projets
4 C 71/25•AG Offenburg, 2026-05-22, 4 C 71/25
4 C 71/25Tribunal de première instance22 mai 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 4 C 71/25
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
2 Am 27.08.2024 befuhr die Beklagte gegen 08.20 Uhr in 77654 Offenburg den Radweg an der Moltkestraße auf der rechten Fahrbahnseite entsprechend in Richtung Kreisverkehr Moltkestraße/Durbacher Straße, um diesen in Richtung Waldorfschule zu queren. Der Kläger befuhr zum gleichen Zeitpunkt den Fahrradweg - aus Richtung Rammersweier kommend - auf seinem Pedelec ebenfalls auf dem gleichen Fahrradweg in entgegenkommender Richtung, um dann weiter auf der rechten Fahrbahnseite den Radweg stadteinwärts zu benutzen. Nachdem es sodann zu einem Zusammenstoß gekommen und in dessen Folge die Polizei hinzugezogen worden war, suchte der Kläger das Ortenau-Klinikum auf, wo bei ihm nach Befundbericht vom 27.08.2024 eine Unterschenkelprellung links, multiple Schürfwunden, eine partiell intraartikuläre, nicht disloziert distale Radiusfraktur links sowie eine Unterarmprellung diagnostiziert wurde.
3 Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte mit Schreiben vom 25.02.2025 zuvor klägerseits geltend gemachte Ansprüche ab.
4 Der Kläger trägt vor,
5 dass er äußerst rechts und mit auch nur sehr geringer Geschwindigkeit gefahren sei, während die Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit nicht auf den Kläger sondern nur auf von links kommende Verkehrsteilnehmer geachtet habe; wenn die Beklagte auch nach vorne oder nach rechts geschaut hätte, hätte sie den Zusammenstoß vermeiden können. Als Reaktion auf das Verhalten der Beklagten habe der Kläger noch vergeblich versucht, weitestgehend nach links auszuweichen. Während aktuell nicht abschätzbar sei, ob unfallbedingt weitere Folgeschäden an der Gesundheit des Klägers und auch weitere Heilbehandlungskosten in Zukunft entstehen werden, sei durch den Zusammenstoß am Fahrrad des Klägers die Felge verbogen worden und die Radnabe habe mit neuen Speichen versehen werden müssen, so dass für die vollständige Reparatur insgesamt 128,23 € hätten aufgewendet werden müssen.
6 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte eine Haftung von 50% treffe.
7 Der Kläger beantragt mit seiner am 13.08.2025 zugestellten Klage:
8 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2025 zu bezahlen.
9 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2025 zu bezahlen.
10 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch im Übrigen verpflichtet ist, jeglichen weiteren Schaden aus dem Vorfall vom 27.08.2024 mit einer Haftungsquote von 50 % zu tragen.
11 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2025 zu bezahlen.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Beklagte trägt vor, dass sie den Radweg ordnungsgemäß rechtsseitig befahren habe, während der Kläger den Radweg in falscher Fahrtrichtung benutzt habe und dabei blindlings auf den Kreisverkehr zugefahren sei, obwohl er den Bereich der Unfallstelle nicht ohne Weiteres habe einsehen können.
15 Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf weitere Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
16 Das Gericht hat die Parteien informatorisch zum Unfallhergang angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen ... . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom ... (... ff) Bezug genommen. Die Akte StA Offenburg, Az. 202 Js 17565/24, wurde beigezogen.
17 Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
18 1. Dem Kläger stehen unter rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nach den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1, § 9 StVO, § 229 StGB, keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, da der Kläger das Vorfahrtsrecht der Beklagten missachtete und die Beklagte kein Mitverschulden an dem Unfall trifft.
19 a. Zwar durfte der Kläger nach den durch die Beweisaufnahme hinsichtlich der Unfallörtlichkeit geklärten Umstände den von ihm befahrenen Weg auf der linken Seite nutzen, da durch das vorliegende Zusatzschild „Radverkehr frei“ nach § 2 Abs. 4 S. 4 StVO i.V.m. VwV-StVO Zu § 2 eine Nutzbarkeit als Radfahrer (vgl. BR-Drs. 153/09, S. 88; LG Itzehoe Urt. v. 24.5.2022 – 7 O 342/21, BeckRS 2022, 44135 Rn. 38, beck-online; Scheidler NZV 2010, 230, 232) in beide Richtungen (vgl. Burmann/Jahnke NZV 2024, 464, 467 Rn. 47 beck-online) erlaubt war und auch durch das Vorhandensein eines - zusätzlichen - Radwegs auf der rechten Seite für den Kläger weder eine ausschließliche Nutzungspflicht für diesen noch für den von ihm befahrenen Gehweg der linken Seite einherging (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996 – VI ZR 310/95 –, Rn. 11 f, juris; Siegel SVR 2020, 220, 222; ders. SVR 2020, 265, 266).
