VG Karlsruhe 2. Kammer, 2026-03-16, 2 K 7389/25

2 K 7389/25Tribunal administratif / 2e chambre16 mars 2026

Regest

1. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen und vorschriftswidrigem Parken können als sonstige Erkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Einzelfall zum Widerruf einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung führen. 2. Eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn auf die Ordnungswidrigkeiten folgende Bußgelder nicht beglichen werden und in der Folge Erzwingungshaft angeordnet wurde und Vorführbefehle zu deren Vollstreckung ergangen sind. Ein solches Verhalten gibt Anlass zu der Befürchtung, dass die betroffene Person nicht bereit ist, eigenes Fehlverhalten einzusehen und für begangene Verfehlungen einzustehen, und damit Anlass zu nicht unerheblichen Zweifeln an der Rechtstreue auch hinsichtlich der Einhaltung der die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften.

Texte intégral

VG Karlsruhe 2. Kammer — 2 K 7389/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-16

Aktenzeichen: 2 K 7389/25

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0316.2K7389.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 Abs 1 VwGO, § 98 VwGO, § 418 Abs 1 ZPO, § 418 Abs 2 ZPO, § 7 Abs 1 LuftSiG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen und vorschriftswidrigem Parken können als sonstige Erkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG im Einzelfall zum Widerruf einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung führen.

  2. Eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn auf die Ordnungswidrigkeiten folgende Bußgelder nicht beglichen werden und in der Folge Erzwingungshaft angeordnet wurde und Vorführbefehle zu deren Vollstreckung ergangen sind. Ein solches Verhalten gibt Anlass zu der Befürchtung, dass die betroffene Person nicht bereit ist, eigenes Fehlverhalten einzusehen und für begangene Verfehlungen einzustehen, und damit Anlass zu nicht unerheblichen Zweifeln an der Rechtstreue auch hinsichtlich der Einhaltung der die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit.

2 Der Kläger ist als Sicherheitsmitarbeiter bei der Firma „F XXX GmbH“, einem Sicherheitsdienst aus MXXX, beschäftigt und dort in einem vom Luftsicherheitsgesetz (im Folgenden: LuftSiG) erfassten Bereich tätig. Das Regierungspräsidium Stuttgart stellte zuletzt am 06.06.2023 auf Antrag des Klägers dessen luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit fest. Im Zuge der sogenannten Nachberichtspflicht erlangte das Regierungspräsidium durch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den Kläger insgesamt fünf Vorführbefehle (vom 17.01.2023, 27.09.2023 und 11.10.2023) zur Vollstreckung der Erzwingungshaft nach jeweils nicht beglichener Geldbuße erlassen hatte. Es erlangte weiter von einem gegen den Kläger geführten und letztlich eingestellten Ermittlungsverfahren wegen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis Kenntnis.

3 Das Regierungspräsidium Stuttgart hörte den Kläger mit auf den 14.08.2025 datiertem Schreiben (gemeint wohl: 14.01.2025) zu den Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit aufgrund der eingeholten Auskünfte an. Das Schreiben wurde dem Kläger nach der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 18.01.2025 zugestellt. Danach wurde es, weil die Übergabe nicht möglich war, in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

4 Das Regierungspräsidium Stuttgart widerrief mit Bescheid vom 03.07.2025, dem Kläger am 10.07.2025 zugestellt, dessen am 06.06.2023 festgestellte Zuverlässigkeit. Zu Begründung führte es im Wesentlichen aus, aus neuen Erkenntnissen ergäben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Die Tatsache, dass der Klägerverhältnismäßig geringe Bußgelder nicht beglichen und es innerhalb kurzer Zeit fünfmal zu einem Vorführbefehl habe kommen lassen, sei entweder durch eine Nichtanerkennung bzw. Nichtbeachtung der Straßenverkehrsordnung oder durch einen Mangel an Sorgfalt zu erklären. Personen, die die geltende Rechtsordnung nicht anerkennen würden oder derart unorganisiert seien, böten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie bereit seien, auch in luftverkehrsrechtlichen Zusammenhängen jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen bzw. nicht selbst dagegen zu verstoßen. Das Ermittlungsverfahren sei nur bei erheblichen Zweifeln an der Einlassung des Klägers eingestellt worden. In einer Gesamtschau der Umstände lägen hinreichende Anhaltspunkte für charakterliche und persönliche Schwächen vor, die die Luftsicherheit gefährden könnten. Umstände, die im zu einer anderen Bewertung führen könnten, seien nicht ersichtlich, insbesondere habe der Kläger im Rahmen der Anhörung auf das Schreiben vom 15.01.2025 nicht die Gelegenheit wahrgenommen, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen.

