Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-06-18, L 10 U 3371/23

L 10 U 3371/23Tribunal des assurances sociales / Division 1018 juin 2026

Regest

1. Ansprüche aufgrund vertraglicher Beziehungen iSd § 34 Abs 8 SGB VII zwischen einem Unfallversicherungsträger und einem Krankenhaus wegen der stationären Behandlung eines Versicherten sind im Wege der Leistungsklage vor den Sozialgerichten geltend zu machen. (Rn.20) 2. Ein zum Zeitpunkt des Ersteingriffs im Rahmen der Gesamtbehandlung bereits geplanter Folgeeingriff iSd DKR D005d liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Ersteingriffs lediglich eine dilatative Tracheotomie erfolgt und der (geplante) Verschluss des Tracheostomas als Folgeeingriff auf einer erst Monate später durchgeführten plastischen Tracheotomie beruht. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 18. Oktober 2023, S 1 U 1426/23, Urteil

Texte intégral

Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat — L 10 U 3371/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: L 10 U 3371/23

ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0618.L10U3371.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 Abs 8 S 1 SGB 7, § 26 Abs 1 SGB 7, § 27 Abs 1 S 1 Nr 6 SGB 7, § 33 Abs 1 SGB 7, § 7 KHEntgG ... mehr

Leitsatz

  1. Ansprüche aufgrund vertraglicher Beziehungen iSd § 34 Abs 8 SGB VII zwischen einem Unfallversicherungsträger und einem Krankenhaus wegen der stationären Behandlung eines Versicherten sind im Wege der Leistungsklage vor den Sozialgerichten geltend zu machen. (Rn.20)

  2. Ein zum Zeitpunkt des Ersteingriffs im Rahmen der Gesamtbehandlung bereits geplanter Folgeeingriff iSd DKR D005d liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Ersteingriffs lediglich eine dilatative Tracheotomie erfolgt und der (geplante) Verschluss des Tracheostomas als Folgeeingriff auf einer erst Monate später durchgeführten plastischen Tracheotomie beruht. (Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 18. Oktober 2023, S 1 U 1426/23, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 2.615,58 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Abrechnung einer stationären Krankenhausbehandlung.

2 Der 1963 geborene, bei der Beklagten gesetzlich unfallversicherte P1 (im Folgenden: Versicherter), war als Gerüstbauer bei der B1 GmbH beschäftigt. Am 23.08.2019 wurde er auf einer Baustelle am M1 von einer herabfallenden Eisenstange im Gesicht getroffen und stürzte aus etwa drei Metern Höhe vom Gerüst. Hierbei erlitt er ein Polytrauma, u.a. ein schweres Schädelhirntrauma mit diffusen Hirnkontusionen, traumatischen Subarachnoidalblutungen beidseits, Subduralhämatomen beidseits und Mittelgesichtsfrakturen.

3 Der Versicherte wurde initial vom 23.08. bis 10.09.2019 in der Chirurgie der Klägerin stationär behandelt. Noch am Unfalltag erfolgte die Anlage einer intrakraniellen Drucksonde, die operative Wundversorgung bei Weichteiltrauma des Gesichts, eine Bronchoskopie und Ösophagusgastroskopie, eine Hemikraniektomie links zur Dekompression und eine erneute operative Blutstillung und operative Entlastung bei Nachblutung intrakraniell links. Aufgrund fehlender Schutzreflexe wurde bei prolongiertem respiratorischem Weaning am 28.08.2019 eine dilatative Tracheotomie vorgenommen. Danach war das Weaning erfolgreich und der Versicherte konnte spontan atmend zur Weiterbehandlung verlegt werden. Im Rahmen der Weiterbehandlung in der B2-Klinik E1 erfolgte am 26.09.2019 die Dekanülierung, danach war der Versicherte respiratorisch stabil.

