Betrag ein sachkundiger Restwertaufkäufer für das Fahrzeug als Gesamtobjekt, insbesondere als Teileträger, zu zahlen bereit gewesen wäre.
54 Dazu hat der Sachverständige ausweislich des seinem Gutachten beigefügten Restwertblatts drei regionale Restwertangebote eingeholt. Grundlage war eine Liste von zwölf regionalen Restwertaufkäufern. Konkret wurden Angebote der Firmen Nr. 12, Nr. 7 und Nr. 4 eingeholt. Bei der Firma Nr. 12, …, wurde unter dem 29.04.2026 ein Restwert von 2.500,00 € notiert. Bei der Firma Nr. 7, …, wurde unter demselben Datum ein Restwert von 4.000,00 € notiert. Bei der Firma Nr. 4, …, wurde ein Restwert von 1.800,00 € notiert. Sämtliche Werte sind als steuerneutrale Restwerte eingetragen. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige im schriftlichen Gutachten zunächst eine Restwertspanne von 1.800,00 € bis 4.000,00 € benannt und in der schriftlichen Zusammenfassung den erzielbaren Restwert mit 4.000,00 € steuerneutral angegeben.
55 cc) In der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige diese schriftliche Einschätzung jedoch nachvollziehbar präzisiert und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme korrigierend eingeordnet. Er hat zunächst erläutert, dass die von dem Kläger vorgelegten Angebote auf mobile.de (Anl. K5) mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vergleichbar seien. Dies überzeugt. Die dort angebotenen Fahrzeuge betreffen nach der Einordnung des Sachverständigen gerade nicht ein Fahrzeug in dem hier festgestellten Zustand, sondern grundsätzlich marktfähige Fahrzeuge. Hinzu kommen die Besonderheiten des streitgegenständlichen Fahrzeugs: Rechtslenker, fehlende deutsche Zulassung, unklarer technischer Zustand, Feuchtigkeitsschäden, Ölverlust und Beschädigungen. Der Sachverständige hat weiter hervorgehoben, dass der SL 280 V6 innerhalb der Baureihe nicht zu den besonders begehrten Motorisierungen gehört, sondern eher als Einstiegsmotorisierung anzusehen ist; V8-Varianten seien regelmäßig deutlich gefragter.
56 Auch die klägerische Ersatzteilliste (Anl. K6) hat der Sachverständige überzeugend bewertet. Er hat ausgeführt, bei den dort aufgeführten Preisen handele es sich überwiegend um eBay- bzw. Internet-Verkaufspreise, die als unverhandelte Angebotspreise zu verstehen seien. Ob diese Preise tatsächlich erzielbar seien, lasse sich daraus nicht ableiten. Zudem seien einzelne in der Liste bewertete Teile nach den vorliegenden Erkenntnissen gerade beschädigt oder nur eingeschränkt verwertbar gewesen. Dies betrifft insbesondere die Motorhaube und die vordere Stoßfängerverkleidung. Die Scheinwerfer seien wegen der Rechtslenkerausführung für den deutschen Markt weitgehend uninteressant. Gleiches hat der Sachverständige später auch für das Armaturenbrett ausgeführt. Hinsichtlich der Innenausstattung hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass aufgrund der offenen Scheibe und der Feuchtigkeitseinwirkungen von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen war. Nach den Zeugenaussagen und Lichtbildern lagen Schimmelbildung bzw. Feuchtigkeitsschäden nahe. Damit scheidet eine Bewertung durch bloße Addition theoretischer Einzelteilpreise aus. Der Wert eines solchen Fahrzeugs bestimmt sich vielmehr danach, welchen Gesamtpreis ein professioneller Aufkäufer unter Berücksichtigung von Ausbau-, Prüf-, Lager-, Verkaufs- und Verwertungsrisiken zahlt.
57 Besonderes Gewicht misst das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen zur Restwertermittlung im Termin bei. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass Restwertaufkäufer bei exakter Beschreibung eines Fahrzeugs telefonisch um Angebote gebeten würden und solche Angebote im Alltag des Sachverständigen üblicherweise als verbindlich behandelt würden. Zugleich hat er aber deutlich gemacht, dass die Höhe eines Angebots vom konkreten Bedarf des jeweiligen Aufkäufers, seinen Absatzmöglichkeiten und seinen Verbindungen in die Oldtimerszene abhängt. Gerade deshalb ist das höchste Gebot nicht ohne Weiteres mit dem objektiv zu schätzenden Fahrzeugwert gleichzusetzen. Der Sachverständige hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Höchstgebot von 4.000,00 € um 1.500,00 € über dem Zweitgebot lag. Das Zweitgebot von 2.500,00 € sei demgegenüber relativ realistisch. Diese Einschätzung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass das Fahrzeug im Rahmen der Anlage B11 in eine überregionale Restwertbörse eingestellt wurde und dort trotz neun Geboten lediglich ein Höchstgebot von 1.590,00 € inklusive Mehrwertsteuer erzielt wurde. Die übrigen dort dokumentierten Gebote lagen nochmals deutlich darunter.
