VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, 2026-05-19, 1 K 1882/26

1 K 1882/26Tribunal administratif / 1re chambre19 mai 2026

Regest

Bewerbende auf eine Professur haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Zusammensetzung der Berufungskommission. Deshalb kann ein Bewerber sich nicht darauf berufen, jemand sei zu Unrecht wegen tatsächlich nicht bestehender Besorgnis der Befangenheit nicht in die Berufungskommission aufgenommen oder aus dieser ausgeschlossen worden.

Texte intégral

VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer — 1 K 1882/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-19

Aktenzeichen: 1 K 1882/26

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 47 Abs 1 Nr 4 Buchst a HSchulG BW, § 47 Abs 2 S 1 HSchulG BW, § 48 Abs 2 S 1 HSchulG BW ... mehr

Leitsatz

Bewerbende auf eine Professur haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Zusammensetzung der Berufungskommission. Deshalb kann ein Bewerber sich nicht darauf berufen, jemand sei zu Unrecht wegen tatsächlich nicht bestehender Besorgnis der Befangenheit nicht in die Berufungskommission aufgenommen oder aus dieser ausgeschlossen worden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 50.579,04 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die W3-Professur xx xx zu besetzen, bevor über seine Bewerbung erneut entschieden wurde, ist zulässig, aber unbegründet.

2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

3 Der erforderliche Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist abgeschlossen und eine Ernennung der Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangenem Bewerber lässt sich nur zeitlich vor der Ernennung der ausgewählten Konkurrentin mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO effektiv sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2003 - 2 BvR 311/03 - juris).

4 Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.

5 Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 57 und vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 < juris Rn. 22 >). Dabei gebietet Art. 19 Abs. 4 GG auch im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs, weil dem rechtsschutzsuchenden Konkurrenten im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes erhebliche und irreversible Verletzungen seiner Rechte drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - juris Rn. 12).

6 Bei der hiernach gebotenen eingehenden Prüfung des zum Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstands kann der Antragsteller keine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen.

7 Rechtsgrundlage für die Ernennung der Beigeladenen zur Professorin sind § 48 und § 49 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg (LHG). Nach § 49 Abs. 1 LHG werden die Professorinnen und Professoren, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit ernannt. § 48 LHG regelt das Berufungsverfahren: Nach § 48 Abs. 3 Satz 6 LHG stellt die Berufungskommission einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 LHG werden die Professorinnen und Professoren von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags berufen, wobei in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abgewichen werden kann.

8 Inhaltlicher Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Ernennung im Verhältnis zu einer Konkurrentin oder einem Konkurrenten ist Art. 33 Abs. 2 GG. Die Ernennung stellt sich als Verwaltungsakt mit Drittwirkung im Hinblick auf die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche unterlegener Bewerberinnen und Bewerber dar. Dementsprechend setzt die Rechtmäßigkeit einer Ernennung voraus, dass die zugrundeliegende Auswahlentscheidung den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Auswahlentscheidung ist dabei die letzte Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.2010 - 1 WB 52.08 - juris Rn. 37; VG Freiburg, Beschluss vom 26.11.2024 - 1 K 2430/24 - juris Rn. 25).

9 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Folglich sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen (vgl. § 9 BeamtStG). Das Prinzip der Bestenauslese und die hierzu am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG entwickelten Grundsätze gelten auch bei der mit der Ernennung zur Professorin oder zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten und an Hochschulen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 - juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2020 - 4 S 2583/20 - juris Rn. 6). Art. 33 Abs. 2 GG verleiht jedem Bewerber in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG das Recht, eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 - juris Rn. 70 m. w. N.) und dabei auch die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden (Bewerbungsverfahrensanspruch). Allerdings steht der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985 - 2 C 16.83 - juris Rn. 29). Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa, weil die Entscheidung auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 C 30.15 - juris Rn. 20). Die Bewertung, ob ein Bewerber besser geeignet ist als ein anderer, hat das Gericht generell nicht vorzunehmen.

