OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-06-25, 19 U 29/26

19 U 29/26Tribunal supérieur / Civil Chamber 1925 juin 2026

Texte intégral

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat — 19 U 29/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-25

Aktenzeichen: 19 U 29/26

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0625.19U29.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – 1 O 82/25 – vom 24. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

  2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten der Berufung.

  3. Das angefochtene Urteil bleibt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Die Verfügungsklägerin (nachfolgend nur: „die Klägerin “), die mit der Verfügungsbeklagten am 13. Oktober 2017 einen Bauvertrag geschlossen hatte und welche sich jener gegenüber einer restlichen Vergütungsforderung in Höhe von 164.761,00 EUR berühmt, erstrebt zur Sicherung ihres Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, und zwar zu Lasten des in der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten Grundbesitzes.

2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, durch welches der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr vorbezeichnetes Begehren ohne Einschränkung weiter.

II.

3 Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg bietet.

4 Zur Begründung wird auf die ohne Einschränkung fortgeltenden Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 5. Juni 2026 Bezug genommen. Die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Juni 2026 eingereichte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Anzumerken ist dazu lediglich:

1.

5 Soweit die Klägerin – was den Verfügungsanspruch und dessen Glaubhaftmachung anbelangt – auf ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung verweist, bleibt festzuhalten, dass diese aus den im Hinweisbeschluss näher dargelegten Gründen nicht als stichhaltig anzusehen sind. Da die Klägerin in ihrer vorgenannten Stellungnahme darauf aber nicht eingegangen ist, erübrigen sich weitere Erwägungen.

2.

6 Dem nachstehend im Originaltext wiedergegebenen Vorbringen in der erwähnten Stellungnahme („Aufgrund vorrangiger Terminierungen durch Pflichtverteidiger Bestellungen des Sachbearbeiters, war der Fristverlängerungsantrag notwendig. Dies entlässt gerade nicht den Anspruch auf all Bedürftigkeit entfallen .“) kann zwar entnommen werden, dass die Klägerin damit zum Ausdruck bringen will, es sei auch von einem fortbestehenden Verfügungsgrund auszugehen. Dieser Einschätzung kann indes nach wie vor nicht beigepflichtet werden, vielmehr sind – wie bereits in dem Hinweisbeschluss im Einzelnen aufgezeigt – die Voraussetzungen einer aus mehreren Umständen abzuleitenden Selbstwiderlegung erfüllt. Abgesehen davon, dass die Ausführungen in der vorstehend zitierten Passage, die sich auf die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beziehen dürften, substanzlos erscheinen, sind sie ohnehin unerheblich. Denn zum einen beziehen sie sich nicht auf das mit der Annahme einer fortbestehenden Dringlichkeit nicht zu vereinbarende vorgerichtliche Verhalten sowohl der Klägerin selbst als auch ihrer Prozessbevollmächtigten. Zum anderen ist – jedenfalls was das dem Anwaltszwang unterliegende prozessuale Verhalten im Berufungsrechtszug anbelangt – eine rein objektive Beurteilung im Sinne einer pflichtgemäßen berufsbezogenen Vorgehensweise maßgebend. Sollte der kanzleiintern mit der Bearbeitung des Mandats befasste Rechtsanwalt wegen anderweitiger Tätigkeiten an einer zeitnahen Bearbeitung der Angelegenheit gehindert gewesen sein, hätte er – etwa durch die frühzeitige Einbindung anderer Kanzleikollegen in die Mandatsbearbeitung – dafür Sorge tragen müssen, dass das prozessuale Verhalten in der Berufungsinstanz nicht mit dazu beiträgt, die Annahme einer Selbstwiderlegung zu rechtfertigen. Dies galt erst recht, nachdem am 29. April 2026 ein ausdrücklicher Hinweis des Senatsvorsitzenden erfolgt war.

III.

7 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 542 Abs. 2 ZPO. Der gegenständliche Beschluss ist als solcher vorläufig vollstreckbar.

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