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12 U 62/25•OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, 2026-07-02, 12 U 62/25
12 U 62/25Tribunal supérieur / Civil Chamber 122 juil. 2026
1. Die Bindungswirkung eines im Urkundenprozess ergangenen Urteils für das Nachverfahren umfasst insbesondere die Schlüssigkeit und damit auch die Fälligkeit des Anspruchs. Dies gilt auch für das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil. 2. Zur rechtlichen Einordnung eines mit einem „Erbensucher“ geschlossenen Vertrags über Leistungen in Nachlassangelegenheiten und Durchführung der Erbauseinandersetzung als Werkvertrag. 3. Zum Vergütungsanspruch nach Kündigung des Vertrags durch den Erben. Verfahrensgang vorgehend LG Baden-Baden, 6. Mai 2025, 3 O 134/24 vorgehend LG Baden-Baden, 6. Dezember 2024, 3 O 134/24
Entscheidungsdatum: 2026-07-02
Aktenzeichen: 12 U 62/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0702.12U62.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 307 ZPO, § 592 ZPO, § 599 ZPO, § 600 ZPO, § 641 BGB ... mehr
Die Bindungswirkung eines im Urkundenprozess ergangenen Urteils für das Nachverfahren umfasst insbesondere die Schlüssigkeit und damit auch die Fälligkeit des Anspruchs. Dies gilt auch für das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil.
Zur rechtlichen Einordnung eines mit einem „Erbensucher“ geschlossenen Vertrags über Leistungen in Nachlassangelegenheiten und Durchführung der Erbauseinandersetzung als Werkvertrag.
Zum Vergütungsanspruch nach Kündigung des Vertrags durch den Erben.
Verfahrensgang
vorgehend LG Baden-Baden, 6. Mai 2025, 3 O 134/24 vorgehend LG Baden-Baden, 6. Dezember 2024, 3 O 134/24
Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.12.2024 (Az. 3 O 134/24) wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 12.662,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 737,09 € zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden Zinsausspruchs wird das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1 Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch aus einem Vertrag über Leistungen in Nachlassangelegenheiten geltend.
2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches Leistungen in Nachlassangelegenheiten, insbesondere im Bereich Erbenermittlung, Nachlasspflegschaft, Nachlassabwicklung und Testamentsvollstreckung, erbringt.
3 Die Beklagte ist gemeinsam mit drei weiteren Personen Miterbin der am 08.01.2022 in O. verstorbenen Frau M. W. (im Folgenden: Erblasserin).
4 Die Klägerin ermittelte die Beklagte, einen Herrn A. Z., Herrn S. Z. sowie eine Frau M. F.-W. als in Betracht kommende gesetzliche Erben. Am 15.06.2022 bzw. am 22.06.2022 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Erbringung der o.g. Leistungen der Klägerin. In Ziffer 3 dieses Vertrages heißt es wörtlich:
5 "Die S. GmbH erhält im Erfolgsfalle ein Honorar von 6 % des Erbanteils zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Das Honorar ist erst und nur bei Auszahlung bzw. Übernahme des Erbanteils an dem o.g. Nachlass fällig."
6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
7 Am 11.10.2022 wurde der Beklagten neben den drei weiteren Mitgliedern der Erbengemeinschaft der als Anlage K 13 zur Akte gereichte Erbschein erteilt.
8 Mit E-Mail vom 06.07.2023 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin unter Berufung auf einen Vertrauensbruch.
9 Mit Schreiben vom 19.10.2023 stellte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Rechnung für ihre Vergütung in Höhe von 6 % der bisher erfolgten Auszahlungen in Höhe von 200.701,55 €, mithin 12.662,15 € (brutto).
10 Mit Schreiben mit Datum vom 14.11.2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages bis zum 24.11.2023 auf.
11 Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fand bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht statt.