58 dd) Soweit der Kläger geltend macht, das Gericht müsse gleichwohl das höchste Angebot von 4.000,00 € zugrunde legen, überzeugt dies nicht. Es handelt sich hier nicht um die schadensrechtliche Situation, in der ein Geschädigter ein tatsächlich vorhandenes Fahrzeug aufgrund eines konkreten, annahmefähigen und ihm zugänglichen Restwertangebots hätte veräußern können. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr vorhanden. Die Angebote wurden nachträglich auf Grundlage einer Beschreibung und anhand der Aktenlage eingeholt. Sie dienen daher nicht als unmittelbar realisierte oder realisierbare Veräußerungsmöglichkeit des Klägers, sondern als Schätzgrundlage im Rahmen von § 287 ZPO. Innerhalb dieser Schätzgrundlage ist das Höchstgebot von 4.000,00 € angesichts seiner deutlichen Abweichung vom Zweitgebot und angesichts der deutlich niedrigeren überregionalen Restwertbörsenangebote nicht als allein maßgeblicher Wert anzusehen.
59 Hinzu kommt, dass die mündliche Beweisaufnahme den Zustand des Fahrzeugs eher schlechter erscheinen ließ, als er bei Erstellung des schriftlichen Gutachtens sicher zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverständige hat nach der Beweisaufnahme ausdrücklich ausgeführt, nach den Aussagen im Termin seien Beschädigungen im Frontbereich, insbesondere am Stoßfänger, die eingedrückte Motorhaube sowie ein schlechterer Zustand des Innenraums zu berücksichtigen. Außerdem habe insbesondere die Aussage des Zeugen … ergeben, dass neben den in der klägerseits vorgelegten Unterlage erwähnten technischen Problemen auch ein erheblicher Ölverlust mit Abtropfen vorgelegen habe. Diese Umstände beeinflussten nach den Ausführungen des Sachverständigen den Fahrzeugwert negativ. Es sei insbesondere nicht klar, ob Motor- und Getriebeteile im Nachgang ohne Einbußen hätten verkauft werden können oder ob Ölverlustigkeiten und sonstige technische Risiken ihren Wert beeinträchtigten. Gerade vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige seine schriftliche Bewertung im Termin dahin präzisiert, dass jedenfalls der mittlere Restwert von 2.500,00 € für das Fahrzeug erzielbar gewesen sei. Diese abschließende Einschätzung ist für das Gericht überzeugend.
60 Der Ansatz von 2.500,00 € trägt schließlich auch dem Umstand hinreichend Rechnung, dass das Fahrzeug nicht vollständig wertlos war. Der Sachverständige hat nicht verkannt, dass einzelne Blechteile und diverse Komponenten noch weiterverwendet werden konnten. Der Wert von 2.500,00 € bildet deshalb nicht eine vollständige Entwertung des Fahrzeugs ab, sondern den realistisch erzielbaren Gesamtpreis für ein Fahrzeug, das unter Berücksichtigung seines Zustands, seiner Rechtslenkereigenschaft und der fehlenden deutschen Zulassung wirtschaftlich im Wesentlichen als Teileträger zu betrachten war. Der Wert liegt zugleich oberhalb des niedrigsten regionalen Angebots von 1.800,00 € und deutlich oberhalb des höchsten überregionalen Restwertbörsenangebots von 1.590,00 € brutto. Er stellt daher eine tragfähige, nicht zulasten des Klägers überspannte Schätzung dar.
61 ee) Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung auf Äußerungen von Herrn … (Ingenieurbüro …), Herrn … (Firma …), Herrn … (…) und Herrn … (…) verwiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Bewertung und insbesondere keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder Einholung eines weiteren Gutachtens. Der Vortrag hierzu bleibt ungeachtet einer etwaigen Verspätung bereits inhaltlich zu allgemein, um die konkrete Bewertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erschüttern. Keiner der angebotenen Zeugen oder sachverständigen Zeugen verfügt über eine eigene Wahrnehmung des konkreten Fahrzeugs im Zeitpunkt der Verschrottung.
