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6 U 25/26•OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 2026-06-25, 6 U 25/26
6 U 25/26Tribunal supérieur / Civil Chamber 625 juin 2026
1. Der unselbständige Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die von ihm unterstützte Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen; ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist, ist für die Fristberechnung nicht relevant. 2. Ein Rechtsanwalt, der erkennt, dass sein Büropersonal die Berufungsfrist - wegen 1. - möglicherweise falsch eingetragen hat, kommt seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, nicht hinreichend nach, wenn er lediglich sein Büropersonal bittet, das ihm unbekannte Datum der Zustellung an die Hauptpartei dort zu erfragen und ggf. die falsch eingetragene Frist neu zu berechnen. Verfahrensgang vorgehend LG Heilbronn, 16. Januar 2026, 6 O 229/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: 6 U 25/26
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0625.6U25.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 85 Abs 2 ZPO, § 517 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO, § 233 ZPO
Der unselbständige Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die von ihm unterstützte Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen; ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist, ist für die Fristberechnung nicht relevant.
Ein Rechtsanwalt, der erkennt, dass sein Büropersonal die Berufungsfrist - wegen 1. - möglicherweise falsch eingetragen hat, kommt seiner Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, nicht hinreichend nach, wenn er lediglich sein Büropersonal bittet, das ihm unbekannte Datum der Zustellung an die Hauptpartei dort zu erfragen und ggf. die falsch eingetragene Frist neu zu berechnen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Heilbronn, 16. Januar 2026, 6 O 229/22, Urteil
Der Antrag der Streithelferin, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 16. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Streithelferin.
…
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 110.000 Euro.
I.
1 Die Parteien streiten um die Entstehung eines PKW-Leasingvertrages zwischen der Klägerin als Leasinggeberin und der Beklagten als Leasingnehmerin, aus dem die Klägerin, unterstützt von der Lieferantin als Streithelferin, nach erklärter Kündigung Schadensersatz und die Beklagte widerklagend Rückzahlung abgebuchter Raten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
2 Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
3 Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Januar 2026 zugestellte Urteil hat nur die Streithelferin, deren Prozessbevollmächtigten das Urteil am 21. Januar 2026 zugestellt worden ist, am Montag, dem 23. Februar 2026 Berufung eingelegt; die Klägerin hat sich auch in der Folge am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
4 Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. März 2026 darauf hingewiesen hatte, dass Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der Berufung bestünden, weil ihr das Urteil bereits am 20. Januar 2026 zugestellt worden sei, hat der Senat mit Verfügung vom 4. März 2026 zunächst darauf hingewiesen, dass das Urteil den Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am 21. Januar 2026 zugestellt, die am Montag, dem 23. Februar 2026 eingelegte Berufung daher fristgerecht eingelegt worden sei.
5 Nachdem die Berufung innerhalb auf Antrag der Streithelferin vom 19. März 2026 bis zum 23. April verlängerter Berufungsfrist von ihr begründet und die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2026 auf die Berufung erwidert hatte, hat der Senat mit Verfügung vom 2. Juni 2026, der Streithelferin zugestellt am 3. Juni 2026, darauf hingewiesen, dass er die Berufung für unzulässig halte, da für die Berufungsfrist richtigerweise nicht auf die Zustellung an die Streithelferin, sondern auf die Zustellung an die Hauptpartei, hier die Klägerin, abzustellen und die Berufungsfrist daher bereits am 20. Februar 2026 abgelaufen sei.
6 Daraufhin hat die Streithelferin mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz vom 16. Juni 2026 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
7 Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Streithelferin vorgetragen, die Fristversäumung gehe auf den Fehler einer langjährigen, zuverlässigen und sorgfältigen Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten zurück.