12 In erster Instanz hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Zahlung eines Honorars in Höhe von 12.662,15 € zunächst im Urkundenprozess geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung im Urkundenprozess unter Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren anerkannt, woraufhin sie mit Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.12.2024 antragsgemäß verurteilt worden ist.
13 Die Klägerin hat vorgetragen:
14 Ihr stehe das Honorar für die bislang erbrachten Leistungen in Höhe von 6 % zu. Die in Ziffer 3 der Honorarvereinbarung vorgesehene Fälligkeitsvoraussetzung sei bereits eingetreten, da mit der Annahme des Erbscheins durch die Beklagte eine Übernahme des Erbteils stattgefunden habe. Jedenfalls könne die fehlende Fälligkeit im Nachverfahren nicht mehr eingewendet werden, da die Beklagte den Anspruch im Urkundenverfahren unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren anerkannt habe, sodass insoweit eine Bindungswirkung vorliege. Ihre Leistungen habe sie mangelfrei und ohne Verzögerung erbracht. Vielmehr habe die Beklagte die Abwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verzögert.
15 Die Klägerin hat zuletzt im Nachverfahren beantragt,
16 das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 06.12.2024 für vorbehaltlos zu erklären.
17 Die Beklagte hat beantragt,
18 das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19 Die Beklagte hat vorgetragen:
20 Der Vergütungsanspruch sei nicht fällig, da der Nachlass noch nicht vollständig ausbezahlt worden sei. Zudem habe die Klägerin ihre Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht, sodass der Beklagten ein Schaden entstanden sei:
21 - Das Hausanwesen der Erblasserin sei aufgrund unzutreffender Informationen der Klägerin unter Wert für lediglich 432.000 € veräußert worden, dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 68.000 € entstanden.
22 - Das Deka-Depot mit der Nummer … sei nicht zeitnah aufgelöst worden, obwohl die Klägerin alle Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt habe, dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 2.310,35 EUR entstanden.
23 - Ferner habe es die Klägerin versäumt, der Beklagten den LBS Bausparvertrag mit der Endziffer … zur Übernahme anzubieten.
24 - Für die Miterbin Frau F.-W. sei fehlerhaft Erbschaftssteuer in Höhe von 37.140 € abgeführt worden, während die anderen Erben lediglich 34.700 € an Erbschaftssteuer entrichtet hätten. Dadurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe von 610 € entstanden.
25 Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit diesen behaupteten Schadensersatzforderungen gegenüber der Honorarforderung der Klägerin erklärt.
26 Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrags in Höhe 12.662,15 € aus der Honorarvereinbarung vom 15./22.06.2022. Hinsichtlich der Frage der Schlüssigkeit der Klage bestehe keine Bindungswirkung des ohne jede Sachprüfung des anerkannten Anspruchs ergangenen Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils. Einem Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil komme nicht die gleiche Bindungswirkung wie einem nach streitiger Verhandlung ergangenen Vorbehaltsurteil zu. Vielmehr entfalte das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil eine Bindungswirkung nur hinsichtlich der bereits geprüften Prozessvoraussetzungen. Ein etwaiger Honoraranspruch der Klägerin sei derzeit nicht fällig. Ziffer 3 der Honorarvereinbarung gemäß Anlage K 2 sei dahingehend zu verstehen, dass das Honorar erst dann fällig werde, wenn der gesamte Nachlass an die Beklagte ausgezahlt oder wenn zumindest Auszahlungsreife des gesamten Nachlasses gegeben sei. Teilzahlungen seien nicht vereinbart. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Annahme des Erbscheins durch die Beklagte und ihre Miterben.
