VG Sigmaringen 8. Kammer, 2024-05-16, 8 K 1916/23

8 K 1916/23Tribunal administratif / Chamber 816 mai 2024

Regest

Zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Privatgutachten in Prüfungsangelegenheiten (hier verneint)

Texte intégral

VG Sigmaringen 8. Kammer — 8 K 1916/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-05-16

Aktenzeichen: 8 K 1916/23

ECLI: ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0516.8K1916.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Privatgutachten in Prüfungsangelegenheiten (hier verneint)

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Erinnerungsführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. Juni 2023 aufgehoben, soweit darin die von der Erinnerungsführerin an die Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf einen Betrag festgesetzt werden, der den Betrag von 3.131,85 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 20.01.2023 übersteigt .

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsgegnerin.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein Privatgutachten, das die Erinnerungsgegnerin im vorausgegangenen Verfahren gegen eine prüfungsrechtliche Entscheidung der Erinnerungsführerin eingeholt hat.

2 Die Erinnerungsgegnerin (Klägerin) absolvierte bei der Erinnerungsführerin (Beklagte) eine Weiterbildung zur Geprüften Wirtschaftsfachwirtin. Sie erhob am 11. Januar 2021 unter dem Aktenzeichen 8 K 56/21 Klage gegen eine in diesem Zusammenhang ergangene prüfungsrechtliche Entscheidung der Erinnerungsführerin.

3 Im Widerspruchs- bzw. Überdenkensverfahren hatte die Erinnerungsgegnerin u.a. Fehler im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer Prüfungsleistung gerügt. Hierzu hatte sie sich bereits mit Schriftsatz vom 2. September 2020 gegenüber der Erinnerungsführerin auf die fachlichen Ausführungen des von ihr mit einer Stellungnahme beauftragten Privatgutachters, Herrn StB XXX von der X GmbH & Co. KG, vom 10. Juli 2020 berufen und geltend gemacht, dass sie die darin aufgezeigten inhaltlichen bzw. fachwissenschaftlichen Fehler der Bewertung erst mit sachverständiger Hilfe habe aufdecken können.

4 Der Widerspruch hatte teilweise Erfolg: Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2020 half die Erinnerungsführerin dem Widerspruch hinsichtlich einer Teilprüfung wegen eines Fehlers im Prüfungsverfahren ab. Im Übrigen wies sie ihn zurück und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig. Im anschließenden Klageverfahren befasste die Klägerin ihren Privatgutachter in Reaktion auf die – vom Gericht angeforderten – ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer nochmals mit einer ergänzenden Beurteilung und brachte dessen – unter dem Datum 14. November 2022 erstellte – Stellungnahme in das gerichtliche Verfahren ein. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 half die Erinnerungsführerin der Klage nach gerichtlichem Hinweis und erneuter Überdenkung durch die Prüfer ab und bestätigte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Hierauf erklärten die Parteien das Klageverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

5 Mit Beschluss vom 3. Januar 2023 stellte das Gericht das Verfahren nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ein und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf, wobei die Kostenentscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten folgte.

6 Am 20. Januar 2023 beantragte die Erinnerungsgegnerin u.a. die Festsetzung von Gutachterkosten der X GmbH & Co. KG laut Rechnung vom 29. Dezember 2022 in Höhe von 1.356,00 EUR. Darin wurden sieben Stunden Arbeitszeit bei einem Stundensatz von 160,00 EUR zuzüglich Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Umsatzsteuer abgerechnet. Die Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens seien nach § 91 ZPO erstattungsfähig, weil die Partei ohne Mitwirkung des Privatgutachters zu einer entsprechenden Rechtsverfolgung nicht ausreichend in der Lage sei; effektiver Parteivortrag sei ohne Privatgutachten im vorliegenden Verfahren nicht möglich gewesen. Die Beklagte trat dem im weiteren Kostenfestsetzungsverfahren u.a. mit dem Hinweis entgegen, dass im Verwaltungsprozess andere Maßstäbe für die Festsetzung vorprozessualer Privatgutachten anzuwenden seien als im Zivilprozess.

7 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 5. Juni 2023, der Erinnerungsführerin zugestellt am 6. Juni 2023, antragsgemäß auf 4.487,85 EUR fest, d.h. 3.131,85 EUR zuzüglich der geforderten Gutachterkosten i.H.v. 1.356,00 EUR. Zur Begründung verwies er auf § 91 ZPO und dessen Kommentierung, wonach ein Privatgutachten erstattungsfähig sei, wenn es unmittelbar prozessbezogen gewesen sei. Auch nach der Rechtsprechung des BAG komme eine Festsetzung solcher Kosten u.a. in Fällen in Frage, in denen effektiver Parteivortrag ohne ein Privatgutachten nicht möglich sei.