62 (1) Herr … soll nach dem klägerischen Vortrag die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen als unrichtig bezeichnet und darauf hingewiesen haben, bei der Bewertung von Oldtimern seien zunächst Classic-Data-Richtlinien zu beachten. Damit ist jedoch keine konkrete Bewertung des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs verbunden. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass Herr … das Fahrzeug, die Lichtbilder, das Abschleppprotokoll, die Gebrauchtfahrzeugbewertung …, die Aussagen der Zeugen oder die Restwertangebote im Einzelnen ausgewertet hätte. Eine bloße allgemeine Kritik an der Nichtanwendung von Classic-Data-Werten ersetzt keine fallbezogene Restwertbewertung.
63 (2) Gleiches gilt für den Vortrag zur …. Nach dem klägerischen Vortrag soll Herr … geäußert haben, ein seriöses Autoverwertungsunternehmen stelle ein solches Fahrzeug nicht einfach in die Presse, sondern bewahre es auf und zerlege es zu gegebener Zeit gewinnbringend. Diese Äußerung mag die allgemeine Möglichkeit einer Teileverwertung bestätigen. Sie widerspricht aber nicht der Bewertung des Sachverständigen …. Der Sachverständige hat gerade nicht angenommen, dass keinerlei Teile verwertbar gewesen wären. Er hat vielmehr einen positiven Restwert angesetzt, weil einzelne Blechteile und Komponenten verwertbar waren. Die Frage ist nicht, ob irgendeine Teileverwertung denkbar war, sondern welchen Preis ein professioneller Aufkäufer für das Gesamtfahrzeug unter Berücksichtigung der mit der Zerlegung und Vermarktung verbundenen Aufwendungen und Risiken gezahlt hätte. Hierzu enthält der klägerische Vortrag zu Herrn … keinen konkreten, bezifferten und auf den Zustand des Fahrzeugs bezogenen Anhaltspunkt.
64 (3) Auch die behauptete Einschätzung des Herrn … von … führt nicht weiter. Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, Herr … habe Preise und Wertigkeit des Fahrzeugs bestätigt. Es bleibt offen, welche konkreten Teile, welche konkreten Preise und welche konkreten Zustandsannahmen dieser Einschätzung zugrunde lagen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Rechtslenkereigenschaft, der Feuchtigkeitsschaden, der Ölverlust, die Beschädigungen an Front und Innenraum sowie die fehlende Möglichkeit einer Motorprüfung berücksichtigt wurden. Die pauschale Bestätigung einer Wertigkeit ersetzt daher keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten.
65 (4) Schließlich ist auch die behauptete Äußerung des Ex-Vorsitzenden des … im Ruhestand, Herrn …, die gerichtliche Bewertung sei ein „schlechter Witz“, für die gerichtliche Überzeugungsbildung ohne tragfähigen Erkenntniswert. Sie enthält keine nachvollziehbare Bewertungsmethode, keinen konkreten Wertansatz und keine erkennbare Auseinandersetzung mit den festgestellten Schäden und ist deshalb nicht geeignet, die sachverständige Bewertung zu erschüttern.
66 ff) Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Classic-Data-Unterlagen (Anl. K11 zum Schriftsatz vom 25.06.2026) und das frühere Verkaufsinserat (Anl. K12, K12a, K12b) führen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Classic-Data-Werte können als Orientierungswerte für typische Marktpreise klassifizierter Oldtimer oder Youngtimer dienen. Sie setzen aber eine sachgerechte Einordnung in eine Zustandsnote voraus. Das streitgegenständliche Fahrzeug war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht als fahrbereites, verkehrssicheres und ohne größere technische oder optische Mängel marktgängiges Fahrzeug der Zustandsnote 3 zu behandeln. Vielmehr sprachen die festgestellten Umstände für einen deutlich schlechteren Zustand und wirtschaftlich für eine Bewertung als Teileträger. Das frühere Inserat, mit dem das klägerische Fahrzeug seinerzeit in … angeboten wurde, belegt schließlich allenfalls eine frühere Verkaufserwartung, nicht aber den objektiven Wert im Zeitpunkt der Verwertung Ende Januar 2025 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands.
67 gg) Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass, von der abschließenden Einschätzung des Sachverständigen … abzuweichen oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Der Sachverständige hat seine Bewertung nachvollziehbar hergeleitet, die Einwendungen des Klägers im Termin aufgegriffen und seine schriftliche Einschätzung unter dem Eindruck der Beweisaufnahme plausibel fortentwickelt. Die gerichtliche Schätzung auf 2.500,00 € beruht daher auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.