10 Nach diesen Maßgaben ist die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ohne Verletzung der Rechte des Antragstellers erfolgt.

11 1. Mit seinen Einwänden gegen die Zusammensetzung der Berufungskommission dringt der Antragsteller nicht durch.

12 1.1. An der Auswahlentscheidung der Berufungskommission haben keine Personen mitgewirkt, bei denen die Besorgnis der Befangenheit bestand.

13 1.1.1. Die Frage, ob bezüglich eines Mitglieds einer Berufungskommission die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist anhand der allgemeinen Regelung des § 21 LVwVfG zu beantworten. Nach dieser Vorschrift hat sich ein Amtsträger von der Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, und eine entsprechende Anordnung des Behördenleiters erfolgt ist. Die Vorschrift gilt nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LVwVfG auch bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, wozu auch die Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Professur gehört (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 26.11.2024 - 1 K 2430/24 - juris Rn. 28).

14 Eine Besorgnis der Befangenheit liegt hiernach vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen nach den Gesamtumständen aus der Sicht eines vernünftigen Beteiligten des Verfahrens die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. zum Ganzen Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 21 VwVfG Rn. 16 ff.).

15 Enge Freundschaft oder eine enge berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit können die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 11.11.2015 - 7 CE 15.1737 - juris Rn. 21 und vom 03.07.2018 - 7 CE 17.2430 - juris Rn. 45). Dies setzt allerdings eine besondere persönliche Beziehung voraus; Bekanntschaft, berufliche oder fachliche Zusammenarbeit oder auch ein kollegiales Verhältnis als solches reichen nicht aus, um die Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2022 - 4 S 713/22 - juris Rn. 29; Fehling in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 21 VwVfG Rn. 10). Dementsprechend kann etwa allein die Zugehörigkeit zu ein und derselben Dienststelle die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen; auch gelegentliche private Kontakte sind insoweit unschädlich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.4.2010 - 2 M 14/10 - juris Rn. 26).

16 In diesem Sinne gilt für akademische Berufungsverfahren, dass nicht jede Form von wissenschaftlicher Zusammenarbeit oder jede (frühere) berufliche oder akademische Verbundenheit eines Mitglieds der Berufungskommission mit einer Bewerberin oder einem Bewerber gleichsam automatisch die Annahme der Befangenheit begründet, weil ein gewisser fachlicher oder beruflicher Kontakt im wissenschaftlichen und universitären Bereich üblich ist. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn sich aus diesem Zusammenwirken ein besonderes kollegiales Näheverhältnis entwickelt hat oder freundschaftliche Kontakte entstanden sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.06.2021 - 5 ME 50/21 - juris Rn. 32 und vom 10.06.2022 - 5 ME 4/22 - juris 32, jeweils m. w. N.).

17 So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa die Besorgnis der Befangenheit eines Berufungskommissionsmitglieds in einem Stellenbesetzungsverfahren um eine Professur verneint worden, welches gemeinsam mit einem Bewerber und einem weiteren Autor einen Kommentar zu einem Landespolizeigesetz verfasst hatte (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 09.10.1998 - 1 Bs 214/98 - juris Rn. 8). Die Besorgnis der Befangenheit ist hingegen angenommen worden, wenn der Vorsitzende einer Berufungskommission und ein Bewerber gemeinsam wissenschaftliche Assistenten an einer Hochschule waren, gemeinsam publiziert und Gutachten erstellt haben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.04.2010 - 2 M 14/10 - juris Rn. 27). Auch die Betreuung einer Dissertation begründet in der Regel die Besorgnis der Befangenheit, nicht hingegen die bloße Begutachtung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 26.04.2024 - 2 B 36/24 - juris Rn. 23). Die Mitwirkung im Habilitationsverfahren führt hingegen grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit. Eine derartige Vorbefassung rechtfertigt ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Amtsträgers erst, wenn sich dies aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände aufdrängt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.04.2012 - 7 CE 12.166 - juris Rn. 23 f.).