8 Hiergegen hat die Erinnerungsführerin am 7. Juni 2023 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Sie wendet sich im Erinnerungsverfahren nur noch gegen die Festsetzung der Kosten des Privatgutachters i.H.v. 1.356,00 EUR. Diese seien dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Bei der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme handele es sich schon um kein Gutachten im Rechtssinne. Für dessen Einholung habe auch kein berechtigtes Bedürfnis bestanden, weil im Verwaltungsprozess der Amtsermittlungsgrundsatz herrsche. Auch der Höhe nach sei die Festsetzung zu beanstanden, weil sich die Abrechnung nicht – wie geboten – an den Sätzen des JVEG orientiere. Insbesondere überschreite das veranschlagte Stundenhonorar mit 170 EUR (richtig wohl: 160 EUR) dasjenige, das nach § 9 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6.3 der Anlage 1 Teil 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG angesetzt werden könne (105 EUR), um beinahe 40 %. Damit liege eine ungewöhnlich hohe Überschreitung der Sätze des JVEG vor, die jedenfalls in dieser Höhe nicht erstattungsfähig sei.

9 Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung mit Entscheidung vom 20. Juli 2023 nicht abgeholfen. Die Erinnerungsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt im Wesentlichen vor, die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes ändere an der Erstattungsfähigkeit nichts. Das Verwaltungsgericht sei im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO regelmäßig nicht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet, wenn ein Beteiligter substantiierte Angaben zu einem ihm günstigen Sachverhalt unterlasse. Die Einholung eines Privatgutachtens sei notwendig gewesen, weil die Klägerin mangels ausreichender eigener Sachkunde die ihr Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens habe darlegen oder unter Beweis stellen können. Ob eine weitere Aufklärung erforderlich sei, richte sich allein nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Fähigkeiten eines Beteiligten. Die damit verbundenen Schwierigkeiten entbänden den jeweiligen Kläger nicht, sich notfalls mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens sachkundig zu machen. Diene das Privatgutachten – wie hier – dazu, sich selbst sachkundig zu machen, seien dessen Kosten dem Grunde nach auch zu erstatten. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines solchen Privatgutachtens richteten sich nicht nach dem JVEG; es gebe explizit keine Begrenzung auf bestimmte Gebührensätze.

II.

10 Über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 165, 151 VwGO) entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs in der Besetzung, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen wurde (vgl. Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2022, § 165 Rn. 2), hier also der Berichterstatter.

11 Die mangels Abhilfe statthafte und auch im Übrigen zulässige – insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Beantragung der Entscheidung des Gerichts erhobene (vgl. § 165 S. 2 i.V.m. § 151 S. 1 VwGO) – Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5. Juni 2023 ist begründet. Erkennbar wendet sich die Erinnerungsführerin gegen den Beschluss nur insoweit, als er die Parteikosten für ein Gutachten i.H.v. 1.356,00 EUR als erstattungsfähig festsetzt.

12 Mit diesem Begehren hat die Erinnerungsführerin in vollem Umfang Erfolg, denn der Urkundsbeamte hat die Gutachterkosten im Beschluss vom 5. Juni 2023 zu Unrecht festgesetzt. Sie sind schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.

13 1. Der Umfang des Kostenerstattungsanspruchs des obsiegenden Beteiligten richtet sich im Verwaltungsprozess nicht nach § 91 ZPO, sondern nach § 162 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten – neben den Gerichtskosten – die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

14 Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich aus der ex ante-Sicht eines verständigen Beteiligten, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.11.2006 - 4 KSt 1003/06 -, juris Rn. 6, und vom 03.07.2000 - 11 A 1.99 -, juris Rn. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in dem vom Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO beherrschten Verwaltungsprozess grundsätzlich Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen (vgl. zusammenfassend nur Schübel-Pfister, in: Eyermann (VwGO), 16. Auflage 2022, § 162 Rn. 5 und 7 (m.w.N.)). In diesem Verfahren sind daher zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere Grenzen gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Zivilprozess, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres zu übernehmen sind (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3).

15 Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Aufwendungen für ein privates Sachverständigengutachten deshalb regelmäßig nicht notwendig i.S.d. § 162 Abs. 1, sondern ausnahmsweise nur dann, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe eines selbst eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.11.2006 - 4 KSt 1003/06 -, juris Rn. 8, und vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.04.2018 - 13 OA 9/18 -, juris Rn. 7). So kann ein Privatgutachten auch unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ einer fachunkundigen Partei gegenüber einer sachverständig beratenen Partei (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 07.04.2011 - 22 C 10.1854 -, juris Rn. 11) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, wenn – typischerweise bei komplexen fachplanungsrechtlichen Großverfahren – komplizierte fachtechnische Fragen den fachunkundigen Beteiligten insoweit in eine „prozessuale Notlage“ versetzen, als ihm Stellungnahmen hierzu abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat, der über die Inanspruchnahme seines anwaltlichen Beistands hinausgeht, nicht abzugeben vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 09.01.2012 - 8 E 11451/11 -, juris Rn. 4 f.). Außerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01 -, juris Rn. 3).

