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10 K 1852/25•VG Freiburg (Breisgau) 10. Kammer, 2026-05-20, 10 K 1852/25
10 K 1852/25Tribunal administratif / Chamber 1020 mai 2026
1. Das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG ist zu bejahen bei Tätigkeiten, die geeignet sind, eine Integration in den Arbeitsmarkt zu belegen. Dies ist der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber eine vollschichtige Tätigkeit ausübt, welche nicht in erster Linie Lern- bzw. Ausbildungszwecken dient, und hierfür eine entsprechende Vergütung erhält. 2. Anders als für das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG ist für die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG zwar keine positive Prognose bezüglich der zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Allerdings setzt das Absehen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG eine positive Prognose dahin voraus, dass der Einbürgerungsbewerber auch künftig in Vollzeit erwerbstätig sein wird.
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 10 K 1852/25
ECLI: ECLI:DE:VGFREIB:2026:0520.10K1852.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG ist zu bejahen bei Tätigkeiten, die geeignet sind, eine Integration in den Arbeitsmarkt zu belegen. Dies ist der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber eine vollschichtige Tätigkeit ausübt, welche nicht in erster Linie Lern- bzw. Ausbildungszwecken dient, und hierfür eine entsprechende Vergütung erhält.
Anders als für das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG ist für die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG zwar keine positive Prognose bezüglich der zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Allerdings setzt das Absehen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG eine positive Prognose dahin voraus, dass der Einbürgerungsbewerber auch künftig in Vollzeit erwerbstätig sein wird.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
2 Der am xx in Ax/Jemen geborene Kläger ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15.07.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und war zunächst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b AufenthG a.F. zur Teilnahme an einem Sprachkurs. Am 20.08.2020 wurde ihm zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16d Abs. 1 AufenthG erteilt, die zuletzt bis zum 19.08.2022 befristet wurde. Nachdem er die für die Berufsanerkennung notwendige Fachsprachenprüfung der Landesärztekammer Baden-Württemberg auf dem Niveau C1 mehrfach nicht bestanden hatte, wurden ihm zunächst Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Nach Vorlage eines Vertrages als Praktikant bzw. "Arzt in Anerkennung" im Vxx Hospital in Rxx sowie einer bis zum 30.06.2026 befristeten Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO wurde ihm am 01.07.2024 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (Blaue Karte EU – Mangelberufe) erteilt. Diese war zunächst bis zum 31.12.2024 gültig und wurde dann bis zum 30.06.2026 verlängert.
3 Das Arbeitsverhältnis im Vxx Hospital in Rxx als "Arzt in Anerkennung" wurde am 15.07.2024 aufgenommen und zuletzt bis auf den 31.12.2026 befristet. Es steht unter der Voraussetzung eines gültigen Aufenthaltstitels sowie einer Arbeits- und Berufserlaubnis. Keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis oder die Gehaltsauszahlung hatte die Teilnahme des Klägers an einem Vorbereitungskurs zur Kenntnisprüfung Medizin vom 07.07.2025 bis zum 26.09.2025. Eine Anschlussbeschäftigung wurde dem Kläger in Aussicht gestellt, auch für den Fall, dass die Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO nicht verlängert wird.
4 Mit Schreiben vom 11.12.2024 – eingegangen am 12.12.2024 – stellte der Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen beim Landratsamt Rxx (nachfolgend Landratsamt) einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Mit E-Mail vom 28.01.2025 reichte er ein durch die Fxx Ixx Axx gGmbH erteiltes Sprachzertifikat auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen unter Verweis auf das bereits mit dem Antrag eingereichte Sprachzertifikat der Landesärztekammer Baden-Württemberg für die Fachsprachenprüfung im Bereich Medizin auf dem Niveau C1 sowie den verlängerten Aufenthaltstitel nach.
5 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.04.2025, eingegangen am 09.04.2025, Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihn innerhalb angemessener Frist in den deutschen Staatsverband einzubürgern; hilfsweise, innerhalb angemessener Frist über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu entscheiden.
6 Mit Schriftsatz vom 23.06.2025 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage und verwies auf bislang nicht gesicherten Lebensunterhalt, insbesondere im Hinblick auf den Bedarf der zu diesem Zeitpunkt noch in Saudi-Arabien lebenden Ehefrau des Klägers sowie den Bedarf der fünf gemeinsamen Kinder.