8 Diese habe auf dem Übersendungsschreiben des Landgerichts bei Eingang des Urteils als Eingang den 21. Januar 2026 und als Fristen für Berufungseinlegung und -begründung den 23. Februar bzw. den 23. März 2026 vermerkt. Kurz nach Zustellung des Urteils sei die Mitarbeiterin dann von ihren Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen worden, dass sich die Berufungseinlegungsfrist nicht nach der Zustellung bei der Streithelferin, sondern nach der Zustellung bei der Hauptpartei richte. Die Mitarbeiterin sei deshalb gebeten worden, sich zeitnah in der Kanzlei der Klägerin nach dem Zeitpunkt der Zustellung dort zu erkundigen und danach die Fristberechnung entsprechend vorzunehmen. Diesen Hinweis habe die Mitarbeiterin in den Folgetagen im Zuge des Kanzleialltags nicht beachtet, sondern habe die Frist für die Berufungseinlegung nach der ursprünglich notierten Frist vorgenommen.
II.
9 Die Streithelferin, deren Berufung als Berufung der Klägerin gilt, hat die Berufungsfrist versäumt (1.).
10 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist ihr nicht zu gewähren (2.).
1.
11 Die Klägerin – als deren Rechtsmittel die von der Streithelferin eingelegte Berufung gilt, vgl. etwa Musielak/Voit/Weth, 23. Aufl., ZPO § 67 Rn. 4, beck-online, m. w. N.) – hat mit der erst am 23. Februar 2026 beim Oberlandesgericht eingegangenen Berufung die einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO versäumt.
a)
12 Nach ständiger Rechtsprechung kann der - unselbständige - Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die von ihm unterstützte Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist (std. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 – V ZB 160/13 –, Rn. 6, juris, m. w. N.).
13 Soweit für den streitgenössischen Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) etwas anderes gilt (z. B. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 – V ZB 160/13 –, Rn. 6, juris), liegt eine streitgenössische Nebenintervention hier nicht vor; vielmehr dient die Streitverkündigung lediglich der Herbeiführung der entsprechenden Bindungswirkung im Innenverhältnis.
b)
14 Dass die zitierte Rechtsprechung im Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr überholt sei, weil in Zeiten des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs darauf vertraut werden dürfe, dass ein Vorgang von der Geschäftsstelle nicht an verschiedenen Tagen wiederholt werde, wie die Streithelferin mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag meint, ist schon deswegen unzutreffend, weil neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft des Empfängers Voraussetzung der wirksamen Zustellung ist.
15 Zustellungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegennimmt (z. B. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2006 – I ZB 39/05 –, Rn. 7, juris m. w. N.), so dass selbst bei Zugang des Schriftstücks am selben Tag – was im Übrigen nicht einmal unterstellt werden könnte, weil ohne Weiteres denkbar ist, dass Zustellungen durch die Geschäftsstelle nacheinander abgearbeitet werden – der Zustellungszeitpunkt in Abhängigkeit von der Kenntnisnahme durch den Zustellungsadressaten variieren kann.
2.
16 Der Wiedereinsetzungsantrag gegen diese Fristversäumung hat keinen Erfolg.
17 Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Streifhelferin, auf die in ihrer Eigenschaft als Rechtsmittelklägerin abzustellen ist, ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert war, § 233 Abs. 1 ZPO. Vielmehr liegt nach dem Vortrag der Streithelferin unter verschiedenen Gesichtspunkten ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vor, das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen und das auch für die Fristversäumung ursächlich geworden ist.
a)
18 Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten.
19 Dabei darf der Rechtsanwalt die Eintragung von Fristen in den Fristenkalender auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen und die Partei hat dann ein Versehen des Büropersonals mangels einer § 278 BGB entsprechenden Zurechnungsnorm nicht zu vertreten (Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 233 Rn. 23.13 [„Büropersonal und -organisation“] und Rn. 23.18 [„Fristenbehandlung“], jeweils m. N. zur std. Rspr.). Ein gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zurechenbares Eigenverschulden des Rechtsanwalts kann sich dann jedoch aus mangelhafter Büroorganisation ergeben, insbesondere daraus, dass nicht durch geeignete allgemeine Anweisungen für eine einwandfreie Büroorganisation - hier des Fristenwesens - gesorgt ist (std. Rspr., vgl. wiederum Zöller/Greger, a. a. O., § 233 Rn. 23.13 m. w. N.).
b)
20 Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass ein eigenes Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin vorliegt.
aa)
21 Die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin haben ihrer Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der Berufungseinlegungsfrist nicht genügt und dadurch die Versäumung der Frist verursacht.