16 2. In Anwendung dieser Grundsätze sind die hier umstrittenen Gutachterkosten schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

17 Zuzugeben ist der Erinnerungsgegnerin zwar, dass im vorliegenden Fall allein der Hinweis auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) etwas kurz greift. Die verwaltungsbehördliche und anschließende gerichtliche Kontrolldichte in prüfungsrechtlichen Verfahren korreliert aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüflinge nämlich – jedenfalls teilweise – mit den Darlegungen eines Prüflings, dem insoweit spezifische Darlegungslasten auferlegt sind. So besteht eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen etwa nur dann, wenn ihnen durch den Prüfling „wirkungsvolle Hinweise“ gegeben, d. h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Gleichermaßen substantiiert darzulegen hat ein Prüfling Rechtsfehler bei der Bewertung, wenn er sich z.B. darauf beruft, dass eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit fachlich richtig oder zumindest vertretbar sei und so auch vertreten werde. Dazu gehört, dass der Prüfling mit konkreten Hinweisen plausibel darlegt, die fachwissenschaftliche Beurteilung des Prüfers müsse einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen, oder in gleicher Weise erläutert, dass von ihm in der Prüfung eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung erbracht worden sei. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss dabei mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden (vgl. zum Ganzen Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage (2022), Rn. 789 f., 856 (jeweils m.w.N.)). Die substantiierte Rüge fachlicher Bewertungsfehler setzt also eine gewisse Sachkunde bezogen auf den Prüfungsstoff voraus.

18 Aus dieser spezifischen Darlegungslast in prüfungsrechtlichen Verfahren folgt aber keine prozessuale Notlage im o.g. Sinne, die es aus Gründen der „Waffengleichheit“ erforderlich machte, sich mit Hilfe eines Sachverständigen zunächst selbst sachkundig zu machen, um als Partei effektiv vortragen zu können. Mit der unter dem Begriff „prozessuale Notlage“ in der Rechtsprechung typischerweise angesprochenen Situation etwa externer Dritter in einem fachlich komplexen Großverfahren ist die Konstellation eines prüfungsrechtlichen Verfahrens nicht im Ansatz vergleichbar – im Gegenteil: In einem prüfungsrechtlichen Verfahren sind sowohl der zur Prüfung regelmäßig aufgrund entsprechender Vorqualifikationen zugelassene Prüfling (jedenfalls bei objektivierter Betrachtung) als auch der Prüfer hinsichtlich des Prüfungsstoffes gleichermaßen „vom Fach“. Die Prüfung dient ja gerade dazu, dass der Prüfling seine Fachkunde auf dem jeweiligen Gebiet so weit unter Beweis stellt, wie es der Erwartungshorizont der Prüfung erfordert. Das Argument der Erinnerungsgegnerin, die Prüfungsbehörde habe in Person der Prüfer bereits „Sachverständige“ auf ihrer Seite, während sich ein Prüfling zur Herstellung von „Waffengleichheit“ erst mit Hilfe eines Sachverständigen hinreichend „sachkundig machen“ müsse, um effektiv vortragen zu können, überzeugt insoweit nicht. Zwar besteht naturgemäß ein Ungleichgewicht zwischen Prüfling und Prüfern hinsichtlich der Kenntnistiefe und Erfahrungen auf dem jeweiligen Fachgebiet. Gegenstand einer Bewertungsrüge sind aber stets nur die Prüfungsaufgabe, die vom Prüfling insoweit erbrachte Leistung und deren Bewertung durch die Prüfer. Daraus folgt, dass regelmäßig auch nur solche fachwissenschaftlichen Fragestellungen für eine Bewertungsrüge erheblich sein können, deren Durchdringung dem Prüfling nach dem Erwartungshorizont der jeweiligen Prüfung ohnehin abverlangt wird – und zwar ohne den Beistand eines Sachverständigen. Dabei stehen dem Prüfling zudem im Widerspruchsverfahren ungleich mehr Zeit und Recherchemöglichkeiten zur Verfügung als während der Prüfung selbst. Weder im prüfungsrechtlichen Überdenkens- noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren kann deshalb – bei objektiver Betrachtungsweise – die Rede davon sein, ein Prüfling müsse sich erst „sachkundig“ machen und die Prozesssituation „fordere“ ein Sachverständigengutachten „heraus“.