7 Mit Bescheid vom 24.09.2025 lehnte das Landratsamt Rxx den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger könne zwar einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von sechs Jahren und zwei Monaten nachweisen. Er sei weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt, noch sei gegen ihn eine Maßnahme der Besserung und Sicherung angeordnet worden; eine entsprechende Sicherheitsanfrage sei durchgeführt worden. Auch habe er eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest vom 02.08.2023 vorgelegt. Die Voraussetzung des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie die Loyalitätserklärung seien noch nicht geprüft worden. Auch die Prüfung der Originaldokumente zum Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit sei noch nicht erfolgt. Weiter müsse das von ihm vorgelegte Sprachzertifikat der Fxx Ixx Axx gGmbH auf seine Anerkennungsfähigkeit überprüft werden. Es fehle aber jedenfalls an der erforderlichen Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Kläger habe einen befristeten Arbeitsvertrag als Praktikant "Arzt in Anerkennung" vorgelegt. Aktuell erhalte er ein Nettogehalt von 2.560,25 Euro. Er befinde sich im Verfahren der Berufsanerkennung und verfüge noch nicht über die Approbation. Dementsprechend verfüge er lediglich über eine fachlich eingeschränkte Berufserlaubnis zum Erwerb von Kenntnissen zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Es sei nicht absehbar, wann er erfolgreich die Kenntnisprüfung Medizin ablegen werde. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder, die aktuell noch in Saudi-Arabien lebten, aber mit deren Nachzug zu rechnen sei, weshalb auch ihr Bedarf zu berücksichtigen sei. Die Berechnung des Lebensunterhaltes ergebe einen Fehlbetrag von 151,75 Euro, wobei zu erwartende höhere Nebenkosten noch nicht berücksichtigt seien. Als freiwillige Leistung könne ein dem Kläger gewährtes Stipendium der Botschaft der Republik Jemen nicht berücksichtigt werden. Eine positive Nachhaltigkeitsprognose könne angesichts des befristeten Arbeitsvertrags und des laufenden Anerkennungsverfahrens nicht abgegeben werden. Der Kläger gehe darüber hinaus erst seit 14 Monaten einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit nach, sodass die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG nicht angewendet werden könne.
8 Mit Schriftsatz vom 25.09.2025 teilte der Kläger mit, seine Ehefrau und seine fünf Kinder seien am 16.08.2025 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Mit Schriftsatz vom 01.10.2025 reichte er aktualisierte Unterlagen, darunter einen Kindergeldbescheid sowie eine Lohnabrechnung nach. Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 09.10.2025 hierauf, dass im Hinblick auf das laufende Anerkennungsverfahren trotz der nunmehr positiven Berechnung des aktuellen Lebensunterhalts weiterhin keine positive Prognose für die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts erfolgen könne.
9 Mit Schriftsatz vom 23.10.2025 hat der Kläger den Bescheid des Landratsamts vom 24.09.2025 in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung seiner Klage führt er im Wesentlichen aus, er könne nach Erlass der Entscheidung diese ohne Durchführung eines Vorverfahrens in das Verfahren einführen. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da keine Anhörung stattgefunden habe. Der Bescheid sei weiter auch materiell rechtswidrig, da er einen Anspruch auf Einbürgerung habe und insbesondere sein Lebensunterhalt gesichert sei. Für die Bedarfsgemeinschaft bestehe ein Gesamtbedarf von 3.416,- Euro. Er erziele ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.976,- Euro, hierzu sei Kindergeld in Höhe von 1.275,- Euro und ein Kinderzuschlag in Höhe von 927,- Euro hinzuzurechnen. Somit ergebe sich ein Gesamteinkommen von 5.178,- Euro, was den Bedarf in erheblicher Weise übersteige. Auch die Nachhaltigkeitsprognose falle positiv aus, da er durch seine zielstrebige Verfolgung des Anerkennungsverfahrens, seine durchgehende Beschäftigung als Arzt im Anerkennungsverfahren in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis sowie die abgelegte Fachsprachenprüfung auf C1-Niveau und die bevorstehende Kenntnisprüfung eine positive Erwerbsbiografie und Integrationsleistung nachweisen könne. