LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, 2026-02-13, 6 O 156/25

6 O 156/25Tribunal cantonal13 févr. 2026

Regest

1. Vereinbart der Arbeitnehmer, dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht wegen Erreichen der Regelaltersgrenze endet und beantragt er gleichzeitig die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente, dann ist der Versicherungsfall einer Vollrente nach § 31 Satz 1 ZVKS gegenüber der Zusatzversorgungskasse nicht eingetreten. 2. Diese Satzungsbestimmung ist wirksam und verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatz und das Willkürverbot, weil der Versicherungsfall einer Teilrente i.S. des Flexirentengesetzes in § 31 Satz 1 ZVKS nicht angesprochen ist. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer Verlängerung und Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit durch einen Anreiz, eine Rente für eine gewisse Zeit (noch) nicht in Anspruch zu nehmen, musste im Rahmen der Zusatzversorgung nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden. 3. Es ist dann auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn die Zusatzversorgungskasse Gelder, die sie bei anderer Antragstellung des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte ausbezahlen müssen bei insoweit für den Versicherten finanziell entstandenen Nachteilen behält und gegebenenfalls hieraus Früchte ziehen kann. Hinzu kommt, dass mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen in der seit dem 01.01.2023 gültigen Fassung des § 34 SGB VI seit diesem Zeitpunkt der Antrag auf eine Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. nur noch „taktisch“ Sinn machen kann, um etwa bei einer Weiterbeschäftigung dadurch den Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin zu erhalten, der bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente ausgeschlossen wäre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Verfahrensgang vorgehend OLG Karlsruhe, kein Datum verfügbar, 12 U 71/26

Texte intégral

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer — 6 O 156/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-13

Aktenzeichen: 6 O 156/25

ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2026:0213.6O156.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 S 1 DüsseldZVKSA, § 39 DüsseldZVKSA, § 33 VBLSa, § 5 AltVorsTVöDKomm, § 41 S 3 SGB 6 ... mehr

Leitsatz

  1. Vereinbart der Arbeitnehmer, dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht wegen Erreichen der Regelaltersgrenze endet und beantragt er gleichzeitig die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente, dann ist der Versicherungsfall einer Vollrente nach § 31 Satz 1 ZVKS gegenüber der Zusatzversorgungskasse nicht eingetreten.

  2. Diese Satzungsbestimmung ist wirksam und verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatz und das Willkürverbot, weil der Versicherungsfall einer Teilrente i.S. des Flexirentengesetzes in § 31 Satz 1 ZVKS nicht angesprochen ist. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer Verlängerung und Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit durch einen Anreiz, eine Rente für eine gewisse Zeit (noch) nicht in Anspruch zu nehmen, musste im Rahmen der Zusatzversorgung nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden.

  3. Es ist dann auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn die Zusatzversorgungskasse Gelder, die sie bei anderer Antragstellung des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte ausbezahlen müssen bei insoweit für den Versicherten finanziell entstandenen Nachteilen behält und gegebenenfalls hieraus Früchte ziehen kann. Hinzu kommt, dass mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen in der seit dem 01.01.2023 gültigen Fassung des § 34 SGB VI seit diesem Zeitpunkt der Antrag auf eine Teilrente der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. nur noch „taktisch“ Sinn machen kann, um etwa bei einer Weiterbeschäftigung dadurch den Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin zu erhalten, der bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente ausgeschlossen wäre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, kein Datum verfügbar, 12 U 71/26

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt Betriebsrente auch für den Zeitraum 01.02. bis 31.07.2024.

2 Die Beklagte ist eine Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden - Württemberg (ZVK-KVBW), die den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des für sie geltenden Tarifvertrages über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (ATV - K; vorliegend in der Fassung vom 10.11.2021) und die hierzu ergangene Satzung vom 02.07.2002 (in der Fassung der 15. Änderung, Stand November 2022) gewährt. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Mitgliedern und Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen (§§ 1, 2 Satzung ZVK - im Folgenden: ZVKS).

3 Der am XX.XX.1958 geborene Kläger ist seit dem 01.08.2016 beitragsfrei bei der Zusatzversorgungskasse des KVBW (ZVK) versichert. Er beantragte mit E-Mail vom 18.12.2023 formlos die Auszahlung seiner ZVK-Rente zum 01.02.2024 mit der Angabe, zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Altersrente der Bayerischen Ärzteversorgung zu beziehen. Infolge einer zeitgleichen sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung hatte der Kläger seit dem 01.02.2024 zwischenzeitlich grundsätzlich Ansprüche auf Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erworben.