5 Der Kläger hat am 05.08.2025 Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Es habe seit der erstmaligen Zuverlässigkeitsfeststellung keine Beanstandungen gegeben. Die nun vorgebrachten Umstände seien für eine Verneinung der Zuverlässigkeit nicht ausreichend. Die Bußgeldverfahren fielen bereits nicht unter den Regelungsbereich des § 7 Abs. 1a LuftSiG. Er könne sich auch nicht erklären, wie es zu den Vorführbefehlen gekommen sei. Er habe von den Bußgeldern erst erfahren, als es zu einer Kontopfändung gekommen sei. Er habe sie daraufhin umgehend beglichen. Es ergäben sich erhebliche Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellungen. So habe die Stadt Bretten mehrfach vergeblich versucht, ihm unter seiner Meldeadresse Schriftstücke zuzustellen; auch ergebe sich aus der Akte, dass zunächst eine falsche Adresse von ihm hinterlegt gewesen sei. Das eingestellte Ermittlungsverfahren könne nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens spreche es für ihn, dass er – zunächst als Zeuge – Angaben gemacht habe, obwohl ihm ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden habe. Die Versagung der Zuverlässigkeit verletze ihn in seiner Berufsfreiheit, weil er nur noch eingeschränkt einsatzfähig sei.

6 Der Kläger beantragt,

7 den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.07.2025 aufzuheben.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, es sei kaum glaubhaft, dass der Kläger das Anhörungsschreiben nicht erhalten habe. Das Schreiben sei per Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Es sei ebenfalls kaum zu glauben, dass der Kläger sich nicht erklären könne, wie es zu den Vorführbefehlen gekommen sei. Auch wenn ein Bußgeldbescheid an die falsche Adresse zugesandt worden sei, seien vier weitere Bußgeldbescheide korrekt zugesandt worden. Von dem Bußgeldbescheid bis zur Erzwingungshaft sei es zudem ein „langer Weg“. Es erscheine lebensfremd, dass der Kläger von keinem dieser Schritte Kenntnis erlangt habe.

11 Dem Gericht liegt die Akte des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage hat keinen Erfolg.

13 Die als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) statthafte Klage ist zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es vor Klageerhebung nicht, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO.

14 Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03.07.2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2021 - 8 S 3419/20 -, juris Rn. 44).

16 I. Der Bescheid über den Widerruf beruht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

17 II. Der Widerruf ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere war das Regierungspräsidium Stuttgart als die für die Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zuständigen Behörde (§ 16 Abs. 2 LuftSiG, § 1 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung [Luftverkehrs-Zuständigkeitsverordnung] vom 21.09.1998) auch für deren Widerruf zuständig.

18 Der Kläger ist auch nach § 7 Abs. 5 LuftSiG i.V.m. § 28 Abs. 1 LVwVfG vor Erlass des Bescheides angehört worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Kläger mit auf den 14.08.2025 datiertem Schreiben (gemeint wohl: 14.01.2025) Gelegenheit gegeben, sich bis zum 05.02.2025 zu den eingeholten Auskünften, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen, zu äußern. Aus der Postzustellungsurkunde geht hervor, dass der Zusteller das zutreffend adressierte Schreiben am 18.01.2025 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt hat, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich war. Diese Art der Ersatzzustellung ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG i.V.m. § 180 ZPO zulässig, wenn in der Wohnung weder die Person, der zugestellt werden soll (hier: der Kläger), noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner angetroffen wird (§ 178 Abs. 1 ZPO).

19 Die Zustellungsurkunde, die die hierzu die notwendigen Angaben enthält (§ 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), begründet insoweit den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (§ 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Ein bloßes Bestreiten genügt für die Erbringung des Beweises der Unrichtigkeit der in einer Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen nicht. Vielmehr erfordert der Gegenbeweis nach § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO im Falle des § 180 ZPO den Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Hierfür muss der Beweispflichtige zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache darlegen und Umstände benennen, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.12.2016 - 6 S 346/16 -, juris Rn. 6, 9; Thiel, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2024, § 3 VwZG Rn. 89).