18 Erfasst sind damit Beziehungen von einer gewissen Dauer und Intensität zwischen den Beteiligten. Entscheidend sind letztlich immer die Umstände des konkreten Einzelfalls, d. h. es ist danach zu fragen, ob in der Person des betreffenden Kommissionsmitglieds individuelle Gründe vorliegen, die seine Mitwirkung hinsichtlich einer Bewerberin oder eines Bewerbers angreifbar machen (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 09.10.1998 - 1 Bs 214/98 - juris Rn. 3 und vom 08.06.2005 - 1 Bs 89/05 - juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 28.06.2021 - 5 ME 50/21 - juris Rn. 32 und vom 10.06.2022 - 5 ME 4/22 - juris 32).

19 1.1.2. Dies zugrunde gelegt, besteht hinsichtlich der Mitglieder Prof. Dr. K. und Prof. Dr. G. der Berufungskommission in Bezug auf den Antragsteller nicht die Besorgnis der Befangenheit.

20 Die gemeinsame Organisation der Gründungstagung „Aufgaben historischer Soziologie“ des Arbeitskreises Historische Soziologie am Zentrum für interdisziplinäre Forschung der Universität B. im Jahr 2022 mit Prof. Dr. G. begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Ein einmaliger wissenschaftlicher Kontakt im Rahmen der Organisation einer Tagung stellt bereits im Ansatz keine enge berufliche Zusammenarbeit dar, die Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung rechtfertigt. Zudem wurde die Tagung auch noch von anderen Personen organisiert. Dass es in der Folge zu weiteren relevanten wissenschaftlichen Kontakten mit Prof. Dr. G. im Rahmen des Arbeitskreises kam, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

21 Soweit er geltend macht, bei Prof. Dr. K. handele es sich um den Zweitbetreuer seiner Dissertation, bestehen schon Zweifel, ob dies zutrifft. Denn nach der aktuellen und bereits im Zeitpunkt der Promotion des Antragstellers geltenden Promotionsordnung der Universität Freiburg für die Philologische und die Philosophische Fakultät vom 20. Januar 1999 in der Fassung der Elften Änderungssatzung vom 30. August 2013 gab es die Betreuung durch mehrere Personen nur im Fall einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Fakultät. Damit stimmt überein, dass der Antragsteller in seiner Bewerbung als Betreuer der Dissertation allein Prof. Dr. B. genannt hat. Es spricht viel für die von dem Antragsgegner angestellte Vermutung, bei Prof. Dr. K. handele es sich möglicherweise nur um den Zweitgutachter der Dissertation.

22 Unabhängig davon begründet weder die Tätigkeit als Zweitgutachter noch eine etwaige Zweitbetreuung der Dissertation des Antragstellers die Besorgnis einer Befangenheit. Dass während der Erstellung der Dissertation ein besonderes akademisches Näheverhältnis zu Prof. Dr. K. bestand, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Ein solches Näheverhältnis wird allein durch die Tätigkeit als Zweitgutachter oder Zweitbetreuer - möglicherweise im Unterschied zur Erstbetreuung als „Doktorvater“ - auch nicht ohne weiteres vermutet. Zudem erfolgte die Promotion bereits im Dezember 2016, eine etwaige Befassung des Prof. Dr. K. mit der Dissertation des Antragstellers lag damit im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Berufungskommission im Juni 2024 schon etwa acht Jahre zurück. Dass es nach der Promotion zu relevanten beruflichen oder privaten Kontakten kam, hat der Antragsteller ebenfalls nicht geltend gemacht. Nach alldem liegen keine hinreichenden Umstände vor, welche die Besorgnis einer Befangenheit begründen.

