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11 S 1284/26•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2026-07-03, 11 S 1284/26
11 S 1284/26Tribunal administratif / Division 113 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-03
Aktenzeichen: 11 S 1284/26
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0703.11S1284.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 24 Abs 1 AufenthG, Art 5 EGRL 55/2001, Art 11 EGRL 55/2001, Art 2 EUBes 2022/382 ... mehr
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2026 - 2 K 4576/26 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
1 1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, erschüttern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Beschwerde wird daher ohne Durchführung einer umfassenden Prüfung zurückgewiesen (vgl. zur zweistufigen Prüfung des Verfahrens, der jeder Streitgegenstand gesondert unterzogen wird, etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.04.2026 - 11 S 622/26 - juris Rn. 1, vom 11.08.2025 - 11 S 1244/24 - juris Rn. 8 und vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 3).
2 a) Die Antragstellerin ist 1958 geboren und besitzt die ukrainische Staatsangehörigkeit. Sie reiste am 03.03.2022 aufgrund der begonnenen Kriegshandlungen in der Ukraine nach Polen. Dort stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382. Am 11.04.2022 wurde ihr ein entsprechender Aufenthaltstitel in Polen erteilt.
3 Am 15.12.2023 reiste die Antragstellerin zum dauerhaften Aufenthalt zurück in die Ukraine. In der Folgezeit hielt sie sich vom 02.01.2025 bis 25.01.2025 und vom 06.08.2025 bis 27.08.2025 erneut kurzfristig in Polen auf, ohne einen Aufenthaltstitel zu beantragen.
4 Am 21.01.2026 reiste die Antragstellerin nach Deutschland ein und beantragte am 28.01.2026 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG.
5 Mit Bescheid vom 09.04.2026 - der Antragstellerin zugestellt am 14.04.2026 - lehnte die Antragsgegnerin den Antrag nach vorheriger Anhörung ab, setzte der Antragstellerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis 10.05.2026 und drohte ihr andernfalls die Abschiebung in die Ukraine an. Ferner ordnete sie für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf die Dauer von zwei Jahren. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 des Rates vom 15.07.2025. Die Antragstellerin sei hinsichtlich der beantragten Schutzgewährung an Polen zu verweisen.
6 Die Antragstellerin erhob hiergegen am 17.04.2026 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte am 16.04.2026 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Das Verwaltungsgericht hat mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 01.06.2026 - 2 K 4576/26 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17.04.2026 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.04.2026 (korrekt: vom 09.04.2026) angeordnet. Die Antragsgegnerin hat hierauf am 17.06.2026 Beschwerde gegen den ihr am 03.06.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese am 01.07.2026 begründet.
7 b) Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragstellerin aus, da sie einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG haben dürfte.
8 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 seien vom Anwendungsbereich ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, erfasst. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall.
9 Dem Anspruch dürfte auch nicht der Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 entgegenstehen. Danach könne eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte (lediglich) nicht gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe vorliegend indes nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, die Antragstellerin habe in Polen früher ein - nunmehr erloschenes - Aufenthaltsrecht innegehabt.
10 Zwar habe die Antragstellerin von April 2022 bis Dezember 2023 in Polen einen Aufenthaltstitel nach der Massenzustrom-Richtlinie besessen. Dieser sei jedoch nach ihrer freiwilligen Rückkehr in die Ukraine am 15.12.2023 erloschen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 regle nicht ausdrücklich, dass auch ein nicht mehr bestehender Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat der Titelerteilung entgegenstehe. Der Wortlaut des Erwägungsgrundes 4 sei insoweit nicht eindeutig. Er stelle lediglich darauf ab, dass die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat bereits einen Aufenthaltstitel „erhalten hat“. Auch die englische und französische Sprachfassung knüpften an den Erhalt eines Aufenthaltstitels an. Daraus folge jedoch nicht zwingend, dass auch ein bereits erloschener Aufenthaltstitel die erneute Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat ausschließe. Gegen ein solches Verständnis sprächen insbesondere Systematik und Zweck der Regelung. Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG, wonach ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorrübergehenden Schutz genieße, unter bestimmten Umständen rückübernehmen müsse, finde nach der Erklärung der Mitgliedstaaten, wie sie in Erwägungsgrund 15 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 wiedergegeben sei, keine Anwendung. Zudem könnten ukrainische Staatsangehörige nach Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 grundsätzlich den Mitgliedstaat wählen, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union gehe davon aus, dass Personen aus dem Anwendungsbereich des Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl wenden könnten, um einen Aufenthaltstitel nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zu erhalten.