27 Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Aufgrund der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils verbiete sich eine erneute Prüfung, ob der Honoraranspruch fällig sei. Mit Einwendungen gegen die Schlüssigkeit sei die Beklagte aufgrund der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils im Nachverfahren ausgeschlossen. Das gelte auch dann, wenn die Schlüssigkeit infolge eines Anerkenntnisses im Urkundenverfahren sachlich nicht geprüft worden sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der Fälligkeit vor. Maßgeblich für die Fälligkeit sei die Übernahme des Erbanteils. Diese sei unstreitig erfolgt, da die Beklagte, was sich aus dem Erbschein ergebe, die Erbschaft und damit ihren Erbanteil angenommen habe. Zudem sei bereits ein Großteil des Nachlasses ausgezahlt. Auch Ziffer 4 des Vertrages, wonach die Auszahlung des Erbteils an die Beklagte mit Abschluss der Erbauseinandersetzung fällig ist, belege, dass es gerade nicht auf die Auszahlung des Erbanteils ankomme. Ein Zusammenhang zwischen der Auszahlung des Honorars (geregelt in Ziffer 3) und der Auszahlung des Erbanteils (geregelt in Ziffer 4) bestehe nicht. Ein fälliger Anspruch ergebe sich zudem nach § 648 Satz 2 BGB aus der Kündigung des Vertrags über die Nachlassabwicklung durch die Beklagte. Jedenfalls sei analog § 162 Abs. 1 BGB mit der Kündigung die Fälligkeit eingetreten.
28 Die Klägerin beantragt:
29 1. Unter Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Baden-Baden (Az. 3 0 134/24) vom 06.05.2025 wird das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 06.12.2024 (Az. 3 0 134/24) für vorbehaltslos erklärt.
30 2. Hilfsweise:
31 Unter Abänderung des Schlussurteils des Landgerichts Baden-Baden (Az. 3 0 134/24) vom 06.05.2025 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.662,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 737,09 € an die Klägerin zu bezahlen.
32 Die Beklagte beantragt,
33 die Berufung zurückzuweisen.
34 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Fälligkeit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs lägen nicht vor. Die Fälligkeit setzte voraus, dass der gesamte Nachlass an die Beklagte ausgezahlt oder zumindest Auszahlungsreife gegeben sei. An beidem fehle es.
35 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II.
36 Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Der Klägerin steht der im Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 06.12.2024 tenorierte Vergütungsanspruch aufgrund des Vertrages vom 15./22.06.2022 (s.u. unter 1 bis 4) nebst Zinsen, wenn auch erst ab dem 25.11.2023 (s.u. unter 5), und Rechtsanwaltskosten (s.u. unter 6) zu.
37 1. Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 06.12.2024 ist von keiner Seite angefochten worden und damit - unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit - im Nachverfahren bindend. Diese grundsätzliche Bindungswirkung erfasst hier auch die Schlüssigkeit, mithin die Fälligkeit des Anspruchs.
38 a) Ein Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess entfaltet insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozess beruht. Daraus folgt, dass diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mussten, damit es überhaupt ergehen konnte, als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind (BGH, Urteil vom 10.02.2004 - XI ZR 36/03, juris Rn. 12; Urteil vom 12.10.1990 - V ZR 111/89, juris Rn. 13; Urteil vom 13.02.1989 - II ZR 110/88, juris Rn. 20). Die Bindungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die gebotene sachliche Prüfung tatsächlich erfolgt und das Vorbehaltsurteil inhaltlich richtig ist (BGH aaO Rn. 13).
39 Auch die Schlüssigkeit der Klage ist gemäß § 597 Abs. 1 ZPO schon im Urkundenprozess zu prüfen, so dass die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils grundsätzlich auch die Schlüssigkeit erfasst (BGH, Urteil vom 12.10.1990 - V ZR 111/89, juris Rn. 13). Hierzu zählt auch die Fälligkeit des Anspruchs (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. § 592 Rn. 8).