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach erfolgreich abgelegter Kenntnisprüfung die Approbation als Arzt erhalten und somit eine Tätigkeit mit höherem Einkommen aufnehmen werde. Er werde auch über das aktuelle Befristungsende des 31.12.2026 hinaus voraussichtlich bei seinem bisherigen Arbeitgeber weiterbeschäftigt, auch wenn er bis dahin die Approbation noch nicht erhalten habe. Die Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO könne er erst einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit beantragen. Soweit sein Einkommen zur Deckung des Gesamtbedarfs nicht ausreiche, sei eine solche Deckung jedenfalls durch vorrangige unschädliche Leistungen erreicht. Sollte er wider Erwarten die Approbation nicht erhalten, stünden ihm aufgrund seiner Qualifikation und Berufserfahrung eine Vielzahl anderer beruflicher Tätigkeiten im medizinischen Bereich offen. Ab dem 15.03.2026 komme es zudem auf die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nicht weiter an, da dann die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG vorlägen. Er sei ab diesem Zeitpunkt innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen. Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs zur Kenntnisprüfung Medizin vom 07.07.2025 bis zum 26.09.2025 habe keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis oder auf die Auszahlung des vereinbarten Gehalts gehabt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG komme es auch nicht mehr auf eine Unterhaltsprognose an.
10 Der Kläger beantragt nunmehr,
11 den Bescheid des Landratsamts Rxx vom 24.09.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Ergänzend zu seinen im Bescheid dargelegten Erwägungen trägt er vor, dass auch weiterhin eine positive Prognose bezüglich der Lebensunterhaltssicherung nicht möglich sei in Anbetracht der noch nicht vorliegenden Approbation und der Befristung seines aktuellen Arbeitsverhältnisses. Der Kläger habe bereits in der Vergangenheit Sprachprüfungen im Rahmen des Berufsanerkennungsverfahrens nicht bestanden, sodass auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass er die für die Approbation notwendige Kenntnisprüfung bestehen werde und dann als Arzt arbeiten könne. Die berufliche Situation des Klägers sei vor diesem Hintergrund instabil. Weiter seien auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG nicht erfüllt. Zum einen stelle die Tätigkeit des Klägers als "Arzt in Anerkennung" wegen dem vorrangigem Ausbildungscharakter sowie der fehlenden Approbation und damit zusammenhängenden beruflichen Einschränkungen keine Erwerbstätigkeit in Vollzeit im Sinne der Vorschrift dar. Zum anderen setze die Vorschrift voraus, dass aktuell bereits Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen werden. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift die wirtschaftlichen Bemühungen von Einbürgerungsbewerbern belohnen wollen, die wegen ihrer Tätigkeit im Niedriglohnsektor Aufstockungsleistungen beziehen. Insgesamt habe er die Vorschrift jedoch im Vergleich zur früheren Fassung schärfen und dementsprechend insbesondere auch nicht auf das Erfordernis der positiven Prognose der Lebensunterhaltssicherung verzichten wollen. Die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG beziehe sich daher allein auf den aktuellen Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, das Prognoseerfordernis bestehe unabhängig davon fort. Da der Kläger vorliegend weder Aufstockungsleistungen beziehe, noch eine positive Prognose hinsichtlich seiner Lebensunterhaltssicherung getroffen werden könne, sei die Ausnahmeregelung auch aus diesem Grund nicht einschlägig.
15 Den Beteiligten wurde zur Prüfung der Identitätsdokumente sowie zur Abgabe der Bekenntnis- und Loyalitätserklärung und der Erklärung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG ein Schriftsatzrecht bis zum 15.05.2026 eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 11.05.2025 erklärte der Beklagte, es bestünden keine weiteren Zweifel an der Identität des Klägers oder an der Echtheit des Sprachzertifikats und des Einbürgerungstests. Der Kläger habe nach einem ausführlichen Gespräch die Loyalitätserklärung unterschrieben. Eine erneute Sicherheitsanfrage habe keine Auffälligkeiten ergeben.
16 Dem Gericht liegen die elektronischen Behördenakten des Landratsamts Rxx (Einbürgerungsakte sowie die Ausländerakte der Stadt Rxx in sechs Bänden) vor. Auf sie sowie auf die bei Gericht eingegangenen Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.