11 Die in Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtfertige keine andere Beurteilung. Soweit dieser darauf abstelle, ob die betreffende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten habe, betreffe dies ersichtlich die Vermeidung einer gleichzeitigen Inanspruchnahme der mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in mehreren Mitgliedstaaten. Die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme von Rechten bestehe vorliegend jedoch nicht. Nach dem vorgelegten PESEL-Auszug habe die Antragstellerin in Polen nicht mehr den Status einer Schutzberechtigten.
12 c) Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu Unrecht bejaht und im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebliche, seit dem 13.08.2025 geltende Rechtsänderungen unberücksichtigt gelassen.
13 Der Rat der Europäischen Union habe mit dem am 13.08.2025 in Kraft getretenen Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 den vorübergehenden Schutz bis zum 04.03.2027 verlängert. Dabei sei Erwägungsgrund 4 neu gefasst worden. Danach sollen die Mitgliedstaaten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG ablehnen, „wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat“. Damit verfolge der Rat ausdrücklich das Ziel, Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden, der anhaltenden Sekundärmigration innerhalb der Union entgegenzuwirken und eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Diese unionsrechtliche Vorgabe habe das Bundesministerium des Innern im Fünften Länderschreiben vom 11.08.2025 (dort Ziffer 8.7) umgesetzt: Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die nach dem 13.08.2025 gestellt würden, seien durch die Ausländerbehörde abzulehnen, wenn der antragstellenden Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehender Schutz gewährt worden sei.
14 Der nationale Verordnungsgeber habe mit der Achten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 27.11.2025 § 2 UkraineAufenthÜV dahingehend geändert, dass sich Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz erhalten hätten, nicht mehr auf die dort vorgesehenen Vergünstigungen berufen könnten.
15 Das Verwaltungsgericht messe zu Unrecht unter Verweis auf den nicht eindeutigen Wortlaut von Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 dem Umstand maßgebliche Bedeutung bei, dass die Antragstellerin aktuell nicht mehr im Besitz eines polnischen Aufenthaltstitels sei.
16 Nach dem Wortlaut des Erwägungsgrunds 4 sei maßgeblich, dass die betreffende Person einen Aufenthaltstitel „erhalten hat“. Damit werde auf das abgeschlossene „Erlangt-Haben“ und nicht auf das gegenwärtige „Genießen“ des Schutzes abgestellt. Ebenso habe der Bundesrat bei der Beratung der Achten Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthÜV ausdrücklich die im Verordnungsentwurf ursprünglich verwendete Formulierung „vorübergehenden Schutz genießen“ durch „vorübergehenden Schutz erhalten haben“ ersetzt, um klarzustellen, dass es auf den abgeschlossenen Akt des Erlangens und nicht auf den fortbestehenden Besitz des Titels ankomme. Der mit der Ausreise verbundene freiwillige Verzicht der Antragstellerin auf den polnischen Aufenthaltstitel berühre daher den bereits verwirklichten Tatbestand des „Erhalten-Habens“ nicht. Das entsprechende Merkmal sei mit der Titelerteilung in Polen erfüllt worden und könne durch spätere Disposition über den Titel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies könne auch den Ausführungen in der Verordnungsbegründung entnommen werden. Zweck des Erwägungsgrunds 4 sei es, Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden und der Sekundär-migration in den jeweils als attraktiver empfundenen Mitgliedstaat entgegenzuwirken. Würde die (freiwillige) Aufgabe des in einem Mitgliedstaat erlangten Titels genügen, um anschließend in einem weiteren Mitgliedstaat erneut eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage der Massenzustrom-Richtlinie zu beantragen, würde ein gezieltes Wechseln des Schutzstaates nach individueller Präferenz ermöglicht.