20 Die für Radfahrer untereinander auch an Kreuzungen zwischen kombinierten Geh-/Radwegen und (ausgewiesenen) Rad-/Fußwegen grundsätzlich geltende Grundregel „rechts vor links“ (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2000 – 9 U 78/99 –, Rn. 19, juris; Urteil vom 30. Mai 2012 – 1 U 193/11 –, Rn. 19, juris; LG Wuppertal, Beschluss vom 6. November 2015 – 9 S 218/15 –, Rn. 1, juris; Spelz in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 8 StVO (Stand: 01.12.2025), Rn. 91)) findet vorliegend jedoch keine Anwendung, da die Beklagte aufgrund des Kreisverkehrs auch auf dem von ihr seitlich zu diesem verlaufenden Radweg vorfahrtsberechtigt war (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1986 – 4 StR 192/86 –, BGHSt 34, 127-132, Rn. 7) und der Radverkehr erst nach der vorliegenden Kollisionsstelle vor einer sog. Querungsstelle seinerseits durch Zeichen 205 aufgefordert wird, dem in den Kreisverkehr einfahrenden oder diesen verlassenden Verkehr den Vorrang einzuräumen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17. Juli 2012 – I-9 U 200/11 –, Rn. 25, juris; Spelz in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 8 StVO (Stand: 01.12.2025), Rn. 87, 96). Auch der vorliegende Gehweg mit Zusatz „Radverkehr frei“ unterfällt dabei nach dem Verständnis des Gesetz- und Verordnungsgebers der Begrifflichkeit des Radwegs, s. nur VwV-StVO Zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 sub II. Ziff. 2.
21 b. Ein Mitverschulden der Beklagten i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
22 aa. Ein solches folgt zunächst nicht aus einer - etwaig - überhöhten Geschwindigkeit der Beklagten.
23 Letztlich kann offen bleiben, ob Kläger und Beklagte als auf dem von ihnen als „geduldete“ Radfahrer genutzten Gehweg auch ohne Vorhandensein von Fußgängern lediglich mit Schrittgeschwindigkeit fahren durften (dies stets bejahend OLG Schleswig Beschl. v. 14.11.2022 – 7 U 113/22, BeckRS 2022, 44128 Rn. 3, beck-online; AG Ludwigsburg, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 3 C 2052/24 –, Rn. 10, juris; Siegel SVR 2020, 220, 222; ders. SVR 2020, 265, 266; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 41 Rn. 248c, beck-online; dies grds. ablehnend und nur bei Anwesenheit von Fußgängern und konkreter Notwendigkeit fordernd hingegen MüKoStVR/Kettler, 2016, StVO § 41 Rn. 38; Siedler NZV 2023, 251, 253 Rn. 27, beck-online; BeckOK StVR/Friedrich, 31. Ed. 15.4.2026, StVO § 41 Rn. 67, beck-online), nachdem nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen auch die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers entgegen seinen in der informatorischen Anhörung getätigten Angaben bei einer Fahrt gegen ein Verkehrsschild über 10 km/h gelegen haben muss, ohne dass aus technischer Sicht eine konkrete Aussage zu gefahrenen Geschwindigkeiten der Parteien anhand des Spurenbildes möglich war.
24 Das Vorfahrtsrecht der Beklagten ging dabei auch nicht durch eine - etwaig - überhöhte Geschwindigkeit verloren (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1986 – 4 StR 192/86 –, BGHSt 34, 127-132, Rn. 9), während der Kläger selbst sowohl mit gegenläufig fahrenden Radfahrern (vgl. Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 8 Rn. 52, beck-online) als auch mit leichten Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den fließenden Verkehr rechnen musste (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 29. Aufl. 2026, StVO § 8 Rn. 56, beck-online), zumal der Kläger die Beklagte nach seinen informatorischen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Kollision auch bereits für ein Zeitfenster von 3-4 Sekunden wahrgenommen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1984 – VI ZR 229/82 –, Rn. 14 ff, juris; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 8 Rn. 47, beck-online).