(1)
22 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen worden ist, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt werden (etwa BGH Beschl. v. 25.4.2007 – VI ZB 66/06, BeckRS 2007, 9393 Rn. 6, 7, beck-online, m. w. N.).
(2)
23 Von der Durchführung der demnach erforderlichen eigenverantwortlichen Fristenkontrolle durch ihre Prozessbevollmächtigten trägt die Streithelferin nichts vor.
24 Es ist daher davon auszugehen, dass eine solche Fristenkontrolle nicht stattgefunden hat. Denn die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, erlaubt das den Schluss darauf, dass entsprechende Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – II ZB 3/11 –, Rn. 12, juris, m. w. N.).
(3)
25 Danach hat der Prozessbevollmächtigte die Versäumung der Frist deswegen verschuldet, weil er die gebotene Fristenkontrolle unterlassen hat, als ihm die Akten zur Fertigung der Berufungseinlegung vorgelegt wurden; diese Unterlassung war für die Versäumung der Frist auch kausal.
(a)
26 Das gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht, wobei offen bleiben kann, ob insoweit bei der Berufungseinlegungsfrist die Notierung einer ausreichenden Vorfrist – von welcher die Streithelferin gleichfalls nichts vorträgt – generell erforderlich ist.
27 Denn aus der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin ihrer Prozessbevollmächtigten ergibt sich, dass die Vorlage der Akten an die Prozessbevollmächtigten jedenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Berufungseinlegung noch rechtzeitig hätte erfolgen können (“die bereits diktierte Berufungseinlegung, dementsprechend verspätet“).
(b)
28 Die erforderliche Kontrolle hätte außerdem ergeben, dass die Mitarbeiterin die an sie gerichtete Aufforderung zur Klärung des Zustellungszeitpunktes bei der Klägerin unterlassen, der Ablauf der Berufungsfrist daher unbekannt sei; auch unter diesem Gesichtspunkt besteht daher Kausalität.
29 Denn aus der Akte ergab sich – nachdem eine Nachfrage bei der Klägerin ja nicht erfolgt war und die Akte dementsprechend lediglich das eigene elektronische Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin enthielt – zu diesem Zeitpunkt nicht, welcher Tag der Berechnung der Frist als Zustellungsdatum zugrundezulegen war; das hätte notwendig zur entsprechenden Nachfrage bei der Mitarbeiterin und in der Folge bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und damit zur Aufdeckung der falsch notierten Frist geführt.
bb)
30 Die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin haben darüber hinaus auch dadurch eigene Pflichten verletzt, dass eine geeignete allgemeine Weisung für die hiesige Konstellation nicht bestand und sie ihrer Mitarbeiterin im Zusammenhang mit der von dieser zunächst unrichtig berechneten Frist eine unzureichende Einzelweisung erteilt haben.
(1)
31 Für den hier vorliegenden Fall, dass die Zustellung eines Urteils an sie als Prozessbevollmächtigte einer am Prozess als einfache Streithelferin beteiligten Mandantin erfolgt, bestand nach dem Vortrag des Wiedereinsetzungsantrags in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten keine allgemeine Weisung.
(2)
32 Ob es für diesen Fall einer solchen allgemeinen Weisung – deren Fehlen ggf. als Organisationsverschulden einzuordnen wäre – bedurft hätte, kann dabei offenbleiben.
(a)
33 Denn auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die Fristenwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, welche bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2001 – II ZB 28/00 –, NJW-RR 2002, 60; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 – V ZB 191/08 –, NJW 2009, 3036 Tz. 6; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – VI ZB 29/07 –, juris; Beschluss vom 11. Februar 2003 – VI ZB 38/02 –, NJW-RR 2003, 935; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 – II ZB 10/09 –, BeckRS 2010, 5459 Rn. 9, 10, beck-online).
34 Ein Rechtsanwalt darf dabei grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung, auch wenn sie mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt; er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern.