4 Zur Knochendeckelreimplantation befand sich der Versicherte vom 14.11. bis 12.12.2019 in der Neurochirurgie der Klägerin. Die Knochendeckelreimplantation erfolgte am 15.11.2019. Am 16.11.2019 wurde eine externe Ventrikeldrainage rechts frontal angelegt, es wurde ein Subduralhämatom links ausgeräumt und eine ICP-Sonde angelegt. Wegen nicht suffizienter Schutzreflexe wurde die Indikation zur plastischen Tracheotomie gestellt, die am 29.11.2019 erfolgte. Am 02.12.2019 wurde eine VP-Shuntanlage bei Hydrocephalus angelegt.

5 Vom 10.01. bis 28.01.2020 wurde der Versicherte erneut in der Neurochirurgie der Klägerin stationär behandelt zur notfallmäßigen Entfernung des einliegenden Shuntsystems bei Shuntinfektion und Anlage einer externen Ventrikeldrainage. Im Rahmen der Weiterbehandlung in der B2-Klinik E1 vom 28.01. bis 11.05.2020 konnte das Ziel der Dekanülierung der Trachealkanüle bei wiederholten Aspirationen nicht erreicht werden. Vom 10.04. bis 12.04.2021 befand sich der Versicherte in der HNO-Klinik der Klägerin zur stationären Behandlung zur Durchführung eines Abklebeversuchs mit kontinuierlichem Monitoring. Dies gelang komplikationslos ohne Entsättigung; der Schluckversuch war unauffällig ohne Aspiration.

6 In der Zeit vom 22.11. bis 26.11.2021 erfolgte die hier streitige stationäre Behandlung des Versicherten in der HNO-Klinik der Klägerin. Am 23.11.2021 wurde der geplante Tracheostomaverschluss (Restöffnung 0,5 x 1 cm) in Lokalanästhesie vorgenommen.

7 Mit Rechnung vom 13.12.2021 forderte die Klägerin von der Beklagten für die stationäre Behandlung vom 22.11. bis 26.11.2021 eine Vergütung i.H.v. 6.917,03 €. Hierbei legte sie die Diagnosis Related Group (DRG) 802B (andere nicht ausgedehnte OR-Prozedur ohne Bezug zur Hauptdiagnose mit mäßig komplexer OR-Prozedur) zugrunde (Hauptdiagnose S06.6 - Traumatische subarachnoidale Blutung). Die Beklagte zahlte 4.301,45 € und begründete die Rechnungskürzung mit Schreiben vom 08.02.2022 damit, dass sie die Hauptdiagnose in Z43.0 (Versorgung eines Tracheostomas) bei einer terminierten stationären Aufnahme zum Verschluss der noch verbliebenen Tracheostomaöffnung in Lokalanästhesie geändert habe, was zur DRG E02D führe.

8 Am 25.05.2023 hat die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben auf Zahlung von 2.615,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.01.2022. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Verschluss des Tracheostomas bei Durchführung einer Tracheotomie regelhaft zum Behandlungsplan gehöre, sofern dies nicht anatomische Besonderheiten hinderten. Nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) D005 sei bei geplanten Folgebehandlungen die ursprüngliche Krankheit auch als Hauptdiagnose im Folgeaufenthalt anzuwenden. Damit sei der chirurgische Verschluss Teil des Therapieplans und mit der gleichen Hauptdiagnose wie im Falle des Abklebeversuchs abzubilden. Der Zinsanspruch resultiere aus der Rahmenvereinbarung über die Behandlung von Versicherten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e.V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einerseits und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) e.V., der sie beigetreten sei, andererseits.

9 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, zum Unfallzeitpunkt am 23.08.2019 sei wegen des Polytraumas der weitere Verlauf unklar gewesen. Ein erforderlicher Tracheostomaverschluss sei damals nicht als Folgeeingriff planbar gewesen. Der Versicherte habe sich zudem bereits vom 10. bis 12.04.2021 zu einem Abklebeversuch des Stomas in stationärer Behandlung befunden, der sich komplikationslos gestaltet habe. Es sei zu einem vollständigen Verschluss ohne erforderliche operative Intervention gekommen. Die nochmalige stationäre Aufnahme sei lediglich zum Verschluss der noch verbliebenen Restöffnung erfolgt. Ein im Rahmen des initial stationären Aufenthaltes zur Versorgung der Unfallfolgen bereits geplanter Folgeeingriff sei somit nicht ableitbar.