20 Der Kläger hat den Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht geführt, weil sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert ist. Er beschränkt sich auf die Behauptung, das Schreiben nicht erhalten zu haben. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die „Unzuverlässigkeit der Post“ insgesamt abgehoben hat, überzeugt das ebenfalls nicht. Eine den Kläger betreffende „generelle“ Unzuverlässigkeit der Post vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal er eine solche auch nicht im Ansatz dargelegt hat. Insbesondere ist weder ersichtlich noch plausibel und substantiiert vorgetragen, dass es an der Meldeadresse des Klägers allgemein – also auch außerhalb der hier streitigen Vorgänge – Zustellungsprobleme gibt. Insbesondere hat der Kläger nicht etwa vorgebracht, dass ihn auch die Post in anderen Lebensbereichen (Rechnungen, private Schreiben etc.) regelmäßig nicht erreicht hätte, und dargelegt, welche Maßnahmen er hiergegen – etwa in Gestalt von entsprechenden Beschwerden – ergriffen hat. Zutreffend hingegen ist, dass die Beklagte einen der fünf Bußgeldbescheide, jenen vom 19.07.2021, an die falsche Adresse (Hegelstraße 10) adressiert hat und die Postzustellungsurkunde gleichwohl die Zustellung des Bescheids im Wege der Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten bestätigt. Insoweit liegt es zwar nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass der Zusteller den Fehler erkannt, den Bescheid der richtigen, weniger Häuser entfernten Adresse zugeordnet und insoweit lediglich einen entsprechenden Korrekturvermerk auf der Postzustellungsurkunde unterlassen hat. Ungeachtet dessen vermag ein einzelner Zustellungsfehler nicht die Ordnungsgemäßheit sämtlicher Zustellungsvorgänge durch die Post in Frage zu stellen. Inwieweit nachweislich erfolglose Zustellungen seitens der Stadt Bretten eine nach der Postzustellungsurkunde nachweislich erfolgte Zustellung widerlegen sollen, erschließt sich dem Gericht ebenfalls nicht. Sie zeigen vielmehr, dass Post im Falle einer Unzustellbarkeit, für die es unterschiedliche Gründe geben kann, nicht einfach „verschwindet“, sondern regelmäßig als unzustellbar gekennzeichnet an den Absender zurückgeschickt wird.

21 III. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Widerrufsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG sind erfüllt.

22 1. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.06.2023, mit dem die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers mit Gültigkeit bis 06.06.2028 (vgl. § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV) festgestellt wurde, ist ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt.

23 Die Kläger gehört zu der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG bezeichneten Personengruppe, die einer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung bedarf. Hierunter fällt das Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat. Der Kläger ist für ein Sicherheitsunternehmen tätigt und arbeitet dort nach eigenen Angaben im sogenannten Interventionsdienst, der bei Alarm oder verdächtigen Vorkommnissen zu den Kunden fährt, zu denen wiederum Versendeunternehmen gehören, deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich des Luftsicherheitsgesetztes fällt.

24 2. Das Regierungspräsidium Stuttgart wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 7 LuftSiG i.V.m. § 5 LuftSiZÜV abzulehnen.

25 Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grundlage einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Zuverlässig ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 15.07.2004 - 3 C 33.03 -, juris Rn. 20). Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.05.2018 - 20 A 89/15 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Zuverlässigkeit muss in Anbetracht des hohen Gefahrenpotenzials für hochrangige Rechtsgüter auch trotz der Grundrechtsrelevanz im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG verneint werden, sofern auch nur geringe Zweifel verbleiben, § 7 Abs. 6 LuftSiG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 -, juris Rn. 153 f. zu § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG; BVerwG Urt. v. 15.7.2004 - 3 C 33/03 -, BVerwGE 121, 257 = juris Leitsatz 2). Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können (BayVGH, Beschl. v. 10.08.2010 - 8 CS 10.1566 -, ZLW 2011, 147 = juris Rn. 18). Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit durch die Behörde unterliegt dabei der vollen richterlichen Kontrolle, die Behörde hat keinen kontrollfreien Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 15.07.2004 - 3 C 33.03 -, juris Rn. 16).

26 Ausgehend hiervon hat die Beklagte die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Regelbeispiel nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 3 LuftSiG liegt nicht vor. Es verbleiben aber gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 i.V.m. Abs. 1a Satz 3, Satz 4 Nr. 1 LuftSiG wegen Vorliegens sonstiger Erkenntnisse (dazu a)) in der Gesamtbetrachtung erhebliche Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers (dazu b)).

27 a) Es liegen sonstige Erkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG vor.

28 aa) Das gegen den Kläger wegen Verdachts des Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe geführte Ermittlungsverfahren (Az. 11 Js XXX/24) ist eine sonstige Erkenntnis im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 3, Satz 4 Nr. 1 LuftSiG.