25 bb. Ein Mitverschulden der Beklagten folgt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines von dieser unterlassenen Handzeichens zur Anzeige eines Abbiegevorgangs i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVO.
26 Zwar gilt § 9 Abs. 1 StVO auch im Kreisverkehr jedenfalls dann, wenn das Abbiegen in bestimmten Fahrstreifen nicht durch Richtungspfeile vorgeschrieben bzw. empfohlen ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2009 – 12 U 255/07 –, Rn. 5, juris); ein Abbiegen in eine andere Straße ist jedoch dann nicht gegeben, wenn - wie vorliegend - lediglich dem Kurvenverlauf der Straße gefolgt wird, zumal die Beklagte auch nach dem optischen Verlauf hinsichtlich Fahrbahnmarkierungen und Beschilderungen nicht auf eine Nebenstraße abzubiegen beabsichtigte (vgl. MüKoStVR/Bender, 2016, StVO § 9 Rn. 4, beck-online). Dementsprechend hätte auch im Hinblick auf das bei Einfahrt in den Kreisverkehr bestehende Anzeigeverbot nach § 8 Abs. 1a S. 2 StVO (vgl. zu diesem auch Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 8 Rn. 37c, beck-online) eine Anzeigepflicht der Beklagten nur dann bestanden, wenn diese - wie von dem Kläger unzutreffend angenommen - ihre Fahrt aus ihrer Sicht nach rechts Richtung Rammersweier und damit den Kreisverkehr verlassend hätte fortsetzen wollen.
27 Anhaltspunkte dergestalt, dass die Fahrtrichtung der Beklagten für den Kläger aufgrund eines missverständlichen Verhaltens hätte dergestalt verstanden werden können, dass diese eine Fahrt in Richtung Rammersweier beabsichtigte, ergeben sich insbesondere nicht aus einer nach Angaben des Klägers in der informatorischen Anhörung auf dem Radweg etwaig sehr weit rechten Positionierung der Beklagten, da diese damit lediglich ihrer Pflicht aus § 2 Abs. 2 StVO entsprochen hätte; da die Beklagte selbst hingegen von einer Fahrt links auf dem Radweg ausgeht und auch insoweit objektiv keine Aufklärung möglich ist, hat dieser Umstand im Rahmen der Haftungsverteilung jedoch außen vor zu bleiben.
28 cc. Schließlich ist auch ein Mitverschulden der Beklagten insoweit nicht gegeben, als sich diese vor der Kollision ausschließlich hinsichtlich nach links hinsichtlich aus dem Kreisverkehr fahrender Verkehrsteilnehmer orientiert hatte.
29 Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der auch in ihrer Fahrtrichtung vorhandenen und wahrzunehmenden Beschilderung „Radverkehr frei“ nach allgemeinem Empfängerhorizont überhaupt damit rechnen musste, dass Radfahrer auch in ihr gegenläufig entgegenkommender Fahrtrichtung von rechts hätten erscheinen können (vgl. Burmann/Jahnke NZV 2024, 464, 467 Rn. 47 beck-online), da sich diese bereits nach dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz auf eine Beachtung ihres Vorrechts durch andere Verkehrsteilnehmer verlassen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02 –, Rn. 16, juris; Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 8 Rn. 49 ff, beck-online; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Aufl. 2018, b) Vertrauensgrundsatz, Rn. 227). Eine Ausnahme hiervon ergibt sich nicht daraus, dass der Berechtigte insbesondere bei Zweifeln über das Bestehen einer Vorfahrt keine erkennbar bestrittene Vorfahrt erzwingen darf (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 – VI ZR 257/75 –, Rn. 15, juris), da der Kläger bereits keinen Beweis geführt hat, dass die Beklagte den Unfall durch einen Blick in seine Fahrtrichtung hätte abwenden können (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1965 – VI ZR 158/64 –, Rn. 12 f, juris).
30 2. Mangels eines ersatzfähigen Hauptanspruchs des Klägers besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten oder auf Feststellung eines Ersatzanspruchs für künftige Schäden.
II.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei hinsichtlich der Art der Sicherheitsleistung auf § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO Bezug genommen wird.
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.