10 Das SG hat mit Urteil vom 18.10.2023 die Klage abgewiesen. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet, da die Klägerin für die stationäre Behandlung des Versicherten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Vergütung aufgrund vertraglicher Beziehungen i.S.v. § 34 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) geltend mache. Die Klage sei als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ohne Vorverfahren oder Einhaltung einer Klagefrist zulässig, aber nicht begründet. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungs- und Zinsanspruch komme nur die auf der Grundlage des § 34 Abs. 8 SGB VII mit Wirkung ab Januar 2013 geschlossene Rahmenvereinbarung über die Behandlung von Versicherten der Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung in Betracht, die zwischen der DGUV e.V. und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau einerseits sowie der DKG e.V. geschlossen worden sei. Diese Rahmenvereinbarung sei für die Beklagte verbindlich, da sie durch die DGUV e.V. mit unmittelbarer Rechtswirkung für ihre Mitglieder abgeschlossen worden sei (§ 1 Abs. 2). Gegenüber der Klägerin finde sie Anwendung, da diese der Vereinbarung durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der DKG e.V. beigetreten sei (§ 1 Abs. 3). Die Vergütung und Abrechnung der Krankenhausleistungen wegen der Folgen eines Versicherungsfalls zu Lasten eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig seien, erfolge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenvereinbarung auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sowie der Fallpauschalenvereinbarung bzw. der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nach § 17b Abs. 7 KHG erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung. Die Rechnungslegung der Krankenhausträgerinnen und die Zahlungsregelungen einschließlich der Verzinsung seien in § 8 geregelt, die Abrechnungsprüfung in § 10.

11 Gemäß § 7 Satz 1 KHEntgG würden die allgemeinen Krankenhausleistungen mit verschiedenen, in den Nrn. 1 bis 8 abschließend aufgezählten Entgelten abgerechnet. Hierbei gehe es um die Abrechnung von Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 7 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 KHEntgG). Die Grundlage dieser Regelungen des KHEntgG finde sich in § 17b KHG. Der Fallpauschalenkatalog sei nach Fallgruppen (DRG) geordnet. Dabei erfolge die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalles zu einer DRG in zwei Schritten (unter Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] 18.09.2008, B 3 KR 15/07 R). In einem ersten Schritt werde die durchgeführte Behandlung nach ihrem Gegenstand und ihren prägenden Merkmalen mit einem Kode gemäß dem vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des BMG herausgegebenen „Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 SGB V“ (OPS-301) verschlüsselt. Maßgebend für den vorliegenden Abrechnungsfall seien die DKR - Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren - Version 2021 und der OPS-301 in der Version 2021. In einem zweiten Schritt werde der in den Computer eingegebene Kode einer bestimmten DRG zugeordnet, anhand der dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs und der Pflegesatzvereinbarung die von der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlende Vergütung errechnet werde. Diesem als „Groupierung“ bezeichneten Prozess der Fallgruppenzuordnung (DRG-Zuordnung) liege ein festgelegter Groupierungsalgorithmus zugrunde.

12 Der stationäre Aufenthalt des Versicherten im November 2021 sei nicht als Folge einer traumatischen subarachnoidalen Blutung erfolgt, sondern zur Versorgung eines Tracheostomas, wovon die Beklagte zutreffend ausgehe. Der am 23.11.2021 erfolgte operative Tracheostomaverschluss sei nicht von Anfang an geplant gewesen. Zwar sei nach der dilatativen Tracheotomie im August 2019 eine plastische annähernd drei Monate später erfolgt. Der Verschluss habe jedoch zunächst mittels eines Abklebeversuchs erreicht werden sollen, anfangs sogar über den betreuenden Logopäden. Derjenige während des stationären Aufenthalts im April 2021 sei überdies komplikationslos verlaufen. Erst danach habe sich die Notwendigkeit eines chirurgischen Restverschlusses gezeigt, der erst dann geplant Ende November 2021 in Lokalanästhesie vorgenommen worden sei. Daher bestehe kein über 4.301,45 € hinausgehender Zahlungsanspruch. Mangels weiter Verpflichtung zur Zahlung bestehe auch kein Zinsanspruch.