29 Es ist zunächst nicht erforderlich, dass die Straftat im Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs steht oder einen sonstigen unmittelbaren luftsicherheitsrechtlichen Bezug aufweist (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.02.2019 - 6 L 3108/18 -, juris Rn. 80 m.w.N.). Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht notwendig, dass es sich um eine Straftat von einem Gewicht handelt, das dem der in § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG aufgezählten Regelbeispiele gleichkommt, da nach dem Sinn und Zweck des § 7 LuftSiG und der Zuverlässigkeitsüberprüfung als solche mit dem Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG alles in die Gesamtwürdigung einfließen soll, was konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen kann. Dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Anordnens oder Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, steht seiner Berücksichtigung nach der gesetzlichen Wertung ebenfalls nicht entgegen. Denn es geht hier um die Abklärung einer objektiven Gefahrenlage und nicht um die Frage der Schuldfeststellung und Sanktionierung strafbewehrten Verhaltens (Hessischer VGH, Beschl. v. 19.02.2024 - 9 A 2649/20.Z -, juris Rn. 9). Außerdem kann auch im Falle der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ein sogenannter (Rest-)Tatverdacht verbleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.03.2018 - 3 O 73/18 -, juris Rn. 10; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2023 - 8 K 1384/22 -, n.v.; VG Stuttgart, Urt. v. 16.07.2020 - 1 K 4103/19 -, juris Rn. 29).

30 So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Aus der Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 05.07.2024 ergibt sich, dass zwar dem Kläger ein schuldhaftes Ermächtigen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht nachzuweisen sei, seine Einlassung, dass der Fahrer ihm im April 2023 einen deutschen Führerschein vorgelegt habe, jedoch erheblichen Zweifeln begegne, weil der Fahrer bereits im Februar 2023 auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe und daher nicht mehr im Besitz eines Führerscheins gewesen sein dürfte. Die Staatsanwaltschaft hat letztlich zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass man nicht völlig ausschließen könne, dass ihm etwa ein gefälschter Führerschein vorgelegt worden sei. Dass der somit verbleibende Restverdacht keinen im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO hinreichenden Tatverdacht begründet, ist für die Frage, ob Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers verbleiben, nicht ausschlaggebend. Denn der Gesetzgeber hat in die beispielhafte Aufzählung der „sonstigen Erkenntnisse“ in § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG „eingestellte Ermittlungsverfahren“ aufgenommen, ohne dabei eine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, ob es sich – wie hier – um eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts handelt oder um eine solche aus Opportunitätsgründen nach §§ 153 ff. StPO. Damit sind nach der Wertung des § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 LuftSiG sowie nach dem mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung verfolgten Zweck auch Ermittlungsverfahren, die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sind, als Anhaltspunkt für mangelnde Zuverlässigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen.

31 bb) Bei den gegen den Kläger ergangenen Vorführbefehlen zur Vollstreckung der Erzwingungshaft wegen jeweils nicht beglichener Geldbußen und den zugrundeliegenden Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung handelt es sich ebenfalls um sonstige Erkenntnisse im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG.

32 Dass diese Erkenntnisse nicht unter § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 1 bis 5 LuftSiG fallen, steht deren Berücksichtigung nicht entgegen. Denn es handelt sich bei § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG nicht um eine abschließende, sondern lediglich um eine beispielhafte Aufzählung („insbesondere“). Soweit kein Regelbespiel eines Anhaltspunktes für luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit greift, bedarf es zur Beurteilung der Zuverlässigkeit allerdings der Feststellung, ob sich aus konkreten Tatsachen Bedenken ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Insofern sind in die Gesamtwürdigung alle Erkenntnisse einzustellen, die einen Rückschluss auf charakterliche Mängel zulassen oder auf sonstige Schwächen der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.05.2018 - 20 A 89/15 -, juris Rn. 16, 22 m.w.N.). Dabei sind das Gewicht der begangenen Verfehlungen und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Betroffenen entlastende oder in ein gutes Licht stellende Vorgänge.

33 b) In der Zusammenschau der vorgenannten Erkenntnisse verbleiben Zweifel daran, dass der Kläger derzeit und in Zukunft bereit ist, die Rechtsordnung in jeder Hinsicht zu respektieren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit über seine Individualinteressen zu stellen.