4 Bei der DRV wählte und beantragte der Kläger am 14.01.2024 jedoch eine Teilrente aus der Regelaltersrente in Höhe von 99,99 %, die ihm auch ab dem 01.02.2024 mit Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag mit insgesamt 286,59 € ausbezahlt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid vom 29.02.2024 im Anlagenheft des Klägers Seite 1 verwiesen.

5 Am 01.03.2024 übersandte der Kläger eine Kopie des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 29.02.2024 und beantragte die rückwirkende Auszahlung der Zusatzversorgung zum 01.02.2024. Die Beklagte lehnte diesen Antrag am 28.06.2024 unter Hinweis auf § 31 ZVKS, wonach ein Anspruch auf Betriebsrente lediglich bei Bezug einer Vollrente ausgelöst werde, ab.

6 Am 09.07.2024 übermittelte der Kläger eine Kopie des Rentenbescheides vom 09.07.2024 über eine Neuberechnung der gesetzlichen Rente als Vollrente zum 01.08.2024 in Höhe von insgesamt 292,03 €.

7 Mit Mitteilung vom 23.07.2024 legte die Beklagte den Versicherungsfall auf den 01.08.2024 fest und gewährte eine Betriebsrente ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 843,60 € einen Beginn zum 01.02.2024 lehnte sie wiederum unter Hinweis auf § 31 ZVKS ab.

8 Der Kläger trägt vor,

9 Voraussetzung für den Bezug der Betriebsrente sei nicht der Bezug einer Vollrente, sondern bereits der bestehende Anspruch, wie sich auch aus dem Wortlaut des §§ 31 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 3 ZVKS ergebe. Regelungen aus einer solchen Satzung unterlägen der AGB-Kontrolle, weshalb etwaige Unklarheiten gemäß § 305c Abs. 2 BGB zum Nachteil der Beklagten gingen.

10 Er beantragt,

11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.061,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie ist der Auffassung,

15 dass der Bezug einer gesetzlichen Teilrente der gleichzeitigen Auszahlung einer Betriebsrente entgegenstehe.

16 Die Klage wurde am 31.07.2025 zugestellt. Das Gericht hat als Kammer am 13.02.2026 verhandelt.

17 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

19 Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente vor Zahlung der Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2024 bis zum 31.07.2024 in Höhe von 5.061,60 € besteht nicht.

20 1. Der für die Auszahlung der Betriebsrente maßgebliche Versicherungsfall ist der 01.08.2024.

21 a. Zwar hat der Kläger am 01.02.2024 die Regelaltersgrenze erreicht. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Regelaltersrente am 01.02.2024 bestand vorliegend jedoch kein Anspruch auf Vollrente, denn der Kläger hat in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Fortsetzung eines Arbeitstätigkeit bei der DRV bereits am 14.01.2024 eine Teilrente aus der Regelaltersrente in Höhe von 99,99 % gewählt und beantragt, die ihm auch ab dem 01.02.2024 mit Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag mit insgesamt 286,59 € ausbezahlt wurde. Damit „bestand“ zum 01.02.2024 auch nicht der Versicherungsfall einer Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern lediglich der Versicherungsfall einer Teilrente.

22 aa. Zwar wird der Eintritt des Versicherungsfalls durch das Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes nach § 41 Satz 3 SGB VI nicht verhindert. Vereinbart der Arbeitnehmer, dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht wegen Erreichen der Regelaltersgrenze endet und beantragt er - wie vorliegend nicht - gleichzeitig die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente, dann ist der Versicherungsfall nach § 31 ZVKS bzw. dem gleichlautenden § 5 ATV - K auch gegenüber der Zusatzversorgungskasse eingetreten (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, KetrAV, Kommentar, Stand 1/2025 zu § 5 ATV, der dem § 5 ATV -K wortgleich entspricht).

23 bb. Wird demgegenüber - wie vorliegend - nur eine Teilrente in der gesetzlichen Rentenversicherungsfall beantragt, so tritt auch bei der Beklagten kein anderer Versicherungsfall ein.

24 Wann der Versicherungsfall eintritt und von welchem Zeitpunkt an die Rentenzahlung beginnt, regelt § 31 ZVKS. Nach Satz 1 dieser Bestimmung tritt der Versicherungsfall am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente u.a. wegen Vollrente besteht. Damit kommt es auf den Zeitpunkt der Rentenberechtigung als solcher an, d.h. das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf gesetzliche Rente, und nicht auf den Beginn der Rentenzahlung. Dieser wird in den Sätzen 3 und 4 des § 31 ZVKS besonders geregelt. Mit dieser Rentenberechtigung in der gesetzlichen Rentenversicherung als solcher ist nach § 31 Satz 1 ZVKS zugleich der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung gegeben. Dieser Zeitpunkt ist nach Satz 2 des § 31 ZVKS durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen (vgl. zu dem insoweit gleichlautenden § 33 der Satzung der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes VBL: BGH, Beschluss vom 18.11.2009, - IV ZR 75/07 - Rn. 7., juris, VersR 2010, 240).