13 Gegen das ihren Bevollmächtigten am 13.11.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.12.2023 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie habe Anspruch auf Zahlung der Restvergütung für die Behandlung des Versicherten, denn die Kodierung der Hauptdiagnose S06.6 sei nicht zu beanstanden. Ein Tracheostoma sei regelhaft ein vorübergehend angelegter Zugang, der in naher oder ferner Zukunft verschlossen werden müsse, um Aspirationen und/oder Infektionen der tieferen Atemwege zu verhindern und einen kräftigen Hustenstoß und eine reguläre Phonation zu ermöglichen. Die Konstellation eines dauerhaft angelegten Stomas (bei einer Kehlkopfresektion) liege hier nicht vor. Aus Sicht des SG spreche gegen einen von Anfang an geplanten Eingriff, dass der Verschluss zunächst über einen Abklebeversuch erreicht werden sollte, anfangs sogar über einen betreuenden Logopäden. In allen Fällen müsse unmittelbar nach der Dekanülierung das Stoma abgeklebt werden, um die damit verbundenen Risiken zu verringern. Der Abklebeversuch diene also nicht dem finalen Verschluss eines plastisch angelegten Tracheostomas. Zudem sei ein plastisch angelegtes Tracheostoma an den mittlerweile mit Oberflächenepithel ausgekleideten Wundrändern nicht mehr in der Lage, zusammenzuwachsen, auch nicht nach längerem Abkleben. Bereits bei der Aufklärung des Patienten zur Anlage des plastischen Tracheostomas werde auf die Notwendigkeit des Folgeeingriffs hingewiesen, so auch hier (unter Vorlage des Aufklärungsbogens zur Tracheostomie von November 2021). Im Rahmen der Logopädie werde die Trachealkanüle entnommen und das Tracheostoma vom Logopäden abgeklebt, um einen gerichteten Luftstrom während der Übungen zur Stimmbildung zu ermöglichen und um das Eindringen von Keimen zu verhindern. Der Abklebeversuch während des stationären Aufenthalts im April 2021 sei notwendig gewesen, um die Fähigkeit des Patienten zu überprüfen, ob die Atmung via naturales problemlos vonstattengehe. Erst danach habe der definitive und obligate Stomaverschluss konkret geplant werden können. Darin liege entgegen der Auffassung des SG keine Zäsur. Nicht die Notwendigkeit des chirurgischen Verschlusses habe sich im Anschluss gezeigt, sondern die Möglichkeit im Sinne eines voraussichtlich komplikationslosen Wiederherstellens natürlicher Atmungsverhältnisse. Bei Durchführung einer Tracheotomie gehöre der Verschluss des Tracheostomas regelhaft zum Behandlungsplan, sofern nicht anatomische Besonderheiten einen Verschluss verhinderten. Gemäß der DKR D005 sei bei geplanten Folgebehandlungen die ursprüngliche Krankheit auch als Hauptdiagnose im Folgeaufenthalt anzuwenden. Der chirurgische Verschluss sei somit Teil des Therapieplans und mit der gleichen Hauptdiagnose abzubilden wie im Falle des Abklebeversuchs.

14 Die Klägerin beantragt,

15 das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 2.615,58 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2022 zu zahlen.

16 Die Beklagte beantragt,

17 die Berufung zurückzuweisen.

18 Die Argumentation entspreche dem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Die Beklagte verweise auf ihr Schreiben vom 04.04.2022, das ihren Standpunkt ausführlich erläutere und dem die beratungsärztlichen Stellungnahmen vom 08.02. und 01.04.2022 zugrunde lägen. In Letzterer hat M2 ausgeführt, zum Unfallzeitpunkt sei in Anbetracht des Polytraumas ein erforderlicher Tracheostomaverschluss noch nicht absehbar gewesen. Ein bereits im Rahmen des initial stationären Aufenthalts zur Versorgung der Unfallfolgen bereits geplanter Folgeeingriff sei nicht ableitbar.