40 b) Nichts anderes gilt für das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil. Dabei ist es unerheblich, dass hier keine sachliche Prüfung der Schlüssigkeit erfolgt ist, sondern das Vorbehaltsurteil insoweit aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ergangen ist (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.1998 - 6 U 87/97, juris Rn. 29 ff.; Kratz in BeckOK-ZPO, Stand 01.03.2026 § 600 Rn. 12; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. § 599 Rn. 11; kritisch: Greger in Zöller, ZPO, 36. Aufl. § 600 Rn. 20; a.A.: OLG Hamm, Urteil vom 29.06.1993 - 7 U 42/93, juris Rn. 18: dem Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil komme eine Bindungswirkung für das Nachverfahren nicht zu, weil das Anerkenntnis dem Gericht die Möglichkeit, über die Schlüssigkeit zu befinden, entziehe; Weimer in BeckOGK-ZPO, Stand 01.04.2026 § 600 Rn. 11). Auf Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils ist es konsequent, dass auch das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage für das Nachverfahren bindend ist, weil es insoweit nicht auf der Beschränkung der Beweismittel im Urkundenverfahren beruht. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Einwände gegen die Fälligkeit bereits im Vorverfahren vorgetragen worden sind. Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil beruht insoweit zwar nicht auf einer sachlichen Prüfung der Schlüssigkeit unter Berücksichtigung dieser Einwände, aber auf dem bindenden Anerkenntnis der Beklagten, das diese Prüfung ersetzt.
41 2. Im Übrigen ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch fällig, so dass es auf die Frage der Reichweite der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils nicht entscheidend ankommt. Die Fälligkeit folgt hier - unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen von Ziffer 3 Satz 2 des Vertrags vom 15./22.06.2022 vorliegen - jedenfalls aus der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte und der damit verbundenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung einer weiteren Zusammenarbeit. Damit steht der Klägerin ein fälliger Vergütungsanspruchs aus § 648 Satz 2 BGB zu.
42 a) Diese werkvertragliche Regelung findet hier Anwendung, da die Vergütung nach Ziffer 3 des Vertrags vom 15./22.06.2022 erfolgsabhängig vereinbart ist.
43 aa) Gegenstand eines Werkvertrags kann nicht nur die Herstellung oder Veränderung einer Sache, sondern auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Die Abgrenzung zum Dienst- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrag richtet sich danach, ob ein objektivierbarer Erfolg, oder nur eine sach- und interessengerechte Bearbeitung geschuldet ist (BGH, Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 221/18, juris Rn. 7).
44 bb) Daran gemessen handelt es sich hier entweder um einen Werkvertrag oder um einen Vertrag sui generis mit einem Schwerpunkt auf werkvertraglichen Elementen. Für die Anwendbarkeit der werkvertraglichen Regeln, insbesondere des § 648 BGB, ist entscheidend, dass die Vergütung nach der Vereinbarung in Ziffer 3 und Ziffer 5 Satz 2 allein bei Auszahlung bzw. Übernahme des Erbanteils an dem Nachlass geschuldet, mithin von einem konkreten, objektivierbaren Erfolg abhängig gemacht wurde. Den Umständen, dass die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer ausgelegt und kein körperlicher Gegenstand als "Werkleistung" herzustellen war, kommen gegenüber diesem auf einen konkreten Erfolg bezogenen Vertragszweck keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2010 - III ZR 79/09, juris Rn. 27).
45 b) Die Kündigung ist jedenfalls nach § 648 Satz 1 BGB wirksam, so dass die Klägerin gemäß § 648 Satz 2 BGB berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung in Höhe von 6 % des Erbanteils unter Anrechnung ersparter Aufwendungen zu verlangen.
46 c) Mit der Kündigung ist die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs eingetreten. Dem steht die Regelung des § 641 BGB nicht entgegen.
47 aa) Zwar tritt auch bei einer Kündigung seitens des Bestellers die Fälligkeit der Kündigungsvergütung nach § 641 BGB grundsätzlich erst mit Abnahme der Teilleistung ein (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 146/04, juris Rn. 22 ff.). Das gilt indes nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH aaO Rn. 26). In der Regel liegt in einer Kündigung aus wichtigen Grund eine endgültige Erfüllungsverweigerung des Kündigenden, so dass ein Abrechnungsverhältnis, mithin die Fälligkeit der Vergütung eintritt (Retzlaff in Grüneberg, BGB, 85. Aufl. § 648a Rn. 14).