25 Nachdem dem Kläger durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 09.07.2024 eine Neuberechnung der gesetzlichen Rente unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalls vom 01.08.2024 als Vollrente bewilligt worden war, stand ihm auch eine Betriebsrente von der Beklagten zu. Dabei hat die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 23.07.2024 den Berechnungen den in dem Bewilligungsbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzten Versicherungsfall der Vollrente zugrunde zu legen (§ 31 Satz 2 ZVKS).

26 cc. Die beklagte Zusatzversorgungskasse ist an die Inhalte des Bescheides des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung formell gebunden, unabhängig davon, ob die Rentenzahlungen dem Versicherten danach zustehen oder nicht. Sie kann die Rentenerhebungen nicht selbst berechnen, sondern vollzieht diese auf Grundlage der gesetzlichen Rente, die ihr durch den Versicherten in Form des Rentenbescheids mitgeteilt werden muss. Auf diese Bescheide muss sie sich aber auch verlassen und auf deren Richtigkeit vertrauen können. Ansonsten wäre es der Beklagten nicht möglich, den Versicherten die Betriebsrente nach einem neuen Rentenbescheid zeitnah auszuzahlen, da sie immer erst die Bestandskraft des Rentenbescheids abwarten müsste unabhängig davon, ob dies sich für den Versicherten letztlich positiv oder negativ auswirkt. Aus diesem Rechtsgedanken des § 31 S. 1 und S. 2 ZVKS folgt dann konsequenterweise auch eine Bindungswirkung des Rentenbescheids für die Mitteilung der Beklagten (vgl. zu § 33 VBLS: erkennendes Gericht LG Karlsruhe, Urteile vom 09.12.2009 - 6 S 1/09, vom 24.04.2009 - 6 S 51/02, und vom 11.06.2010 – 6 O 165/08 –, jeweils veröffentlicht bei juris).

27 b. Der Kläger kann sich nicht auf den in § 31 Satz 4 ZVKS erfassten Vorbehalt des § 39 ZVKS berufen.

28 aa. Wie oben bereits ausgeführt, regelt § 31 Satz 4 ZVKS nicht den Versicherungsfall und damit das Entstehen des Anspruchs auf eine Betriebsrente, sondern allein deren Zahlungsbeginn. § 39 ZVKS regelt in dieser Konsequenz die Nichtzahlung und das Ruhen der Betriebsrente. Die Nichtzahlung und das Ruhen eines Rentenanspruchs führen dazu, dass eine Rente nicht gezahlt wird, obwohl der Anspruch dem Grunde nach besteht. Mit dem Wegfall des Ruhens fällt das rechtliche Hindernis, das der Durchsetzungskraft entgegengestanden hat, weg; der Rentenanspruch ist uneingeschränkt wieder zu erfüllen (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, KetrAV, Kommentar, Stand 1/2025, Erläuterung 2 zu § 12 ATV, der dem § 12 ATV -K wortgleich entspricht).

29 bb. Die Regelung zur Altersrente als Teilrente nach § 39 Abs. 1 Satz 3 ZVKS erfasst die Fälle des § 39 Abs. 1 Satz 1 ZVKS mit der Beendigung der Betriebsrentenzahlungen in den Fällen des § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI (vgl. den insoweit inhaltsgleichen § 12 Abs. 1 ATV-K).