35 Betrifft die Anweisung aber einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Rechtsanwaltskanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die mündliche Anweisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist unterbleibt (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 – II ZB 6/08 –, NJW 2009, 1083 Tz. 11; BGH, Beschluss vom 15. April 2008 – VI ZB 29/07 –, juris; BGH, Beschluss vom 2. April 2008 – XII ZB 189/07 –, NJW 2008, 2589 Tz. 13; BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – VI ZB 69/05 –, NJW-RR 2008, 928 Tz. 12; BGH, Beschluss vom 4. November 2003 – VI ZB 50/03 –, NJW 2004, 688, 689; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 – II ZB 10/09 –, BeckRS 2010, 5459 Rn. 9, 10, beck-online).
(b)
36 Nach diesen Maßstäben ist die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung, auf deren Befolgung die Prozessbevollmächtigten der Streithelferin hätten vertrauen dürfen, mit dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht dargetan.
37 Die Streithelferin hat zum Inhalt und den näheren Umständen der Weisung lediglich vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigten hätten ihre Mitarbeiterin „gebeten“, sich „zeitnah“ in der Kanzlei der Klägerin nach dem dortigen Zustellungszeitpunkt zu erkundigen und danach die Fristberechnung vorzunehmen.
38 Es erscheint schon fraglich, ob für die Mitarbeiterin aus dieser „Bitte“ ausreichend die Bedeutung und erkennbar wurde, dass es sich um eine wesentliche Einzelweisung handelte. Darüber hinaus stellte es die „Weisung“ offenbar in das Belieben der Mitarbeiterin, wann genau sie diese Klärung herbeiführen wolle (“zeitnah“) und die Mitarbeiterin hat die Aufforderung ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung auch in diesem vagen Sinne verstanden (sie habe „in den Folgetagen“ übersehen, entsprechend zu handeln).
39 Vor allem jedoch ergibt sich aus dem Vortrag des Wiedereinsetzungsantrags, dass die im Falle nur mündlicher Weisungserteilung erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen (vgl. nochmals BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 – II ZB 10/09 –, BeckRS 2010, 5459 Rn. 10, beck-online) in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin nicht getroffen waren, sich die Prozessbevollmächtigten vielmehr auf die mündliche Weisung beschränkt haben.
40 Zumal im Hinblick darauf, dass eine (mit fehlerhaftem Zustellungstag berechnete) Berufungsfrist offenbar bereits notiert war, haben sie damit sehenden Auges das auf der Hand liegende Risiko in Kauf genommen, dass ihre nur mündlich und noch nicht einmal zur sofortigen Ausführung befohlene Weisung in Vergessenheit geraten und die möglicherweise fehlerhaft notierte Berufungsfrist nicht korrigiert werden würde.
(3)
41 Auch diese Pflichtverletzung ihrer Prozessbevollmächtigten war außerdem für die Versäumung der Frist kausal, indem eine ausreichende Weisung gerade darauf gerichtet gewesen wäre, das erwartbare Invergessenheitgeraten der Klärung durch geeignete Vorkehren zu vermeiden und die ggf. erforderliche Korrektur der Frist sicherzustellen.
c)
42 Anlass, die anwaltlich vertretene Streithelferin auf die nicht ausreichende Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen, besteht nicht.
43 Wie bereits oben b) aa) (2) ausgeführt, sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist stellt, bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – II ZB 3/11 –, Rn. 12, juris, m. w. N.).
d)
44 Die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags und insbesondere die von der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Juni 2026 aufgeworfene Frage der Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist kann dabei offen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 82/09 –, Rn. 4, juris); es bedarf daher auch nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Streithelferin zu dieser Frage.
III.
45 Nachdem der Streithelferin gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist, ist die als Berufung der Klägerin geltende Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist des § 517 ZPO eingelegt wurde.
IV.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, wobei die Kosten insoweit der Streithelferin aufzuerlegen sind, nachdem sich die Klägerin am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat (vgl. MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl., ZPO § 97 Rn. 7, beck-online).
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