48 bb) So ist es hier. Mit E-Mail vom 06.07.2023 (Anlage K 11) hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, die Zusammenarbeit aufgrund eines Vertrauensbruchs beenden zu wollen, und hat der Klägerin "mit sofortiger Wirkung sämtliche Vollmachten" entzogen. Eine weitere Tätigkeit der Klägerin für die Beklagte war aufgrund des Entzugs der Vollmachten ausgeschlossen. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, jede weitere Leistung der Klägerin abzulehnen.
49 3. Die nach § 648 Satz 2 von der Beklagten geschuldete Kündigungsvergütung beläuft sich auf die geltend gemachte Höhe von 12.662,15 €.
50 a) Der nach Kündigung durch den Auftraggeber bestehende Vergütungsanspruch kann in der Weise abgerechnet werden, dass der Auftragnehmer die Vergütung für den Teil berechnet, der im Zeitpunkt der Kündigung erbracht ist und gesondert für den Teil, der noch nicht erbracht ist; denn nur bei diesem Teil kommt es auf die Ersparnis und den anderweitigen Erwerb an (BGH, Versäumnisurteil vom 18.04.2002 - VII ZR 164/01, juris Rn. 9; Urteil vom 04.05.2000 - VII ZR 53/99, juris Rn. 47; jeweils m.w.N.).
51 b) Danach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch gemäß Abrechnung vom 19.10.2023 (Anlage K 8) in Höhe von 12.662,15 € brutto zu.
52 Unstreitig erhielt die Beklagte aus dem Nachlass einen Gesamtbetrag in Höhe von 200.701,55 € (AS I 4), der sich wie folgt zusammensetzt:
53 - 34.700,00 € aus dem Nachlass für die Beklagte gezahlte Erbschaftssteuer (Anlagen K 4 und 5),
54 - 1.917,25 € Auszahlung aus der neue Leben Versicherung (Anlage K 3),
55 - 14.084,30 € Deka-Fondsanteile, übertragen in das Depot der Beklagten (Anlage K 6), und
56 - 150.000,00 € Abschlagszahlung auf den Erbteil (Anlage K 7).
57 Aus dieser bis zur Kündigung erbrachten Teilleistung errechnet sich eine Teilvergütung in Höhe von 6 % = 12.042,09 € netto. Unter Berücksichtigung des Abzugsbetrags von 1.401,63 € in Anlage K 8 (Pos. 2 "Nachlasspflegschaft") ergibt sich zuzüglich 19 % Umsatzsteuer der geltend gemachte Betrag in Höhe von 12.662,15 €.
58 4. Der Anspruch ist nicht, auch nicht teilweise, durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Gegenansprüche auf Schadensersatz, etwa nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB, bestehen nicht. Die Beklagte hat eine konkrete Pflichtverletzung der Klägerin, die zu einem konkreten Schaden der Beklagten geführt hat, schon nicht vorgetragen.
59 aa) Ohne Erfolg rügt die Beklagte, das Hausanwesen der Erblasserin sei aufgrund unzutreffender Informationen der Klägerin (Heizung defekt und erneuerungsbedürftig) und mangels Beschaffung eines Energieausweises unter Wert für lediglich 432.000 € veräußert worden, dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 68.000 € entstanden. Eine Pflichtverletzung der Klägerin ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.