23 1.1.3. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers haben an dem Auswahlverfahren der Berufungskommission auch sonst keine Mitglieder mitgewirkt, bei denen die Besorgnis der Befangenheit bestand.

24 Zwar wurden in der 2. Sitzung der Berufungskommission am 17.07.2024 vier und in der 3. Sitzung am 02.09.2024 drei weitere Mitglieder der Berufungskommission wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Mitwirkungshandlungen an dem Auswahlverfahren haben diese Personen aber nicht vorgenommen. Nach dem Protokoll der 2. Sitzung erfolgte mangels Beschlussfähigkeit der Berufungskommission keine Sichtung der Bewerbungen. Erst nach der Nachbesetzung der Berufungskommission durch neue Mitglieder wurde das tatsächliche Auswahlverfahren begonnen, in dem in der 4. Sitzung am 01.10.2024 die eingegangenen Bewerbungen gesichtet und bewertet wurden, um festzulegen, von welchen Personen Schriften angefordert werden sollten.

25 Die von dem Antragsteller geforderte erneute, vollständige und eigenständige Befassung der Berufungskommission ohne Beteiligung befangener Mitglieder mit dem gesamten Bewerberfeld ist damit erfolgt. Eine Mitwirkung der ausgeschlossenen Mitglieder an dem Auswahlverfahren der Berufungskommission fand nach Aktenlage nicht statt.

26 1.2. Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, dass ähnliche Näheverhältnisse durch weitgehende wissenschaftliche Kontakte wie seine Beziehung zu den Professoren Dr. G. und Dr. K. zum Ausschluss von Kommissionsmitgliedern geführt hätten und deshalb vergleichbare Sachverhalte ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt worden seien.

27 Er legt schon nicht dar, welche Näheverhältnisse zwischen den deshalb ausgeschlossenen Kommissionsmitgliedern und Bewerbenden mit seinen Beziehungen vergleichbar sein sollen. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich: Die in der 2. Sitzung der Berufungskommission ausgeschlossene Prof. Dr. S. war zuvor zusammen mit einem Bewerber während zweier Förderphasen Mitglied des Sonderforschungsbereichs „Helden“ und hat mit diesem Bewerber im Leitungsgremium der Exzellenzclusterinitiative „Global Futures“ zusammengearbeitet. Der ausgeschlossene Prof. Dr. V. hat mit einem Bewerber nach seinen eigenen Angaben intensiv wissenschaftlich zusammengearbeitet und aktuell eine gemeinsame Publikation herausgegeben. Die ausgeschlossene Prof. Dr. B. hat für einen Bewerber 2023 ein externes Habilitationsgutachten erstellt und mit diesem gemeinsam publiziert, zusammen mit einer anderen Bewerberin hat sie einen Förderantrag gestellt, der aktuell bewilligt wurde. Der ausgeschlossene Prof. Dr. L. war im Zeitpunkt der 2. Sitzung u. a. Dienstvorgesetzter eines Bewerbers. Der in der 3. Sitzung ausgeschlossene Prof. Dr. G. war ebenfalls zusammen mit einem Bewerber Mitglied des Sonderforschungsbereichs „Helden“, dieser Bewerber war zudem Leiter eines Teilprojekts, bei dem der Sohn Prof. Dr. G. als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt war. Der ausgeschlossene Prof. Dr. K. hat zusammen mit einem Bewerber sowie dessen Mutter publiziert, die zudem seine akademische Lehrerin war. Die ausgeschlossene Prof. Dr. M. betreute die Promotion der Ehefrau eines Bewerbers.