17 Das Bundesministerium des Innern weise im Fünften Länderschreiben vom 11.08.2025 ausdrücklich auf Mechanismen (TPD-Plattform, Stempel im Reisepass, gezielte Befragungen) hin, die der Prüfung dienten, ob in einem anderen Mitgliedstaat bereits vorübergehender Schutz gewährt worden sei. Eine andere Bewertung ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt sei. Denn wie beim freiwilligen Verzicht auf den Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat könne auch die freiwillige Rückkehr in die Ukraine nicht dazu führen, dass die betroffene Person sich den Schutz gewährenden Staat erneut aussuchen dürfe.
18 d) Mit diesen Ausführungen gelingt es der Antragsgegnerin nicht, die Erwägungen zu erschüttern, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des angegriffenen Beschlusses angestellt hat.
19 Auf der Grundlage ihres Vorbringens bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zusteht und ein solcher nicht durch Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 ausgeschlossen ist.
20 aa) Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie 2001/55/EG bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das nationale Recht trifft insoweit keine zusätzlichen, detaillierten eigenen Regelungen, sondern knüpft - in dynamischer Weise - an die verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union an (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.04.2026 - 11 S 1576/25 - juris Rn. 29 und vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 9).
21 Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG vom 20.07.2001 (ABl. L vom 07.08.2001) wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht. Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sieht vor, dass dieser Beschluss für die nachfolgend unter Buchst. a bis c aufgeführten Gruppen von Personen gilt, die am 24.02.2022 oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden. Zu den Personengruppen mit obligatorischem vorübergehendem Schutz gehören gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.
22 Der vorübergehende Schutz nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 wurde zunächst bis zum 04.03.2024 gewährt und im Folgenden wiederholt verlängert; die letzte Verlängerung erstreckt sich bis zum 04.03.2027 (vgl. hierzu die Durchführungsbeschlüsse des Rates (EU) 2023/2409 vom 19.10.2023 [ABl. L vom 24.10.2023], (EU) 2024/1836 vom 25.06.2025 [ABl. L vom 03.07.2024] und (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 [ABl. L vom 24.07.2025]).
23 bb) Ausgehend hiervon dürfte die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 haben.
24 Sie besitzt - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die ukrainische Staatsangehörigkeit und hatte vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382; zum Kriterium des „Aufenthalts“ VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.04.2026 - 11 S 1576/25 - juris Rn. 19, 33, und vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 12 ff.). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG dürfte insbesondere nicht der Umstand entgegenstehen, dass der Antragstellerin im Zeitraum vom 11.04.2022 bis zum 15.12.2023 in Polen vorübergehender Schutz gewährt worden war.
25 Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG sieht vor, dass ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen muss, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rates nach Art. 5 erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet. Ausweislich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sind die Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen, dass sie Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG nicht anwenden werden (Erwägungsgrund 15). Die Nichtanwendbarkeit von Art. 11 der Richtlinie 2001/55/EG ist auch in den nachfolgenden Durchführungsbeschlüssen (vgl. etwa Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 und Erwägungsgrund 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460) festgehalten.
26 Der Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 verhält sich dazu, dass ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaats ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 zu erhalten (EuGH, Urteil vom 27.02.2025
27 Diese Erwägungen gelten auch in Ansehung der Beschwerdebegründung und des von der Antragsgegnerin vornehmlich in Bezug genommenen Erwägungsgrunds 4 des aktuellen, am 13.08.2025 in Kraft getretenen Durchführungsbeschluss des Rates (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 [ABl. L vom 24.07.2025] fort. Darin heißt es:
28 „Da eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann, sollten Mitgliedstaaten - um sicherzustellen, dass dies der Fall ist, und um Mehrfachregistrierungen für vorübergehenden Schutz zu vermeiden - Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gestellt werden, ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.“
29 In dem Erwägungsgrund wird abschließend auf Randnummer 30 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.02.2025 in der Rechtssache C-753/23 verwiesen und ausgeführt, dass die Erwägung hiermit in Einklang stehe. In dieser Randnummer hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt, dass es den Behörden eines Mitgliedstaats freistehe zu prüfen, ob die Personen, die einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55 beantragten, zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses 2022/382 genannten Personengruppen gehörten und vorübergehenden Schutz genössen und ob sie bereits einen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hätten (EuGH, Urteil vom 27.02.2025
30 Der Formulierung in Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses kann nicht entnommen werden, dass die vorübergehende Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat für einen vergangenen Zeitraum es generell und ungeachtet der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls ausschließt, in einem weiteren Mitgliedstaat erneut vorübergehenden Schutz zu erhalten.