34 Hinsichtlich der fünf Vorführbefehle zur Vollstreckung der Erzwingungshaft verkennt das Gericht nicht, dass diesen jeweils (teilweise auch nur fahrlässige) Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen und vorschriftswidrigem Parken zugrunde liegen. Diese mögen zwar isoliert betrachtet (noch) nicht geeignet sein, die Zuverlässigkeit des Klägers nach § 7 Abs. 1a LuftSiG in Frage zu stellen. Der Umstand, dass der Kläger zunächst keines der auf die jeweilige Ordnungswidrigkeit folgenden Bußgelder beglichen hat, auch auf darauffolgende Mahnungen nicht reagiert hat und es so weit hat kommen lassen, dass jeweils Erzwingungshaft angeordnet wurde und fünf Vorführbefehle zu deren Vollstreckung ergangen sind, lässt allerdings ernsthafte Zweifel daran aufkommen, dass er jederzeit bereit ist, das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun und dass er das hierfür erforderliche Maß an Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein aufbringt. Denn ein solches Verhalten lässt es befürchten, dass der Kläger nicht bereit ist, eigenes Fehlverhalten einzusehen und für begangene Verfehlungen einzustehen, und gibt damit Anlass zu nicht unerheblichen Zweifeln an der Rechtstreue des Klägers. Der Vortrag des Klägers, er habe von keinem der Bußgeldbescheide und von keiner der darauffolgenden Mahnungen Kenntnis erlangt und von den Vorführbefehlen erst erfahren, als es zu einer Pfändung seines Bankkontos gekommen sei, überzeugt nicht. Richtig ist, dass der Bußgeldbescheid vom 19.07.2021 an die falsche Adresse geschickt wurde und dem Kläger insoweit die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde entgegengehalten werden kann. Aus der in der Behördenakte enthaltenen Übersicht über den Verfahrensverlauf geht indes – und das wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt – hervor, dass die Adresse am 20.10.2021 durch Frau Stephanie Kurz berichtigt worden ist und alle weiteren Dokumente im Zusammenhang mit diesem Verfahren auch an diese Adresse zugestellt wurden. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht im Ansatz plausibel, dass sämtliche behördlichen Schreiben und Mahnungen im Zusammenhang mit den oben genannten Ordnungswidrigkeiten den Kläger nicht erreicht haben sollen. Für diese pauschale Behauptung des Klägers gibt es keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter II. verwiesen. Auch darin, dass der Kläger die noch offenen Bußgelder beglichen hat, als er erfahren hat, dass es zu einer Pfändung seines Kontos gekommen war, sieht das Gericht kein Indiz dafür, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Kenntnis von den oben genannten Vorgängen hatte. Vielmehr liegt es nahe, dass sich der Kläger erst von der Maßnahme der Kontopfändung dazu hat bewegen lassen, die Bußgelder zu begleichen.

35 Ob die vorstehenden Erkenntnisse – was aus Sicht des Gerichts naheliegt – nun einen Rückschluss auf eine bewusste Missachtung von Rechtsnormen und des staatlichen Durchsetzungsanspruchs (hier in Bezug auf Bußgelder) ziehen lassen oder aber der Kläger eine derart unstrukturierte Lebensführung hat, dass er eingehende Post schlichtweg nicht öffnet oder nicht in der Lage ist, den sich daraus ergebenen Handlungspflichten nachzukommen, hat sich mangels einer entsprechenden Einlassung des Klägers, der auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung allein auf die Unzuverlässigkeit der Post verwiesen hat, nicht mit letzter Gewissheit aufklären lassen. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, da in beiden Fällen charakterliche oder persönliche Schwächen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.

36 Auch und gerade im Lichte dieser Erkenntnisse ist auch das wegen Monate nach Erlass der Vorführbefehle geführte Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verdachts des Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu bewerten. Insoweit bleiben trotz der Einstellung Zweifel daran, dass der Kläger jederzeit bereit ist, das zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs erforderliche hohe Maß an Pflichtbewusstsein, Selbstbeherrschung und Unbeeinflussbarkeit aufzubringen. Etwas anderes folgt, entgegen dem Vorbringen des Klägers, auch nicht daraus, dass er im Ermittlungsverfahren, soweit er ursprünglich noch als Zeuge vernommen worden war, ausgesagt hat, obwohl ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht zugestanden hatte. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass derjenige, der trotz bestehenden Auskunftsverweigerungsrechts aussagt, eine in jeder Hinsicht glaubhafte Einlassung abgibt. Insoweit bestehen mit Blick auf das geführte Ermittlungsverfahren jedenfalls Zweifel daran, dass der Kläger der sich daraus ergebenden Verantwortung in jeder Hinsicht gerecht wird, sei es weil er es – wie auch bei den Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und den daran anschließenden Vollstreckungsverfahren – entweder „nicht so genau“ nimmt oder sich bewusst über geltende Regeln hinwegsetzt.