28 Die genannten Beziehungen weisen durchwegs ein größeres Näheverhältnis auf als die vom Antragsteller geschilderten Kontakte zu den Professoren Dr. K. und Dr. G., die der Kommission im Übrigen nach Aktenlage nicht bekannt waren. Ob bei den ausgeschlossenen Kommissionsmitgliedern jeweils tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit bestand, kann dahinstehen. Die unterbliebene Mitwirkung eines ausgeschlossenen Amtsträgers beschwert den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens in der Regel nicht (vgl. Schuler-Harms in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 21 VwVfG Rn. 45); mangels eines Rechts auf den gesetzlichen Amtsträger (anders beim gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, und etwa beim Gemeinderat in Baden-Württemberg, § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO) kann der Bürger im Regelfall nicht geltend machen, ein Amtsträger sei zu Unrecht von der Mitwirkung ausgeschlossen worden (vgl. Fehling in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 21 VwVfG Rn. 34). Zwar kann sich etwa in Prüfungssituationen etwas anderes ergeben, wenn ein Prüfender, der mehrere Prüflinge vergleichend zu beurteilen hat, von der Beurteilung einzelner Prüflinge aufgrund einer zu Unrecht angenommenen Befangenheit ausgeschlossen wird, weil hiervon der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. Fehling in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 21 VwVfG Rn. 25). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, denn die genannten Personen wurden von dem Berufungsverfahren vollständig ausgeschlossen. Auch Bewerbende auf eine Professur haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Zusammensetzung der Berufungskommission, die nach § 48 Abs. 3 LHG vom Rektorat im Benehmen mit der Fakultät gebildet wird und zu deren Besetzung die Vorschrift genaue Vorgaben macht. Deshalb kann sich ein Bewerber nicht darauf berufen, jemand sei zu Unrecht wegen tatsächlich nicht bestehender Besorgnis der Befangenheit nicht in die Berufungskommission aufgenommen oder aus dieser ausgeschlossen worden. Der vom Antragsteller vorgebrachte Grundsatz eines fairen und unparteiischen Auswahlverfahrens verlangt lediglich, dass die Auswahl der Mitglieder der Berufungskommission nicht missbräuchlich erfolgt. Auch ein faktischer Abbruch und Neubeginn des Verfahrens durch eine Änderung der Zusammensetzung der Berufungskommission setzt lediglich einen sachlichen Grund voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 - juris Rn. 19 und vom 10.12.2020 - 2 C 12.20 - juris Rn. 26, jeweils m. w. N.). Dem ist hier entsprochen worden.

29 2. Der Antragsteller macht zu Unrecht eine Verletzung seiner Rechte durch die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen geltend.

30 2.1. Eine fehlerhafte Auswahlentscheidung begründet wie ausgeführt nur dann einen Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung, wenn seine Auswahl möglich erscheint.

31 Der Antragsteller wurde indes bereits in der 4. Sitzung der Berufungskommission am 01.10.2024 aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden. In der im Protokoll der Sitzung enthaltenen Liste werden die 87 Bewerbenden in verschiedene Kategorien eingeteilt („A = weiterverfolgen, B = erneut diskutieren, C = ausscheiden“). Nur die in Kategorie A eingeteilten Personen wurden im weiteren Auswahlverfahren berücksichtigt, indem von ihnen die nach eigener Einschätzung drei wichtigsten Publikationen, darunter eine Monographie, angefordert wurden. Der Antragsteller wurde in Kategorie C eingeteilt mit der Begründung „Thematisch zu dicht an Prof. B., Dopplung“. In dem Protokoll der 8. Sitzung vom 27.05.2025 findet sich die Aussage, dass der Antragsteller aus dem Verfahren ausgeschieden worden sei, weil sich sein Arbeitsschwerpunkt mit dem von Prof. Dr. B. überschneide, die eine von drei Professuren am Institut für Soziologie der Universität Freiburg (xx xx xx) innehat. Mit vergleichbarer Begründung wurden in der 4. Sitzung auch mehrere andere Bewerberinnen und Bewerber aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden.