31 Aus der Begründung des Verordnungsentwurfs (BR-Drucks. 592/25 vom 20.10.2025) folgt - auch mit Blick auf die von der Antragsgegnerin fokussierte Formulierung im Perfekt „erhalten hat“ - nichts anderes. In der Begründung wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 vornehmlich sicherstellen soll, dass eine Person Rechte aus dem vorübergehenden Schutz nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nimmt (vgl. BR-Drucks. 592/25 vom 20.10.2025, Seiten 2, 4 f.). Insoweit heißt es in den - durchaus auch im Präsens gewählten - Formulierungen, dass die Erleichterungen der Verordnung nicht für Personen gelten, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz „genießen“ und die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung keine Anwendung auf Personen finde, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz „erhalten“.
32 Der Sinn und Zweck des Erwägungsgrunds 4 des Durchführungsbeschlusses geht, wie bereits bei den Vorgängerfassungen, in erster Linie dahin, die gleichzeitige Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes in mehreren Mitgliedstaaten zu vermeiden und darüber hinaus Mehrfachregistrierungen sowie eine Sekundärmigration zu vermeiden. Erwägungsgrund 4 ändert jedoch nichts daran, dass aus der Ukraine Geflüchtete weiterhin im Grundsatz den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen (vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2025
33 Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die auf der Grundlage des früheren Durchführungsbeschlusses ergangene Rechtsprechung herangezogen, kann nicht festgestellt werden, dass der nunmehrige, zum 13.08.2025 in Kraft getretene Durchführungsbeschluss zu einem „Regimewechsel“ hinsichtlich des Rechts ukrainischer Antragsteller, den schutzgewährenden Mitgliedstaat zu wählen, geführt hätte. Bereits in Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 hieß es - mit gewählter Formulierung im Perfekt - unter anderem:
34 „Sobald ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2001/55/EG erteilt hat, hat die Person, die vorübergehenden Schutz genießt, zwar das Recht, 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in der Union zu reisen, sollte aber die Rechte, die sich aus dem vorübergehenden Schutz ergeben, nur in dem Mitgliedstaat geltend machen können, der den Aufenthaltstitel erteilt hat.“
35 Auf Basis dieser Beschlusslage ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie diejenige des Senats ergangen, wonach der Betreffende frei in der Wahl des schutzgewährenden Mitgliedstaats ist (EuGH, Urteil vom 27.02.2025
36 Die gleichzeitige Inanspruchnahme vorübergehenden Schutzes nach der Massenzustrom-Richtlinie steht vorliegend nicht zu befürchten, da der frühere polnische Aufenthaltstitel der Antragstellerin am 15.12.2023 erloschen ist und gegenwärtig keine Gültigkeit mehr besitzt. Nicht entschieden werden muss daher, ob der freiwillige Verzicht auf vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat, der - anders als hier - ausschließlich die Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat bezweckt, rechtlich zulässig ist oder der Antragsteller in diesem Fall auf den von ihm bereits gewählten Mitgliedstaat zu verweisen ist. Denn die Antragstellerin hat ihren in Polen innegehabten Schutzstatus gerade nicht mit dem Zweck der Wahl eines anderen schutzgewährenden Mitgliedstaates, sondern lediglich deshalb aufgegeben, weil sie eine dauerhafte Rückkehr in die Ukraine beabsichtigte. Nachdem ihr dies letztlich kriegsbedingt nicht gelang, ist sie nach Deutschland gereist, wo sich bereits Familienmitglieder aufhalten.
37 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.08.2025 - 11 S 1355/25 - juris Rn. 21 und vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 - juris Rn. 50).
39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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