37 Umstände, die demgegenüber durchgreifend die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger zukünftig gleichwohl ohne jeden – auch nur geringen – Zweifel die Gewähr bietet, die Belange der Luftsicherheit zu wahren, fehlen. Ein solcher Umstand ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag des Klägers, es habe vor dem Widerruf der Zuverlässigkeit in der Vergangenheit keine Beanstandungen hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit gegeben.Eine längere beanstandungsfreie Tätigkeit ist schon deshalb nicht aussagekräftig, weil sich persönliche Lebensumstände auch kurzfristig ändern können, weshalb die Zuverlässigkeitsprüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt wird.

38 3. Wie § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG ferner voraussetzt, wäre ohne den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet, weil der Kläger trotz verbleibender Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weiter Zugang zu luftsicherheitsrelevanten Bereichen hätte und von dem Aufenthalt unzuverlässiger Personen in diesen Bereichen erhebliche Gefahren für eine Vielzahl bedeutender Rechtsgüter, insbesondere für Leben und körperliche Unversehrtheit – auch unbeteiligter – Dritter, ausgehen können (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2021 - 8 S 3419/20 -, juris Rn. 65; VG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.2023 - 8 K 1384/22 -, n.V.).

39 4. Der Widerruf erfolgte innerhalb der in § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 LVwVfG vorgeschriebenen Jahresfrist. Diese beginnt erst mit der vollständigen Kenntnis aller für die Entscheidung über eine eventuelle Aufhebung des Verwaltungsaktes relevanten Tatsachen, einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung unter Umständen maßgeblichen Tatsachen (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 48 Rn. 156). Dies ist regelmäßig erst nach der Anhörung des Betroffenen der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.2022 - 8 C 11.21 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

40 Das Regierungspräsidium Stuttgart erlangte erst am 05.09.2024 Kenntnis von dem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren wegen Verdachts des Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Es hat den Kläger im Januar 2025 zu den eingeholten Auskünften angehört. Gemessen hieran erfolgte der am 03.07.2025 verfügte Widerruf noch innerhalb der Jahresfrist.

41 5. Der Widerruf der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers weist keinen nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbaren Ermessensfehler auf. Aus der Begründung des Widerrufsbescheides ergibt sich, dass die Behörde sich des ihr zustehenden Ermessens bewusst war und dieses tatsächlich ausgeübt hat. Der Widerruf ist ferner auch verhältnismäßig. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass der Verlust der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung Vergütungseinbußen für den Kläger zur Folge hat, keine Unverhältnismäßigkeit der behördlichen Entscheidung mit Blick auf die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Interesse des Klägers am Fortbestand seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung tritt, mit Rücksicht auf den Stellenwert des Schutzes der Sicherheit des Luftverkehrs, hinter diese zurück (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.2004 - 3 C 33.03 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2021 - 8 S 3419/20 -, juris Rn. 66; VG Karlsruhe, Urt. v. 05.12.2024 - 4 K 1985/24 -, n.v.).

42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

43 Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.

44 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.

45 B E S C H L U S S vom 16.03.2026

46 Der Streitwert wird auf 11.100,00 EUR festgesetzt.

47 Gründe:

48 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 26.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der Änderung vom 21.02.2025. Danach ist für sonstige Erlaubnisse nach dem Luftsicherheitsgesetz der Auffangwert anzusetzen, sofern nicht eine Höherbewertung unter Berücksichtigung der Nrn. 26.1 bis 26.4 geboten ist. Nach den Nr. 26.2 bis 26.4 ist bei Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal jeweils – mit unterschiedlichen Mindestgrenzen – der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdiensts zugrundezulegen. Insoweit erscheint es auch mit Blick auf den Widerruf der Zuverlässigkeit angemessen, den Jahresbetrag des ergangenen Verdiensts anzusetzen. Der Kläger hat vorgebracht, dass sein Stundenlohn mit Blick auf die fehlende Zuverlässigkeit um 5,00 EUR pro Stunde reduziert worden sei, was einer Gehaltseinbuße von 925,00 EUR pro Monat entspreche. Daraus ergibt sich ein Jahresbetrag des entgangenen Verdiensts von 11.100,00 EUR.

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