19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen, denn sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines (weiteren) Betrags i.H.v. 2.615,58 € zzgl. Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2022 für die stationäre Behandlung des Versicherten im Zeitraum vom 22. bis 26.11.2021.

21 Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die rechtlichen Grundlagen für den streitigen Anspruch auf Zahlung der Restvergütung für die stationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten ausführlich und zutreffend dargestellt und ebenso zutreffend die allgemeinen Grundsätze für die Vergütung der Krankenhausleistungen herausgearbeitet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

22 Unstreitig bedurfte der Versicherte im Zeitraum vom 22. bis 26.11.2021 der stationären Krankenhausbehandlung, die wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.08.2019 zu Lasten der Beklagten veranlasst worden war (vgl. § 3 Abs. 1 Rahmenvereinbarung, §§ 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 33 Abs. 1 SGB VII).

23 Die Beteiligten sind sich auch zu Recht darüber einig, dass die Ansteuerung der von der Klägerin abgerechneten DRG 802B mit einem Vergütungsanspruch i.H.v. 6.917,03 € die Zulässigkeit der Kodierung von S06.6 (traumatische subarachnoidale Blutung) als Hauptdiagnose voraussetzt. Der Ansatz der Hauptdiagnose Z43.0 (Versorgung eines Tracheostomas) führt dagegen zur DRG E02D mit einem Vergütungsanspruch i.H.v. 4.301,45 €. Wenn Rechnungsposten von (normen)vertraglichen Vereinbarungen zahlenförmigen Inhalts mit abhängen und beide Beteiligte insoweit eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, wenn die Berechnungsergebnisse keinem Streit zwischen den Beteiligten ausgesetzt sind und sonstige konkrete Umstände keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung ergeben (vgl. BSG 19.06.2018, B 1 R 39/17 R, juris Rn. 9; 21.04.2015, B 1 KR 10/15 R, juris Rn. 9 m.w.N.). So liegt es hier. Die Klägerin durfte indes die Hauptdiagnose S06.6 nicht kodieren. Richtig ist vielmehr der Ansatz der Hauptdiagnose Z43.0, wie bereits die Beklagte und das SG zutreffend erkannt haben.

24 Nach DKR D005d - Version 2021 (Folgezustände und geplante Folgeeingriffe) gilt:

25 Auch bei einer Aufnahme zu einer zweiten oder weiteren Operation nach einem Ersteingriff, die zum Zeitpunkt des Ersteingriffs im Rahmen der Gesamtbehandlung bereits als Folgeeingriff geplant war, wird die ursprüngliche Krankheit als Hauptdiagnose kodiert. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Krankheit nicht mehr vorhanden ist (siehe Beispiel 5 und 6).

26 Die traumatische subarachnoidale Blutung bestand bei der Folgebehandlung zum Verschluss des Tracheostomas nicht mehr, weshalb die Hauptdiagnose S06.6 nur erneut kodiert werden kann, wenn die hier streitige Operation, der Verschluss des Tracheostomas, i.S.d. DKR D005d zum Zeitpunkt des Ersteingriffs im Rahmen der Gesamtbehandlung bereits als Folgeeingriff geplant war (vgl. Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg 25.01.2022, L 1 KR 267/17, juris Rn. 22). Dies setzt eine bereits im Rahmen der notfallmäßigen Versorgung des Versicherten im August 2019 erfolgte Planung durch das Krankenhaus bezogen auf den Verschluss des Tracheostomas als weiteren Eingriff voraus. Davon kann unter Berücksichtigung der vorliegenden Behandlungsunterlagen des Versicherten indes zur Überzeugung des Senats keine Rede sein.

27 Vergütungsregelungen sind stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17b Abs 2 Satz 1 KHG) und damit „lernendes“ System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl. BSG 08.11.2011, B 1 KR 8/11 R, juris Rn. 27).