17 Die Klage ist zulässig und begründet.
18 I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Sie konnte insbesondere gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben werden.
19 Der Kläger hat die statthafte Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO in Form einer Untätigkeitsklage erhoben. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Liegt nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Monaten seit Antragstellung ein zureichender Grund für die Verzögerung der Bescheidung des Antrags durch die Behörde vor, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Für den Ablauf der Sperrfrist von drei Monaten kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung selbst, sondern auf den der gerichtlichen Entscheidung an (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 11). Vorliegend hat die Behörde mit Schriftsatz vom 23.06.2025 erklärt, der am 12.12.2024 eingegangene Antrag sei bereits seit dem 28.01.2025 ablehnungsreif gewesen. Dementsprechend hat das Gericht von der Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO abgesehen, womit die Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des Landratsamts vom 24.09.2025, mit dem der Antrag auf Einbürgerung des Klägers abgelehnt wurde, zulässig war. Der Bescheid konnte folglich ohne Durchführung eines Vorverfahrens in den Rechtsstreit einbezogen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 9 S 2153/11 -, juris Rn. 6 f.; Kopp/Schenke, VwGO, § 75 Rn. 23, 24).
20 II. Die Klage ist auch begründet, da der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2017 - 1 C 16.16 -, juris Rn. 9, und vom 05.06.2014 - 10 C 2.14 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2019 - 12 S 1730/18 -, juris Rn. 22) einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäß § 10 StAG hat. Der Bescheid des Landratsamts vom 24.09.2025, mit dem der Antrag des Klägers auf Einbürgerung abgelehnt wurde, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf seinen Antrag hin einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt und die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier der Fall.
22 a. Der Kläger hat seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 15.07.2019, also seit über fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dieser wurde auch nicht durch seinen dreimonatigen Aufenthalt in Saudi-Arabien wegen einer vorübergehenden Tätigkeit als Assistenzarzt unterbrochen, vgl. § 12b Abs. 1 Satz 1 StAG. Der Kläger ist auch handlungsfähig im Sinne des § 34 Satz 1 StAG; seine Identität und seine Staatsangehörigkeit sind geklärt.
23 b. Auch die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StAG aufgezählten Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere scheitert der Anspruch auf Einbürgerung nicht an der zuletzt allein streitigen Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber im Ausgangspunkt den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten können muss. Denn unabhängig von der Frage, ob die hierbei erforderliche positive Prognose der Lebensunterhaltssicherung getroffen werden kann, ist jedenfalls die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG erfüllt.
24 Nach dieser Ausnahmeregelung wird von der Voraussetzung des ersten Halbsatzes, wonach der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten können muss, abgesehen, wenn er in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war.
25 aa. Bei der Tätigkeit des Klägers als "Arzt in Anerkennung" handelt es sich um eine Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschrift. Das Gesetz selbst definiert den Begriff "Erwerbstätigkeit" nicht. Als Ausgangspunkt kann der in § 2 Abs. 2 AufenthG normierte weite Erwerbstätigkeitsbegriff herangezogen werden, der neben selbständiger Tätigkeit und der Tätigkeit als Beamter auch die Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV erfasst. Der Begriff Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung insbesondere bei einer Tätigkeit nach Weisung und bei Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegen. Gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung als Beschäftigung, worunter auch Praktikumsverhältnisse gefasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R -, juris Rn. 19). In § 8 Abs. 3 BeschV wird deutlich, dass auch befristete praktische Tätigkeiten im Rahmen eines Berufsanerkennungsverfahrens dem Grunde nach als Erwerbstätigkeit qualifiziert werden.