32 Dass diese Bewertung der Berufungskommission - wohl anhand der im Ausschreibungstext genannten konstitutiven Eignungsvoraussetzung (vgl. dazu VG Freiburg, Beschluss vom 12.04.2021 - 1 K 348/21 - juris Rn. 35 ff.), die Kultursoziologie in ihrer ganzen Breite in Forschung und Lehre zu vertreten - in Bezug auf den Antragsteller rechtsfehlerhaft ist, hat er nicht geltend gemacht. Wer aber in einem gestuften Auswahlverfahren in einer ersten Auswahl zurecht ausgeschlossen und nicht mehr in den eigentlichen Leistungsvergleich einbezogen wurde, kann durch eine möglicherweise rechtswidrige Auswahlentscheidung auf einer späteren Stufe nicht in eigenen Rechten verletzt sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 - juris Rn. 7 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 23).

33 Der Antragsteller dürfte damit nicht glaubhaft gemacht haben, dass seine Erfolgsaussichten im Fall einer fehlerhaften Auswahl der Beigeladenen durch den von der Berufungskommission angestellten Leistungsvergleich offen sind. Hierfür hätte er darlegen müssen, dass sein Ausscheiden aus dem Bewerbungsverfahren auf der ersten Stufe zu Unrecht erfolgt ist. Dies hat er jedoch nicht getan.

34 2.2. Unabhängig davon sind die erhobenen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung in der Sache unbegründet.

35 2.2.1. Der Antragsteller rügt zu Unrecht eine fehlerhafte Anwendung der Auswahlkriterien durch die Kommission bei ihrem Vorschlag, die Beigeladene zu berufen.

36 In dem Ausschreibungstext werden als Einstellungsvoraussetzung u. a. über die Promotion hinausgehende wissenschaftliche Leistungen gefordert, die in der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen werden. In einem Klammerzusatz wird § 47 LHG in Bezug genommen. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a LHG sind über die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre Einstellungsvoraussetzung für Professorinnen und Professoren, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LHG in der Regel durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als Akademische Mitarbeiterin oder als Akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden.

37 Anders als der Antragsteller meint, ist die Habilitation damit keine zwingende Voraussetzung und auch kein vorrangiges Auswahlkriterium. Maßgeblich sind die von der Berufungskommission mit der Kurzformel „habilitationsäquivalente Leistungen“ umschriebenen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen in Forschung und Lehre, die gerade nicht nur durch eine Habilitation nachgewiesen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2022 - 4 S 483/22 - juris Rn. 4 f.; vorgehend VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2022 - 11 K 3663/21 - juris Rn. 67 ff.).

38 Dementsprechend wurde die Beigeladene auch nicht wegen der in ihrer Bewerbung für Februar 2025 prognostizierten Habilitation bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt, sondern wegen der ihr von zwei externen Gutachterinnen (Prof. Dr. T. und Prof. Dr. S.) sowie von der Berufungskommission (vgl. Protokoll der 10. Sitzung am 09.10.2025 sowie Gesamtgutachten zum Listenvorschlag vom 20.10.2025) attestierten habilitationsäquivalenten Leistungen.

39 Wann das Habilitationsverfahren der Beigeladenen eröffnet oder abgeschlossen sein wird, spielte für die Auswahlentscheidung der Berufungskommission hingegen keine Rolle. Zwar findet sich in der im Protokoll der 4. Sitzung enthaltenen Bewerberliste zur Beigeladenen die Bemerkung „Habilitation voraussichtlich rechtzeitig abgeschlossen“, die auf die entsprechende Aussage in ihrem Bewerbungsschreiben zurückzuführen sein dürfte. Dem Stand des Habilitationsverfahrens wurde im weiteren Verlauf aber ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. Keine der beiden die habilitationsäquivalenten Leistungen der Beigeladenen bejahenden externen Gutachterinnen hat zur Begründung auf den Abschluss oder auch nur die Eröffnung des Habilitationsverfahrens abgestellt. In dem Gutachten von Prof. Dr. S. wird die Habilitationsäquivalenz ausdrücklich trotz der nicht bekannten Eröffnung des Habilitationsverfahrens bejaht. Auch die Berufungskommission hat die Beigeladene trotz Kenntnis des unklaren Stands des Habilitationsverfahrens (Protokoll der Sitzung 10. Sitzung: Nicht bekannt, ob Habilitationsverfahren abgeschlossen ist) auf den ersten Platz des Berufungsvorschlags gesetzt. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wurde im Übrigen auch der Bewerber Dr. S. ausweislich des Protokolls der 9. Sitzung der Berufungskommission vom 28.07.2025 nicht formal wegen einer fehlenden abgeschlossenen Habilitation aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden, sondern aus inhaltlichen Gründen.