68 7. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) vermag das Gericht nicht festzustellen. Zwar hat der Kläger die von der Streithelferin verlangten Abschlepp- und Verwahrkosten nicht bezahlt und dadurch eine sofortige Herausgabe des Fahrzeugs verhindert. Dies rechtfertigt jedoch keine Kürzung seines Schadensersatzanspruchs. Der Kläger bemühte sich bereits wenige Wochen nach dem Abschleppen um die Feststellung des Verbleibs seines Fahrzeugs und ließ die Streithelferin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2024 zur Herausgabe auffordern. Zwischen diesen Bemühungen und der von der Beklagten am 30.01.2025 veranlassten Verschrottung lagen lediglich gut zwei Monate. In diesem Zeitraum hätte die Beklagte die Berechtigung des Klägers klären und ihm Gelegenheit geben müssen, das Fahrzeug gegen Erfüllung der aus ihrer Sicht bestehenden Voraussetzungen herauszuverlangen. Dass der Kläger die verlangten Kosten nicht beglich oder keine weitergehenden gerichtlichen Schritte einleitete, vermag demgegenüber die eigenverantwortliche Entscheidung der Beklagten, das Fahrzeug endgültig verschrotten zu lassen, nicht - auch nicht teilweise - in den Hintergrund treten zu lassen. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, zur Vermeidung des Schadens die aus seiner Sicht unberechtigten Abschlepp- und Verwahrkosten zunächst unter Vorbehalt zu begleichen.
69 8. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
70 Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2025 unter Fristsetzung bis zum 25.07.2025 zur Zahlung von Schadensersatz auf. Die Beklagte leistete nicht. Sie befindet sich daher seit dem 26.07.2025 in Verzug.
71 II. Dem Kläger steht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu.
72 Die Entscheidung der Beklagten, das Fahrzeug endgültig verschrotten zu lassen, stellt zwar zugleich eine schuldhafte Verletzung der ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten dar (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 8. Juli 1994 - 6 U 60/94 -, juris, Rn. 21). Aus den unter I. dargestellten Gründen war die Beklagte nicht berechtigt, das Fahrzeug als wertlos zu behandeln und ohne vorherige hinreichende Klärung der Berechtigung sowie ohne Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Herausgabe oder Verwertung endgültig zu vernichten.
73 Der Umfang des hieraus folgenden Schadensersatzanspruchs richtet sich jedoch auch im Rahmen des § 839 Abs. 1 BGB nach dem tatsächlich entstandenen Schaden. Aus den unter I. dargestellten Gründen vermag das Gericht lediglich einen Fahrzeugwert von 2.500,00 € gemäß § 287 ZPO festzustellen. Ein darüber hinausgehender Schaden ist nicht bewiesen.
74 III. Der Kläger kann ferner Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € verlangen.
75 1. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war nach der Verwertung des Fahrzeugs erforderlich und zweckmäßig. Ersatzfähig sind die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch nur aus dem berechtigten Gegenstandswert von 2.500,00 €. Auf dieser Grundlage ergibt sich nach der vom Kläger selbst (vgl. Anl. K7) zugrunde gelegten Gebührentabelle (Anlage 2 zum RVG in der Fassung bis 31.05.2025) eine 1,0-Gebühr von 222,00 €. Die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt damit 288,60 €. Hinzu kommen die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 58,63 €. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 367,23 €. Ein weitergehender Anspruch auf Freistellung besteht nicht. Insbesondere kann der Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht aus dem geltend gemachten Gegenstandswert von 20.000,00 € ersetzt verlangen, weil seine Hauptforderung nur in Höhe von 2.500,00 € begründet ist.
76 2. Der auf die Freistellung gerichtete Zinsantrag ist unbegründet. Ein Freistellungsanspruch ist keine Geldschuld im Sinne der §§ 288, 291 BGB. Eine Umwandlung in einen Zahlungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB oder ein konkreter Zinsschaden ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
77 B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
78 Der Kläger obsiegt mit 2.500,00 € von geltend gemachten 20.000,00 € und damit zu 12,5 %. Er unterliegt zu 87,5 %. Entsprechend tragen der Kläger 87,5 % und die Beklagte 12,5 % der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin (§ 101 Abs. 1 ZPO). Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Kläger ebenfalls in Höhe von 87,5 %; im Übrigen hat die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Unterliegen der von ihr unterstützten Beklagten selbst zu tragen.
79 C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
80 D. Der Streitwert beruht auf § 3 ZPO. Maßgeblich ist allein die eingeklagte Hauptforderung in Höhe von 20.000,00 €. Die daneben geltend gemachte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist als Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht streitwerterhöhend.
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