26 Diese Wertungen lassen sich nicht uneingeschränkt auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG übertragen. Zwar verlangt die Vorschrift nicht, dass die Erwerbstätigkeit infolge einer abgeschlossenen Berufsausbildung erfolgt. Ihr Zweck ist jedoch, dass Einbürgerungsbewerber, die sich nachhaltig um die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts bemühen, durch den Umfang und die Dauer ihrer Tätigkeit ihre wirtschaftliche Integration nachweisen können (vgl. BT-Dr. 20/9044, S. 33). Maßgeblich dürfte daher die tatsächliche Eignung der Tätigkeit sein, eine Integration in den Arbeitsmarkt zu belegen. Dies ist zweifelhaft bei Tätigkeiten, bei denen der Lernzweck im Vordergrund steht und die mangels nennenswerter Vergütung keinen substantiellen Beitrag zur Lebensunterhaltssicherung leisten, selbst wenn sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Beschäftigung qualifiziert werden können. Hingegen ist das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG zu bejahen bei Tätigkeiten, bei denen der Einbürgerungsbewerber eine vollschichtige Tätigkeit ausübt, welche nicht in erster Linie Lern- bzw. Ausbildungszwecken dient, und hierfür eine entsprechende Vergütung erhält. Dies ist hier der Fall.
27 Der Kläger ist als Arzt in Anerkennung beschäftigt und übt als solcher unter Aufsicht zumindest vorübergehend den ärztlichen Beruf einschließlich der Rechte und Pflichten eines Arztes aus, vgl. § 10 Abs. 6 BÄO. Er arbeitet 40 Stunden wöchentlich und erhielt bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ein nicht unerhebliches monatliches Bruttogehalt von 3.700,- EUR. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, dass er bis auf den Nachtdienst und die externe Bestellung von Medikamenten sämtliche ärztliche Tätigkeiten ausübt und auch als Hauptbehandler Patienten betreut, eigenständig Untersuchungen durchführt und Medikamente verschreibt. Seine Tätigkeit erreicht damit eine Qualität, die über einen reinen Lernzweck hinausgeht und seine Integration in den Arbeitsmarkt belegt. Jedenfalls aber tritt der Erwerbscharakter nicht hinter dem Lernzweck zurück.
28 Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2001 - 7 AZR 576/00 -, wonach die Tätigkeit als Arzt im Praktikum gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO in der Fassung vom 27.04.1993 ein Ausbildungsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis darstellt, lässt sich für die Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht fruchtbar machen. Zum einen haben sich die Regelungen des ärztlichen Berufsrechts seither maßgeblich geändert: Die seinerzeit vorgesehene 18-monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum war nach der damaligen Rechtslage zwingender Bestandteil der ärztlichen Ausbildung und Voraussetzung für die Erteilung der Approbation (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO a.F.). Demgegenüber hat der Kläger seine ärztliche Ausbildung bereits abgeschlossen. Er befindet sich lediglich in einem Verfahren zur beruflichen Anerkennung, welches eine Tätigkeit als Arzt in Anerkennung nicht zwingend voraussetzt. Zum anderen ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu einer Vorschrift des Arbeitsrechts ergangen, die eine gänzlich andere gesetzgeberische Zielsetzung verfolgt: Überlegungen dazu, warum Beschäftigungen als Arzt im Praktikum nicht auf die Höchstdauer der Befristungsmöglichkeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Hochschulrahmengesetz angerechnet werden, weisen keinen normativen Bezug zu der hier maßgeblichen Frage auf, ob der durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG bezweckte Nachweis wirtschaftlicher Integration als erbracht angenommen werden kann.
29 bb. Bei der Beschäftigung des Klägers handelt es sich auch um eine Vollzeiterwerbstätigkeit. In Ermangelung einer spezielleren Legaldefinition kann auf die den Gegenbegriff der Teilzeitbeschäftigung prägende Bestimmung des § 2 TzBfG zurückgegriffen werden (vgl. OVG Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2025 - 1 LB 377/24 OVG -, juris Rn. 29). Danach ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Arbeitsvertrag des Klägers sieht eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche vor. Gemäß § 1 Abs. 1 der Anlage 5 der Arbeitszeitregelung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Dxx Cxx ist in Baden-Württemberg eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 39 Stunden in der Woche vorgesehen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Klägers ist damit nicht kürzer als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter.
30 cc. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23.04.2026 war der Kläger, dessen Beschäftigungsverhältnis am 15.07.2024 aufgenommen wurde, innerhalb der letzten 24 Monate über 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig.
31 dd. Anders als für das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG ist für die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG zwar keine positive Prognose bezüglich der zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich (1). Allerdings setzt das Absehen von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine positive Prognose dahin voraus, dass der Einbürgerungsbewerber auch künftig in Vollzeit erwerbstätig sein wird (2). Im Fall des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft keiner Vollzeittätigkeit mehr nachgehen wird.