60 (1) Zum Hausverkauf trägt die Klägerin vor, sie habe noch am Tag ihrer Bestellung zur Nachlasspflegerin (am 25.04.2022) eine Objektbegehung vorgenommen. Unmittelbar nach Erteilung des Erbscheins habe sie die Erben über den anstehenden Verkauf und die Entrümpelung des Hauses informiert (Anlagen K 13 und 14). Daraufhin habe sie drei Makler um eine Werteinschätzung angefragt (Anlagen K 15-17) und die Einschätzungen, die zwischen 350.000,- € und 393.000,- € gelegen hätten, mit E-Mail vom 25.11.2022 den Erben mitgeteilt (Anlage K 18). Es sei nach Abstimmung mit allen vier Erben vereinbart worden, dass zunächst mit den Nachbarn der Erblasserin, die bereits im Beisein der Beklagten Interesse an der Immobilie der Erblasserin bekundet hätten, verhandelt werden solle. Die Verkaufsverhandlungen habe auf eigenen Wunsch allein die Beklagte geführt (Anlage K 19). Mit dem Kaufpreis von 432.000,- € seien alle Erben einverstanden gewesen (Anlage K 20). Den Verkauf hätten die Erben abgewickelt.
61 (2) Diese Abläufe hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, behauptet vielmehr lediglich pauschal, die Klägerin habe den Verkauf nur zögerlich vorangetrieben, sie hätte schon im Mai 2022, also vor Erteilung des Erbscheins am 11.10.2022, auf eine Verständigung der Erben und einen schuldrechtlichen Vorvertrag hinwirken müssen. Eine solche Verpflichtung der Klägerin bestand indes schon deshalb nicht, da sie keine Grundlage für die Annahme hatte, bei einem späteren Verkauf werde ein geringerer Preis erzielt. Vielmehr entsprach es wirtschaftlicher Vernunft, zunächst eine Werteinschätzung verschiedener Makler anzufragen und auf dieser Basis die Abwicklung des Verkaufs mit den Miterben abzustimmen.
62 Allein mit der Behauptung, dass der erzielte Verkaufspreis unter Marktwert gelegen habe, hat die Beklagte eine Pflichtverletzung der Klägerin und einen dadurch adäquat-kausal bedingten Vermögensschaden der Beklagten nicht dargetan. Denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass alle Erben mit dem von der Beklagten selbst ausgehandelten Verkauf zum Preis von 432.000,- € einverstanden waren. Im Übrigen hatte die Klägerin im Hinblick auf die Einschätzungen der angefragten Makler keinen Anlass für die Annahme, dieser Preis liege unter dem Verkehrswert der Immobilie.
63 (3) Für ihre Behauptung, die Klägerin habe sich nicht um einen Energieausweis für das Haus gekümmert, hat die Beklagte keinen geeigneten Beweis angeboten. Die Klägerin hat ihrerseits substantiiert vorgetragen und durch Vorlage von Anlage K 21 belegt, dass sie die Erstellung eines Energieausweises beauftragt und diesen am 02.05.2023 den Käufern übermittelt habe.
64 (4) Soweit die Beklagte der Klägerin darüber hinaus vorwirft, die Verträge mit dem Energieversorger nicht rechtzeitig gekündigt zu haben, was zu Lasten des Nachlasses gegangen sei, ist schon ein daraus resultierender Schaden nicht konkretisiert. Weshalb dies zu einem niedrigeren Verkaufspreis geführt haben soll, ist nicht nachvollziehbar dargelegt.
65 (5) Dass die Heizung der zu veräußernden Immobilie bei den Verkaufsverhandlungen eine größere Rolle gespielt hat, hat die Klägerin zulässig mit Nichtwissen bestritten. Demgegenüber hat die für ihren Gegenanspruch darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht erklärt, ob und in welchem Umfang sich die behauptete (Fehl-)Information über den Defekt an der Heizung in den Verhandlungen über den Kaufpreis ausgewirkt habe.
66 bb) Eine auf das Deka-Depot mit der Nummer … bezogene Pflichtverletzung der Klägerin und einen daraus resultierenden Schaden der Beklagten hat diese nicht dargelegt.