40 Soweit der Antragsteller die Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen der Beigeladenen beanstandet, kann er damit nicht durchdringen. Bei der Beurteilung der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen steht der Berufungskommission ein Bewertungsspielraum zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2022 - 4 S 483/22 - juris Rn. 5). Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass dieser Bewertungsspielraum durch Verkennung von Tatsachen oder Heranziehung sachfremder Erwägungen überschritten wurde.

41 Mit seinem Einwand, die Darstellung der wissenschaftlichen Leistungen der Beigeladenen weise Unschärfen auf, insbesondere werde die Anzahl und Qualität der Monographien hervorgehoben, ohne zwischen den jeweiligen Co-Autorenschaften und deren Gewichtung hinreichend zu differenzieren, legt er einen Bewertungsfehler nicht substantiiert dar. Er benennt schon keinen Beleg für sein Vorbringen. Demgegenüber ist etwa dem Gesamtgutachten zum Listenvorschlag vom 20.10.2025 zu entnehmen, dass die Berufungskommission diesen Aspekt im Blick hatte („Mit mittlerweile drei Monographien (zwei in Co-Autorinnenschaft) und sieben peer-reviewten Artikeln (sechs davon in Alleinautorinnenschaft) liegen habilitationsäquivalente Leistungen vor“). Soweit der Antragsteller in der Bewertung der Kommission ein Spannungsverhältnis zu dem externen Gutachten von Prof. Dr. D. sieht, setzt er seine eigene Auffassung an die Stelle der Berufungskommission, zeigt dadurch aber keine Überschreitung des dieser eingeräumten Beurteilungsspielraums auf.

42 2.2.2. Auch soweit der Antragsteller rügt, die Bewertung seiner wissenschaftlichen Leistungen beruhe teilweise auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage, dringt er nicht durch. Der Eintrag in der Spalte „Habilitation“ bei seinem Namen in der Bewerberliste „Titel nicht bekannt, aber Thema ist Beitrag der Schutzgebiete in Afrika und dem Pazifik zur Herausbildung einer deutschen Nationalidentität“ mag insoweit unvollständig sein, als in dem Publikationsverzeichnis seiner Bewerbung der Titel der Habilitationsschrift genannt ist (xx). Die Umschreibung des Themas ist hingegen seinem Bewerbungsschreiben entnommen und dürfte auch in der Sache zutreffen. Von einer falschen Tatsachengrundlage kann daher keine Rede sein, zumal den Mitgliedern der Berufungskommission nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners die vollständigen Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung standen.

43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und daher auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Die Kammer berechnet den Streitwert aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung mit der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge für das erstrebte Amt der Besoldungsgruppe W3 mit Ausnahme der nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.10.2020 - 4 S 2675/20 - juris Rn. 2 und vom 27.07.2022 - 4 S 713/22 - juris Rn. 62). Ausgehend von (fiktiven) monatlichen Bezügen in Höhe von monatlich 8.429,84 EUR (Grundgehaltsatz ab 01.02.2025) ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 50.579,04 EUR, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 keine Kürzung erfährt, weil in einem Konkurrentenstreitverfahren das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 - juris Rn. 22).

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