28 Selbst wenn man den Begriff des „Ersteingriffs“ i.S.v. DKR D005d auf die gesamte initiale Behandlung des Versicherten vom 23.08. bis 10.09.2019 erstrecken wollte, war bei Durchführung der dilatativen Tracheotomie am 28.08.2019 keineswegs als Folgeeingriff ein operativer Verschluss des Tracheostomas im Rahmen einer Gesamtbehandlung geplant. Hierfür ergeben sich aus den Behandlungsunterlagen nicht die geringsten Anhaltspunkte (dazu sogleich). Erst die am 29.11.2019 vorgenommene plastische Tracheotomie machte den Folgeeingriff des operativen Verschlusses des Tracheostomas erforderlich. Bei der Behandlung des Versicherten im November 2019 handelt es sich jedoch nicht mehr um den „Ersteingriff“.

29 Bei der dilatativen Tracheotomie erfolgt eine Punktion der Trachea mit Aufdehnung des Punktionskanals. Sie dient bei der Langzeitbeatmung der Vermeidung von Kehlkopf- und Stimmbandschäden, der schnelleren Entwöhnung vom Respirator, der Verbesserung der Hygiene und einem besseren Patientenkomfort. Ein Vorteil dieser Methode ist das rasche spontane Zugranulieren nach Dekanülierung ohne zweiten Eingriff (zum Vorstehenden vgl. Utzolino/Quintel/Prause, Die Intensivmedizin - Perkutane Tracheotomie, publiziert am 27.12.2022), d.h. das Loch in der Luftröhre wächst bei einer Luftröhrenpunktion meist von selbst zu (vgl. auch Klasen/Junger/Röhrig/Hartmann/Hempelmann, Dilatative Tracheotomie: Strategien zur Verhinderung von Komplikationen, Anästh Intensivmed 2006; 47:133-142). Beim Versicherten erfolgte die Dekanülierung im Rahmen der Folgebehandlung in der B2-Klinik E1 am 26.09.2019, danach war er respiratorisch stabil (vgl. Bericht der B2-Klinik E1 vom 31.10.2019). Erst die am 29.11.2019 vorgenommene plastische Tracheotomie machte einen operativen Verschluss des Tracheostomas als Folgeeingriff erforderlich. Bei dieser Methode werden die Ränder der Hautwunde nach innen eingeschlagen und mit der Luftröhre vernäht, wodurch ein stabiler Atemkanal ohne Wundfläche entsteht. Dies entnimmt der Senat dem von der Klägerin vorgelegten Aufklärungsbogen (S. 40 Senatsakte). Der Vortrag der Klägerin, dass ein spontanes Zuwachsen der mit Oberflächenepithel ausgekleideten Wundränder nicht mehr möglich sei, bezieht sich ausdrücklich auf die plastische Tracheotomie. Dies hat auch L1 von der HNO-Klinik der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entsprechend dargestellt. Damit übereinstimmend datieren auch die vorgelegten Aufklärungsbögen, die auf einen erforderlichen operativen Verschluss bei einer plastischen Tracheotomie hinweisen, von November 2019. Nach alledem war erst zu diesem Zeitpunkt wegen der durchgeführten plastischen Tracheotomie der operative Verschluss des Tracheostomas als Folgeeingriff absehbar erforderlich. Im Zeitpunkt der initialen Versorgung des Versicherten bei Polytrauma im August 2019 war dies, wie dargelegt, nicht der Fall. Insoweit stützt sich der Senat auch auf die beratungsärztliche Stellungnahme des M2 vom 01.04.2022, die im Wege des Urkundsbeweises verwertet wird. Insbesondere war nicht absehbar, dass es im Zuge der weiteren Operationen (hier konkret der Knochendeckelreimplantation im November 2019) zur Notwendigkeit einer plastischen Tracheotomie kommen würde. Auf die Frage, ob allein durch vorübergehendes Abkleben eine vollständige Schließung der Öffnung hätte erreicht werden können, kommt es daher schon gar nicht an.

30 Da die Hauptforderung nicht besteht, kommt auch der geltend gemachte Zinsanspruch aus § 9 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung nicht in Betracht.

31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

32 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 sowie § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Zinsen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich insoweit um Nebenforderungen handelt (§ 43 Abs. 1 GKG).

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