67 (1) Soweit sie erstinstanzlich gerügt hat, das Depot sei nicht zeitnah aufgelöst worden, obwohl die Klägerin alle Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehabt habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Löschung des Depots wurde von der Klägerin schon unter dem 15.11.2022, also etwa einen Monat nach Erteilung des Erbscheins, in Auftrag gegeben (Anlage B 6). Eine pflichtwidrige Verzögerung liegt darin nicht, zumal die Wertentwicklung des Depots nicht vorhersehbar war.
68 (2) Zuletzt hat die Beklagte in erster Instanz geltend gemacht, sie sei bei einem Treffen der Erben mit der Klägerin am 15.11.2022 nicht über die Auflösung des Depots informiert worden, sie sei bereit gewesen, ihren Anteil am Depot zu übernehmen. Aufgrund des eigenmächtigen Vorgehens der Klägerin sei ihr ein Schaden in Höhe von 2.310,35 € entstanden, während die Klägerin vorgetragen hat, das Vorgehen mit allen Erben geklärt zu haben. Für ihre bestritten Behauptung, die Auflösung des Depots sei mit den Erben nicht abgesprochen worden, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb der Beklagten aus der Auflösung des Depots der behauptete Vermögensschaden entstanden sein soll.
69 cc) Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe es versäumt, der Beklagten den LBS Bausparvertrag mit der Endziffer … zur Übernahme anzubieten, durch die Auflösung des Bausparkontos sei der Beklagten ein noch zu beziffernder Schaden entstanden.
70 Auch insoweit ist schon eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin trägt unwidersprochen vor, der Vertrag sei nebst Zinsen vollständig auf das Nachlasskonto ausbezahlt worden, mit der Übertragung auf die Beklagte sei die Miterbin F.-W. nicht einverstanden gewesen.
71 Unabhängig davon fehlt es an der Darlegung eines konkreten Vermögensschadens. Die Behauptung, die Beklagte hätte ein Darlehen aufnehmen und dieses zinsgünstig anlegen können, genügt nicht.
72 dd) Schließlich kann ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht auf die Behauptung gestützt werden, für die Miterbin Frau F.-W. sei fehlerhaft Erbschaftssteuer in Höhe von 37.140 € abgeführt worden, während die anderen Erben lediglich 34.700 € an Erbschaftssteuer entrichtet hätten, weshalb der Beklagten ein Schaden in Höhe von 610 € entstanden sei.
73 Dazu trägt die Klägerin vor, dass die Miterbin F.-W. eine höhere Erbschaftsteuer als die übrigen Miterben gezahlt habe, da das Honorar der Klägerin, die von dieser Miterbin nicht beauftragt worden sei, nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit angesetzt worden sei. Bei der endgültigen Verteilung des Nachlasses erhalte Frau F.-W. aufgrund der für sie abgeführten höheren Auslagen weniger ausbezahlt, so dass ein Schaden für den Nachlass nicht entstanden sei.
74 Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, ist damit ihrer Darlegungs- und Beweislast für eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Klägerin nicht nachgekommen.
75 5. Die im Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 06.12.2024 tenorierte Zinsforderung ist demgegenüber teilweise zu korrigieren. Der Vergütungsanspruch ist aufgrund der Mahnung mit Schreiben vom 14.11.2023 ab dem 25.11.2023 zu verzinsen (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Ein früherer Verzugseintritt kommt nicht in Betracht, folgt insbesondere nicht aus § 286 Abs. 3 BGB, da es an einem Hinweis auf die Rechtsfolgen der Zahlungsverzögerung in der Rechnung vom 19.10.2023 fehlte (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB).
76 6. Weiter steht der Klägerin gemäß Verurteilung im Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden in Höhe von 737,09 € zu (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 249 BGB). Erstattungsfähig ist die im Schreiben vom 09.02.2024 berechnete 0,9 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 12.662,15 € nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
III.
77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 5, 713 ZPO.
78 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; die streitige Frage, in welchem Umfang einem Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil Bindungswirkung für das Nachverfahren zukommt, ist nicht entscheidungserheblich.
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