32 (1) Eine positive Prognose dahingehend, dass der Kläger künftig den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreiten können wird, ist im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG nicht erforderlich (vgl. so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2025 - 1 LB 377/24 OVG -, juris Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 26.02.2025 - 10 K 1179/23 -, juris Rn. 43; VG Minden, Urteil vom 17.07.2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 50 ff.; BeckOK AuslR/Weber, 47. Ed. 1.1.2026, StAG § 10 Rn. 3; Sachsenmaier, HTK-StAR, § 10 StAG, zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2026 Rn. 306; a.A. Berlit, GK-StAR, Stand Oktober 2024, § 10 StAG, Rn. 424; Juntorius, ZAR 2025, 400).
33 Ein solches Nachhaltigkeitserfordernis wurde von der Rechtsprechung zu der bis 2024 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entwickelt, die als Einbürgerungsvoraussetzung beinhaltete, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Es war danach zu prüfen, ob der Lebensunterhalt auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft gesichert sein würde bzw. ob das Fehlen einer positiven Prognose nicht vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten war. Da der erste Halbsatz in die Neufassung unverändert übernommen wurde, ist bezogen auf diesen die positive Prognose zur Feststellung der Lebensunterhaltssicherung weiterhin erforderlich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2025 - 19 A 1091/24 -, juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 16.10.2025 - 11 K 3947/21 -, juris Rn. 74; zur früheren Fassung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2008 - 12 S 171/08 -, juris Rn. 10).
34 Für den neu eingeführten zweiten Halbsatz, der das frühere Erfordernis des fehlenden "Vertretenmüssens" ersetzt, gilt dies hingegen nicht. Ein derartiges Prognoseelement lässt sich weder mit dem Wortlaut der Ausnahmeregelung vereinbaren noch ist es nach Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte geboten.
35 Bereits der Gesetzeswortlaut ("von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn") spricht gegen ein zusätzliches Erfordernis einer Prognose zur zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts. Denn beim Vorliegen der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) bis c) StAG genannten Voraussetzungen wird von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung insgesamt und ohne Einschränkung abgesehen. Die beiden Halbsätze stehen grammatikalisch gleichwertig nebeneinander, was einer Auslegung, wonach sich die Ausnahmeregelungen lediglich auf einzelne Elemente des ersten Halbsatzes beziehen würden, entgegensteht (vgl. VG Minden, Urteil vom 17.07.2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 55 ff.; VG Köln, Urteil vom 16.10.2025 - 11 K 3947/21 -, juris Rn. 106 f.). Würde mit der Ausnahmevorschrift lediglich auf das Tatbestandmal "ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII" verzichtet werden, hätte dies zudem auch zur Folge, dass Einbürgerungsbewerber, die aktuell keine Sozialleistungen beziehen, aus dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift ausgeklammert werden. Dies würde zu einer systemwidrigen Privilegierung von Sozialleistungsbeziehern führen, welche dem gesetzgeberischen Ziel, eine Einwanderung in die Sozialsysteme zu verhindern, widersprechen würde (vgl. VG Köln, Urteil vom 16.10.2025 - 11 K 3947/21 -, juris Rn. 126 ff.; VG Minden, Urteil vom 17.07.2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 67 mit Verweis auch auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG).
36 Gegen das Fortbestehen des Prognoseerfordernisses in diesem Sinn spricht ferner auch, dass bereits der gegenwärtige Bezug von Sozialleistungen dem Einbürgerungsanspruch im Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung nicht entgegensteht (BT-Drs. 20/9044, S. 20). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wie ein über den Wortlaut der Norm hinausgehendes Prognoseelement hinsichtlich der zukünftigen Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gerechtfertigt werden könnte (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2025 - 1 LB 377/24 OVG -, juris Rn. 30).