19 Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall. Die Erinnerungsgegnerin behauptete zwar bereits im Widerspruchs- und auch später im Kostenfestsetzungsverfahren, sie habe die Prüfungsbewertung erst mit sachverständiger Hilfe als inhaltlich fehlerhaft erkennen und entsprechend vortragen können. Auf diese subjektive Einschätzung kommt es zum einen ohnehin schon nicht an. Die – vom Urkundsbeamten wohl zugrunde gelegte – Behauptung der Erinnerungsgegnerin lässt sich anhand des Akteninhalts zum anderen aber auch nicht bestätigen oder sonst nachvollziehen. Denn tatsächlich hat die Erinnerungsgegnerin den größten Teil der Bewertungsrügen schon in ihrem ersten Widerspruchsschreiben vom 7. Juli 2019, also vor Einschaltung des Sachverständigen, erhoben und ihrem Gutachter später – offensichtlich aus eigener Sachkunde – diejenigen Bewertungsteile bzw. Teilaufgaben vorgegeben, zu denen er sich äußern sollte. Auch legte der Gutachter in seinen beiden Stellungnahmen im Wesentlichen nur Argumente dafür dar, weshalb er zu den jeweiligen Teilaufgaben eine höhere Punktzahl für angemessen halte – z.B. weil Ausführungen der Klägerin in einer bestimmten Weise zu verstehen seien, weil es sich lediglich um Flüchtigkeits- oder Folgefehler handle, weil sie das Hauptproblem einer Frage beantwortet habe u. dgl. Die eigene Prüfungsleistung im Überdenkensverfahren zu erläutern, klarzustellen oder sonst in einem „günstigeren Licht erscheinen“ zu lassen, ist indes jedem Prüfling selbst möglich, so dass ein Überdenken ohne weitere Sachkunde auch von der Erinnerungsgegnerin selbst angestoßen wurde bzw. hätte angestoßen werden können. Überdies handelt es sich dabei im Kern um Gesichtspunkte, deren Beurteilung in den Bewertungsspielraum der jeweiligen Prüfer fällt. Weder die ursprüngliche Bewertung noch die ergänzenden Erwägungen der Prüfer im gerichtlichen Verfahren forderten die Einschaltung des Gutachters insoweit heraus.

20 Explizite Rügen fachwissenschaftlicher Fehlannahmen der Prüfer wurden im vorliegenden Verfahren nicht oder allenfalls am Rande erhoben; schon gar nicht wurden hier fachwissenschaftliche Fehlannahmen von derartiger Komplexität geltend gemacht, dass sie sich einem Prüfling auf seinem eigenen Fachgebiet bei sorgfältiger Vorbereitung des Widerspruchs ohne sachverständige Hilfe nicht hätten erschließen können. Letztlich hat die Erinnerungsgegnerin mit dem Privatgutachten im Wesentlichen eine „Drittbewertung“ vorgelegt, also eine Stellungnahme, die im Prüfungsrecht aus Gründen der Chancengleichheit regelmäßig außer Betracht bleiben muss, weil es einem Prüfling verwehrt ist, eigene Bewertungen seiner Leistung an die Stelle derer der Prüfer zu setzen. So zeigt schließlich auch die – freilich nicht maßgebliche – Betrachtung ex post, dass im Ergebnis nicht fachwissenschaftliche Fehlannahmen, sondern ein Bewertungsverfahrensfehler, nämlich die augenscheinlich unzureichende Kenntnisnahme von der Leistung (0 Punkte trotz gewisser Mindestausführungen), ausschlaggebend für die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts und die daran anschließende Abhilfeentscheidung der Beklagten war (vgl. Telefonvermerk vom 5. Dezember 2022) – ein Rechtsfehler, für dessen Identifikation kein Beteiligter sachverständiger Unterstützung bedurfte.

21 Nach alledem mag es das Ziel der Erinnerungsgegnerin gewesen sein, ihren Rechtsbehelfen mit der Vorlage des Privatgutachtens größeren Nachdruck zu verleihen – notwendig im o.g. Sinne war die Heranziehung eines Privatgutachtens hingegen nicht.

22 3. Auf die Erinnerung waren die Kosten für das Privatgutachten deshalb von dem festgesetzten Betrag abzuziehen, so dass sich der Festsetzungsbetrag auf den – im Erinnerungsverfahren nicht angegriffenen – Betrag von 3.131,85 EUR nebst Zinsen reduziert.

III.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (vgl. Happ, in: Eyermann (VwGO), 16. Auflage 2022, § 165 Rn. 10).

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