30 Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 ZVKS wurde die Betriebsrente von dem Zeitpunkt an nicht mehr gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2022 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: a.F.) wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze endete. Das SGB VI regelte in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst, dass die Altersrenten nicht nur als Vollrente, sondern - abhängig von § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB VI a.F. genannten unterschiedlichen Grenzwerten - auch als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der Vollrente gezahlt werden können. Der Anspruch auf Altersrente entfiel also erst dann völlig, wenn die höchste Grenze für Drittelrenten überschritten wird (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, KetrAV, aaO., Erläuterung 3 zu § 12 ATV). Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 SGB VI in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung) können allerdings in der gesetzlichen Rentenversicherung nunmehr - trotz Hinzuverdienstes - vorgezogene Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze als Vollrente in Anspruch genommen werden, Hinzuverdienst (egal in welcher Höhe) wird nicht mehr angerechnet (vgl. Betz-Rehm in: Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 4. Auflage, 11/​2025, § 25 TVöD, Rn. 29173). Daraus ergibt sich auch konsequent die Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 3 ZVKS, wenn nach Eintritt des Versicherungsfalls des § 31 Satz 1 ZVKS in Fällen der Verringerung der gesetzlichen Rente als Teilrente wegen der Hinzuverdienstgrenzen auch ein entsprechender Anteil in der Betriebsrente ausgezahlt wird. Ist - wie vorliegend - ein Versicherungsfall der Vollrente des § 31 Satz 1 ZVKS bereits nicht eingetreten, so kann die Zahlungsregelung des § 39 Abs. 1 Satz 3 ZVKS dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen.

31 2. Dies beruht auch auf wirksamen Satzungsbestimmungen.

32 a. Der insoweit maßgebliche § 31 ZVKS beruht auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner. Mit dieser Satzungsbestimmung wird § 5 ATV-K vom 01.03.2002 nahezu wort-, jedenfalls aber inhaltsgleich übernommen. Infolgedessen unterliegt er nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Zwar handelt es sich bei der Satzung der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Soweit Satzungsbestimmungen auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, ist eine Inhaltskontrolle aber ausgeschlossen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, welche die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314, juris, Rn. 50; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127, juris, Rn. 32; vom 16.03.1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370, juris, Rn. 30). Dies bedeutet aber nicht, dass die Regelungen jeder richterlichen Überprüfung entzogen wären. Vielmehr dürfen auch Satzungsänderungen, die auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen sowie gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union verstoßen, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl BGH, Urteile vom 20.07.2011, aaO.,Rn. 64; vom 24.09.2008, aaO., Rn. 25; vom 14.11.2007, aaO., Rn. 33). Innerhalb dieses Rahmens sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BGH, Urteil vom 20.07.2011, aaO., Rn. 64).

33 b. Nach diesem Maßstab sind die hier maßgeblichen Satzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatz und das Willkürverbot.

34 aa. Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Eine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der Beklagten übertragbar (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 67).

35 Dass die Beklagte den Beginn der Betriebsrente an den Zeitpunkt der Auszahlung der Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung knüpft, ist sachlich gerechtfertigt. Dies trägt ihrem Interesse Rechnung, sich Gewissheit über ihre Einstandspflicht zu verschaffen und diese in zeitlicher Hinsicht klar zu begrenzen. Die Beklagte kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen sind. Das Leistungsversprechen muss für sie daher kalkulierbar bleiben.

36 bb. Dass die Tarifpartner die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehene Honorierung durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838), wonach Arbeitnehmer unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben neben einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch einen Hinzuverdienst aus einer Erwerbstätigkeit erzielen dürfen, vorliegend nicht in die § 31 ZVKS übernommen haben, begegnet im Hinblick auf Art. 3 GG keinen durchgreifenden Bedenken.

37 Seit dem 01.07.2017 können Altersrentner insoweit nach Maßgabe des neuen § 42 Abs. 2 SGB VI die Höhe einer Teilrente - wie vorliegend mit 99,9 % - selbst festlegen und dabei Einfluss darauf nehmen, ob ein Hinzuverdienst anrechnungsfrei bleibt. Seit dem 01.01.2023 sind auch die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2,3 SGB VI gestrichen worden. Gemäß § 31 Satz 1 ZVKS tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung wie oben dargelegt erst am Ersten des Monats ein, von dem an auch ein Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Versicherungsfall einer Teilrente i.S. des Flexirentengesetzes ist in § 31 Satz 1 ZVKS bzw. § 5 Satz 1 ATV-K nicht angesprochen. Die Tarifvertragsparteien wären in der Zwischenzeit ggf. aufgerufen, eine vergleichbare Regelung in den Satzungsbestimmungen zu schaffen. Dies haben sie jedoch bislang nicht getan (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok, KetrAV, aaO., Erläuterung 2 zu § 5 ATV). Eine solche Regelung nicht in das System der Zusatzversorgung übernommen zu haben, lag noch innerhalb ihres Ermessens- und Gestaltungsspielraums und verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer Verlängerung und Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit (vgl. BR-Drs. 120/89, S. 149; BT-Drs. 11/4452, S. 3) durch einen Anreiz, eine Rente für eine gewisse Zeit (noch) nicht in Anspruch zu nehmen, musste im Rahmen der Zusatzversorgung nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden (vgl. zu § 77 SGB VI: OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.2026 - 12 U 102/25 -, Rn. 45 ff., juris).

