projets
L 10 KO 1543/26•Landessozialgericht Baden-Württemberg 10. Senat, 2026-06-03, L 10 KO 1543/26
L 10 KO 1543/26Tribunal des assurances sociales / Division 103 juin 2026
1. Äußert sich ein Sachverständiger im Rahmen seiner Anhörung ausschließlich zu einem gegen ihn gerichtetes Befangenheitsgesuch, steht ihm eine Vergütung nach JVEG nicht zu. 2. Soweit die vorgebrachten Befangenheitsgründe inhaltlicher Art sind und die angeforderte Stellungnahme sich damit auseinandersetzt und auseinandersetzen muss, liegt eine Heranziehung als Sachverständiger vor, die zu vergüten ist.
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: L 10 KO 1543/26
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0603.L10KO1543.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 8 JVEG, § 12 JVEG
Äußert sich ein Sachverständiger im Rahmen seiner Anhörung ausschließlich zu einem gegen ihn gerichtetes Befangenheitsgesuch, steht ihm eine Vergütung nach JVEG nicht zu.
Soweit die vorgebrachten Befangenheitsgründe inhaltlicher Art sind und die angeforderte Stellungnahme sich damit auseinandersetzt und auseinandersetzen muss, liegt eine Heranziehung als Sachverständiger vor, die zu vergüten ist.
Die Vergütung des Antragstellers für seine Stellungnahme vom 13.04.2026 wird auf 469 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Streitig ist, ob eine vom Gericht angeforderte Stellungnahme als Leistung des Sachverständigen zu vergüten ist.
2 In dem beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängigen Berufungsverfahren L 4 KR 2174/25 streiten die Beteiligten über die Vergütung von Krankenhausleistungen. Der Antragsteller wurde im erstinstanzlichen Verfahren (S 18 KR 4287/23) als gerichtlicher Sachverständiger tätig (Gutachten vom 04.10.2024). Im Berufungsverfahren forderte das LSG Baden-Württemberg vom Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme, die er mit Schreiben vom 19.01.2026 vorlegte. Über deren Vergütung besteht kein Streit. Nachfolgend lehnte der Bevollmächtige der Klägerin den Antragsteller mit einem sechsseitigen Schreiben vom 11.02.2026 wegen der Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf dessen Ausführungen ab. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Hierzu legte der Antragsteller seine fünfseitige Äußerung vom 13.04.2026 vor.
3 Für diese Stellungnahme hat er eine Vergütung i.H.v. 858 € geltend gemacht (Aktenstudium 1 Stunde 20 Minuten, Beurteilung und Beantwortung 4 Stunden 30 Minuten, Korrektur 1 Stunde 10 Minuten; gesamt 7 Stunden à 120 € zzgl. Schreibauslagen 18 €).
4 Die Kostenbeamtin hat mit Schreiben vom 22.04.2026 eine Vergütung abgelehnt. Der Antragsteller sei beauftragt gewesen, zum Befangenheitsgesuch inhaltlich Stellung zu nehmen. Ein Gutachten oder eine zweite ergänzende Stellungnahme sei nicht in Auftrag gegeben worden. Für Stellungnahmen zu gegen ihn gerichteten Ablehnungsanträgen sei der Sachverständige regelmäßig nicht zu vergüten. Eine Stellungnahme zu einem Befangenheitsgesuch sei keine Sachverständigenleistung, sondern eine anlässlich der Gutachtertätigkeit ausgeführte Maßnahme, für die das JVEG eine Vergütung nicht vorsehe.
5 Mit seinem Antrag auf richterliche Festsetzung der Vergütung hat der Antragsteller geltend gemacht, seine Stellungnahme vom 13.04.2026 sei zur Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung erfolgt, nicht freiwillig. Nach § 8a Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) sei der Zeitaufwand für Tätigkeiten zu vergüten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags erforderlich seien. Das JVEG beschränke die Vergütung nicht auf die Erstellung des Gutachtens im engeren Sinne, sondern zum erforderlichen Zeitaufwand zählten auch verfahrensbezogene Tätigkeiten, wie hier. Soweit vertreten werde, dass Stellungnahmen zu Ablehnungsgesuchen regelmäßig nicht zu vergüten seine, betreffe dies Fälle, bei denen die Stellungnahme freiwillig oder ausschließlich im eigenen Interesse abgegeben werde. Hier habe die Stellungnahme der gerichtlichen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gedient und sei damit objektiv verfahrensbezogen erforderlich gewesen.