37 Auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gesetzgeber sah bereits beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung das Ziel einer ausreichenden wirtschaftlichen Integration als erreicht an; einem Missbrauch werde durch das Erfordernis einer Erwerbstätigkeit in Vollzeit über mindestens 20 Monate innerhalb der letzten 24 Monate hinreichend begegnet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2025 - 1 LB 377/24 OVG -, juris Rn. 38; Sachsenmaier, HTK-StAR, § 10 StAG, zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
38 Stand: 08.04.2026 Rn. 282). In der Bundestagsdrucksache 20/9044 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 01.11.2023 heißt es hierzu auf Seite 33:
39 "[…] Ausländer, die einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Umfang einer Vollzeitbeschäftigung entspricht, da das darin zum Ausdruck kommende nachhaltige Bemühen um die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts genügt, um eine ausreichende wirtschaftliche Integration anzunehmen. Erforderlich ist zudem eine gewisse Dauerhaftigkeit der wirtschaftlichen Integration, insbesondere um Missbrauch durch eine nur kurzfristige Anstellung in Vollzeit lediglich zu dem Zweck der Ermöglichung der Einbürgerung auszuschließen, weshalb der Ausländer in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen sein muss."
40 Unerheblich sind in diesem Zusammenhang auch die überarbeiteten Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, die in Ziffer 10.3.1 Rn. 106 ff. das Erfordernis einer Nachhaltigkeitsprognose vorsehen. Bei diesen Hinweisen handelt es sich lediglich um verwaltungsinterne Vorgaben ohne normative Bindungswirkung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2025 - 1 LB 377/24 OVG -, juris Rn. 49).
41 Auch der Stellungnahme des Bundesrates vom 11.07.2025 zu dem Entwurf der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drs. 21/1373, S. 1 f.) kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Bundesrat schlug darin unter Verweis auf die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern eine Änderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vor, um "klarzustellen", dass auf das Erfordernis einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung auch im Rahmen der Ausnahmeregelungen nicht verzichtet werde. Die Stellungnahme erfolgte jedoch erst nach Inkrafttreten der Neufassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG durch das StARModG und ist daher nicht Ausdruck des dem StARModG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willens. Nachdem der Bundestag den Vorschlag auch nicht in die am 08.10.2025 beschlossene, nicht zustimmungspflichtige Gesetzesfassung übernommen hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher gesetzgeberischer Wille Eingang in diese zuletzt beschlossene Neufassung gefunden hat (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 16.10.2025 - 11 K 3947/21 -, juris Rn. 117).
42 (2) Zwar ist danach bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG keine Prognoseentscheidung bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu treffen. Zu prüfen ist jedoch, ob der Einbürgerungsbewerber das von ihm bisher unter Beweis gestellte Maß an Integration in den Arbeitsmarkt beibehalten und seine Vollzeiterwerbstätigkeit voraussichtlich fortsetzen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Einbürgerungsbewerber seine Vollzeittätigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr ausüben wird (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 26.02.2025 - 10 K 1179/23 -, juris Rn. 42; VG Minden, Urteil vom 17.07.2025 - 11 K 617/24 -, juris Rn. 81; a.A. Sachsenmaier, HTK-StAR, § 10 StAG, zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2026 Rn. 306 ff.; wohl auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2025 - 1 LB 377/24 OVG -, juris Rn. 38). Ob anderes gelten muss, wenn vorübergehende Einschränkungen der Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen zu erwarten sind, bedarf keiner Entscheidung, weil dergleichen im Fall des Klägers nicht in Rede steht.
43 Ein solches, im Rahmen der Ausnahmeregelung eigenständiges Prognoseelement folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie den gesetzgeberischen Erwägungen und ist mit ihrem Wortlaut zu vereinbaren.
44 Zwar stellt der Wortlaut der Regelung zunächst die rückblickende Betrachtung in den Vordergrund, indem verlangt wird, dass der Einbürgerungsbewerber innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig gewesen ist. Auch der Gesetzgeber sieht vorrangig in dieser rückblickenden Betrachtung die Möglichkeit, Missbrauch vorzubeugen (vgl. BT-Drs. 20/9044, S. 33). § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG verlangt jedoch darüber hinaus, dass der Einbürgerungsbewerber jedenfalls im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erwerbstätig ist. Dieses Erfordernis macht deutlich, dass die geforderte Vollzeiterwerbstätigkeit auch eine hinreichende Stabilität mit Blick auf die nähere Zukunft aufweisen muss; es genügt gerade nicht allein eine vergangene Erwerbstätigkeit. In systematischer Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass sich auch das in der Rechtsprechung anerkannte Nachhaltigkeitserfordernis im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 StAG nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, sondern aus der Formulierung hergeleitet wird, dass der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt "bestreiten kann". Eine vergleichbare Formulierung enthält insofern auch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG ("… in Vollzeit erwerbstätig ist"). Schließlich würde auch der mit der Ausnahmeregelung verfolgte Zweck, eine hinreichende wirtschaftliche Integration durch eine beständige Vollzeiterwerbstätigkeit sowie ein nachhaltiges Bemühen um die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen, verfehlt, wenn bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung konkret absehbar wäre, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit in naher Zukunft bereits nicht fortgeführt wird.