38 3. Auf Grund vorstehender Erwägungen ist es schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn die Beklagte Gelder, die sie bei anderer Antragstellung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte ausbezahlen müssen, bei insoweit für den Kläger finanziell entstandenen Nachteilen behält und gegebenenfalls hieraus Früchte ziehen kann. Im Fall des Klägers tritt hinzu, dass der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht gegeben ist, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin berufstätig war (vgl. zu § 52 VBLS, OLG Karlsruhe, Urteile vom 18.05.2010 – 12 U 250/09, BeckRS 2010, 144216 Rn. 18; vom 20.09.2018 – 12 U 28/18, juris Rn. 41 ff.). Der Kläger hätte die Entstehung des Anspruchs in der Betriebsrente durch andere Antragstellung in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit in einfacher, leicht zu erfüllender Form erreichen können (vgl. oben 1. a. aa.). Hinzu kommt, dass mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen in der seit dem 01.01.2023 gültigen Fassung des § 34 SGB VI seit diesem Zeitpunkt der Antrag auf eine Teilrente der DRV ggf. nur noch „taktisch“ - wie vorliegend mit den 99,99 % - Sinn machen kann, um etwa bei einer Weiterbeschäftigung dadurch den Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin zu erhalten, der bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente ausgeschlossen wäre (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

39 4. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) in Höhe des verfristeten Rentenanspruchs. Die Beklagte hat keine Pflicht verletzt, indem sie den Kläger nicht gesondert auf das Erfordernis einer anderen Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung auf Vollrente hingewiesen hat.

40 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist es beim ersten Rentenantrag allein Sache des Versicherten, sich um dessen rechtzeitige Stellung zu kümmern. Dabei trifft die Beklagte keine Pflicht, jeden Versicherten über die ihm zustehenden Leistungsansprüche zu belehren. Denn dies führte zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, welcher der Beklagten als Massenversicherer nicht abverlangt werden kann (vgl. ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts LG Karlsruhe, Urteile vom 11.06.2010 – 6 O 154/09 –, Rn. 35, juris; vom 15.12.2006 - 6 S 31/06 -, Rn. 7, juris; vom 05.05.2006 - 6 O 287/05 -, Rn. 35, juris; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2018 - 12 U 28/18 -, juris Rn. 51). Selbst wenn aber eine entsprechende allgemeine Hinweis- oder Beratungspflicht der Beklagten bestanden hätte, hätte sie dieser jedenfalls durch die Auskünfte vom 26.06.2017 und vom 5.12.2017 genügt. Hierin wurde der Kläger jeweils über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente wegen Alters informiert. Die Folgeseiten enthalten allgemeine Hinweise, unter anderem wie folgt:

41 „Wir weisen darauf hin, dass ein Anspruch auf Betriebsrente grundlegend an den Bezug einer Rente aus der Deutschen Rentenversicherung gebunden ist. Die Betriebsrente wird nicht nur bei Bezug einer Altersrente als Vollrente, sondern auch bei voller oder teilweiser Erwerbsminderungsrente sowie im Todesfall an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen geleistet.

42 Beim Bezug einer Altersrente als Teilrente steht keine Betriebsrente der KVBW - Zusatzversorgung zu, dies gilt auch für einen Teilrentenbezug in Zusammenhang mit dem Flexirenten-Gesetz.“

43 Hiernach konnte der Kläger nicht im Unklaren darüber sein, dass sein Anspruch auf Betriebsrente nicht nur mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters entstehen würde und dass hierfür ein rechtzeitiger Antrag auf Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich ist. Weder bestreitet der Kläger, dass er die zitierten Auskünfte erhalten hat, noch behauptet er, dass er die hierin enthaltenen Hinweise nicht habe zur Kenntnis nehmen oder nicht habe verstehen können. Von den tatsächlichen Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls, insbesondere dem Bezug der Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung, hatte der Kläger ebenso Kenntnis wie davon, dass er über eine Zusatzrente bei der Beklagten verfügte. Hier maßgebliche, substantiierte Angaben dazu, weshalb der Kläger gleichwohl einen Antrag auf Vollrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung unterlassen hat, sind seinem Vortrag mit Ausnahme eines „Anratens durch die Deutsche Rentenversicherung“ nicht zu entnehmen. Ein solches, hier auch nur pauschal dargelegten Anratens wäre der Beklagten unter keinem Gesichtspunkt zuzurechnen.

II.

44 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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