6 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten und die beigezogenen Akten L 4 KR 2174/25 und S 18 KR 4287/26 Bezug genommen.
II.
7 Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG entscheidet der nach dem Geschäftsverteilungsplan für Kostensachen zuständige 10. Senat durch die Einzelrichterin. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
8 Die Vergütung ist vorliegend i.H.v. 469 € festzusetzen. Dem Anspruch steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Stellungnahme im Rahmen eines gegen den Antragsteller gerichteten Befangenheitsgesuchs abgegeben worden ist.
9 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze oder an den Stundensatz noch an die Gesamthöhe der Festsetzung durch die Urkundsbeamtin oder den Antrag der Beteiligten gebunden. Das Verbot der „reformatio in peius“, das sog. Verschlechterungsverbot, gilt nicht. Das Gericht kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist (vgl. LSG Thüringen 25.07.2023, L 1 JVEG 219/22, BeckRS 2023, 21534; Weber in Toussaint, Kostenrecht, 56. Aufl., JVEG § 4 Rn. 25 f.).
10 Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 9 bis 11 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen bemessen ist. Eine Vergütung nach dem JVEG ist somit dann zu gewähren, wenn ein Antragsteller als Sachverständiger vom Gericht herangezogen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Dies bedeutet, dass ein (auch) als Sachverständiger Tätiger jedenfalls dann eine Vergütung nach dem JVEG erhält, wenn er eine Leistung im Sinne des JVEG erbracht hat. Eine Leistung in diesem Sinn liegt vor, wenn der Sachverständige sich in seiner Eigenschaft als Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Auftrags geäußert hat. Hat sich der Sachverständige ausschließlich zu einem Befangenheitsgesuch im Rahmen seiner Anhörung dazu geäußert, steht ihm eine Vergütung nach dem JVEG nach einhelliger Auffassung nicht zu. Das Risiko, von dem Ablehnungsgesuch eines Beteiligten betroffen zu sein, ist untrennbar mit der forensischen Tätigkeit eines Sachverständigen verbunden. Soweit er zu dem Ablehnungsantrag Stellung nimmt, betrifft dies seine prozessuale Grundstellung und nicht zu vergütende Leistungen als fachkundiger Gehilfe des Gerichts im Rahmen der Beweisaufnahme (vgl. Bundesgerichtshof 24.06.2008, X ZR 100/05; Oberlandesgericht [OLG] Düsseldorf 28.05.2019, I-10 W 16/19; Bayerisches LSG 14.03.2016, L 15 RF 2/16; OLG Celle 28.06.2012, 2 W 171/12; OLG München 16.05.1994, 11 W 1462/94; Jahnke/Pflüger, JVEG 29. Aufl., § 8 Rn. 11 Buchst. i; Weber in Toussaint, a.a.O., § 8 Rn. 33; Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., § 413 Rn. 1).
11 Ausnahmsweise wird eine Entschädigung dann gewährt, wenn die Anhörung für eine sachgerechte Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zwingend erforderlich ist und der Sachverständige wie ein Zeuge zu eigenen Wahrnehmungen angehört wird, etwa zum konkreten Ablauf bei einer Untersuchung. Er erhält in diesem Fall jedoch keine Vergütung als Sachverständiger gemäß §§ 8 ff. JVEG, sondern eine Entschädigung wie ein Zeuge nach den §§ 19 ff. JVEG (Schleswig-Holsteinisches OLG 12.01.2009, 1 WS 8/09; OLG Stuttgart 11.09.2007, 10 W 23/07). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
12 Der oben dargestellte Ausschluss einer Vergütung bei einer Stellungnahme zu einem Befangenheitsgesuch kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn vom Sachverständigen allein eine Äußerung zum Befangenheitsantrag verlangt und auch nur eine solche gegeben worden ist. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich der Sachverständige zum Befangenheitsantrag oder zum inhaltlichen Vorbringen oder zu beiden Gesichtspunkten geäußert hat (Bayerisches LSG 22.03.2016, L 15 RF 6/16; LSG Berlin-Brandenburg 25.06.2015, L 2 SF 211/14 B E).