45 Da § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG keine Anforderung dahingehend enthält, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit stets im Rahmen eines andauernden Beschäftigungsverhältnisses erfolgt (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR, § 10 StAG, zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 08.04.2026 Rn. 300), sind absehbare Änderungen oder kurzzeitige Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Prognose unerheblich, solange zu erwarten ist, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit dem Grunde nach fortgesetzt wird.
46 Konkrete Anhaltspunkte, nach denen eine Vollzeiterwerbstätigkeit in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen wird, liegen hier nicht vor. Der Kläger ist zwar lediglich im Besitz einer bis zum 30.06.2026 befristeten Berufserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 1 BÄO. Eine Verlängerung über den in § 10 Abs. 2 BÄO vorgesehenen Höchstzeitraum von zwei Jahren hinaus kommt allein nach der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO in Betracht. Dies wird jedoch erst etwa einen Monat vor Ablauf der vorherigen Berufserlaubnis geprüft. Die Weiterbeschäftigung als Arzt in Anerkennung bis zum 31.12.2026 steht unter der Bedingung einer bestehenden Berufserlaubnis, ebenso wie der abgeschlossene Anschlussvertrag. Damit steht zwar gegenwärtig nicht fest, dass der Kläger seine aktuelle Erwerbstätigkeit fortführen kann. In Anbetracht seiner bisherigen Erwerbsbiographie ist jedoch zu erwarten, dass er eine sonstige Anschlussbeschäftigung in Vollzeit – ggf. auch bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu einer geringeren Vergütung – aufnehmen würde. Er hat bereits während seiner Teilnahme an Sprachkursen im medizinischen Bereich gearbeitet und sich nach Bestehen der Fachsprachenprüfung erfolgreich um ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bemüht. Die Stelle als Arzt in Anerkennung erfordert trotz der bestehenden Einschränkungen bereits qualifizierte Kenntnisse und stellt hohe Anforderungen an den Kläger, der diesen – unter Berücksichtigung des bereits abgeschlossenen Anschlussvertrages – wohl gerecht wird. Insofern ist anhand dieser bereits bewiesenen Fähigkeiten und der Ausdauer im Hinblick auf das Berufsanerkennungsverfahren sowohl für den Fall der fehlenden Verlängerung der Berufserlaubnis, als auch für den Fall des endgültigen Scheiterns der Berufsanerkennung damit zu rechnen, dass der Kläger eine entsprechende qualifizierte Tätigkeit im medizinischen Bereich in Vollzeit ausüben wird.
47 ee. Aus den dargestellten Gründen ist es unerheblich, dass der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreitet. Die Ausnahmeregelung erfasst den ersten Halbsatz des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG insgesamt. Ihr Anwendungsbereich ist damit sowohl für den Fall eröffnet, dass aktuell Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen werden, als auch für den Fall, dass allein die positive Nachhaltigkeitsprognose nicht getroffen werden kann. Da die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG im Übrigen erfüllt sind, kann hier letztlich offenbleiben, ob die Nachhaltigkeitsprognose im vorliegenden Fall positiv ausfällt.
48 c. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG.
49 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung der zum 27.06.2024 in Kraft getretenen Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) StAG stellt eine in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte Rechtsfrage dar, die angesichts der zahlreichen noch zu erwartenden Einbürgerungsverfahren eine fallübergreifende und verallgemeinerungsfähige Bedeutung erlangt.
50 Beschluss vom 20.05.2026
51 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf
52 10.000,- EUR
53 festgesetzt.
54 Die Festsetzung erfolgt in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 beschlossenen Änderung.
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