13 Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Antragsteller das Befangenheitsgesuch seitens des Gerichts zur Stellungnahme erhalten. Die vorgebrachten Befangenheitsgründe haben sich ausschließlich auf den Inhalt seiner ergänzenden Stellungnahme von Januar 2026 mit dort verwendeten Formulierungen und der dieser Stellungnahme angefügten „persönlichen Beurteilung der generellen Problematik“ bezogen. Der Antragsteller hat dementsprechend in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsgesuch einerseits dargelegt, an welchen Stellen der angegriffenen ergänzenden Stellungnahme er über die sachliche Neutralität hinaus (sogar) zugunsten der Klägerin argumentiert habe und dass er den Begriff „suggerieren“ explizit auf die Messungen und Röntgenuntersuchungen bezogen habe. Diese Ausführungen dienen allein der Verteidigung gegen den Vorwurf der Parteilichkeit. Die nachfolgenden Ausführungen dienen zwar ebenfalls diesem Zweck, sie sind jedoch untrennbar mit dem Inhalt der gutachterlichen Arbeit verbunden. Der Antragsteller hat hier erläuternd seine bisherigen Ausführungen vertieft, wobei er konkret auf die gemachten Anwürfe eingegangen und über die bisherigen Ausführungen in der ursprünglich abgegebenen inhaltlichen ergänzenden Stellungnahme hinausgegangen ist. Diese Ausführungen sind daher als Teil der beauftragten Sachverständigenleistung anzusehen, zumal ausdrücklich eine Stellungnahme erbeten worden war und diese Aufforderung von Seiten des Gerichts nicht inhaltlich konkretisiert war, sodass der Antragsteller davon ausgehen konnte, zu einer solchen Stellungnahme im Rahmen seines Sachverständigenauftrags verpflichtet zu sein (vgl. OLG Frankfurt 14.10.2019, 11 U 119/10).
14 Liegt wie hier eine inhaltliche Äußerung als Sachverständiger und zugleich eine Äußerung zu einem Befangenheitsantrag vor, ist nur der Teil der Äußerung nicht zu vergüten, der nicht den sachverständigen Äußerungen zuzuschreiben ist. Dabei ist im Rahmen der kostenrechtlichen Prüfung nicht erforderlich, jeden einzelnen Satz detailliert auf seinen Bezug zu prüfen (vgl. Bayerisches LSG 22.03.2016, L 15 RF 6/16, juris Rn. 36). Davon ausgehend kann vorliegend etwa 3/5 der Äußerung als Leistung des Sachverständigen vergütet werden.
15 Für die aus vergütungsrechtlicher Sicht relevanten drei Seiten der sachverständigen Stellungnahme ist unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Kostensenats Beschluss vom 22.09.2004, L 12 RJ 3868/04 KO-A, u.a. in juris und MedR 2006, 118 und Beschluss vom 14.01.2014, L 12 KO 4491/12 B, u.a. in juris und GesR 2014, 555) ein Zeitaufwand von 3,5 Stunden als erforderlich zu berücksichtigen. Da die Ausführungen vom Schwierigkeitsgrad her der ursprünglichen Begutachtung entsprechen, ist auch hier die Honorargruppe M3 zugrunde zu legen.
16 Wie bereits dargelegt, ist das Gericht nicht an den beantragten Stundensatz gebunden. Der Senat legt daher den für die Honorargruppe M3 der Anlage 1 des JVEG in der hier maßgebenden, ab 01.06.2025 geltenden Fassung (§ 24 Satz 1 JVEG) geltenden Stundensatz von 131 € zugrunde. Damit errechnet sich eine Vergütung für die Stellungnahme i.H.v. 458,50 € (3,5 x 131 €), die - trotz höheren Stundensatzes - den vom Antragsteller geforderten Betrag nicht überschreitet.
17 Hinzukommt anteilig der Ersatz für besondere Aufwendungen nach § 12 JVEG (Schreibgebühr 10,50 €). Damit errechnet sich insgesamt ein Honorar i.H.v. 469 €, welches vorliegend festzusetzen ist.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
19 Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Permalink
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.